Deutscher Bundestag Fragen zur Regelung des öffentlichen Informationszuganges im europäischen Vergleich Aktualisierung der Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 309/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 2 Fragen zur Regelung des öffentlichen Informationszuganges im europäischen Vergleich Aktualisierung der Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 Verfasser/in: / Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 309/12 Abschluss der Arbeit: 21. Januar 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 6 3. Zur Rechtslage in Deutschland 7 4. Zur Rechtslage in ausgewählten europäischen Staaten 10 4.1. Belarus 10 4.2. Belgien 14 4.3. Bulgarien 16 4.4. Estland 19 4.5. Finnland 21 4.6. Frankreich 22 4.7. Großbritannien 25 4.8. Lettland 27 4.9. Litauen 30 4.10. Niederlande 35 4.11. Polen 36 4.12. Rumänien 40 4.13. Russland 41 4.14. Schweden 43 4.15. Schweiz 47 4.16. Slowakei 50 4.17. Slowenien 53 4.18. Spanien 55 4.19. Tschechische Republik 58 4.20. Ungarn 60 5. Zur Rechtlage auf Ebene der Europäischen Union 63 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 4 1. Zusammenfassung Die Regelungen des öffentlichen Informationszugangs in ausgewählten Ländern der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Lettland, Litauen , Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn) sowie Belarus, Russland, der Schweiz und auf EU-Ebene lassen sich auf der Basis von Abfragen bei den nationalen Parlamenten über das Europäische Zentrum für Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) und ergänzender Recherchen wie folgt skizzieren: 1. Gibt es in Ihrem Land Informationszugangsgesetze, die mit dem deutschen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vergleichbar sind? Wenn ja, wie heißen diese Gesetze? Sind die Gesetze im Internet verfügbar? Es ist zusammenfassend festzustellen, dass alle untersuchten Länder mindestens ein Gesetz zur Regelung des Informationszuganges besitzen und dieses auch im Internet abrufbar ist. In zehn Staaten ist der Informationszugang allgemein und der Zugang zu und Umgang mit Umweltinformationen in einem separaten Gesetz geregelt (Belgien, Bulgarien, Frankreich, Großbritannien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik). Bei fehlendem separaten Gesetz wird teilweise auf in das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz integrierte Sonderregelungen zur Umweltinformation zurückgegriffen (Slowakei, Ungarn). In Belarus gewährt das Gesetz selbst keinen Anspruch auf allgemeinen Informationszugang, sondern zielt darauf ab, einen solchen Anspruch festzusetzen. Auch auf EU-Ebene existieren Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. 2. Falls in Ihrem Land zwei unterschiedliche Gesetze existieren, die mit dem deutschen IFG und dem UIG vergleichbar sind, was sind die wesentlichen Unterschiede bzgl. des Anspruchsgegenstandes und bzgl. der Rechte des Antragsstellers und Antragsgegners? In Bezug auf die Frage, wie sich – sofern vorhanden – die beiden Gesetze voneinander unterscheiden , ist keine einheitliche Feststellung zu treffen. Unterschiede bestehen vor allem in den zuständigen auskunftspflichtigen Stellen, dem Anspruchsgegenstand, den Fristen sowie den Ablehnungsgründen . 3. Wer ist laut diesen Gesetzen Anspruchsinhaber (jede Person oder nur Bürger des jeweiligen Landes)? Anspruchsinhaber ist in den meisten Ländern grundsätzlich „jedermann“. Die Staatsangehörigkeit des Landes wird in Spanien und Belarus grundsätzlich sowie in Bulgarien für bestimmte Ansprüche auf Informationszugang verlangt. Allerdings gelten diese Einschränkungen nicht bei Umweltinformationen. Auf EU-Ebene ist außer den Unionsbürgern auch jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedsstaat zugangsberechtigt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 5 4. Wer sind laut diesen Gesetzen die auskunftspflichtigen Stellen? Grundsätzlich sind die staatlichen Behörden, Einrichtungen und Institutionen informationspflichtig . Teilweise sind ausdrücklich auch private Unternehmen genannt, sofern sie Aufgaben des Staates oder der Regierung wahrnehmen (z.B. in Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich und Polen). Die Informationspflicht erstreckt sich in der Regel auf alle Regierungsebenen. Auf EU-Ebene sind die Organe, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, auskunftspflichtig . 5. Welche Regelungen enthalten die Gesetze bzgl. möglicher Ablehnungsgründe für einen gestellten Antrag (z.B. öffentliches Interesse, Rechte Dritter)? Die Ablehnungsgründe sind in den untersuchten Ländern im Detail unterschiedlich. In den gesetzlichen Regelungen zum Informationszugang finden sich Beschränkungen des Informationszugangs insbesondere zu folgenden Bereichen: laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, als geheim eingestufte Informationen zur Staatssicherheit und zur Verteidigung, Privat- und Geschäftsgeheimnisse . Mitunter ist das Informationsrecht ausdrücklich auch in Bezug auf parlamentarische Akte beschränkt (so etwa ausdrücklich laut Auskunft aus Frankreich). Bei der Beschränkung der Umweltinformation spielen darüber hinaus speziell umweltbezogene Gründe eine weitere Rolle (z. B. Artenschutz, Schutz von Bodenschätzen). 6. Wie sind die Bearbeitungsfristen geregelt? Die Bearbeitungsfristen – sofern explizit geregelt – betragen zwischen fünf Tagen und einem Monat , wobei unter bestimmten Voraussetzungen die Option einer Fristverlängerung eingeräumt ist. In Frankreich liegen keine Informationen zur Bearbeitungsfrist vor; in Spanien gilt eine Frist nur für Informationen zur Umwelt 7. Wie sind die Kostenerhebungen geregelt? Gibt es eine maximale Höhe und die Option des Kostenerhebungsverzichtes bei besonderem öffentlichen Interesse)? Die Bereitstellung von Informationen ist grundsätzlich kostenfrei. Gebühren können jedoch für Kopien, Porto etc. erhoben werden, zumeist ausdrücklich begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. In einigen Ländern muss der Antragsteller zudem die Kosten übernehmen, wenn die Bereitstellung von Informationen mit besonderem finanziellem Aufwand verbunden ist (z.B. Großbritannien, Polen oder Tschechische Republik). Das Absehen von Gebühren gestatten beispielweise Estland, Schweden und die Slowakei. Zum Teil war den Antworten zu entnehmen, dass es – abgesehen von der Grenze der Kostendeckung – keine ausdrückliche maximale Höhe für die Gebühren gibt (so etwa Finnland und Großbritannien). Beispielweise Frankreich hat für die einzelnen Informationsleistungen genaue Gebührenobergrenzen mitgeteilt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 6 2. Einleitung Die nachfolgende Darstellung befasst sich mit Fragen zur Regelung des öffentlichen Zuganges zu amtlichen Informationen im europäischen Vergleich. Sie schreibt die Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 237/11 fort und ergänzt diese um Regelungen der Länder Belarus, Belgien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Russland und Schweden sowie um Regelungen, die auf EU-Ebene getroffen wurden. Die zusammengestellten Informationen basieren auf Abfragen der Parlamente der genannten Länder (Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) sowie der Organe Europäisches Parlament, Rat und Kommission der Europäischen Union über das Europäische Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD).1 Mit Ausnahme Bulgariens, das auch im Rahmen der zweiten Anfrage keine Antwort übermittelte, haben die weiteren angefragten nationalen Parlamente inhaltlich geantwortet. Die Originaltexte lagen ausschließlich in englischer bzw. französischer Sprache vor, so dass eine Arbeitsübersetzung durch den Fachbereich WD 3 ins Deutsche erforderlich war. Lettland hat in seiner Antwort nur die relevanten Normen übermittelt, auf deren Grundlage die Fragen beantwortet wurden. Über die Regelungen in Bulgarien und Belarus wurden eigene Recherchen durchgeführt; Belarus ist nicht Mitglied des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD). Konkret wurden folgende Fragen an das EZPWD gerichtet: 1. Gibt es in Ihrem Land Informationszugangsgesetze, die mit dem deutschen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vergleichbar sind? Wenn ja, wie heißen diese Gesetze? Sind die Gesetze im Internet verfügbar? 2. Falls in Ihrem Land zwei unterschiedliche Gesetze existieren, die mit dem deutschen IFG und dem UIG vergleichbar sind, was sind die wesentlichen Unterschiede bzgl. des Anspruchsgegenstandes und bzgl. der Rechte des Antragsstellers und Antragsgegner? 3. Wer ist laut diesen Gesetzen Anspruchsinhaber (jede Person oder nur Bürger des jeweiligen Landes)? 4. Wer sind laut diesen Gesetzen die auskunftspflichtigen Stellen? 5. Welche Regelungen enthalten die Gesetze bzgl. möglicher Ablehnungsgründe für einen gestellten Antrag (z. B. öffentliches Interesse, Rechte Dritter)? 1 EZPWD-Anfragen Nr. 1775 vom 18. Juli 2011 und Nr. 2157 vom 16. November 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 7 6. Wie sind die Bearbeitungsfristen geregelt? 7. Wie sind die Kostenerhebungen geregelt? Gibt es eine maximale Höhe und die Option des Kostenerhebungsverzichtes bei besonderem öffentlichen Interesse)? Im Rahmen der zweiten Abfrage wurde der Fragenkatalog um folgende Frage erweitert: 8. Falls es keine mit dem deutschen IFG oder UIG vergleichbaren Gesetze in Ihrem Land gibt: Wie ist der Zugang zu Informationen allgemein und speziell zu Umweltinformationen (z.B. als Sonderregelung im allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz) geregelt? 3. Zur Rechtslage in Deutschland Das Umweltinformationsgesetz (UIG)2 des Bundes trat am 16. Juli 1994 in Kraft und wurde Anfang 2005 grundlegend neu gefasst. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)3 des Bundes trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Die grundlegende Zielrichtung der beiden Gesetze ist die Eröffnung des Zugangs zu bei den Behörden vorhandenen Informationen. Regelungen zur Umweltinformation existieren zudem in allen Bundesländern, über Informationsfreiheitsgesetze verfügen inzwischen auch die meisten Bundesländer. Bis zur Einführung der beiden Gesetze herrschte im deutschen Recht der Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung. So stellte das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 1986 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG apodiktisch fest, dass Behördenakten keine allgemein zugänglichen Informationsquellen seien.4 Akteneinsicht erhielten bisher nur Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, die zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen hierauf angewiesen waren. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG erstreckt sich ausschließlich auf den Zugang zu amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Bundes. Hierunter ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“ zu verstehen. Erfasst werden sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten. Ausgenommen sind jedoch Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen .5 Die Weiterverwendung der Informationen wird nicht geregelt. Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Beschaffung, Erläuterung oder Aufbereitung der zugänglichen Informationen.6 2 Umweltinformationsgesetz vom 14. Februar 2005 (BGBl I 2004, S. 3704). 3 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) vom 5. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2772). 4 BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986, 1 BvR 1352/85. 5 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit, BfDI – Info 2 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – Text und Erläuterung, Bonn, 20011. 6 Steinbach, Robert/Hochheim, Danny, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006, 517 (518). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 8 Der UIG-Anspruch erfasst nicht alle behördlichen Informationen, sondern ist auf Umweltinformationen begrenzt (§ 2 Abs. 3 UIG). Seit der Einführung des Gesetzes wurde der Begriff der Umweltinformationen mehrfach neu gefasst und erweitert. Um Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes handelt es sich dann, wenn und soweit ein zumindest indirekter Zusammenhang zu Umweltbestandteilen möglich erscheint.7 Als Arten des Informationszuganges kommen beim IFG und UIG in Betracht: Auskunftserteilung Akteneinsicht Zurverfügungstellen in sonstiger Weise (insbesondere durch Übersendung von Kopien, aber ggf. auch: Hören von Tonbändern). Der Antragssteller hat zwischen diesen Möglichkeiten ein Wahlrecht. Die Behörde darf von der begehrten Art des Informationszuganges nur aus wichtigem Grund (z. B. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand) abweichen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen. Einfache Auskünfte können von der Behörde auch unmittelbar telefonisch oder per E-Mail erteilt werden. Der Antragssteller hat ferner das Recht, Kopien oder Ausdrucke zu fertigen.8 Für die Antragsstellung ist keine Form vorgeschrieben. Grundsätzlich kann daher ein formloser Antrag an die zuständige öffentliche Stelle gerichtet werden. Dies kann schriftlich, (fern)mündlich oder elektronisch geschehen. Der Antragssteller muss darüber hinaus nicht selbst Betroffener sein und muss den Antrag nicht in besonderer Weise begründen. Es besteht somit ein voraussetzungsloser Zugangsanspruch.9 Bei dem IFG und UIG handelt es sich um ein sog. Jedermannrecht. Das bedeutet, dass unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, grundsätzlich jeder antragsberechtigt ist. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IFG bzw. § 3 Abs. 1 UIG. Die vorgesehenen Informationszugangsrechte können daher von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, Verbänden, der Presse und sonstigen Institutionen des Privatrechts geltend gemacht werden.10 Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG richtet sich gegen die Behörden des Bundes. Das IFG legt hierbei einen funktionalen Behördenbegriff zu Grunde, wonach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, als Behörde bezeichnet wird. Somit fallen neben der unmittelbaren Staatsverwaltung auch die selbständigen Verwaltungsträger, derer sich der Bund zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Form der mittelbaren Staatsverwal- 7 Schomerus, Thomas/Tolkmitt, Ulrike, Informationsfreiheit durch Zugangsvielfalt? – Ein Vergleich der Informationszugangsrechte nach IFG, UIG und VIG, DÖV 2007, 985 (988 f.). 8 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit (Fn. 5). 9 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 7). 10 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 7). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 9 tung bedient, unter den Geltungsbereich des IFG. Erfasst werden insofern Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das IFG gewährt keinen Anspruch auf Informationen gegenüber Privaten.11 Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Umweltinformationen nach § 2 Abs. 1 UIG. Jedoch begründet das UIG im Gegensatz zum IFG auch einen direkten Informationsanspruch gegenüber Privaten. Das IFG enthält in den §§ 3 bis 6 mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann. Diese Gründe können sowohl im öffentlichen Interesse (vor allem innere und äußere Sicherheit, Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, laufende Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ) als auch im privaten Interesse Dritter (Schutz von personenbezogenen Daten , Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) liegen. Jedoch muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und warum ein Ausnahmetatbestand vorliegt . Die zuständige Stelle muss dabei stets auch die Möglichkeit eines zumindest teilweisen Informationszugangs prüfen. Ein Antrag auf Informationszugang muss laut § 9 Abs. 3 IFG ferner abgelehnt werden, wenn der Antragssteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder wenn sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen lassen. Das UIG beinhaltet ebenfalls eine Aufgliederung der Ausnahmetatbestände in die Bereiche des Schutzes von öffentlichen Belangen und von privaten Interessen Dritter (§§ 8 und 9 UIG). Diese sind zum größten Teil mit den Vorschriften des IFG identisch. Die Herausgabe von Emissionsdaten darf jedoch nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen verwehrt werden, um dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen Rechnung zu tragen.12 Das IFG enthält keine feste Bearbeitungsfrist, sondern lediglich eine Soll-Frist von einem Monat, die in besonderen Fällen verlängert werden kann und deren Überschreitung keine eigene Rechtsfolge auslöst (§ 7 Abs. 5 IFG). Die Informationen sind dem Antragssteller jedoch nach Möglichkeit unverzüglich zugänglich zu machen.13 Nach § 3 Abs. 3 UIG sind die beantragten Informationen innerhalb einer Bearbeitungsfrist von einem Monat zugänglich zu machen.14 11 Matthias Rossi, Informationsfreiheitsgesetz – Handkommentar, 2006, § 1 Rn. 35 ff. 12 Schomerus/Tolkmitt (Fn. 7). 13 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit (Fn. 5). 14 Schrader, Christian, UIG und IFG – Umweltinformationsgesetz und Informationsfreiheitsgesetz im Vergleich, ZUR 2005, 568 (570). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 10 Laut § 10 IFG werden für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und steht damit nicht im Ermessen der Behörde. Laut § 10 Abs. 2 IFG ist die Gebühr in jedem Fall so zu erheben, dass das Informationsrecht wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die konkreten Gebührensätze sind in der Informationsgebührenverordnung15 festgelegt. Diese sieht Rahmensätze je Amtshandlung vor und legt damit zugleich einen Höchstsatz je Tatbestand im Rahmen einer Amtshandlung fest. Die Gebühren betragen maximal 500 €. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Herausgabe von wenigen Abschriften und die Ablehnung eines Antrags sind gebührenfrei.16 Für den Zugang zu Umweltinformationen können nach § 12 UIG Auslagen und Gebühren erhoben werden. Die Gebühren sind aber ebenfalls so zu erheben, dass das Informationszugangsrecht noch in Anspruch genommen werden kann. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Umweltinformationskostenverordnung 17 und ist mit den Gebühren des IFG identisch. 