Deutscher Bundestag Terrorismusbekämpfung und Katastrophenschutz in Deutschland - Zuständigkeit und Organisation - Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 311/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 311/11 Seite 2 Terrorismusbekämpfung und Katastrophenschutz in Deutschland - Zuständigkeit und Organisation - Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 311/11 Abschluss der Arbeit: 5. Oktober 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 311/11 Seite 3 1. Wer ist in der Bundesrepublik Deutschland für die Terrorismusbekämpfung zuständig (Frage 1)? Die Ausübung staatlicher Gewalt ist in Deutschland grundsätzlich Sache der Bundesländer, soweit die Verfassung (Grundgesetz – GG) keine anderen Regelung trifft. Auch die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich Sache der Bundesländer und ihrer Polizeibehörden.1 Der Bund hat nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG lediglich bestimmte Gesetzgebungszuständigkeiten für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten und beim Verfassungsschutz. In diesem Zusammenhang hat das Bundeskriminalamt (BKA) Kompetenzen für die Bekämpfung der Gefahren des internationalen Terrorismus , §§ 4a, 20n ff. BKA-Gesetz.2 Hinsichtlich einer Beteiligung der Bundeswehr an Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung ist zu betonen, dass das GG von einer strikten Trennung zwischen Polizeiaufgaben und Aufgaben der Bundeswehr geprägt ist. Ein Einsatz der Bundeswehr zu „polizeilichen“ Zwecken in Innern ist nicht vorgesehen. Die Bundeswehr darf nach Art. 87a Abs. 2 GG außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Unter Verteidigung ist die Abwehr eines von außen angreifenden Gegners zu verstehen.3 Ein Terroranschlag fällt nicht hierunter. Nach deutschem Recht sind Personen, die einen Terroranschlag planen oder durchführen, Straftäter und keine von außen angreifenden Gegner. Die Vorbeugung gegen Terrorismusanschläge ist daher eine polizeiliche Aufgabe. Für die Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die wiederum von der Polizei unterstützt wird. Die Bundeswehr kann die Polizei nur unter bestimmten Umständen im Wege der Amtshilfe anlassbezogen unterstützen. Nach Art. 35 Abs. 1 GG sind alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet. Unter Amtshilfe versteht man die Vornahme von Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art durch eine andere Verwaltungsbehörde zur Unterstützung einer Amtshandlung der ersuchenden Behörde.4 Da auch die Bundeswehr eine Behörde in diesem Sinne ist, kann sie grundsätzlich Amtshilfe leisten. Allerdings sind wegen Art. 87 a Abs. 2 GG nur verteidigungsfremde Hilfeleistungen zulässig, so dass sich die Amtshilfe der Streitkräfte zumeist auf die rein technische Hilfe beschränkt (beispielsweise die Bereitstellung von technischem Gerät oder die zeitlich begrenzte Überlassung von Bundeswehrkasernen an Polizeikräfte).5 1 Dreist, Peter, Terroristenbekämpfung als Streitkräfteauftrag: zu den verfassungsrechtlichen Grenzen polizeilichen Handelns der Bundeswehr im Innern, Neue Zeitschrift für Wehrrecht (NZWehrr), 2004, S. 93. 2 abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/ 3 Dreist (Fn. 1), S. 95. 4 Pieroth, Bodo, in: Jarass, Hans/Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 10. Auflage, 2009, Art. 35 Rn. 4 5 , Einsatz der Bundeswehr – auch im Innern?, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, (WD 3 – 3000 – 302/08), 2008, S. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 311/11 Seite 4 2. Wie ist der Katastrophenschutz organisiert (Frage 2)? Der Katastrophenschutz in Friedenszeiten fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die Bewältigung von Katastrophenfällen obliegt daher regelmäßig den Feuerwehren und Polizeibehörden . Durch das Technische Hilfswerk, eine Einrichtung des Bundes, kann im Wege der Amtshilfe technische Unterstützung (z.B. Trinkwasseraufbereitung) geleistet werden. Hervorzuheben ist, dass die Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks freiwillige Helfer sind (derzeit ca. 80.000). Informationen über länderübergreifende Schadens- bzw. Katastrophenfälle werden vom Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern gesammelt und ausgewertet.6 3. Inwieweit arbeiten Polizei und Bundeswehr bei der Terrorismusbekämpfung bzw. bei einer Katastrophe zusammen (Frage 3)? Gefahrenabwehr und die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit sind Aufgabe der Polizeibehörden der Länder. Die Bundeswehr darf nur unterstützend im Rahmen der Amtshilfe tätig werden (s. Frage 1). 4. Gibt es eine Behörde, die für die Vorbereitung auf Katastrophenfälle zuständig ist (Frage 4)? Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe7 nimmt koordinierende Aufgaben in diesem Bereich wahr. Hierzu zählen u.a.: - Koordinierung des Schutzes kritischer Infrastrukturen, - Zusammenfassung, Bewertung und Darstellung verschiedenster Informationsquellen zu einer einheitlichen Gefahrenlage, - Koordination der Kommunikation des Bundes mit Ländern und Gemeinden, der Privatwirtschaft und der Bevölkerung über Vorsorgeplanung und aktuelle Bedrohungen Im Übrigen obliegt es den für die Katastrophenbewältigung zuständigen Behörden der Bundesländer sich auf Katastrophenfälle vorzubereiten. 6 http://www.bbk.bund.de/DE/AufgabenundAusstattung/Krisenmanagement/GMLZ/GMLZ_node.html 7 http://www.bbk.bund.de/EN/Home/home_node.html