Deutscher Bundestag Registrierung und Rechte von Lobbyisten im Parlament EZPWD-Anfrage Nr. 2124 des Kroatischen Parlaments Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 305/12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 305/12 Seite 2 Registrierung und Rechte von Lobbyisten im Parlament EZPWD-Anfrage Nr. 2124 des Kroatischen Parlaments Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 305/12 Abschluss der Arbeit: 1. November 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 305/12 Seite 3 1. Do you have a Lobbying Act in your national legislation? If yes, please send us the text or a link. Gibt es ein Gesetz zum Lobbyismus in ihrer nationalen Gesetzgebung? Wenn ja, bitte senden Sie uns den Text oder Link. 2. Do you have an official procedure for accreditation/registration of lobbyists in your parliament? Gibt es ein offizielles Verfahren bezüglich der Akkreditierung/Registrierung von Lobbyisten im Parlament? 3. If yes, which rights are attached to such accreditation? a) Can lobbyists attend plenary sessions and sessions of working bodies? b) Are they allowed to establish contacts with MPs and how? c) Can they gain access to certain parts of parliament buildings (for example to use parliamentary Library and Archive services)? Wenn ja, welche Rechte gelten für eine solche Akkreditierung? a) Dürfen Lobbyisten an Plenarsitzungen und Sitzungen von Arbeitsgruppen teilnehmen? b) Ist es ihnen erlaubt, Kontakt mit Abgeordneten zu haben und in welcher Form? c) Können sie Zugang zu bestimmten Teilen des Parlamentsgebäudes erlangen? (Zum Beispiel , um die Parlamentsbibliothek und das Archive zu nutzen?) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 305/12 Seite 4 Zu Frage 1.1 Nach derzeitiger Rechtslage existieren im deutschen Recht keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Lobbyismus. Der Deutsche Bundestag hat aber bereits im Jahr 1972 eine „Öffentliche Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern“ eingeführt, das sogenannte Lobbyistenregister.2 Bislang besteht keine gesetzliche Pflicht für Interessenvertreter („Lobbyisten“), sich in das Register einzutragen. Die einzige – nicht gesetzliche – Registrierungspflicht besteht nach der in die Geschäftsordnung des Bundestages eingefügten Anlage 2, welche die parlamentarische Anhörung von Interessenverbänden von einem kurzen Eintrag in das Lobbyistenregister abhängig macht. Dies soll transparent machen, welche Interessengruppen versuchen, bei den Entscheidungsprozessen im Deutschen Bundestag bzw. innerhalb der Bundesregierung Einfluss zu nehmen. Zu Frage 2. Grundsätzlich erfolgt eine Aufnahme in die öffentliche Liste nur nach Beantragung der Aufnahme durch den jeweiligen Verband. Nicht aufgenommen werden selbstständig tätige Lobbyisten, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Dachorganisationen sowie Organisationen , deren Interessensvertretung bereits auf überregionaler Basis erfolgt. Gleiches gilt für angeschlossene Verbände eines bereits registrierten Dachverbandes sowie für einzelne Vereine und Einzelfirmen. Eine Registrierung erfolgt bis zum Redaktionsschluss der nächsten Drucklegung für das Lobbyistenregister. Mit der Registrierung gehen keine Rechte und Pflichten einher, die Eintragung in die Liste begründet gemäß Anlage 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)3 insbesondere keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises. Gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) sind folgende Angaben für die Registrierung eines Verbandes erforderlich: Name und Sitz, 1. Adresse mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail- und Internetadresse, weitere Adresse, Vorstand und Geschäftsführung, Interessenbereich, Mitgliederzahl, Anzahl der angeschlossenen Organisationen, Verbandsvertreter, Anschrift am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. 1 Nachfolgende Ausführungen basieren im Wesentlichen auf: , Gesetzliche Regelungen zu Lobbyismus, WD3 – 3000 – 317/10. 2 Abrufbar unter: http://bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/sachgeb/lobbyliste/lobbylisteaktuell.pdf (in deutscher Sprache), Stand: 16. Juli 2010. 3 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1980, 1237); zuletzt geändert durch Bek. vom 7. Mai 2012 (BGBl. S. 1119). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 305/12 Seite 5 Die Zahl der Verbände, die offiziell beim Deutschen Bundestag registriert sind und von den Ausschüssen zu Anhörungen eingeladen werden können, nimmt kontinuierlich zu. Gegenwärtig (Stand: 30. Oktober 2012) vertreten rund 2.100 Organisationen ihre Interessen gegenüber Parlament und Bundesregierung. Zu Frage 3. Die Registrierung der Verbände ist nach dem Wortlaut der Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Voraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen vor Bundestagsausschüssen . Mit der Registrierungen sind keine Rechte und Pflichten verbunden, insbesondere wird kein Anspruch auf Anhörung (Anlage 2 Abs. 4 GOBT) oder Ausstellung eines Hausausweises, mit welchem der Zugang zum Bundestag gewähr wird, begründet. Dies schließt aber nicht aus, dass Interessenten, wie Unternehmen oder Einzelpersonen, unabhängig hiervon versuchen, Kontakt zu Abgeordneten und Fraktionen herzustellen. Lobbyisten haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag einen Hausausweis zu erhalten, der ihnen den Zugang zu den Parlamentsgebäuden einschließlich der Bibliothek und dem Archiv ermöglicht . Zur Ausleihe von Literatur und Archivmaterialien sind sie nicht befugt. Im Einzelnen gilt:4 Für Vertreter von Verbänden ist für den Erhalt eines Hausausweises Voraussetzung, dass der Antragsteller persönlich in der sog. Lobbyliste eingetragen und der Antrag von einem in der sog. Lobbyliste eingetragenen Vorstandsmitglied befürwortet worden ist. Einem Verband werden höchstens fünf Ausweise erteilt. Interessenvertreter (sog. Lobbyisten) müssen mit einem durch eine/n Parlamentarische/n Geschäftsführer/in (Sicherheitsbeauftragte/r) einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen können, dass sie die Gebäude des Deutschen Bundestages nicht zuletzt im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen. 4 Siehe http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Z/R/3/Ausweisstelle/Ausweise.php.