4. Zur Rechtslage in ausgewählten europäischen Staaten 4.1. Belarus Zu Frage 1: Regelungen über den Zugang zu Informationen finden sich in der belarussischen Verfassung18. Gemäß Art. 34 der Verfassung soll den Bürgern das Recht auf Zugang, Aufbewahrung und Verbreitung vollständiger, zuverlässiger und rechtzeitiger Informationen über die Tätigkeit der Staatsorgane , der gesellschaftlichen Vereinigungen, über das politische, wirtschaftliche, kulturelle und internationale Geschehen sowie über den Zustand der Umwelt garantiert werden. Zudem wurde in Belarus 2008 ein Gesetz über Information und Informationsschutz verabschiedet.19 Im Internet ist dieses Gesetz, soweit ersichtlich, jedoch nur als Entwurf abrufbar.20 Es enthält keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen, sondern das Rechtsziel, einen solchen Anspruch einzuführen.21 Umweltinformationen können in Belarus gemäß Art. 4 der Aarhus Konvention22 gewährt werden. Die Konvention wurde 1999 in Belarus ratifiziert, ihre Normen sind damit nach belarussischem 15 BGBl. I 2006, S. 6. 16 Der Bundesbeauftrage für Datenschutz und die Informationsfreiheit (Fn. 5). 17 BGBl. I 2006, S. 6. 18 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://president.gov.by/en/press10669.html (Stand: 16. Januar 2013). 19 Vgl. Access to Information Laws: Overview and Statutory Goals Fn. 4, http://right2info.org/access-to-information-laws 20 www.e-belarus.org/docs/informationlawdraft.html (Stand: 16. Januar 2013). 21 Vgl. Art. 15 und 17 Gesetz über Information, Informatisierung und Informationsschutz. 22 Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, http://www.bmu.bund.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/aarhus.pdf (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 11 Recht seit 2001 in Belarus unmittelbar anwendbar.23 Die Aarhus Konvention diente auch als Basis der EU-Richtlinie und damit für einen Großteil der Regelungen der Länder der Europäischen Union. Ob darüber hinaus einzelne Normen den Zugang zu Umweltinformationen in Belarus regeln , konnte nicht ermittelt werden. Zu Frage 2: Art. 34 der belarussischen Verfassung bezieht sich auf Informationen über die Tätigkeit der Staatsorgane, der gesellschaftlichen Vereinigungen, über das politische, wirtschaftliche, kulturelle und internationale Geschehen sowie über den Zustand der Umwelt. Informationen sollen gewährt werden, soweit Rechte und legitime Interessen des Antragstellers berührt sind. Ein konkreter Anspruch wird dadurch jedoch nicht bestimmt, es wird vielmehr die Absicht erklärt, ein solches Recht zu gewähren. Informationen, die auf Grundlage des Gesetzes über Information und Informationsschutz zur Verfügung gestellt werden, beziehen sich wohl auf Daten über Individuen, Objekte, Fakten, Ereignisse , Erscheinungen und Prozesse in jeder Form.24 Das Recht auf Information regeln Art. 15.2 und 15.3. Auch hier wird jedoch kein Anspruch begründet, sondern die Absicht formuliert, dass dem Antragsteller das Recht gewährt werden sollte. Danach haben soweit ersichtlich Bürger und juristische Personen ein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt oder ihre Rechte, Freiheiten, rechtliche Interessen und Verpflichtungen berührt sind. Darüber hinaus besteht wohl ein Recht auf Zugang zu Informationen über Tätigkeiten von staatlichen Organen. Die Aarhus Konvention bezieht sich auf Umweltinformationen. Davon umfasst sind gemäß Art. 2 Abs. 3 der Konvention sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über - den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, - Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden, - den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der 23 Vgl. die offizielle Seite des Ministeriums für Bodenschätze und Umweltschutzes der Republik Belarus http://minpriroda.by/en/aarhus (Stand:16. Januar 2013). 24 Art. 2 Entwurfsfassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 12 Umweltbestandteile oder - auf dem Weg über diese Bestandteile - von den genannten Faktoren , Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können. Ein Zugangsrecht wird grundsätzlich gewährt, ohne dass ein Interesse nachgewiesen werden müsste, Art. 4 Abs. 1 lit. a Aarhus Konvention. Zu Frage 3: Adressaten der Norm in der belarussischen Verfassung sind alle Bürger der Republik Belarus. Auch das Gesetz über Information und Informationsschutz stellt auf belarussische Bürger ab. Umweltinformationen gemäß der Aarhus Konvention sollen hingegen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit im Sinne der Konvention bedeutet gemäß Art. 2 Abs. 4 eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Zu Frage 4: Auskunft gewähren sollen gemäß Art. 34 Abs. 2 der belarussischen Verfassung staatliche Organe, öffentliche Vereinigungen und Beamte. Auch nach dem Gesetz über Information und Informationsschutz sollen staatliche Organe Auskunft erteilen. Art. 4 Abs. 1 der Aarhus Konvention normiert eine Auskunftspflicht für Behörden. Behörden in diesem Sinne sind gemäß Art. 2 Abs. 2: - Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene, - natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen, - sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer oben genannten Stelle oder einer dort genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, - die Einrichtungen aller Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Als Behörde nicht umfasst sind Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 13 Zu Frage 5: Der Zugang zu Informationen gemäß Art. 34 Abs. 3 der belarussischen Verfassung kann gesetzlich beschränkt werden zum Schutz der Ehre, der Würde, des Privat- und Familienlebens der Bürger sowie der Ausübung von Rechten Dritter. Gemäß dem Gesetz über Information und Informationsschutz kann Zugang verwehrt werden nach Art. 16, wenn der Zugang dazu genutzt werden soll: - das verfassungsrechtliche System gewaltsam umzustürzen, - die staatliche territoriale Integrität zu verletzen, - zur Kriegs- und Gewaltpropaganda sowie zur Propaganda für Grausamkeiten, - um soziale, nationale, religiöse oder ethnische Unruhen zu stiften, - um den nationalen Stolz und die nationale Würde zu verletzen, - zur Verletzung von Rechten, Freiheiten und rechtlichen Interessen Dritter, - zu Rechtsverletzungen. Ablehnungsgründe im Rahmen der Anwendung der Aarhus Konvention sind gemäß Art. 4 Abs. 3: - die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, verfügt nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt; - der Antrag ist offensichtlich missbräuchlich oder zu allgemein formuliert; - der Antrag betrifft Material, das noch fertiggestellt werden muss, oder er betrifft interne Mitteilungen von Behörden, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht. Zudem kann ein Antrag nach Art. 4 Abs. 4 abgelehnt werden, wenn negative Auswirkungen drohen auf: - die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist; - internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit; - laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten , oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen; - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen; - Rechte auf geistiges Eigentum; - die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zu- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 14 gestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist; - die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt; - die Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Brutstätten seltener Tierarten. Ein Ablehnungsbescheid muss schriftlich und begründet erfolgen, Art. 4 Abs. 7 Aarhus Konvention. Zu Frage 6: Die Regelung der belarussischen Verfassung und das Gesetz über Information und Informationsschutz enthalten keine Angaben über Bearbeitungszeiten. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Aarhus Konvention sind die Informationen spätestens einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung zu stellen. Eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monaten nach Antragstellung ist möglich, wenn der Umfang und die Komplexität der Informationen dies rechtfertigt. Zu Frage 7: Regelungen über die Kostenerhebung sind nicht ersichtlich. 4.2. Belgien Zu Frage 1: Das Recht, behördliche Dokumente einzusehen, ist in Art. 32 der Verfassung geregelt. Auf bundesstaatlicher Ebene wurde dieses Recht in zwei Gesetzen konkretisiert, die mit den deutschen Gesetzen IFG und UIG vergleichbar sind: dem Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und dem Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.25 Zu Frage2: Das Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung ist mit dem deutschen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vergleichbar. Beide Gesetze weisen dem Bürger ein Recht auf Information und Konsultation zu, das darauf abzielt, die Beziehung zwischen Bürger und Verwaltung zu verbessern und einen demokratischen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, die der Verwaltung zur Verfügung stehen. Das Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ist gleichermaßen mit dem Umweltinformationsgesetz vergleichbar (UIG). Es dient genau wie das UIG dazu, die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zusammenhang mit der Umwelt, 25 Beide Gesetz sind abrufbar unter: http://www.ejustice.just.fgov.be/loi/loi.htm (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 15 die die Richtlinie 90/313/EEG des Rates ablöst, umzusetzen. Dieses Gesetz berechtigt jedermann schriftliche oder elektronische Informationen einzusehen, die den einzelnen Umwelteinrichtungen zur Verfügung stehen. Zu Frage 3: Das Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung gewährt jedermann ein Recht, Dokumente der Verwaltung einzusehen und Kopien davon zu erhalten, mit Ausnahme bestimmter Fälle (siehe dazu Antwort auf Frage 5). Jedermann ist somit grundsätzlich berechtigt, vor Ort Einsicht in jedes Dokument der Verwaltung zu nehmen, Erklärungen über den Inhalt des Dokuments und Kopien der Dokumente zu erhalten. Handelt es sich um Dokumente mit personenbezogenen Informationen, muss der Antragsteller gemäß Art. 4 des Gesetzes ein Interesse auf Zugang geltend machen. Die Regelungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sind ähnlich, allerdings mit der Abweichung, dass der Antragsteller gemäß Art. 18 des Gesetzes in keinem Fall ein Interesse auf Zugang zu den Informationen gelten zu machen braucht. Zu Frage 4: Gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung finden die Regelungen des Gesetzes Anwendung auf alle bundesstaatlichen Verwaltungsbehörden. Darüber hinaus sind auch alle anderen Verwaltungsbehörden betroffen, soweit das Gesetz die Veröffentlichung von Verwaltungsdokumenten aus Gründen, die mit den bundesstaatlichen Kompetenzen zusammenhängen, untersagt oder beschränkt. Die Regelungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen betreffen gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes jedes Umweltgremium, das vom Bund oder einer Einheit des Bundes in Kraft gesetzt wurde, und jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche Ämter, Pflichten oder Dienste im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllt. Zu Frage 5: Art. 6 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Art. 22 und 35 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthalten eine Auflistung von Gründen, aus denen Anträge auf Zugang, auf Inhaltserklärungen oder auf Liefern von Dokumenten abgelehnt werden. Als Ablehnungsgrund aufgeführt werden unter anderem: - der Schutz der öffentlichen Ordnung, - die nationale Sicherheit und die nationale Verteidigung, - der Schutz der Privatsphäre, - der Schutz von Ermittlungs- und Strafverfahren, - bundesstaatliche wirtschaftliche Interessen und Finanzinteressen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 16 Darüber hinaus kann ein Antrag auch abgelehnt werden, wenn er offensichtlich missbräuchlich oder zu unbestimmt formuliert ist. Zu Frage 6: Kann eine Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Informationszugang nicht unverzüglich bearbeiten oder wird ein Antrag abgelehnt, muss die Behörde dem Antragsteller gemäß Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang des Antrags den Grund für die Verzögerung oder den Ablehnungsgrund mitteilen . Hat sich die Bearbeitung des Antrags lediglich verzögert, kann die Bearbeitungsfrist höchstens um 15 Tage verlängert werden. Enthält der Antragsteller bis Fristablauf keine Nachricht von der Behörde, gilt der Antrag als abgelehnt. Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen muss dem Antragsteller ein positiver, teilweise positiver oder negativer Bescheid so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, mitgeteilt werden. Zu Frage 7: Der Zugang zu Informationen und Inhaltserklärungen über diese Informationen sind kostenfrei. Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Art. 19 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen kann eine Gebühr für Kopien der Informationen erhoben werden, die Höhe der Gebühr darf jedoch nicht die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen. 4.3. Bulgarien Zu Frage 1: Das Recht auf freien Informationszugang ist in Art. 41 der bulgarischen Verfassung26 festgelegt. Zusätzliche Regelungen trifft das Gesetz über den Zugang zu öffentliche Informationen27. Der Zugang zu Umweltinformationen ist im zweiten Kapitel des Umweltschutzgesetzes28 geregelt. Zu Frage 2: Art. 41 Abs. 1 der Verfassung gewährt jedermann grundsätzlich das Recht, Informationen zu suchen , zu erhalten und zu verbreiten. Bürger haben nach Abs. 2 darüber hinaus grundsätzlich das Recht, Informationen von jeder staatlichen Einrichtung zu erhalten, soweit ein legitimes Interesse daran besteht. Das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen bezieht sich gemäß seines Art. 2 Abs. 1 auf Informationen, die das öffentliche Leben der Republik Bulgarien betreffen und als 26 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.parliament.bg/en/const (Stand: 16 Januar2013). 27 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://legislationline.org/documents/action/popup/id/16840 (Stand: 16. Januar 2013). 28 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.legislationline.org/documents/id/8514 (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 17 Grundlage zur öffentlichen Meinungsbildung dienen. Grundsätzlich ist der Zugang zu Informationen , die unter dieses Gesetz fallen, nach Art. 13 Abs. 1 frei. Informationszugang kann nach Art. 26 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen gewährt werden durch Einsicht in die originalen Dokumente, mündliche Auskunft und das Zurverfügungstellen von Kopien. Das Umweltschutzgesetz betrifft gemäß Art. 19 in jeder Form verkörperte Informationen über: - den Zustand der Umwelt und ihrer Elemente; - Einflüsse, die die Umwelt verschmutzen oder schädigen können, wie etwa Umweltgifte, gefährliche Energiequellen, Lärm, Schwingungen, Strahlung, genetisch modifizierte Organismen , bestimmte Maßnahmen mit Auswirkung auf die Umwelt, internationale Vereinbarungen , Gesetze und andere Vorhaben, die Einfluss auf die Umwelt nehmen könnten; - die menschliche Gesundheit und Sicherheit, soweit sie durch den Umweltzustand und Einflüsse auf die Umwelt beeinträchtigt sein könnten; - Kulturgüter, soweit sie durch den Umweltzustand und Einflüsse auf die Umwelt beeinträchtigt sein könnten; - Kosten-Nutzen-Analysen und andere ökonomische Analysen, die im Zusammenhang mit umweltbeeinträchtigenden Maßnahmen angefertigt werden. Der Zugang zu solchen Umweltinformationen ist gemäß Art. 17 Umweltschutzgesetz frei, ohne dass ein bestimmtes Interesse nachgewiesen werden müsste. Vom Zugang umfasst sind auch Informationen , die zur Zeit des Informationsersuchens noch in Bearbeitung sind. Zu Frage 3: Die Verfassung gewährt in Art. 41 Abs. 1 zwar jedermann das allgemeine Recht, Informationen zu erhalten. Ein Recht darauf, um Informationen von staatlichen Organen und Institutionen zu ersuchen, besitzen jedoch nur Bürger. Anspruchsberechtigte nach dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Bürger der Republik Bulgarien, gemäß Abs. 2 Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft, sowie gemäß Abs. 3 juristische Personen. Das Umweltschutzgesetz gewährt jedermann das Recht, um Zugang zu den jeweils in Frage stehenden Informationen zu ersuchen. Zu Frage 4: Auskunftspflichtig sind gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verfassung alle staatlichen Organe und Institutionen . Das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen verpflichtet gemäß Art. 3: - staatliche und kommunale Organe, - juristische Personen des öffentlichen Rechts, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 18 - natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeiten staatlich oder durch Mittel der Europäischen Union finanziert werden oder deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Projekten und Programmen der Europäischen Union stehen. Im Rahmen der Anwendung des Umweltschutzgesetzes sind gemäß Art. 21 Abs. 1 zuständig für die Informationsgewährung alle zentralen oder kommunalen Verwaltungsbehörden, die Informationen im Zusammenhang mit der Umwelt sammeln und verwalten. Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf Organisationen, die über staatliche Mittel verfügen. Zu Frage 5: Das Recht auf Informationszugang ist gemäß Art. 41 der Verfassung beschränkt, soweit Rechte und das Ansehen Dritter, die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder das öffentliche Sittenempfinden betroffen sind. Darüber hinaus kann der Zugang zu Informationen verwehrt werden, wenn Informationen als Staatsgeheimnis oder als ein anderes durch Gesetz geschütztes Geheimnis eingeordnet sind.29 Das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen verwehrt ebenso den Zugang zu Informationen , wenn diese als Staatsgeheimnis oder als ein anderes durch Gesetz geschütztes Geheimnis eingeordnet sind (Art. 7 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 Nr. 1) oder wenn Interessen Dritter betroffen sind und der Dritte nicht explizit in die Zurverfügungstellung der Informationen eingewilligt hat (Art. 37 Abs. 1 Nr. 2), es sei denn das öffentliche Interesse überwiegt. Darüber hinaus ist ein möglicher Ablehnungsgrund gemäß Art. 13 Abs. 2, dass die angeforderten Informationen allein der Vorbereitung von Handlungen der Organe dienen, ohne eine weitere Bedeutung einzunehmen. Darunter fallen vor allem Stellungnahmen, Empfehlungen, Erklärungen oder Gutachten. Die angeforderten Informationen können auch verwehrt werden, wenn sie Meinungen und Standpunkte des Organs im Rahmen von aktuellen oder anstehenden Verhandlungen enthalten. Der Zugang darf in diesen Fällen jedoch nicht verwehrt werden, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Weitere Ablehnungsgründe finden sich in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen, der Geschäftsgeheimnisse und Informationen , die zu einem unlauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern führen würde, vom freien Zugang ausnimmt, es sei denn das öffentliche Interesse überwiegt. Regelungen bezüglich möglicher Ablehnungsgründe enthält das Umweltschutzgesetz in Art. 20 Abs. 1, wonach Zugang zu Umweltinformationen verwehrt werden kann, wenn: - Informationen als Staatsgeheimnis oder sonstiges offizielles Geheimnis eingeordnet sind, - Informationen ein Industrie- oder Handelsgeheimnis darstellen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, - geistiges Eigentum betroffen ist, 29 Zusätzliche Regelungen hierzu trifft das Gesetz zum Schutz von Geheimsachen, das in englischer Sprach abrufbar ist unter: http://www.aip-bg.org/library/laws/pcia.pdf (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 19 - personenbezogene Informationen betroffen sind, soweit die betroffene Person nicht dem Zurverfügungstellen von Informationen zustimmt,30 - die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt, - Informationen, die ihrerseits die Umwelt beeinträchtigten könnten. Von jeder Einschränkung auf Zugang ausgenommen sind gemäß Art. 20 Abs. 6 Umweltschutzgesetz Informationen über giftige Stoffe, die in die Umwelt ausgesetzt wurden und die bestimmte gesetzliche Grenzwerte überschreiten. Zu Frage 6: Eine Bearbeitungsfrist ist allein im Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen geregelt . Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen sind Anfragen so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb 14 Tage ab Registrierung des Antrags zu bearbeiten. Diese Bearbeitungsfrist kann um höchstens weitere 10 Tage verlängert werden, wenn Zugang zu einem großen Umfang an Informationen begehrt wird und zusätzliche Zeit benötigt wird, um die Informationen aufzubereiten. Zudem ist eine Fristverlängerung um höchstens 14 Tage möglich, wenn sich der Antrag auf personenbezogene Informationen richtet und die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden muss, um die Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu Frage 7: Der Zugang zu Informationen ist gemäß Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen grundsätzlich kostenfrei. Abgerechnet werden können jedoch die für das Bereitstellen der Informationen tatsächlich anfallenden Kosten. Entsprechendes gilt für den Informationszugang nach dem Umweltschutzgesetz, da Art. 28 Umweltschutzgesetz auf die Regelungen des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen verweist. 4.4. Estland Zu Frage 1: Der Zugang zu Informationen, welcher auch Umweltinformationen umfasst, ist in Estland im Öffentliche-Informationen-Gesetz31 (estnisch: avaliku teabe seadus) und dem Gesetz der 30 Über die genauen Voraussetzungen für eine Versagung des Zugangs wegen personenbezogener Daten trifft das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten Regelungen. Das Gesetz ist in englischer Sprache abrufbar unter: http://store.aip-bg.org/laws/PDPA.pdf (Stand: 16. Januar 2013). 31 Abrufbar unter: https://www.riigiteataja.ee/akt/122032011010 (Stand: 16. Januar 2013); abrufbar als konsolidierter Text vom 1. Januar 2012 in englischer Sprache unter: http://www.legaltext.ee/et/andmebaas/tekst.asp?loc=text&dok=X40095K5&keel=en&pg=1&ptyyp=RT&tyyp=X&query= avaliku+teabe (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 20 Beantwortung von Mitteilungen und Auskunftsanträgen32 (estnisch: märgukirjale ja selgitustaotlusele vastamise seadus) geregelt. In Estland gibt es zwar keine speziellen gesetzlichen Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen, jedoch enthält der allgemeinen Teil des Umweltgesetzes33 einige Normen (§§ 24-27) hierzu. Allerdings ist dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten und auch ein entsprechendes Datum steht noch nicht fest. Zu Frage 2: Im Moment gibt es in Estland keine gesonderten Gesetze, welche mit dem deutschen IFG und UIG vergleichbar wären. Zu Frage 8: Es gibt zwei Möglichkeiten für einen Zugang zu Informationen: Es kann ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt werden, oder es können Informationen ohne Antrag bekanntgegeben werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Inhaber von Informationen diese offenlegen muss, wenn sie den Zustand der Umwelt, Umweltschäden oder schädliche Umweltauswirkungen betreffen. Die Informationen können auf einer Internetseite, in einem Fernseh- oder Radioprogramm oder in den Printmedien veröffentlicht werden. Ist der Besitzer der Informationen eine staatliche oder kommunale Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist außerdem gesetzlich vorgeschrieben, dass Informationen zum Zustand der Umwelt nicht als rein interne Informationen klassifiziert werden dürfen. Darüber hinaus ist es möglich, Informationsanfragen an folgende Informationsinhaber zu schicken: - staatliche oder gemeindliche Behörden, - juristische Personen des öffentlichen Rechts, - juristische Personen des Privatrechts und - natürliche Personen, wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen und die Informationen im Zusammenhang mit der Pflichterfüllung stehen. Zugang zu den Informationen wird jedermann gewährt. Damit sind auch Ausländer und juristische Personen von der Regelung umfasst. 32 Abrufbar unter: https://www.riigiteataja.ee/akt/118032011007 (Stand: 16. Januar 2013); Fassung von 2004 abrufbar in englischer Sprache unter http://www.legaltext.ee/et/andmebaas/tekst.asp?loc=text&dok=X90016&keel=en&pg=1&ptyyp=RT&tyyp=X&query=m %E4rgukirjale (Stand: 16. Januar 2013). 33 Abrufbar unter: https://www.riigiteataja.ee/akt/128022011001 (Stand: 16. Januar 2013), eine englische Version ist noch nicht vorhanden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 21 Eine Informationsanfrage wird der Form der Anfrage entsprechend beantwortet: per E-Mail, durch Kopie oder Abschrift eines Dokuments, durch Gewährung von Zugang zu einem Dokument oder auf andere Weise. Eine Ablehnung des Antrags ist nur möglich, wenn a) Beschränkungen des Zugangs zu den Informationen gelten, b) wenn der vermeintliche Inhaber der Informationen die Informationen nicht besitzt und nicht weiß, wer die Informationen haben könnte, c) aus der Anfrage nicht verständlich hervorgeht, welche Informationen verlangt werden, d) eine Gebühr oder Ausgaben in Bezug auf die Informationsanfrage gesetzlich vorgesehen ist und diese nicht bezahlt wird. In der Regel deckt der Informationsinhaber die Kosten, die sich durch die Bearbeitung des Antrags auf Zugang zu Informationen ergeben. Der Antragsteller zahlt jedoch für Ausdrucke oder Kopien bis zu 0,19 € ab der 21. Seite. Es ist möglich, eine Person von diesen Kosten zu befreien. Eine Anfrage soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen beantwortet werden. 4.5. Finnland Zu Frage 1 und 2: In Finnland gibt es seit Mai 1999 ein Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden. Dieses gibt das Recht, auf offizielle Informationen der Regierungsbehörden zugreifen zu können. Weiterhin wurde im November 1999 durch das Justizministerium eine Verordnung über Öffentlichkeit und gute Informationshandhabung bei der Tätigkeit von Behörden erlassen. Beide Regelungen sind im Internet verfügbar.34 Eine spezielle Regelung bezüglich der Umweltinformationen existiert nicht. Zu Frage 3: Durch das Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden ist jedermann antragsbefugt. Die Staatsangehörigkeit ist für die Antragsbefugnis unerheblich. 34 In englischer Sprache abrufbar unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/en19990621.pdf (Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden) und http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/en19991030.pdf (Verordnung über die Öffentlichkeit und gute Informationshandhabung bei der Tätigkeit von Behörden) (Stand: 18. August 2011); in deutscher Sprache abrufbar unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/de19990621.pdf (Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden) und http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/de19991030.pdf (Verordnung über die Öffentlichkeit und gute Informationshandhabung bei der Tätigkeit von Behörden) (Stand: 18. August 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 22 Zu Frage 4: Als auskunftspflichtige Stellen werden verschiedene Institutionen benannt wie: staatliche Behörden , andere staatliche Einrichtungen und Institutionen, Gerichte sowie kommunale Behörden . Weiterhin sind staatliche Unternehmen und private Unternehmen, die für den Staat staatliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Zu Frage 5: Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden sieht verschiedene Ablehnungsgründe vor. Ein vorgesehener Ablehnungsgrund ist, dass die Bearbeitung einer bestimmten Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. Der Verfassung Finnlands entsprechend können Dokumente nur durch Gesetz als geheim eingestuft werden. Die wichtigsten Verschlusssachen werden in dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden normiert. Diese erlauben den Schutz wichtiger öffentlicher und privater Interessen. Unter diese Interessen fallen zum Beispiel internationale Beziehungen, Vorbeugung und Verfolgung von Straftaten, Staatssicherheit , sowie öffentliche und private wirtschaftliche Interessen. In den Fällen, in denen ein Dokument nur teilweise der Geheimhaltung unterfällt, sind auch nur diese Teile von der Auskunftspflicht ausgenommen. Das restliche Dokument muss zur Verfügung gestellt werden. Zu Frage 6: Die Bearbeitungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Antrags . In Ausnahmefällen ist es möglich, die Frist auf einen Monat zu verlängern. Zu Frage 7: Grundsätzlich können für das Erteilen der Auskünfte Kosten erhoben werden. Mündliche Auskünfte und die Akteneinsicht in den Gebäuden der Behörden sind kostenfrei. Auch für das Übersenden von Informationen per E-Mail werden keine Kosten erhoben. Das Erteilen von Informationen über Kopien oder Ausdrucke und teilweise das Übersenden in elektronischer Form verursacht Kosten auf Seiten der Behörden. In diesen Fällen sind zumindest diese Ausgaben zu begleichen. Die Behörden sind jedoch dazu verpflichtet, die Preise zu veröffentlichen . Ein Preislimit wird durch das Gesetz nicht festgelegt. 4.6. Frankreich Zu Frage 1: Das Informationsrecht und das Umweltinformationsrecht ist in Frankreich in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das Recht auf freien Zugang zu behördlichen Dokumenten wird in dem Gesetz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 23 Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 (frz.: loi n° 78-753 du juillet 1978) geregelt.35 Das Recht auf den freien Zugang zu Umweltinformationen wird in den Artikeln L. 124-1 bis L. 124-8 des Umweltgesetzes (frz.: code de l‘environnement) geregelt. 36 In diesen Artikeln werden bezüglich dem freien Zugang zu Umweltinformationen teilweise von dem freien Zugang zu administrativen Informationen abweichende Regelungen getroffen. Werden keine abweichenden Regelungen getroffen , so sind auch hier die Regelungen bezüglich des freien Zugangs zu behördlichen Informationen anzuwenden. Beide Gesetze sind im Internet verfügbar. Weiterhin ist anzumerken, dass im französischen Recht weitere speziellere Gesetze bezüglich des Zugangs zu bestimmten Informationsgruppen existieren, die teilweise abweichende Regelungen treffen. Zu Frage 2: Die Gesetze unterscheiden sich insbesondere im Anspruchsgegenstand. Das Gesetz Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 regelt den Zugang zu behördlichen Informationen. Im Umweltgesetz werden Regelungen bezüglich der Umweltinformationen getroffen. Da das Umweltgesetz lediglich Ausnahmeregelungen bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen trifft, überschneiden sich die Regelungen bezüglich des freien Zugangs zu behördlichen Informationen und Umweltinformationen in den meisten Fällen. Die Gesetze unterscheiden sich weiterhin in den Gründen, die Auskunft zu verweigern (siehe hierzu Antwort zu Frage 5.). Zu Frage 3: Die Gesetze ermächtigen grundsätzlich jede natürliche und juristische Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, einen Antrag zu stellen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz liegt vor, wenn es sich um Informationen handelt, die eine bestimmte Person beschuldigen. In diesen Fällen steht der Zugang zu diesen Informationen nur der beschuldigten Person selbst, oder einem von ihr bevollmächtigten Dritten zu. Zu Frage 4: Der Anspruch auf Auskunft richtet sich gegen alle öffentlichen Einrichtungen. Für den Fall, dass der Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wurde, hat diese die Pflicht, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Zu Frage 5: Sowohl für den Zugang zu behördlichen Informationen als auch für den Zugang zu Umweltinformationen werden von beiden Gesetzen Regelungen getroffen, wann der Zugang zu den ge- 35 In französischer Sprache abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000339241&fastPos=1&fastReqId=605172162&c ategorieLien=cid&oldAction=rechTexte. 36 In französischer Sprache abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=216A14C276C8B09F7BFD9D7EE9BBCAF0.tpdjo08v_2?cidTe xte=LEGITEXT000006074220&dateTexte=20110818. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 24 wünschten Informationen verweigert werden kann. Hierbei ist anzumerken, dass bezüglich der Umweltinformationen den abweichenden Regelungen des Umweltgesetzes Vorrang zukommt. Das Gesetz Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 sieht sowohl zwingende als auch im Ermessen der Behörde stehende Ablehnungsgründe vor. Unter Grund, bei dem es im Ermessen der Behörde liegt, ob das Informationsbegehren abgelehnt wird, ist das Erfordernis zu verstehen, neue Dokumente erstellen zu müssen. Ein Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn die gefragte Information bereits öffentlich verbreitet wurde (Art. 2 des Gesetzes Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978.) Auch auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholenden oder systematischen Charakters können Anfragen abgelehnt werden. Zwingende Ablehnungsgründe liegen vor, wenn die Dokumente auf Grund ihres sensiblen Inhaltes nicht übermittelt werden dürfen. Sensible Daten liegen vor allem vor, wenn es sich um Informationen in Bezug auf die folgenden Themengebiete handelt: - geheime Beratungen der Regierung und der die Exekutive ausführenden Behörden, - geheime Landesverteidigung, - geheime Außenpolitik, - Währung und öffentliche Kredite, - die Sicherheit des Staates, die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit von Personen, - bei Gericht eingeleitete Prozesse, oder Handlungen, die diese vorbereiten, - Steuer- und Zollstraftaten sowie - andere durch das Gesetz geschützte Geheimnisse. Allerdings sind dann Dokumente herausgabefähig, wenn die die genannten Bereiche betreffenden Passagen unkenntlich gemacht werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass alle Dokumente, die sich auf richterliche oder private Tätigkeit beziehen, keine Verwaltungsdokumente sind und nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes von 1978 unterliegen. Schließlich schließt das Gesetz vom 17. Juli 1978 in Art. 1 den Zugang zu einer Anzahl von Dokumenten aus. Es sind dies : - parlamentarische Akte, - Positionen des «Conseil d’Etat» und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 25 - Rechnungshofdokumente nach Art. L.140-9 des «Code des juridictions financières» und der regionalen Kammern nach Art. L.241-6 dieses Gesetzes, - an den «Médiateur de la République» gerichtete Beschwerdedokumente und - vorbereitende Dokumente zur Ausarbeitung eines Akkreditierungsberichts für Gesundheitseinrichtungen nach L. 710-5 des «Code de la santé publique». Durch das Umweltgesetz werden folgende abweichende Ablehnungsregelungen bezüglich des Erhalts von Umweltinformationen getroffen: Zu den Bereichen „Währung und öffentliche Kredite “ sowie zu den durch Gesetz geschützten Geheimnissen sind Informationen zu erteilen, wenn sie nicht mehr von der Behörde benutzt werden. Wenn Informationen bezüglich laufender Vorgänge angefragt werden, ist darüber zu informieren, in welchem Zeitraum der Vorgang abgeschlossen sein wird und wann die Behörde die Dokumente veröffentlicht. Weiterhin kann die Auskunft verweigert werden, wenn die Behörde die entsprechenden Informationen nicht besitzt, oder wenn die Anfrage zu allgemein formuliert wurde. In den Fällen von zu allgemeinen Anfragen hat die Behörde den Anfragenden darüber zu informieren, dass die Anfrage zu weit gefasst ist und eingeschränkt werden muss. Zu Frage 6: Informationen zu Bearbeitungsfristen liegen nicht vor. Zu Frage 7: Zugang zu den gewünschten Informationen kann in verschiedenen Formen erfolgen. Die gewünschten Informationen können durch eine kostenfreie Beratung oder Datenabfrage erlangt werden. Des Weiteren können Daten gebührenfrei auf dem elektronischen Wege übermittelt werden , wenn die Daten bereits in elektronischer Form existieren. Ein weiterer Weg ist die Übermittlung der gewünschten Informationen in Form von Kopien oder auf einer Diskette oder CD-Rom auf Kosten des Antragstellers. In diesen Fällen dürfen die Kosten pro A4 Schwarz-Weiß-Kopie 0,18 Euro nicht übersteigen. Für eine Diskette werden bis zu 1,83 Euro und für eine CD-Rom bis zu 2,75 Euro berechnet. 4.7. Großbritannien Zu Frage 1: Großbritannien hat im Jahr 2000 ein Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of Information Act - FOL) erlassen. Seit 2004 gibt es ferner eine Verordnung über den Zugang zu Umweltinformationen (Environmental Information Regulations - EIR). Beide Regelungen sind im Internet veröffentlicht.37 37 http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2000/36/contents (FOL). http://www.legislation.gov.uk/uksi/2004/3391/contents/made (EIR). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 26 Zu Frage 2: Die beiden Regelungen unterscheiden sich jeweils in Bezug auf die auskunftspflichtigen Stellen, die Materialien, die bereitgestellt werden, und die Bearbeitungsfristen. Die Regelungen zu möglichen Ablehnungsgründen für einen gestellten Antrag sind bei beiden Gesetzen identisch. Zu Frage 3: Der freie Informationszugang steht in Großbritannien, unabhängig von Staatbürgerschaft oder Wohnsitz, jedermann zu. Um Informationszugang zu erhalten, muss in Großbritannien nur ein allgemeiner Antrag gestellt werden. Die Behörden entscheiden dann, ob es sich um eine Anfrage nach dem FOL oder dem EIR handelt. Der Anwendungsbereich des EIR ist sehr weit gefasst. Hierunter fallen zum Beispiel auch die Müllentsorgung und Gesundheitsfragen. Zu Frage 4: Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich beim FOL gegen alle Regierungsbehörden, Kommunalbehörden, Schulen und andere öffentliche Stellen. Das EIR gewährt darüber hinaus ein Informationszugangsrecht zu privatrechtlichen Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zu Frage 5: Das FOL enthält mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann. Diese Gründe können sowohl im öffentlichen Interesse als auch im privaten Interesse Dritter liegen. Das EIR sieht nur Ausnahmetatbestände vor, die mit einem öffentlichen Interesse begründet werden. Allerdings ist es ebenfalls nicht erlaubt, personenbezogene Daten herauszugeben. Zu Frage 6: Das FOL enthält eine Bearbeitungsfrist von 20 Werktagen (Montag bis Freitag). Diese Frist kann jedoch in angemessener und zumutbarer Weise überschritten werden, um zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinne eines öffentlichen Interesses vorliegt. In manchen Fällen kann es mehrere Monate dauern, bis die Behörden eine Auskunft erteilen. In diesen Fällen können jedoch bereits vorhandene Vorabinformationen herausgegeben werden. Das EIR enthält ebenfalls eine Bearbeitungsfrist von 20 Werktagen. Im Unterschied zum FOL darf diese jedoch nicht überschritten werden. Zu Frage 7: Die beiden Informationszugangsgesetze FOL und EIR sehen die Möglichkeit vor, für die Bereitstellung von Informationen Gebühren zu erheben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 27 Bei Ersuchen nach dem FOL umfassen diese Gebühren jedoch nur die direkten Kosten der Behörde , die bei der Bereitstellung der Informationen entstehen (z. B. Auslagen für Kopien oder den Postversand). Die Behörden sind berechtigt, ein Informationsgesuch abzulehnen, wenn die für die Behörde mit dem Auffinden der Informationen verbundenen Kosten einen Betrag von £ 450 übersteigen (bzw. £ 600 bei an die Zentralregierung gerichteten Ersuchen). Ist der Antragssteller hingegen bereit, diese Kosten zu übernehmen, wird die Behörde die Informationen in der Regel bereitstellen. In der Praxis wird häufig auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet, weil die Kosten für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand häufig die Höhe der Gebühren übersteigen. Das EIR berechtigt die Behörden, dem Antragsteller einen zumutbaren Betrag in Rechnung zu stellen, der bei der Bereitstellung von Informationen entsteht. Eine genaue Spezifikation der Kosten wird nicht vorgenommen. Eine Kostenobergrenze ist nicht vorhanden. 4.8. Lettland Zu Frage 1: Der allgemeine Zugang zu Informationen wird in Lettland durch das Informationsfreiheitsgesetz 38 geregelt. Zu Umweltinformationen kann nach Maßgabe des Umweltschutzgesetzes39 Zugang gewährt werden. Zu Frage 2: Das Informationsfreiheitsgesetz unterschiedet zwischen allgemein zugänglichen und eingeschränkt zugänglichen Informationen. Als eingeschränkt zugängliche Informationen gelten gemäß Abschnitt 5 Abs. 1 und 2 Informationsfreiheitsgesetz: - Informationen, die für eine bestimmte Personengruppe im Rahmen der Erfüllung ihrer Arbeit oder offiziellen Aufgaben vorgesehen sind und deren Preisgabe die Behörde in ihrer Tätigkeit behindern würde oder rechtliche Interessen Dritter verletzen würde, - Informationen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung als eingeschränkt zugänglich erachtet werden, - Informationen, die lediglich zum internen Gebrauch einer Institution vorgesehen sind, - Handelsgeheimnisse mit Ausnahme von Informationen bezüglich Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit staatlichen oder kommunalen Mitteln und staatlichem oder kommunalem Eigentum stehen, - Informationen, die sich auf die Privatsphäre natürlicher Personen beziehen, 38 Abrufbar in englischer Sprach unter: http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/un-dpadm/unpan 039760.pdf (Stand: 16. Januar2013). 39 Im Internet in englischer Sprache soweit ersichtlich leider nicht verfügbar. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 28 - Informationen im Zusammenhang mit Zertifizierungen, Prüfungen, Projektvorlagen (mit Ausnahme von Projekten, deren Finanzierung staatlich garantiert werden soll), Ausschreibungen (mit Ausnahme von Ausschreibungen zur Erledigung einer öffentlichen Aufgabe oder von Tätigkeiten im Zusammenhang mit staatlichen oder kommunalen Mitteln und staatlichem oder kommunalem Eigentum) und weitere ähnliche Bewertungsverfahren , - Informationen, die nur für die amtliche Nutzung vorgesehen sind, - Unterlagen der NATO und der Europäischen Union, die die Bezeichnung „NATO UNCLASSIFIED“ oder „LIMITÉ“ tragen. Freier Zugang kann gemäß Abschnitt 10 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz nur zu den allgemein zugänglichen Informationen gewährt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Begehrt der Antragsteller hingegen Zugang zu eingeschränkt zugänglichen Informationen , ist der Antrag gemäß Abschnitt 11 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz zu begründen und mit einer Erklärung zu versehen, wie der Antragsteller die Informationen zu verwenden beabsichtigt. An diese Verwendungsabsicht ist der Antragsteller, für den Fall dass ihm Zugang zu den Informationen gewährt wird, gebunden. Das Umweltschutzgesetz gewährt gemäß Abschnitt 7 freien Zugang zu Umweltinformationen. Als Umweltinformation gelten nach Abschnitt 1 Nr. 19 Informationen: - zum Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, Küsten- und Meeresgebiete, Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie zu den Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, - zu Faktoren, die Auswirkungen auf die Umwelt haben (z.B. die Emission von chemischen Substanzen, Energie, Geruchsstoffen, Lärm, Strahlung oder Abfall und andere Verschmutzungen ), - zu Maßnahmen, einschließlich Plänen und Programmen, Umweltvereinbarungen, Verwaltungsmaßnahmen , Gesetze und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden, - zu Stellungnahmen und Berichte über den Umweltschutz und die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen, - zum Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie zu Kulturstätten und Bauwerken in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile, von den die Umwelt beeinflussenden Faktoren oder den oben dargelegten Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können. Diese Informationen können gemäß Abschnitt 7 Abs. 1 Umweltschutzgesetz in schriftlicher, visueller , akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form gewährt werden. Dabei sind Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 29 auch Informationen umfasst, die im Vorfeld gesammelt werden, um die eigentlich relevanten Umweltinformationen zu gewinnen. Zu Frage 3: Das Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird gemäß Abschnitt 10 Abs. 3 S. 2 jedermann gewährt. Das Umweltschutzgesetz bezieht sich gemäß Abschnitt 7 Abs. 1 und 2 auf die Öffentlichkeit. Darunter gefasst werden nach Abschnitt 6 eine oder mehrere Personen, Vereinigungen und Organisationen. Zu Frage 4: Auskunftspflichtige Stellen im Rahmen der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes sind gemäß Abschnitt 10 und 1 Nr. 4 alle Einrichtungen und Personen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Nach dem Umweltschutzgesetz betrifft die Auskunftspflicht gemäß Abschnitt 7 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt 10 Abs. 1: - Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler und regionaler Ebene, - Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen, - Personen, die unter der Kontrolle einer der oben genannten Stellen oder Personen Aufgaben wahrnehmen oder Dienstleistungen erbringen. Zu Frage 5: Das Informationsfreiheitsgesetz enthält zwar keine Regelungen über bestimmte materielle Ablehnungsgründe . Beschränkt werden kann jedoch der Zugang zu Informationen, die als eingeschränkt zugänglich gelten (s. Frage 2). Der Zugang zu Informationen kann darüber hinaus gemäß Abschnitt 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz verwehrt werden, wenn das Bereitstellen der Informationen die Kapazitäten der Einrichtung übersteigt und hierdurch die Arbeit der Einrichtung oder Rechte Dritter gefährdet würden. Der Informationszugang nach dem Umweltschutzgesetz kann gemäß Abschnitt 11 Abs. 4 verwehrt werden, wenn die Informationsfreigabe den Umweltschutz beeinträchtigen oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Zu Frage 6: Gemäß Abschnitt 14 Abs. 1 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz muss ein Antrag auf Informationszugang grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen beantwortet werden. Ist mit der Bearbeitung des Antrags ein erhöhter Aufwand verbunden, kann die Bearbeitungsfrist auf 30 Tage verlängert werden, Abschnitt 14 Abs. 1 Nr. 3. Nach Abschnitt 11 Abs. 1 Umweltschutzgesetz sollen Anträge auf Informationszugang so schnell wie möglich bearbeitet werden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zugang des Antrags. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 30 Zu Frage 7: Wird Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz gewährt, erfolgt dieser gemäß Abschnitt 13 Abs. 1 grundsätzlich kostenfrei. Es können jedoch Gebühren erhoben werden, um Kosten für die Recherche der angeforderten Informationen, für erhöhten Bearbeitungsaufwand oder die Kopien von Dokumenten zu decken (Abschnitt 13 Abs. 2). In diesem Fall kann der Antragsteller jedoch nach Abschnitt 13 Abs. 3 einen Kostenerlass beantragen. Umweltinformationen sollen gemäß Abschnitt 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, soweit die Informationen mithilfe staatlicher oder kommunaler Ressourcen gesammelt wurden oder in öffentlichen Datenbanken zur Verfügung stehen. Die Einrichtung kann jedoch eine Gebühr erheben, wenn ihr ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstanden ist, um die Informationen zur Verfügung zu stellen,. 4.9. Litauen Zu Frage 1 und 2: Zugang zu Informationen wird in Litauen hauptsächlich nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts auf Erlangung von Informationen von staatlichen oder kommunalen Einrichtungen 40 (litauisch : Teisės gauti informaciją iš valstybės ir savivaldybių institucijų ir įstaigų įstatymas) gewährt . Relevante Normen finden sich darüber hinaus in dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit41 (Art. 6). Normen, die den Zugang zu Umweltinformationen regeln, finden sich im Umweltschutzgesetz42 (Art. 7, 8) und im Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung beabsichtigter Wirtschaftstätigkeit43 (Art. 12, 13). Die hier genannten Bestimmungen sind in weiteren Normen oder von der Regierung festgesetzten Regelungen konkretisiert. Das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Erlangung von Informationen von staatlichen oder kommunalen Einrichtungen legt ein grundsätzliches Informationszugangsrecht fest und regelt das notwendige Verfahren hierzu. Eine Information im Sinne dieses Gesetzes ist jede Kenntnis, die die Verwaltung besitzt. Im Gesetz werden Rechte und Pflichten der Behörde beim Zugangsverfahren und während des Zugangs festgelegt, soweit dem Antragsteller Zugang gewährt wird. Vorrangig behandelt werden Anfragen, die darauf abzielen, Informationen über das Internet oder sonst elektronisch zu erhalten. Das Gesetz führt Grundsätze des Zugangsrechts auf, nennt die Voraussetzungen für eine mögliche Entschädigungsleistung für das Bereitstellen der Informationen 40 Abrufbar unter: http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=423690&p_query=&p_tr2=2 (Stand: 16. Januar 2013). 41 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.legislationline.org/topics/country/17/topic/3 (Stand: 16. Januar 2013). 42 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=377606 (Stand: 16. Januar 2013). 43 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=362355 (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 31 und das Verfahren, um diese Entschädigungsleistung zu berechnen. Behörden ist es im Rahmen der Anwendung des Gesetzes untersagt, Vereinbarungen mit Dritten über den ausschließlichen Zugang zu Informationen zu schließen. Folgende Informationen sind von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen: - Verwaltungsinformationen, die nicht aus einem gesetzlich angeordneten Aufgabenkreis einer Behörden stammen, - Informationen, die Industrieeigentum, Urheberrechte und ähnliche Rechte oder Rechte sui generis betreffen, - Informationen, die dem Litauischen Nationalen Radio und Fernsehen sowie staatlich finanzierten Übersetzern zur Verfügung stehen, - Informationen in Schulen, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen, - Informationen aus Museen, Theatern und Konzerthäusern, sowie Informationen des Litauischen Archivinstituts, - Informationen, deren Herausgabe nach Gesetz untersagt ist zur nationalen oder öffentlichen Sicherheit, wegen des Verteidigungsinteresse des Staates, wegen Einschränkungen in der Nutzung von Statistiken oder wenn Informationen ein Staats-, Geschäfts-, Handels-, Berufs- oder Bankengeheimnis darstellen, sowie jede andere gesetzlich angeordnete Untersagung der Nutzung. Darüber hinaus findet das Gesetz keine Anwendung, wenn Behörden untereinander Informationen zur gegenseitigen Hilfestellung austauschen. Gemäß Art. 6 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit hat jedermann das Recht, öffentliche Informationen von allen staatlichen und staatlich finanzierten Einrichtungen zu erhalten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Antragstellers stehen oder in seinen offiziellen Unterlagen enthalten sind. Darüber hinaus kann dem Antragsteller Zugang zu Informationen über seine Person gewährt werden. Das Umweltschutzgesetz gewährt der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art. 7 und 8, soweit das in dem Gesetz angeordnete Verfahren eingehalten wird, unter anderem folgende Rechte: - Zugang zu Umweltinformationen, - Teilnahme an der Überprüfung, welchen Einfluss geplante Wirtschaftstätigkeiten auf die Umwelt haben werden, - Antrag, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 32 - Besuch von Naturparks, es sei denn der Zugang der Öffentlichkeit ist beschränkt oder verboten , - Klageerhebung für den Fall, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unrechtmäßig abgelehnt, teilweise oder insgesamt falsch begründet wurde oder unbeachtet geblieben ist. Die Regierung, die Verwaltung und andere Kontrollinstitutionen müssen im Rahmen ihrer Kompetenzen , Veränderungen in der Umwelt beobachten und die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen. Zudem ist es ihre Pflicht, Vorhaben wirtschaftlicher Tätigkeit, die einen negativen Effekt auf die Umwelt haben könnten, zu veröffentlichen. Darüber hinaus fällt es in ihren Aufgabenbereich , die Umweltbildung und Umwelterziehung der Öffentlichkeit zu organisieren, sowie grundsätzliche Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen. Als Umweltinformation im Sinne dieses Gesetzes gilt jede schriftliche, visuelle, elektronische oder andere Information einschließlich Audioinformation über: - den Zustand einzelner Umweltbestandteile, der Landschaft und der biologischen Vielfalt (einschließlich genetisch modifizierter Organismen) und deren Zusammenwirken; - Komponenten wie: Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltvorhaben (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen; Vereinbarungen , die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen, Gesetze, Vorhaben und Programme, die wohl Auswirkungen auf die Umwelt, die Landschaft und die biologische Vielfalt haben werden, Kostenanalysen, andere wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Umweltschutz sind), - den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, - Lebensbedingungen, - den Zustand von Kulturgütern für den Fall, dass einzelne Umweltbestandteile, die Landschaft oder die biologischen Vielfalt Auswirkungen auf die Kulturgüter haben könnten, - andere Komponenten oder Tätigkeiten, soweit sie gesetzlich angeordnet sind. Sind Staatsorgane und Behörden im Besitz von Umweltinformationen, die für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind, müssen sie diese nach dem Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung beabsichtigter Wirtschaftstätigkeit denjenigen zur Verfügung stellen, die das wirtschaftliche Projekt planen sowie denjenigen, die die Umweltverträglichkeitsprüfung mit ausführen . Im Verlauf der Umweltverträglichkeitsprüfung soll die betroffene Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Wirtschaftstätigkeit auf die Umwelt haben. Diese Informationen sollen der Öffentlichkeit von Personen gewährt werden, die in die Umweltverträglichkeitsprüfung involviert sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 33 Zu Frage 3: Anspruchsinhaber nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts auf Erlangung von Informationen von staatlichen oder kommunalen Einrichtungen und nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit ist jedermann. Als „jedermann“ in diesem Sinne gilt jeder Bürger Litauens oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (European Economic Area, EEA), EU-Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung, litauische juristische Personen sowie juristische Personen und andere Verbände aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Im Umweltschutzgesetz stehen die Ansprüche der „betroffenen Öffentlichkeit“ zu. Darunter zu fassen sind eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Umwelt und des Umweltschutzes sowie der Nutzung von Bodenschätzen betroffen sind oder wahrscheinlich davon betroffen werden können. Als „betroffene Öffentlichkeit“ gelten zudem natürliche oder juristische Personen, die ein Interesse am Beschluss solcher Entscheidungen haben. Damit sind als Anspruchsinhaber jedenfalls auch Verbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts umfasst, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Eine Ausnahme hierzu bilden vom Staat gegründete juristische Personen und Behörden. Informationen werden gemäß dem Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung beabsichtigter Wirtschaftstätigkeit denjenigen zur Verfügung gestellt, die das wirtschaftliche Projekt planen. Davon umfasst sind natürliche oder juristische Personen, Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten, die in Litauen tätig sind und das wirtschaftliche Projekt planen, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Zu Frage 4: Die Auskunftspflicht trifft staatliche und kommunale Einrichtungen und Behörden. Davon umfasst sind: - die legislative, exekutive und judikative Gewalt, - das Staatsoberhaupt, - Einrichtungen und Behörden, die dem Gesetzesvollzug dienen, - Aufsichtsbehörden, - andere Staats- und Kommunaleinrichtungen, staatlich oder kommunal finanzierte Unternehmen sowie Unternehmen, die durch staatliche Währungsfonds finanziert werden, - andere auf gesetzlicher Grundlage errichtete öffentliche Verwaltungsbehörden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 34 Zu Frage 5: Die oben genannten Gesetze sehen vor, dass Zugang zu Informationen in folgenden Fällen versagt wird: - die Informationen betreffen ein Staats-, amtliches, Handels- oder Bankgeheimnis; - bei Gefährdung der staatlichen Sicherheit, der Verteidigung des Staates, von Interessen der staatlichen Außenpolitik und der Strafverfolgung, sowie bei Verletzung der territorialen Integrität eines Staates oder der öffentlichen Ordnung; - die Versagung des Zugangs zu Informationen beugt einer erhebliche Gesetzesverletzung vor oder dient in erheblichem Maße der Gesundheitsvorsorge; - der Zugang zu Informationen verletzt Rechte oder rechtliche Interessen Dritter. Der Zugang zu Informationen kann darüber hinaus versagt werden, wenn die Gewährung des Zugangs mit einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, insbesondere in Bezug auf Arbeitskosten und Arbeitszeit, verbunden wäre. Der Ablehnungsbescheid an den Antragsteller muss eine schriftliche Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Zu Frage 6: Gemäß Art. 14 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Erlangung von Informationen von staatlichen oder kommunalen Einrichtungen muss der Antrag auf Zugang zu Informationen oder Unterlagen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags bearbeitet werden. Andere Normen hingegen beziehen sich auf die Frist, mit deren Ablauf Informationen beim Antragsteller zugegangen sein müssen. So normiert beispielsweise Art. 6 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit, dass Informationen, die ohne weitere Daten aufbereitet werden können, innerhalb eines Werktages bei Stellen zur Verfügung gestellt werden müssen, die als Multiplikatoren für die weitere Information der Öffentlichkeit dienen. Ist zur Aufbereitung der Informationen die Erfassung weiterer Daten notwendig, müssen die Informationen innerhalb einer Woche zur Verfügung gestellt werden. Zu Frage 7: Gemäß Art. 6.3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Erlangung von Informationen von staatlichen oder kommunalen Einrichtungen sollen grundsätzlich alle Informationen zu Amtshandlungen einer Institution im Bereich der ihr übertragenen Aufgaben kostenlos zugänglich sein. Art. 8 des Gesetzes regelt darüber hinaus die Details der Kostenregelung: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 35 „1. Die Institutionen sollen die Informationen kostenlos zur Verfügung stellen, außer in den Fällen, in denen eine Gebühr für die Bereitstellung der Informationen gesetzlich angeordnet ist. 2. Die Gebühr für die Bereitstellung der Information deckt die Kosten der Vorbereitung und ihrer Bereitstellung , wobei jedoch die Gebühr die Kosten auch in angemessener Weise übersteigen darf. 3. Die Institutionen sollen auf ihren Internetseiten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung und die Benutzung von Informationen veröffentlichen und im Falle des Bestehens einer Gebührenpflicht die Höhe der gesetzlichen Gebühr für die Bereitstellung der Information ausweisen. 4. Auf die Anfrage des Antragsstellers sollen die Institutionen die Gründe für die Berechnung der Gebühr zur Bereitstellung der Information offenlegen.“ Informationen der Öffentlichkeit und der Bürgerbeteiligung an der Umweltverträglichkeitsprüfung soll von beteiligten Unternehmen auf eigene Kosten und in Übereinstimmung mit dem vom Umweltministerium festgelegten Verfahren bereitgestellt werden. 4.10. Niederlande Zu Frage 1 und 2: Die Niederlande verfügen seit 1992 über das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (niederl.: Wet Openbaarheid van Bestuur). Der Gesetzestext ist im Internet abrufbar.44 Ein separates Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen existiert nicht. Zu Frage 3: Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung gibt jedermann einen Anspruch auf Informationszugang . Zu Frage 4: Durch das Gesetz wird die Auskunftspflicht aller Regierungsebenen begründet (nationale Ebene, Provinzen, Kommunen, Wasserschutzbehörden („waterschappen“/“hoogheemraadschappen“) sowie gesetzlich vorgesehene Industriekammern. 44 Abrufbar unter: http://wetten.overheid.nl/BWBR0005252/geldigheidsdatum_12-08-2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 36 Zu Frage 5: Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung enthält mehrere Ausnahmetatbestände. Zwei davon sind zwingend: Keine Herausgabe im Falle eines Risikos der Gefährdung der Regierungseinheit oder eines Risikos für die nationale Sicherheit. Informationen werden des Weiteren nicht erteilt, wenn es sich um Betriebs- oder Produktinformationen handelt, die vertraulich an die öffentlichen Stellen weitergegeben wurden. Im Falle der nicht zwingenden Ausnahmetatbestände muss eine Abwägung des Informationsinteresses und des Nichterteilungsinteresses vorgenommen werden. Als entgegenstehendes Interesse kommen zum Beispiel private Interessen Dritter, Strafverfolgung, der Schutz des administrativen Entscheidungsprozesses etc. in Betracht. Als relative Ausnahmetatbestände, die die Umweltinformationen betreffen sind der Umweltschutz und die Sicherheit von Firmen sowie der Schutz vor Sabotage zu nennen. Zu Frage 6: Die Entscheidung über den Antrag ist in vier Wochen zu treffen. Dabei ist es möglich eine Verlängerung um weitere vier Wochen zu erhalten. Der Antragssteller ist schriftlich über die Entscheidung und ihre Gründe zu informieren. Zu Frage 7: Der Kostenbetrag wird durch einen königlichen Erlass geregelt. Dieser legt fest, dass der Selbstkostenpreis nicht überschritten werden darf. 4.11. Polen Zu Frage 1: In Polen gibt es wie in Deutschland zwei unterschiedliche Gesetze, die sich mit dem Zugang zu Informationen befassen: - das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Access to the Public Information Act, APIA)45 und - das Gesetz über die Bereitstellung von Umweltinformationen, Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3. Oktober 2008 (Act of 3 October 2008 on the Provision of Information on the Environment and its Protec- 45 Gesetzesblatt 2001, Nr. 112, Posten1198, abrufbar unter: http://isap.sejm.gov.pl/ (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 37 tion, Public Participation in Environmental Protection and Environmental Impact Assessments , AIEA)46. Zu Frage 2: Das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (APIA) ist mit dem deutschen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vergleichbar. Danach hat jedermann, und nicht nur Bürger, ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen. Der Anspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen bezieht sich auf „jede Information über öffentliche Angelegenheiten “. Damit wird ein weiter Ansatz verfolgt. Als öffentliche Information gilt jede Form von Dokumenten. Zugang zu Informationen, die gerade bearbeitet werden, kann jedoch nur gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Bereitstellung besteht. Polen hat die EU-Richtlinie 2003/98/EC über die Wiederverwertung von Informationen des öffentlichen Sektors umgesetzt. Wiederverwertung in diesem Sinne umfasst die Bereitstellung von Informationen aus dem öffentlichen Sektor an natürliche oder juristische Personen zu gewerblichen oder nicht-gewerblichen Zwecken. Die Bereitstellung erfolgt damit zu einem Zweck, der über den öffentlichen Zweck hinausgeht, zu dem das Dokument ursprünglich angefertigt wurde. Diese Wiederverwertung von öffentlichen Informationen kann unter bestimmte Voraussetzungen gestellt und von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Das Gesetz über das Bereitstellen von Umweltinformationen, Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3. Oktober 2008 (AIEA) entspricht dem deutschen Umweltinformationsgesetz (UIG). Es ist lediglich auf Informationen über die Umwelt und den Umweltschutz anwendbar. Zugang kann nur zu Informationen gewährt werden, die öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder an sie gerichtet sind. Zugang nach beiden Gesetzen (APIA und AIEA) erfolgt auf folgende Art und Weise: - Bereitstellen von Informationen, - Zugang zu amtlichen Dokumenten, - Zugang zu Versammlungen von volksgewählten Gremien. Ist eine öffentliche Information nicht im Mitteilungsblatt über öffentliche Informationen (Website über amtliche Veröffentlichungen) oder im Zentralen Register zugänglich, kann Zugang auf Antrag gewährt werden. Das Zentrale Register ist eine Datenbank, die Informationen von einer gewissen Bedeutung über die Entwicklung von Innovationen und die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft enthält. Daneben enthält das Mitteilungsblatt über öffentliche Informationen die nützlichsten und gängigsten Informationen. Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist entsprechend dem allgemeinen Grundsatz an die zuständige Behörde zu richten. Der Antragsteller kann zudem Kopien oder Ausdrucke der Dokumente beantragen. Handelt es sich um einen Antrag auf Wiederverwertung von öffentlichen 46 Gesetzesblatt 2008, Nr. 199, Posten 1227, abrufbar in englischer Sprache unter: http://bip.gdos.gov.pl/doc/ustawa_o_dostepie_do_informacji_o_srodowisku_English.pdf (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 38 Informationen, muss ein spezielles Formular eingereicht werden. Der Antragsteller muss kein tatsächliches oder rechtliches Interesse geltend machen, es sei denn er begehrt Zugang zu Informationen , die aus einem noch nicht abgeschlossenen Vorgang stammen. Der Zugang zu öffentlichen Informationen und Umweltschutzinformationen ist vorbehaltlos. Im Grundsatz wird die In- Information in derjenigen Form zur Verfügung gestellt, in der auch der Antrag gestellt wurde. Zu Frage 3: Wie nach den deutschen IFG und UIG hat auch nach den beiden polnischen Gesetzen (APIA und AIEA) jedermann (und nicht nur Landesbürger) ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen und Umwelt- sowie Umweltschutzinformationen, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Darüber hinaus können auch juristische Personen, Vereine und andere privatrechtliche Einrichtungen einen Antrag auf Zugang stellen. Zu Frage 4: Nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen sind öffentliche Einrichtungen und andere juristische Personen, die öffentliche Pflichten erfüllen, auskunftsverpflichtet . Das Gesetz über das Bereitstellen von Umweltinformationen, Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt, dass alle Verwaltungsbehörden Informationen über die Umwelt und den Umweltschutz zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind in den Behörden Beamte vorgesehen, die Besuchern diese Informationen zur Verfügung stellen (Art. 8 und 10 des Gesetzes über das Bereitstellen von Umweltinformationen , Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung). Zu Frage 5: Ablehnungsgründe für einen begehrten Informationszugang nach dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen sind: - der Schutz von geheimen und anderen gesetzlich geschützten Informationen, - Rechte Dritter auf Privatsphäre, - Geschäftsgeheimnisse. Gemäß dem Gesetz über das Bereitstellen von Umweltinformationen, Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Verwaltungsbehörde Anträge auf Informationszugang wegen folgender Gründe ablehnen: - wenn Daten betroffen sind, die wegen statistischer Vertraulichkeit geschützt sind, - wenn Sachverhalten betroffen sind, die eine Rolle bei anhängigen Gerichts-, Disziplinarund Strafverfahren spielen, soweit die Bereitstellung der Informationen das Verfahren beeinträchtigen könnte, - zum Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 39 - zum Schutz persönlicher Daten, - wenn Dokumenten betroffen sind, die von Dritten ohne Rechtspflicht zur Verfügung gestellt wurden und mit diesen Vereinbarungen darüber getroffen wurden, die Dokumente nicht offenzulegen, - Vorhaben, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen könnten und die an nichtöffentlichen Plätzen ohne öffentliche Beteiligung durchgeführt werden, - Verteidigung und nationale Sicherheit. Darüber hinaus kann die Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Umweltinformationen , Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung einen Antrag auf Informationszugang ablehnen, wenn: - Dokumente oder Daten zur Verfügung gestellt werden müssten, die gerade im Entstehen sind, - Dokumente oder Daten zur Verfügung gestellt werden müssten, die für die interne Verständigung vorgesehen sind, - das Bereitstellen der beantragten Informationen offensichtlich unmöglich ist; - der Antrag zu allgemein formuliert wurde. Zu Frage 6: Gemäß dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen sind die beantragten Informationen ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung zu stellen, jedoch nicht später als am 14. Tag nach Antragstellung. Werden die öffentlichen Informationen nicht bis zu diesem Zeitpunkt bereitgestellt , muss die betroffene Behörde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verspätung darlegen und eine neue Frist nennen, die spätestens zwei Monate nach Antragstellung abläuft und innerhalb derer die begehrten Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei Untätigkeit der Behörde kann der Antragsteller eine Beschwerde bei Gericht einlegen. Das Gesetz über das Bereitstellen von Umweltinformationen, Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde die beantragten Informationen ohne schuldhaftes Zögern und nicht später als einen Monat ab dem Tag nach Einreichen des Antrags zur Verfügung stellen muss. Können die Informationen nicht in der beantragten Form oder der beantragten Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, muss die Verwaltungsbehörde den Antragsteller im Laufe von 14 Tagen darüber in Kenntnis setzen und ihm anzeigen, auf welche Weise oder in welcher Form die Informationen verfügbar gemacht werden können. Bei Untätigkeit der Behörde kann der Antragsteller eine Beschwerde bei Gericht einlegen. Zu Frage 7: Grundsätzlich ist gemäß Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen der Zugang zu öffentlichen Informationen kostenfrei. Für den Fall, dass der beantragte Zugang zu Informationen aber mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, die etwa durch die Art und Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 40 Weise der Bereitstellung der Informationen entstehen, wie sie der Antragsteller begehrt, kann die Behörde dem Antragsteller eine Gebühr auferlegen. Diese Gebühr darf jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Im Gesetz über das Bereitstellen von Umweltinformationen, Umweltschutz, öffentliche Teilnahme am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung befasst sich das 4. Kapitel mit der Frage der Kosten für den Zugang zu Umweltinformationen. Eine Gebühr darf demnach nicht erhoben werden für das Abrufen und die Überprüfung von Dokumenten, soweit sie in einem öffentlich zugänglichen Register aufgelistet sind. In anderen Fällen kann die Verwaltungsbehörde jedoch Gebühren erheben für das Abrufen von Informationen, die Umwandlung von Informationen in die beantragte Form, Kopien von Dokumenten und Daten sowie die Weiterleitung der Informationen . Diese Gebühren dürfen die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Das Gesetz schreibt maximale Gebührenhöhen vor. 4.12. Rumänien Zu Frage 1 und 2: In Rumänien existiert seit Oktober 2001 ein Gesetz über den freien Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse. Der Gesetzestext steht im Internet zur Verfügung.47 Ein gesondertes Gesetz bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen gibt es nicht. Zu Frage 3: Inhaber des Informationsanspruchs ist nach dem Gesetz jede Person. Es wird nicht nach Staatsangehörigkeit differenziert. Zu Frage 4: Alle öffentlichen Autoritäten werden zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zum Zwecke der Auskunftserteilung sollen die öffentlichen Institutionen Abteilungen für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einrichten. Zu Frage 5: Das Gesetz über den freien Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse enthält verschiedene Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Auskunft verweigert oder beschränkt werden kann. Diese sind: 47 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/unpan/unpan034189.pdf (Stand: 17. August 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 41 - gesetzlich als Verschlusssache eingestufte Informationen bezüglich der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, - gesetzlich als Verschlusssache eingestufte Informationen bezüglich der Beratung der Autoritäten und der politischen und wirtschaftlichen Interessen Rumäniens, - Informationen bezüglich wirtschaftlicher oder finanzieller Aktivitäten, wenn die Öffentlichkeit der Informationen dazu geeignet ist, das Prinzip des fairen Wettbewerbs nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verletzen, - im Falle von durch Gesetz als persönlich eingestuften Daten, - Informationen bezüglich laufender Straf- oder Disziplinarverfahren, wenn diese dazu geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu gefährden, wenn vertrauliche Quellen preisgegeben werden müssten oder wenn die körperliche oder gesundheitliche Integrität einer Person durch Beginn oder Durchführung der Ermittlung gefährdet werden würde, - Informationen bezüglich gerichtlicher Verfahren, wenn diese geeignet sind, durch die Veröffentlichung das Gebot des fairen Verfahrens zu verletzen oder legitime Interessen einer am Verfahren beteiligten Person verletzt werden, oder - Informationen, die die Wahrung des Jugendschutzes gefährden. Zu Frage 6: Informationsanfragen sind schriftlich innerhalb von 10 Tagen zu beantworten. Im Ausnahmefall oder bei besonders umfangreichen oder komplexen Anfragen kann die Frist auf 30 Tage verlängert werden. Für den Fall, dass eine Antwort innerhalb von 10 Tagen nicht möglich ist, soll der Anfragende innerhalb von 10 Tagen über die verlängerte Frist von 30 Tagen informiert werden. Zu Frage 7: Bezüglich der Kostenerhebung wird festgelegt, dass durch Kopien entstandene Kosten von dem Antragssteller zu tragen sind. Weitere Regelungen bezüglich der Kostenerhebung werden von dem Gesetz über den freien Zugang von Informationen von öffentlichem Interesse nicht getroffen. 4.13. Russland Zu Frage 1 und 8: 48 48 Da Russland kein Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen hat, sind die Fragen 2-7 hier nicht einschlägig. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 42 Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert in ihrem Art. 2949 das Recht, Informationen auf jedem legalen Weg frei zu suchen, zu erhalten, weiterzuleiten, zu erstellen und zu verbreiten. Eine Liste der Daten, die Staatsgeheimnisse enthalten, soll durch ein Bundesgesetz festgelegt werden. Die Beamten der Landesbehörden und der örtlichen Selbstverwaltung sollen gemäß Art. 24 der Verfassung für jedermann die Möglichkeit sicherstellen, personenbezogene Dokumente und Materialien zu erhalten, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen. Das Gesetz über die Massenmedien50 enthält in Art. 38-40 das Recht, Informationen über Aktivitäten von staatlichen Institutionen, Organisationen und öffentlichen Verbänden und ihren Funktionsträgern zu erhalten, sowie die einzelnen Voraussetzungen, um Zugang zu gewähren oder zu versagen. Darüber hinaus sind in den Normen die Benachrichtigungsformen geregelt. Journalisten haben nach Art. 47 das Recht, Informationen zu suchen, zu verlangen, zu erhalten und zu übermitteln. Gem. Art. 38 „haben Bürger das Recht, unverzüglich über Massenmedien authentische Informationen über Aktivitäten von Staatsorganen und -organisationen, öffentlichen Vereinigungen und Funktionsträgern zu erhalten“. Das Gesetz über die Staatsgeheimnisse51 definiert die Liste der Dokumente, die den geheimen Informationen zugeordnet werden können. In den letzten Jahren wurden folgende Bundesgesetze verabschiedet, welche den Zugang zu Informationen regeln: Gesetz über Informationen, Informationstechnologien und Informationsschutz 52, Gesetz über die Wahrung des Zugangs zu Informationen über Aktivitäten staatlicher Körperschaften und lokaler Selbstverwaltungen53, Gesetz über die Wahrung des Zugangs zu Informationen über Aktivitäten des Gerichtshofs der Russischen Föderation54, Gesetz über persönliche Daten55, Gesetz über die Berücksichtigung von Anfragen von Bürgern der Russischen Föderation56. Sie sind nur in russischer Sprache verfügbar. Das Gesetz über die Berücksichtigung von Anfragen von Bürgern der Russischen Föderation regelt den Umgang mit Anfragen (Petitionen) von Bürgern an staatliche Körperschaften und lokale Selbstverwaltungen. Das Gesetz enthält Regelungen zu den folgenden Anfragetypen: Anträge, Anfragen und Beschwerden. Der Bearbeitungszeitraum dieser Bürgeranfragen beträgt 30 Tage. 49 In englischer Sprache abrufbar unter: http://constitution.garant.ru/english/ (Stand 20.12.2012). 50 In russischer Sprache abrufbar unter: www.consultant.ru/popular/smi (Stand 20.12.2012). 51 In russischer Sprache abrufbar unter: http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=121414 (Stand: 16. Januar 2013). 52 In russischer Sprache abrufbar unter: http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=133341 (Stand: 16. Januar 2013). 53 In russischer Sprache abrufbar unter: http://www.consultant.ru/law/doc/ogv/ (Stand: 16. Januar 2013). 54 In russischer Sprache abrufbar unter: http://base.garant.ru/194582/ (Stand: 16. Januar 2013). 55 In russischer Sprache abrufbar unter: http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=law;n=117587 (Stand: 16. Januar 2013). 56 In russischer Sprache abrufbar unter: http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=103155 (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 43 Russland hat im Gegensatz zu Deutschland keine gesonderten Gesetze über den öffentlichen Zugang zu Umweltinformationen. 4.14. Schweden Zu Frage 1: Zu amtlichen Dokumenten wird grundsätzlich öffentlicher Zugang gewährt. Der Zugang kann lediglich ausnahmsweise beschränkt werden und nur für den Fall, dass bestimmte Belange zu schützen sind. Die grundlegenden Regelungen über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten finden sich im Pressefreiheitsgesetz57 (schwedisch: Tryckfrihetsförordningen, englisch: The Freedom of the Press Act), das Teil des Verfassungsrechts ist. Jedermann ist danach berechtigt, öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten zu beantragen, ohne ein rechtliches Interesse geltend machen zu müssen. Art. 1 des 2. Kapitels des Pressefreiheitsgesetzes ist die grundlegende Norm zum Zugangsrecht und lautet: „Jeder schwedische Bürger soll berechtigt sein, freien Zugang zu amtlichen Dokumenten zu haben, um den freien Meinungsaustausch und die Verfügbarkeit umfassender Informationen zu fördern.“ Das 2. Kapitel des Pressefreiheitsgesetzes enthält eine Definition des Begriffs „amtliche Dokumente “, sowie Regelungen darüber, welche amtlichen Dokumente geheim gehalten werden dürfen . Zudem beinhaltet es Bestimmungen darüber, auf welche Weise die Öffentlichkeit Zugang zu amtlichen Dokumenten erhält, die nicht der Geheimhaltung unterliegen. Schweden hat im Gegensatz zu Deutschland kein gesondertes Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Umweltinformationen. Der Grundsatz des öffentlichen Informationszugangs beinhaltet in Schweden, dass die Öffentlichkeit und die öffentlichen Medien berechtigt sind, Informationen über staatliche und kommunale Tätigkeiten zu erhalten. Dieser Grundsatz ist in unterschiedlichen Normen ausgestaltet: - jedermann hat ein Recht, Dokumente von öffentlichen Einrichtungen zu lesen (Zugang zu amtlichen Dokumenten); - Beamte und andere, die im Dienste des Staates und der Kommunen arbeiten, sind berechtigt , offen gegenüber Außenstehenden über ein bestimmtes Thema zu sprechen (Freiheit der Meinungsäußerung für Beamte und andere); - Beamte und andere, die im Dienste des Staates und der Kommunen arbeiten, sind grundsätzlich berechtigt, den Zeitungen, dem Radio und dem Fernsehen Informationen zur 57 In englischer Sprache abrufbar unter: http://www.riksdagen.se/en/How-the-Riksdag-works/Democracy/The- Constitution/The-Freedom-of-the-Press-Act/ (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 44 Veröffentlichung bekannt zu geben oder selbst Informationen zu veröffentlichen (Recht, Informationen zu vermitteln und zu veröffentlichen); - die Öffentlichkeit und die öffentlichen Medien sind berechtigt, bei Gerichtsverhandlungen anwesend zu sein (Zugang zu Gerichtsverhandlungen); - die Öffentlichkeit und die öffentlichen Medien können Sitzungen des schwedischen Parlaments (Chamber of the Riksdag), des Gemeinderates, des Bezirksrates und ähnlicher Gremien besuchen (Zugang zu Sitzungen von entscheidungstreffenden Versammlungen). Zu Frage 3: Im Grundsatz sind alle schwedischen Bürger und Ausländer berechtigt, Dokumente zu lesen, die öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dieses Recht ist jedoch in zweifacher Hinsicht beschränkt. Erstens bezieht sich dieses Recht lediglich auf amtliche Unterlagen. Als amtliche Unterlagen werden nicht alle Unterlagen einer öffentlichen Einrichtung eingeordnet. So sind beispielsweise vorläufige Fassungen von Entscheidungspapieren, schriftliche Communiqués oder ähnliches keine amtlichen Unterlagen, wenn diese Fassungen nicht Grundlage der schließlich getroffenen Entscheidung werden. Zweitens unterliegt eine Reihe von amtlichen Unterlagen den Vorschriften der Geheimhaltung. In diesem Fall hat die Öffentlichkeit kein Zugangsrecht zu diesen Informationen. Öffentlichen Einrichtungen ist es untersagt, diese Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die grundlegenden Regeln über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten finden sich, wie oben erwähnt, im Pressefreiheitsgesetz als Teil des Verfassungsrechts. Normen in Bezug auf die Geheimhaltung von Dokumenten regelt das Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung58. Diese Normen teilen sich auf in Regelungen über die Geheimhaltung eines Dokuments einerseits und Regelungen über die Geheimhaltungspflicht andererseits. Die Geheimhaltung umfasst damit sowohl Einschränkungen der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Unterlagen nach dem Pressefreiheitsgesetz als auch Einschränkungen des Rechts der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auf freie Meinungsäußerung nach dem schwedischen Verfassungsrecht 59. Der Antragsteller, der Zugang zu amtlichen Dokumenten begehrt, muss nicht seine Identität oder seine Nutzungsabsicht offenbaren. Bezieht sich der Antrag auf Zugang aber auf ein Dokument, das unter das Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung fällt, kann die Behörde Identität und Motivation des Antragstellers als Grundlage für die Entscheidung verlangen, ob Zugang zum Dokument gewährt werden kann. Enthält der Antragsteller in einem 58 Abrufbar unter: http://www.notisum.se/rnp/sls/lag/20090400.htm (Stand: 4. Dezember 2012). 59 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://www.riksdagen.se/en/How-the-Riksdag-works/Democracy/The- Constitution/The-Instrument-of-Government/ (Stand: 4. Dezember 2012). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 45 solchen Fall Informationen über seine Identität und die Nutzungsabsicht vor, wird Zugang jedenfalls versagt. Zu Frage 4: Ein Dokument ist eine Darstellung in Schriftform oder eine bildliche Darstellung sowie Aufnahmen , die gelesen, gehört oder auf eine andere Art und Weise mit technischen Hilfsmitteln wahrgenommen werden können. Als Dokument umfasst sind damit nicht lediglich Schriftstücke, Schriften oder Bilder, sondern beispielsweise auch Tonbandaufnahmen oder Aufnahmen zur automatischen Datenverarbeitung. Ein Dokument ist folglich jedes Objekt, das irgendeine Information enthält. Als amtlich ist ein Dokument einzustufen, wenn es 1. einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung steht und 2. nach dem Gesetz von einer öffentlichen Einrichtung erhalten oder erfasst wurde. Eine genaue Definition, was unter eine öffentliche Einrichtung fällt, ist im Pressefreiheitsgesetz nicht enthalten. Grundsätzlich ist eine öffentliche Einrichtung jede Organisationseinheit in der staatlichen oder kommunalen Verwaltung. Beispiele öffentlicher Einrichtungen sind die Regierung , die zentralen staatlichen Einrichtungen, öffentliche Handelsagenturen, Gerichte und kommunalen Behörden. Unternehmen, Vereinigungen und Stiftungen sind jedenfalls keine öffentlichen Einrichtungen, auch wenn sie in staatlicher oder kommunaler Hand sind oder vom Staat oder von einer Gemeinde kontrolliert werden. Zwar fallen auch nicht das schwedische Parlament , Gemeinde- und Bezirksräte unter den Begriff der öffentlichen Einrichtungen. Dennoch werden diese Gremien durch das Pressefreiheitsgesetz den öffentlichen Einrichtungen im Rahmen des Zugangs zu Dokumenten gleichgestellt. Darüber hinaus normiert das Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung, dass die Regelungen des Pressefreiheitsgesetzes in Bezug auf das Dokumentenzugangsrecht auch Anwendung finden auf andere Einrichtungen wie etwa auf Unternehmen, die einer rechtlichen Kontrolle durch Gemeinden oder Bezirke unterliegen. Zu Frage 5: Zugang zu amtlichen Dokumenten kann nach dem Pressefreiheitsgesetz zum Schutz folgender Belange versagt werden: - nationale Sicherheit oder Schwedens Beziehungen zu einem fremden Staat oder einer internationalen Organisation, - zentrale Finanzpolitik, Währungspolitik oder nationale Politik zum Devisenkurs, - Inspektion, Kontrolle oder andere Aufsichtstätigkeiten öffentlicher Einrichtungen, - Verbrechensverhütung und Strafverfolgung, - öffentlich wirtschaftliche Interessen, - Schutz persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen Dritter oder Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 46 - Schutz von Tieren und Pflanzen. Außer zum Schutze der oben aufgeführten Belange kann Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht versagt werden. Die Fälle, in denen Dokumente als geheim eingestuft werden, müssen gesondert und ausdrücklich aufgeführt werden, wie es durch das Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung geschieht. Regelungen über die Geheimhaltung von Dokumenten können auch in anderen Gesetzen enthalten sein, soweit das Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung auf diese verweist. Damit muss das Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung auf alle möglichen Fälle Bezug nehmen, in denen Dokumente der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Die Regierung kann daher nicht eigenständig über andere Fälle der Anwendung der Geheimhaltungsvorschriften entscheiden. Es handelt sich hierbei um ein Recht, das ausschließlich dem schwedischen Parlament (Riksdag) zusteht. Dennoch ermächtigen einzelne Normen im Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung die Regierung, ergänzende Regelungen zu erlassen. Regelungen, die die Regierung auf Grundlage dessen erlassen hat, sind in der Verordnung über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung60 (schwedisch: Offentlighets- och sekretessförordningen, SFS 2009:641) enthalten. Zu Frage 6: Es gibt keine festen Bearbeitungsfristen für einen Antrag. Ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ist von den Behörden jedoch zügig zu bearbeiten. Arbeitet ein Beamter in der Zeit des Antrags gerade mit dem Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, braucht er das Dokument dem Antragsteller zwar nicht unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Es ist ihm aber auch nicht gestattet , den Vorgang unnötig zu verzögern. Die Bearbeitung des Antrags auf Zugang kann sich verzögern, wenn die Behörde erst noch klären muss, ob die im Dokument enthaltenen Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach dem Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Informationen und Geheimhaltung unterliegen. Zu Frage 7: Jemand, der Zugang zu einem amtlichen Dokument begehrt, sollte sich an die öffentliche Einrichtung wenden, in deren Verfügungsgewalt das Dokument steht. Der Antragsteller kann Einsicht in das Dokument vor Ort nehmen, soweit Zugang gewährt wird. Die Einrichtungen sind verpflichtet solche technischen Geräte zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um den Inhalt des Dokuments wahrzunehmen, so beispielsweise ein Tonbandgerät für eine Tonbandaufnahme. Das zur Verfügung gestellte Dokument darf transkribiert, fotografiert oder aufgenommen werden. Unterliegt ein Dokument nur teilweise den Vorschriften über die Geheimhaltung, ist der Rest des Dokuments in einer Abschrift oder Kopie zugänglich zu machen. Ausnahmen zu den hier aufgeführten Regelungen über die Einsicht vor Ort sind möglich, wenn ernsthafte Schwierigkeiten mit dieser Form von Einsichtnahme verbunden wären. 60 Abrufbar unter: http://www.notisum.se/rnp/sls/lag/20090641.htm (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 47 Darüber hinaus kann ein Antragsteller gegen Gebühr eine Abschrift oder eine Kopie des Dokuments erhalten. Handelt es sich um ein Dokument zur automatischen Datenverarbeitung, so muss die Behörde das Dokument nur auf Papier ausdrucken, es sei denn, das Gesetz sieht noch eine andere Form vor, in der das Dokument herausgegeben werden soll. In vielen Fällen wird es jedoch angemessen sein, das amtliche Dokument in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das Recht öffentlicher Einrichtungen, Gebühren für Kopien, Bescheinigungen, Verzeichnisse etc. zu erheben, ist in der Gebühren-Verordnung61 (schwedisch: Avgiftsförordningen, SFS 1992:191), Abschnitt 15-24, geregelt. Eine Gebühr kann erhoben werden, wenn ein Auftrag mindestens zehn Seiten umfasst. Eine maximale Gebührenhöhe ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Gebühr kann jedoch von der öffentlichen Einrichtung erlassen werden, soweit ein besonderer Grund vorliegt. 4.15. Schweiz Zu Frage 1 und 2: Am 1. Juli 2006 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) in Kraft getreten. Nicht nur der Bund, sondern auch über die Hälfte der Kantone haben ein Öffentlichkeitsgesetz erlassen oder sind zumindest dabei, solche auszuarbeiten. Das Gesetz ist im Internet abrufbar.62 Zu Frage 3: Gemäß Art. 6 I BGÖ hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und das Recht, von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Somit haben auch Ausländerinnen und Ausländer diesen Anspruch. Zu Frage 4: Auskunftspflichtig sind nach dem BGÖ alle Stellen, die amtliche Dokumente erstellen oder verwalten . Dazu gehören: - die Bundesverwaltung, - Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit die Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von 61 Abrufbar unter: http://www.notisum.se/rnp/sls/lag/19920191.HTM (Stand: 16. Januar 2013). 62 Abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/152.3.de.pdf (Stand: 30. August 2011). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: http://www.edoeb.admin.ch/faq/00790/index.html?lang=de und in: Stämpflis, Brunner /Mader, in: Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 48 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz ) erlassen wurden und - die Parlamentsdienste (Parlamentsverwaltung). Nicht verpflichtet sind die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht . Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: - dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist, - deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde oder - die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. Zu Frage 5: Gemäß Art. 7 BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: - die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann, - die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Maßnahmen beeinträchtigt würde; - die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann, - die außenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können, - die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; - die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können, - Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können oder - Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 49 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird zudem eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen (vgl. auch Art. 8 und 9 BGÖ). Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich des BGÖ sind des Weiteren - der Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: das Zivilverfahren, das Strafverfahren, das Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, das internationale Verfahren zur Streitbeteiligung, das Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder das Schiedsverfahren sowie - die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens . Zu Frage 6: Die Fristen sind in Art. 12 BGÖ geregelt: Die Behörde nimmt so schnell wie möglich Stellung, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. Eine Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert , wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten. Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf. Die Behörde informiert die Antragsstellerin bzw. den Antragssteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich. Gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. a BGÖ hat der Bundesrat bei der Regelung der Einzelheiten des Verfahrens auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht zu nehmen. Artikel 9 VBGÖ besagt, dass die Behörden bei der Bearbeitung von Gesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung Rücksicht zu nehmen haben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 50 Zu Frage 7: Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird, so Art. 17 BGÖ, in der Regel eine Gebühr erhoben . Keine Gebühr wird erhoben: - wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert, - für Schlichtungsverfahren (Art.12) und - für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15). Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. Weitere Bestimmungen über die Gebühren sind in Art. 14 ff. der Verordnung zu finden. 4.16. Slowakei Zu Frage 1 und 2: In der Republik Slowakei existiert ein Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz Nr. 211/2000 Coll). Das Gesetz ist dem deutschen IFG ähnlich. Ein separates Umweltinformationsgesetz existiert nicht. Der Gesetzestext ist im Internet veröffentlicht.63 Zu Frage 3: Anspruchsinhaber ist § 3 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll jedermann. Zu Frage 4: Auskunftspflichtige Stellen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll staatliche Behörden sowie juristische und natürliche Personen, die die Kompetenz besitzen, Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu treffen. Zu Frage 5: In §§ 8 bis 11 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll sind die Einschränkungen des Informationszugangs geregelt: Nach § 8 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll dürfen Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden , sofern die verlangte Information als öffentliches oder privates Geheimnis eingestuft worden ist, und der Ersuchende zu dessen Zugang nicht autorisiert ist. Der zuständige Stelle hat auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen. 63 Act No. 211/2000 Coll in englischer Sprache abrufbar unter: http://www.elaw.org/system/files/FOIA.in.Slovak.and.English.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 51 Weitere Einschränkungen des Informationszugangs ergeben sich für Informationen zu einer Person oder persönlichen Daten. Gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll Abs. 1 dürfen Informationen zur Person und zur Privatsphäre einer natürlichen Person, persönliche Briefe, Bilder und Äußerungen, ebenso wie jegliche Bild- und Tonaufnahmen bezogen auf eine natürliche Person oder ihre persönlichen Äußerungen dem Antragssteller nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist oder die betroffene Person zugestimmt hat. Des Weiteren dürfen nach § 9 Abs. 2 Informationen zu persönlichen Daten einer natürlichen Person, die in einer Datenbank nach den Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz persönlicher Daten in Datenbanken gespeichert wurden, nur bereitgestellt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. § 10 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Nach Abs.1 der Bestimmung dürfen keine Informationen weitergegeben werden, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne der §§ 17 bis 19 des Handelsgesetzes eingestuft sind. Allerdings ist im Sinne des Abs. 2 keine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses in der Weitergabe folgender Informationen zu sehen: - Informationen bezogen auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Gesundheit der Bevölkerung , des Weltkultur- oder Weltnaturerbes, der Umwelt, einschließlich der Artenvielfalt und der ökologischen Stabilität, - Informationen betreffend Umweltverschmutzung, - Informationen, die durch den Staat oder die Kommunen erlangt wurden, - Informationen auf der Basis staatlicher Unterstützung und Information gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll. Weitere Einschränkungen enthält § 11 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll. Danach ist die Weitergabe von Informationen einzuschränken oder abzulehnen, wenn - die Information von einer Person erlangt wurde, die gesetzlich nicht zur Weitergabe verpflichtet ist und welche dem Antragsverpflichten nach Bekanntgabe ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die Information nicht weitergibt. Wenn die Person, deren Zustimmung zur Weitergabe erforderlich ist, nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe die Zustimmung zur Weitergabe erteilt hat, dann wird die Zustimmung als gegeben angesehen. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Informationen, die durch den Staat oder die Kommunen erlangt wurden; - die Weitergabe von Informationen spezialgesetzlich geregelt ist (z. B. nach dem Statistikgesetz ), und sofern in diesem Gesetz eine bestimmter Zeitraum der Weitergabe festgelegt ist, darf die Information nicht zu einem späteren Zeitpunkt weitergeben werden; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 52 - die Weitergabe von Informationen zur Verletzung von Urheberrechten nach einem Spezialgesetz führt, es sei denn der Urheber stimmt der Weitergabe zu; - die Information gerichtliche Entscheidungsprozesse oder solche der gesetzgebenden Körperschaften betrifft oder - die Information den Standort gefährdeter Pflanzen und Tiere, Mineralien und Fossilien betrifft und eine Bedrohung durch widerrechtliche Zerstörung, Beschädigung oder Störung besteht. Wenn der Antragsverpflichtete Informationen in Erfüllung von ihm spezialgesetzlich zugewiesenen Aufgaben von Dritten erhält, welche Subjekt von Nicht-Weitergaberegelungen oder anderen Einschränkungen zum Schutz von Informationen vor Veröffentlichung oder Missbrauch sind, so kann die um Auskunft ersuchte Stelle Informationen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll nur Informationen weitergeben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe stehen. Abschließend regelt § 12 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll, dass die Auskunftsperson verpflichtet ist, jegliche verlangte Information einschließlich damit zusammenhängender Informationen zur Verfügung zu stellen. Zuvor sind aber alle möglichen Einschränkungen des Informationsrechts zu prüfen. Das Recht, Informationen zu verweigern, besteht nur, solange die Ausschlussgründe noch bestehen. Die Offenlegung einer Information nach diesem Gesetz gilt gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll nicht als Verletzung der Vertraulichkeit im Sinne einer spezialgesetzlichen Regelung. Zu Frage 6: Die Bearbeitungsfristen sind in § 17 des Act No. 211/2000 Coll geregelt. Hiernach soll die Behörde den Antrag auf Informationen unverzüglich bearbeiten, aber nicht später als zehn Tage nach Einreichung des Antrags oder nachdem alle fehlenden Informationen zur Anfrage zusammengetragen wurden, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde. Die Behörde darf die Frist (§ 1) aus schwerwiegenden Gründen maximal um zehn Tage verlängern. Folgende Gründe werden als schwerwiegend erachtet: a) Recherche und Zusammentragen von Informationen bei einer Stelle, welche für die Bearbeitung der Anfrage nicht verantwortlich ist, b) Recherche und Zusammentragen einer großen Menge unterschiedlicher Informationen, die in einer Anfrage angefordert wurden, c) technische Probleme, die bei der Suche und der Offenlegung von angefragten Informationen in Erscheinung getreten sind und welche voraussichtlich innerhalb der verlängerten Frist beseitigt werden können. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 53 Die Behörde soll den Antragsteller von der Verlängerung der Frist unverzüglich unterrichten, spätestens aber vor Ablauf der Frist. Zudem muss die Behörde schriftlich begründen, warum es zur Fristverlängerung kam. Zu Frage 7.: Die Kostenerhebungen sind gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 211/2000 Coll wie folgt geregelt: Die Informationen werden dem Antragssteller kostenlos zur Verfügung gestellt. Gebühren können bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für Fotokopien, Datenträger und den Versand von Informationen an den Antragssteller erhoben werden. Die Behörden können aber auch von Gebühren absehen. Die Details über die Kosten der Offenlegung werden vom Finanzministerium geregelt. Alle diesbezüglichen Einkünfte kommen der verpflichteten Stelle zugute. 4.17. Slowenien Zu Frage 1 und 2: Slowenien verfügt seit dem Jahr 2003 über ein Informationszugangsgesetz (slowen.: Zakon o dostopu do informacij javnega značaja - ZDIJZ). Der Gesetzestext ist im Internet verfügbar.64 Ein spezielles Gesetz für den Zugang zu Umweltinformationen, welches mit dem deutschen Umweltinformationsgesetz vergleichbar ist, gibt es nicht. Zu Frage 3: Antragsberechtigt sind nach dem slowenischen ZDIJZ alle natürlichen und juristischen Personen , unabhängig von Wohnsitz oder Staatszugehörigkeit. Der Antrag auf Informationszugang kann in mündlicher oder in schriftlicher Form erfolgen. Der volle Rechtsschutz (z. B. Anfechtung eines ablehnenden Bescheides) entsteht jedoch nur dann, wenn die Anfrage schriftlich eingereicht wurde oder die mündliche Anfrage auf Tonband aufgezeichnet wurde. Eine schriftliche Anfrage muss direkt an die jeweilige Behörde gerichtet sein, bei der die angeforderte Information vorhanden ist. Der Antragssteller muss genaue Angaben zu den gewünschten Informationen machen und die gewünschte Form der Informationsübermittlung (z. B. direkter Zugang, Übersendung einer Kopie etc.) angeben. Der Antragssteller muss darüber hinaus nicht selbst Betroffener sein und muss den Antrag nicht in besonderer Weise begründen. Es besteht somit ein voraussetzungsloser Zugangsanspruch. Bei einem unvollständigen Antrag hat der Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen die Möglichkeit, seine Anfrage zu ergänzen. Ist der Antrag an eine Stelle gerichtet, bei der die angeforderten Informationen nicht gespeichert sind, so muss der Antrag an die entsprechende Behörde weitergeleitet werden. Zu Frage 4: 64 Abrufbar unter http://www.ip-rs.si/index.php?id=91 [Stand: 21. Juli 2011]; in englischer Sprache verfügbar unter http://www.ip-rs.si/index.php?id=324 (Stand: 21. Juli 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 54 Das Ziel des ZDIJZ ist die Schaffung größtmöglicher Transparenz und die Eröffnung des Zugangs zu amtlichen Informationen. Hierunter fallen alle Dokumente, die bei der Tätigkeit der auskunftspflichtigen Stellen anfallen. Dies umfasst sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch , akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten. Die auskunftspflichtigen Stellen sind alle Staats- und Kommunalbehörden, alle sonstigen Behörden des öffentlichen Rechts sowie alle privatrechtlichen Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zu Frage 5: Das ZDIJZ enthält mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann: - Schutz von personenbezogenen Daten und geistigem Eigentum, - Schutz von Geschäftsgeheimnissen, - Dokumente aus laufenden Vorgängen und Gerichtsverhandlungen, - Dokumente, die den Schutz von Natur- oder Kulturgütern betreffen, - Dokumente über behördeninterne Vorgänge, - Dokumente, die in eine der beiden höchsten Geheimhaltungsstufen fallen, - Dokumente, die die internationalen Beziehungen von Slowenien betreffen, - Dokumente über die Steuerpolitik, - nationale Statistiken, - Dokumente über öffentliche Gelder und Staatsmittel und - Dokumente, die in allgemein zugänglichen Quellen vorhanden sind. Sofern nur einzelne Abschnitte von Dokumenten unter die genannten Ausnahmetatbestände fallen , ist auch eine teilweise Herausgabe der öffentlichen Informationen möglich. Zu Frage 6: Bei mündlichen Anfragen auf Informationszugang werden die angeforderten Dokumente in der Regel unmittelbar zur Verfügung gestellt. Die Bearbeitungsfrist bei schriftlichen Anfragen beträgt 20 Arbeitstage. Diese kann unter besonderen Umständen auf 30 Tage verlängert werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 55 Zu Frage 7: Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Informationen nach dem ZDIJZ gebührenfrei. Jedoch sind die Behörden dazu berechtigt, die Auslagen, die bei der Bereitstellung oder Übermittlung der angefragten Dokumente entstehen (z. B. Porto, Kopierkosten), dem Antragssteller in Rechnung zu stellen. Eine Kostenobergrenze gibt es nicht. Das ZDIJZ verpflichtet darüber hinaus alle öffentlichen Stellen zur Veröffentlichung von Dokumenten , die von allgemeinem Interesse sind (z. B. Gesetzestexte, Studien, Stellungnahmen etc.). Die Veröffentlichung dieser Dokumente erfolgt über das Internet. 4.18. Spanien Zu Frage 1: In Spanien gibt es zum einen das Gesetz 30/1992 betreffend die gesetzlichen Regelungen für Behörden und das Verwaltungsverfahren.65 Zum anderen gibt es das Gesetz 27/2006, in dem es um den Umgang mit Umweltinformationen geht. Mit letzterem wurde die EU Richtlinien 2003/4/CE und 2003/35/CE umgesetzt. Beide Gesetze sind im Internet abzurufen.66 Zu Frage 2: Das Gesetz 30/1992 gibt dem Antragsteller nur das Recht, Einsicht in bestimmte Dokumente zu beantragen. Ein Antragsteller kann nur dann direkte Einsicht in die Akten erhalten, wenn er oder sie Forscherin oder Forscher ist und ein berechtigtes historisches, wissenschaftliches oder kulturelles Interesse nachweisen kann. Dieses Recht zur Einsichtnahme umfasst auch das Recht, Kopien anzufertigen oder beglaubigte Exemplare zu erhalten. Das Gesetz 27/2006 führt gewisse Zusicherungen zugunsten des Antragstellers ein: - Wenn die Anfrage zu unbestimmt ist, muss der zuständige Bearbeiter der Anfrage den Antragsteller kontaktieren und ihn dabei unterstützen, seine Anfrage zu konkretisieren. - Sollte der Bearbeiter keine Antwort auf die gestellte Frage geben können, muss er die Anfrage an die zuständige Stelle weiterleiten und den Antragsteller hierüber informieren. - Der zuständige Bearbeiter wird die Anfrage so schnell wie möglich, maximal in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantworten. Sollte die Anfrage nicht beantwortet werden können , werden dem Antragsteller die Gründe hierfür genannt, sowie darauf hingewiesen, dass und wie gegen die Nichtbeantwortung vorgegangen werden kann. 65 Abzurufen unter: http://www.boe.es/aeboe/consultas/bases_datos/doc.php?id=BOE-A-1992-26318. 66 Abzurufen unter: http://www.boe.es/aeboe/consultas/bases_datos/doc.php?id=BOE-A-2006-13010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 56 Zu Frage 3: Für Informationen, die unter das Gesetz 30/1992 fallen, muss der Antragsteller spanischer Staatsangehöriger sein. Informationen die deren Bereitstellung sich nach dem Gesetz 27/2006 fallen , können jedermann gegeben werden. Zu Frage 4: Das Gesetz 30/1992 gilt für alle öffentlichen Archive, die nicht unter eine bestimmte spezialgesetzliche Regelung fallen. Nach dem Gesetz 27/2006 sind alle öffentlichen Autoritäten verpflichtet, Anfragen zu beantworten , bei denen es um Informationen geht, die sie besitzen oder die eine andere Stelle für diese Stellen verwahrt. Zu Frage 5: Nach dem Gesetz 30/1992 ist die Informationsfreiheit insofern eingeschränkt, als dass der Zugang sich nur auf solche Akten bezieht, die im Zusammenhang zu bereits abgeschlossenen Verfahren stehen. Weiterhin können Dokumente, die persönliche und private Informationen enthalten, nur von den betroffenen Personen eingesehen werden. Der Zugang zu Akten, die keine privaten Informationen enthalten, mit Ausnahme solcher, in denen es um Bestrafung oder disziplinarische Maßnahmen/Verfahren geht, wird den Betroffenen und Dritten, die ihr direktes und legitimes Interesse nachweisen können, gestattet. Die Rechtsausübung auf den Zugang zu Informationen kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verweigert werden, wenn Interessen Dritter gewichtiger sind oder wenn das Gesetz diesen nicht vorsieht. Ein Recht auf Informationsfreiheit ist bei folgenden Vorgängen nicht gegeben: a) Informationen in Angelegenheiten der Gemeinden, wenn sie ihre Zuständigkeit nicht als Subjekte des öffentlichen Rechts ausüben, b) Akten, in denen es um die Sicherheit des Staates und die nationale Verteidigung geht, c) Akten, in denen es um die Ermittlung von Verbrechen geht, wobei durch eine Einsichtnahme die Sicherheit einer dritten Partei und die Freiheit oder die laufenden Untersuchungen gefährdet sein könnten, d) Akten, in denen es um Themen geht, die durch geschäftliche oder gewerbliche Geheimnisse geschützt sind und e) Akten, die mit der Verwaltungsführung in Bezug auf die Währungs- und Geldpolitik in Zusammenhang stehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 57 Im Gesetz 27/2006 sind folgende Gründe für eine Ausnahme von der Informationspflicht vorgesehen : 1. Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, besteht keine Informationspflicht: a) Die beantwortende Person kennt die Antwort nicht. b) Der Antrag ist unbegründet. c) Der Antrag ist zu allgemein gehalten. d) Der Antrag bezieht sich auf Vorgänge, deren Bearbeitung noch nicht vorgenommen wurde bzw. abgeschlossen ist. In diesem Fall muss der Bearbeiter dem Antragsteller den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt nennen. e) Der Antrag bezieht sich auf Dokumente über interne Kommunikation, wobei hier ein mögliches öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung zu berücksichtigen ist. 2. Ebenfalls ist die Weitergabe von Informationen ausgeschlossen, wenn deren Veröffentlichung einer Information Folgendes beeinträchtigt: a) die Vertraulichkeit von Verfahren vor öffentlichen Autoritäten, sofern diese gesetzlich angeordnet ist, b) internationale Beziehungen, nationale Verteidigung oder öffentliche Sicherheit, c) laufende Gerichtsverfahren, die zuständigen Stellen sollten dies beim zuständigen Gericht anzeigen, d) die Vertraulichkeit von geschäftlichen Daten und Industriedaten, sofern diese gesetzlich geschützt ist, e) geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, es sei denn, dass der Eigentümer der Verbreitung der Information zugestimmt hat, f) die Vertraulichkeit von gesetzlich geschützten persönlichen Daten, wenn die betroffene Person der Veröffentlichung ihrer Daten nicht zugestimmt hat, g) Interessen eines Dritten, der freiwillig die Informationen eingereicht hat, ohne dass er rechtlich dazu verpflichtet war, es sei denn er oder sie hat der Veröffentlichung zugestimmt oder h) den Schutz der Umwelt, die durch die Weitergabe der Informationen gefährdet wäre. Vor allem dann, wenn es um die Gebiete von gefährdeten Spezies geht oder es sich um Brutstätten handelt. Die Fallgruppen a), d), f), g) und h) sind nicht auf solche Fälle anwendbar, bei denen es um Emissionen in die Umwelt geht. Sofern möglich, muss hinsichtlich der nicht ausgeschlossenen Aspekte an den Antragssteller eine Antwort übermittelt werden, wenn seine Anfrage nur teilweise einer der genannten Fallgruppen unterfällt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 58 Zu Frage 6: Das Gesetz 30/1992 sieht keinen bestimmten Bearbeitungszeitraum vor. Das Gesetz 27/2006 hingegen sieht eine maximale Bearbeitungsdauer von einem Monat vor: Diese Frist kann auf zwei Monate verlängert werden, wenn die Anfrage besonders lang oder komplex ist. Die Bearbeiter müssen den Antragsteller über eine Fristverlängerung unter Nennung der Gründe informieren. Zu Frage 7: Das Gesetz 30/1992 verlangt die Bezahlung gesetzlich festgelegter Gebühren. Die Gebühren für Katalonien finden sich zum Beispiel in den Artikeln 8.1 bis 8.7 des königlichen Erlasses 3/2008 über Abgaben und Gebühren der katalonischen Regierung; die Gebühren für Madrid sind in dem gesetzlichen Erlass 1/2002 über Abgaben und Gebühren für die Gemeinde von Madrid festgelegt. Auch nach dem Gesetz 27/2006 ist eine Gebührentabelle zu erstellen. 4.19. Tschechische Republik Zu Frage 1: Der grundlegende Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Informationen ist in der tschechischen Verfassung festgeschrieben. Art. 17 der Verfassung verpflichtet alle staatlichen Behörden, in angemessener Weise Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Informationen zu gewähren. Art. 35 verleiht jedem das Recht auf Zugang zu Informationen über den Zustand der Umwelt und die natürlichen Ressourcen. Die konkrete Ausformung dieser Rechte ist in einem mit dem deutschen Recht vergleichbaren Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz Nr. 106/1999 Coll.) und einem entsprechenden Umweltinformationsfreiheitsgesetz (Gesetz Nr. 123/1998 Coll.) geregelt. Beide Gesetzestexte sind im Internet veröffentlicht.67 Zu Frage 2: Unterschiede bestehen in den auskunftspflichtigen Stellen, den Ausnahmetatbeständen für eine Antragsablehnung sowie den Bearbeitungszeiten. 67 IFG: in englischer Sprache verfügbar unter http://www.mzp.cz/ris/vis-legcz-en.nsf/0/494C0B9F79477017C125759000384705/$file/20060176Sb.pdf. UIG: in englischer Sprache verfügbar unter http://www.mzp.cz/ris/vis-legcz-en.nsf/0/A5C7A4F3479DCEC6C125735C00438143/$file/19980123Sb.pdf. Die aktuellste Fassung der Gesetze ist nur auf Tschechisch verfügbar: http://portal.gov.cz/wps/portal/_s.155/701?number1=106%2F1999&number2=&name=&text= http://portal.gov.cz/wps/portal/_s.155/701?number1=123%2F1998&number2=&name=&text=. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 59 Zu Frage 3: Beide Gesetze berechtigen jedermann (alle natürlichen und juristischen Personen), einen Antrag auf Informationszugang zu stellen. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, diese Anträge innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu bearbeiten und zu beantworten. Die Fristen können bei beiden Gesetzen in Ausnahmefällen verlängert werden. Beide Gesetze beinhalten darüber hinaus Ausnahmetatbestände, die den Zugang zu amtlichen Informationen beschränken. Bei einer Verweigerung des Zugangs zu Informationen ist eine richterliche Überprüfung möglich. Zu Frage 4: Die auskunftspflichtigen Stellen nach dem tschechischen „IFG“ sind alle staatlichen Behörden, alle Selbstverwaltungskörperschaften sowie alle öffentlichen Institutionen. Das tschechische „UIG“ verpflichtet alle staatlichen, regionalen und lokalen Behörden, die im Bereich des Umweltschutzes tätig sind, zur Herausgabe entsprechender Informationen. Darüber hinaus sind alle juristischen Personen, die staatliche Aufgaben im Umweltbereich wahrnehmen, auskunftspflichtige Stellen. Zu Frage 5: Das „IFG“ und „UIG“ enthalten jeweils mehrere Ausnahmetatbestände, in denen die Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw. beschränkt werden kann. Laut beiden Gesetzen kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn Staats- oder Geschäftsgeheimnisse, die Rechte Dritter (Eigentumsrechte, finanzielle Situation usw.) oder noch laufende Verfahren betroffen sind. Das UIG sieht darüber hinaus Ausnahmetatbestände in Fällen vor, in denen die Gefahr besteht, dass es durch die Herausgabe von Informationen zu einer Gefährdung und/oder Zerstörung der Umwelt (Tiere, Pflanzen, Natur usw.) kommen kann. Zu Frage 6: Das „IFG“ enthält eine Bearbeitungsfrist von 15 Tagen. Diese kann in Ausnahmefällen um bis zu 10 Tage verlängert werden. Die Bearbeitungsfrist für Anträge nach dem „UIG“ beträgt 30 Tage und kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 60 Tage ausgeweitet werden. Dieses muss dem Antragssteller jedoch mitgeteilt werden. Zu Frage 7: Grundsätzlich ist die Bereitstellung von amtlichen Informationen laut „IFG“ und „UIG“ gebührenfrei . Beide Gesetze sehen jedoch die Möglichkeit vor, dass die bei der Bereitstellung entstandenen Kosten (Kopien, Porto usw.) dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden können. Laut „IFG“ können ferner zusätzliche Zahlungen bei besonders aufwändigen und umfangreichen Anträgen eingefordert werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 60 4.20. Ungarn Zu Frage 1: Das Gesetz Nr. CXII von 2011 zur informationellen Selbstbestimmung und zur Informationsfreiheit , das neue ungarische Datenschutzgesetz, welches ab 1. Januar 2012 das Gesetz Nr. LXIII von 1992 ersetzt, sowie das Gesetz Nr. XC von 2005 zur Freiheit der elektronischen Information sind vergleichbar mit dem deutschen IFG. § 12 des Gesetzes Nr. XC von 2005 entspricht in etwa dem UIG. In der Republik Ungarn existieren keine separaten Gesetze. Die Gesetzestexte sind im Internet veröffentlicht.68 Zu Frage 2: Keine Antwort. Zu Frage 3: Die Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Informationszugangs ist im Gesetz Nr. LXIII von 1992 wie folgt geregelt: Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXIII von 1992 hat jedermann einen Anspruch auf Auskunft über persönliche Daten. Ferner besteht ein Informationsanspruch über Vorgänge von öffentlichem Interesse, sofern das vorliegende Gesetz keine Restriktionen enthält. Ergänzt wird dieses Gesetz durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. XC von 2005, wonach Daten von öffentlichem Interesse elektronisch publiziert werden, sodass jedermann auf diese zurückgreifen kann. Dabei ist weder eine persönliche Identifikation noch eine anderweitige Angabe von Daten notwendig, um Zugang zu erhalten. Des Weiteren ist der Zugang kostenfrei. Die Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen regelt § 12 des Gesetzes Nr. LIII von 1995: Danach hat jedermann das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und spezialgesetzlicher Regelungen. Zu Frage 4: Auskunftspflichte Stellen sind gemäß dem Gesetz Nr. LXIII von 1992 staatliche oder lokale öffentliche Behörden sowie andere durch das Gesetz legitimierte Institutionen. Diese sollen der Allgemeinheit präzise und schnell Informationen zu Sachverhalten, welche in ihre Kompetenz fallen, anbieten. 68 Gesetz Nr. LXIII von 1992: in englischer Sprache verfügbar unter http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/relevant/national/1992_LXIII. Gesetz Nr. XC von 2005: in englischer Sprache verfügbar unter http://abiweb.obh.hu/dpc/index.php?menu=gyoker/relevant/national/2005_XC . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 61 Hierzu zählen : - Haushalt der Zentralregierung und der lokalen Behörden, sowie dessen Umsetzung - Finanzverwaltung in der Zuständigkeit der zentralen Regierung und der lokalen Behörden - Verwendung von öffentlichen Geldern und - Verleihung von speziellen sowie exklusiven Rechten an Marktakteure, private Organisationen oder natürliche Personen. Auskunftspflichtige Stellen über Umweltinformationen sind gemäß dem Gesetz Nr. LIII von 1995 staatliche Behörden und lokale Regierungen, mit Ausnahme von Gerichten und legislativen Institutionen in dieser Angelegenheit, welche bestimmten umweltrelevanten Pflichten nachkommen müssen oder öffentliche Dienstleistungen bereitstellen. Die öffentlichen Behörden, welche umweltrelevante Informationen bereithalten, sollten ermutigt werden, der allgemeinen Öffentlichkeit und jenen, die nach umweltrelevanten Informationen recherchieren , den Zugang zu diesen zu gewährleisten und sollten behilflich sein, den Zugang zu umweltpolitischen Informationen zu erhalten. In diesem Zusammenhang dürfen die öffentlichen Behörden, welche umweltrelevante Informationen bereithalten, einen „Informationsbeamten“ beschäftigen . Verfügt eine öffentliche Behörde nicht über die angeforderten Umweltinformationen, so leitet sie den Antrag an die Behörde weiter, der die angefragte Information bekannt ist. Zudem setzt sie den Antragsteller hiervon in Kenntnis, oder sollte den Antragsteller über die öffentlichen Behörden informieren, welche die angeforderte Information betreffend der Umweltfrage bereithält. Zu Frage 5: Persönliche Daten dürfen nach Art. 3 des Gesetzes Nr. LIII von 1995 nur mit Zustimmung des Betroffenen oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Erlaubnis zur Weitergabe zur Verfügung gestellt werden. Regelungen über mögliche Ablehnungsgründe zum Informationszugang hinsichtlich öffentlicher Informationen finden sich in § 19 Abs. 3 des Gesetzes Nr. LXIII von 1992: Die um Auskunft ersuchten öffentlichen Stellen haben den Informationszugang zu Daten zu verweigern, die als Staats- oder Dienstgeheimnis eingestuft wurden, oder bezüglich Daten, die aufgrund eines internationalen Abkommens entsprechend eingestuft wurden, sowie des Weiteren, sofern der Datenzugang gesetzlich eingeschränkt wurde in Bezug auf: - nationale Verteidigung, - nationale Sicherheit, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 62 - Strafverfolgung oder Kriminalprävention, - Finanz- oder Währungspolitik, - internationale Beziehungen oder Beziehungen zu internationalen Organisationen bzw. - gerichtliche Verfahren oder Verwaltungsverfahren. Der Zugang zu Umweltinformationen darf nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes Nr. LIII von 1995 aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden: - Persönlicher Datenschutz, - Schutz der Geschäftsgeheimnisse sowie Steuergeheimnisse, - Schutz des natürlichen Lebensraumes der wildlebenden Tiere und Pflanzen, welche als besonders schützenswert gelten, - Schutz des Standortes von erschöpften natürlichen Ressourcen und - Schutz der geologischen Erhaltung von Naturschutzgebieten. Schädiger der Umwelt sind verpflichtet, Informationen, über etwaige Umweltschäden und Umweltgefahren und Gefährdungen, für die sie verantwortlich sind, zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Nichteinhaltung eines Gesetzes kann der Staat rechtliche Schritte gegen die Schädiger der Umwelt veranlassen. Zu Frage 6: Die Behörden, welche für die Verarbeitung von Informationen von öffentlichem Interesse verantwortlich sind, müssen nach § 20 des Gesetzes Nr. LXIII von 1992 das Auskunftsersuchen ohne Verzögerung bearbeiten. Die Information sollte innerhalb von 15 Tagen bereitgestellt werden. Zur Bearbeitung von Ersuchen betreffend Umweltinformationen verweist die Antwort des ungarischen Parlaments allein auf § 12 Abs. 7 des Gesetzes Nr. LIII von 1995. Dieser lautet: Die zuständige Behörde soll den Antragssteller dazu auffordern, den Antrag innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu präzisieren, für den Fall, dass der Antrag zu allgemein formuliert ist oder die gewünschten, umweltbetreffenden Informationen nicht aus dem Antrag hervorgehen . Zu Frage 7: Die Kostenerhebung bzgl. des Informationszugangs ist in dem Gesetz Nr. LXIII von 1992 in § 20 Abs. 3 geregelt. Hiernach kann dem Antragsteller eine Kopie des Dokuments oder eines Teils des Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 63 Dokuments mit den Auswertungen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der Form der Speicherung. Die Behörde, welche über die angefragten Informationen verfügt, kann eine Gebühr erheben, die nur die Kosten für die Herstellung der Kopie beinhaltet, und soll diesen Betrag, sofern verlangt, im Voraus mitteilen. Die Kostenerhebung bzgl. des Zugangs zu Umweltinformationen ist in Art. 1 des Gesetzes Nr. XC von 2005 geregelt. Hiernach ist der Zugang kostenfrei, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit präzise und schnell informiert wird. Daten werden elektronisch publiziert, sodass jedermann auf diese zurückgreifen kann. Dabei ist weder eine persönliche Identifikation noch eine anderweitige Angabe von Daten notwendig, um Zugang zu erhalten. 5. Zur Rechtlage auf Ebene der Europäischen Union Zu Frage 1 und 2: Der Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wird grundlegend durch Art. 15 Abs. 3 AEUV festgelegt und durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 200169 konkretisiert. Zudem enthält Art. 42 EU-Grundrechte-Charta ein Recht jedes Unionsbürgers auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Dokumente im Sinne der Verordnung, zu denen Zugang gewährt wird, sind alle Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich der einzelnen Organe betreffen. Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Zugang auch nach dem Kodex für gutes Verwaltungsverhalten (Code for Good Administrative behaviour) an eine spezifische Abteilung gestellt werden.70 Danach ist jede Institution nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung verpflichtet, Informationen zu gewähren. Zu Frage 3: Anspruchsinhaber des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union ist gemäß Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sowie gemäß 69 Abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/PDF/r1049_de.pdf (Stand: 16. Januar 2013); zusätzliche Normen über die Ausführung der Verordnung Nr. 1049/2001 finden sich unter: http://www.europarl.europa.eu/RegistreWeb/information/publicInfo.htm?language=EN (Stand: 16. Januar 2013). 70 Für Details siehe: http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/en/00020472ac/Service-d%27information-ducitoyen .html (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 64 Art. 42 EU-Grundrechte-Charta jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat. Zu Frage 4: Verpflichtet, Zugang zu gewähren, sind gemäß Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV alle EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung fallen unter die auskunftspflichtige Stellen alle Organe der Europäischen Union.71 Sie müssen Dokumente nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aus allen Tätigkeitsbereichen der Union zur Verfügung stellen, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Zu Frage 5: Art. 4 der Verordnung als Ausgestaltung des Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV regelt Gründe für eine Ablehnung des Ersuchens auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Nach Abs. 1 verweigern die Organe den Zugang, soweit: - der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats; - der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt würde. Zudem verweigern Organe den Zugang nach Abs. 2 der Verordnung, wenn durch die Verbreitung des Dokuments: - der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, - der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung oder - der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt würde. Eine Ausnahme hiervon kann jedoch gewährt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht. Darüber hinaus wird nach Abs. 3 der Verordnung der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich 71 Vgl. Art. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 65 auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde. Auch in diesem Fall kann jedoch eine Ausnahme gewährt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht. Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Die von den Anfragen auf Zugang betroffenen Einrichtungen veröffentlichen jährlich einen Bericht über die gewährten Zugänge und die einzelnen Ablehnungsgründe.72 Zu Frage 6: Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags zu bearbeiten. Ablehnungsbescheide müssen schriftlich erfolgen und begründet werden. Diese Frist kann nach Abs. 3 der Verordnung in Ausnahmefällen um 15 Arbeitstage verlängert werden, wenn beispielsweise Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten begehrt wird. Der Antragsteller muss in diesem Fall vorab informiert werden und eine ausführliche Begründung erhalten. Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Rechtsmittel in Form eines Zweitantrags an das betroffene Organe einlegen. Das Organ soll dadurch seinen Standpunkt überprüfen. Auch dieser Antrag ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung unverzüglich , spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Registrierung zu bearbeiten. Unter denselben Voraussetzungen wie im Rahmen des Erstantrags kann die Frist um maximal 15 Arbeitstage verlängert werden. Zu Frage 7: Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DINA4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 4 der Verordnung kostenlos . Hingegen können die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien dem Antragsteller nach Art. 10 Abs. 1 S. 2 der Verordnung in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien jedoch nicht überschreiten, Art. 10 Abs. 1 S. 3 der Verordnung. Für das Europäische Parlament konkretisiert Art. 21 des Beschlusses des Präsidiums vom 28. November 2001 zur Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, dass 0,10 € für jede Kopie und die Lieferkosten in Rechnung gestellt werden können. Die Erhebung von Gebühren für die Gewährung anderer Medien bedarf einer 72 Abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegistreWeb/information/report.htm?language=EN (Stand: 16. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 309/12 Seite 66 Einzelfallentscheidung, muss sich aber im Rahmen des Verhältnismäßigen halten. Bislang hat das Europäische Parlament jedoch keinen Gebrauch von dieser Regelung gemacht und keine Gebühren für die Gewährung von Informationen erhoben. ( ) ( ) ( )