Deutscher Bundestag Überblick zur Struktur und Organisation verschiedener europäischer Geheimdienste Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 303/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 2 Überblick zur Struktur und Organisation verschiedener europäischer Geheimdienste Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 303/10 Abschluss der Arbeit: 15. Juli 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Geheimdienste am Beispiel einiger Länder der EU 4 2.1 Bundesrepublik Deutschland 4 2.2 Bundesrepublik Österreich 5 2.3 Finnland 6 2.4 Frankreich 6 2.5 Italien 7 2.6 Niederlande 7 2.7 Norwegen 7 2.8 Schweden 8 2.9 Spanien 8 2.10 Tschechische Republik 8 2.11 Vereinigtes Königreich 9 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 4 1. Einleitung Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Struktur und Organisation verschiedener europäischer Geheimdienste gegeben, insbesondere zu der Frage, ob die Geheimdienste auch polizeiliche Aufgaben wahrnehmen. 2. Geheimdienste am Beispiel einiger Länder der EU 2.1 Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland existieren als Geheimdienste der Bundesnachrichtendienst (Auslandnachrichtendienst), der militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz (Inlandnachrichtendienstdienst) und in den einzelnen Bundesländern die Landesämter für Verfassungsschutz1. Das Bundesamt für Verfassungsschutz untersteht dem Bundesinnenministerium, der Bundesnachrichtendienst untersteht dem Bundeskanzleramt und der Militärische Abschirmdienst ist eine Dienststelle des Bundesverteidigungsministeriums2. Jedes Bundesland ist gem. § 2 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet, ein Amt für Verfassungsschutz zu unterhalten. Die Landesämter für Verfassungsschutz sind gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz organisatorisch selbstständig, das Bundesamt für Verfassungsschutz hat also kein Weisungsrecht3. Die Geheimdienste sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Polizei getrennt, es besteht insofern ein Trennungsgebot4. Die Frage des Verfassungsrangs des Trennungsgebotes auf bundesrechtlicher Ebene steht im Streit5. Auf der Ebene einfachen Rechts ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So ist das Trennungsgebot in § 2 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG, § 1 Abs. 4 MADG sowie § 1 Abs. 1 Satz 3 BNDG geregelt. Folglich besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur eine organisatorische Trennung von Polizei und Geheimdiensten, sondern durch das ausdrückliche Exekutivverbot für die Geheimdienste auch eine sachliche Trennung, so dass weder ein Konkurrenz- noch ein Ergän- 1 Hirsch, Alexander, Die Kontrolle der Nachrichtendienste, 1996, S. 26. 2 Hirsch, Alexander (Fn. 1), S. 27, 29, 33. 3 Hirsch, Alexander (Fn. 1), S. 31. 4 Daun, Anna, Die deutschen Nachrichtendienste, in Jäger, Thomas/Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 68. 5 Klee, Reinhard, Neue Instrumente der Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, 2010, S. 48 ff. mit weiteren Nachweisen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 5 zungsverhältnis zwischen Polizei und Geheimdiensten besteht6. Die Geheimdienste verfügen über keine polizeilichen Befugnisse oder Weisungsbefugnisse und dürfen die Polizei daher auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt sind7. 2.2 Bundesrepublik Österreich Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist der zivile Inlandsnachrichtendienst Österreichs und ist Teil der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres8. Es ist die Nachfolgeorganisation der Staatspolizei (Stapo), die 2002 umorganisiert wurde9. Das Bundesamt besteht aus einem Leitungsbereich (Direktor, Stellvertreter, den Referaten Internationale Beziehungen und Informationsmanagement) und drei Abteilungen10. Das Bundesamt, zu dem in jedem Bundesland ein Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung hinzutritt, verfügt auch über beschränkte polizeiliche Befugnisse11. So kann es zum Beispiel im Dienste der Strafjustiz tätig werden12. Das Heeresnachrichtenamt (HNaA) ist der einzige österreichische Auslandsnachrichtendienst und untersteht dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS)13. Der Leiter untersteht der Dienstaufsicht des Chefs des Generalstabs. Die Fachaufsicht obliegt verschiedenen Organisationseinheiten der Zentralstelle gemäß der Geschäftsordnung des BMLVS. Zur parlamentarischen Kontrolle des Nachrichtendienstes besteht im Nationalrat ein ständiger Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses, dessen Aufgabe die nachprüfende Kontrolle der Geschäftsführung des BMLVS hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung ist14. Im Militärbefugnisgesetz, welches die wichtigste Rechtsgrundlage für den HNaA darstellt, sind nicht nur die Befugnisse und Aufgaben geregelt, sondern in ihm ist auch die Einrichtung eines weisungsfreien Rechtschutzbeauftragten festgeschrieben , der die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr prüft15. 6 Lisken, Hans/ Denninger, Erhard in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, C Rn. 114. 7 Martínez Soria, José, Nachrichtendienste und Polizei , in: Hendler, Reinhard/ Martínez Soria, José, Für Sicherheit , Für Europa, Festschrift für Volkmar Götz zum 70. Geburtstag,2005, S. 366. 8 Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundesrepublik Österreich, Verfassungsschutzbericht 2010, S. 15. 9 Martínez Soria, José (Fn. 7), S. 369. 10 Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundesrepublik Österreich, Verfassungsschutzbericht 2007, S. 13. 11 Martínez Soria, José (Fn. 7), S. 369. 12 Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundesrepublik Österreich, Verfassungsschutzbericht 2010, S. 15. 13 http://www.bundesheer.at/organisation/beitraege/n_dienste/pdf/kontrolle_ndienste.pdf (Stand: 14. Juli 2010). 14 http://www.bundesheer.at/organisation/beitraege/n_dienste/pdf/kontrolle_ndienste.pdf (Stand: 14. Juli 2010). 15 http://www.bundesheer.at/organisation/beitraege/n_dienste/pdf/kontrolle_ndienste.pdf (Stand: 14. Juli 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 6 2.3 Finnland Die Suojelupoliisi (Supo) ist der zivile Nachrichtendienst Finnlands und Teil der Polizei16. Die Supo ist zuständig für Verfassungsschutzaufgaben, insbesondere die Abwehr von Terrorismus und Spionage und Sicherheitsarbeit17. Die Supo besitzt polizeiliche Befugnisse18. 2.4 Frankreich Der Inlandsgeheimdienst Direction Centrale du Renseignement Intérieur (DCRI) ist im Juli 2008 aus der Fusion der früheren politischen Polizei „Direction Centrale des Renseignements Généraux“ sowie des auf Terrorismusbekämpfung spezialisierten Geheimdienstes „La Direction de la Surveillance du Territoire“ (DST) hervorgegangen und untersteht dem Innenministerium19. Der frühere DST hatte die Aufgabe, das Land mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Methoden zu schützen, gegen Terror- und Spionagegefahr, sowie gegen Schwerkriminalität im Bereich Waffenhandel und organisierter Kriminalität20. Der DST war Teil der Polizei (Police Nationale )21. Die Aufgaben des heutigen DCRI, der dem Innenministerium untersteht, sind das Abwehren von fremder Spionage, der Kampf gegen Terrorismus und das Abwehren von staatsfeindlichen Bewegungen 22. Die DCRI hat polizeiliche Befugnisse. In Frankreich existieren als Außengeheimdienste der Direction Générale de la Sécurité Extérieure (DGSE), der La Direction de la Protection du Secret Défense (DPSD) und der Direction du Renseignement Militaire (DRM). Der führende Auslandgeheimdienst ist der DGSE, dessen Aufgabe die Auslandsspionage ist, während die DPSD sich hauptsächlich mit der militärischen Abschirmung und der DRM mit strategischen Planungen und dem Erstellen von Analysen beschäftigt.23 Alle Außengeheimdienste unterstehen dem Verteidigungsministerium24. 16 17 http://www.supo.fi/poliisi/supo60/home.nsf/pages/indexeng (Stand: 14.Juli 2010). 18 19 Segell, Glenn, The French Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 43. 20 Martínez Soria, José (Fn. 7), S. 369. 21 Martínez Soria, José (Fn. 7), S. 369. 22 Segell, Glenn (Fn. 19), S. 43. 23 Segell, Glenn (Fn. 19), S. 37. 24 Segell, Glenn (Fn. 19), S. 37,41,42. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 7 2.5 Italien In Italien existieren seit der Reform der Nachrichtendienste im Jahr 2007 die Agenzia Informazioni e Sicurezza Esterna (Auslandsnachrichtendienst) und die Agenzia Informazioni e Sicurezza Interna (Inlandsnachrichtendienst)25. Beide Dienste werden vom Dipartimento delle Informazioni per la Sicurezza koordiniert, welches dem Ministerpräsidenten unterstellt ist26. Sie arbeiten eng mit der Polizei zusammen, haben aber keine eigenen polizeilichen Befugnisse27. 2.6 Niederlande Der Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) ist der einzige zivile niederländische Geheimdienst. Er nimmt sowohl Inlands- als auch Auslandsangelegenheiten wahr. Den Aufgabenbereich setzt der Premierminister zusammen mit dem Verteidigungsminister, dem Innenminister und dem „Minister of Kingdom Relation“ fest28. Dem AIVD stehen bei der Erledigung ihrer Hauptaufgaben (Überprüfen von Individuen und Organisationen, Ausführen von Sicherheitsüberprüfungen , Ansammeln internationaler Geheimdienstinformationen, Erstellen von Analysen) keine polizeilichen Befugnisse zur Verfügung29. Des Weiteren existiert in den Niederlanden der Militaire Inlichtingen- en Veiligheidsdienst als militärischer Geheimdienst. Dieser untersteht dem Verteidigungsministerium und hat keine exekutiven Befugnisse30. 2.7 Norwegen Der Politiets Sikkerhets Tjeneste (PST) ist der Inlandsnachrichtendienst Norwegens. Der PST stellt eine Verfassungsschutzbehörde dar, dessen Aufgabe die Prävention und Bekämpfung von Gefahren für die innere wie äußere Landessicherheit ist31. Er gehört zur norwegischen Polizei, sodass ein Teil der Mitarbeiter auch Polizeibeamte und Staatsanwälte sind32. Der PST untersteht dem Justizministerium und ihm stehen polizeiliche Befugnisse zu33. 25 Sidoti, Francesco, The Italian Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 83. 26 Sidoti, Francesco (Fn. 25), S. 83. 27 28 Waske, Stefanie, Die Kontrolle der Auslandsnachrichtendienste in einigen ausgewählten Staaten, Arbeitspapier zur Kooperationstagung „ Geheimhaltung und Transparenz“ vom 26. bis 28. März 2004, S. 27. 29 30 http://www.defensie.nl/mivd/ (Stand: 14. Juli 2010). 31 Schymik, Carsten, Norwegens neue Geschäftssicherheit: Europäisiert wider Willen, in Glaeßner, Gert-Joachim/ Lorenz, Astrid, Europäisierung der Inneren Sicherheit, 1. Auflage 2005, S. 186. 32 http://www.pst.politiet.no/PST/Templates/Article____176.aspx (Stand: 14. Juli 2010). 33 http://www.pst.politiet.no/PST/Templates/Article____399.aspx (Stand: 14. Juli 2010). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 8 Der Etterretningstjenesten ist der Auslandsnachrichtendienst Norwegens. Er ist militiärisch organisiert und untersteht dem Verteidigungsminister34. Der Auslandsnachrichtendienst ist zuständig für die Beschaffung und Analyse von Informationen über fremde Mächte, die eine Bedrohung für Norwegen darstellen können35. 2.8 Schweden In Schweden existieren als Militärische Geheimdienste zum einen der Militära underrättelseoch säkerhetstjänsten (MUST) und zum anderen die Försvarets radioanstalt (FRA), die für die Kommunikationsaufklärung zuständig ist. Daneben existiert der zivile Nachrichtendienst Säkerhetspolisen (SÄPO). SÄPO ist eine Regierungsbehörde mit eigener Weisung und einem eigenen Generaldirektor und gehört dem Rikspolisstyrelsen (nationale Polizeibehörde) an, ist aber innerhalb dieser Organisation selbstständig und erhält eigene Mittel von der Regierung36. Die fünf Hauptaufgaben der SÄPO sind: Spionageabwehr , Verfassungsschutz, Terrorismusabwehr, Geheimschutz und Personenschutz. Nur der SÄPO stehen polizeiliche Befugnisse zu, wie etwa das Festnahmerecht und unter bestimmten Umständen auch der Gebrauch von Gewalt, während der MUST und die FRA keinerlei polizeiliche Befugnisse besitzen37. 2.9 Spanien 2002 wurde das Centro Nacional de Inteligencia (CNI) als Nachfolger des „Centro Superior de Información de la Defensa“ als einziger spanischer Nachrichtendienst gegründet und ist damit sowohl für die Auslands- als auch für die Inlandsaufklärung zuständig. Das CNI wird kontrolliert durch die Exekutive und die Judikative38. Der Direktor des CNI muss zudem mindestens einmal jährlich vor dem zuständigen Ausschuss des Kongresses Rechenschaft ablegen39. Der CNI besitzt keine polizeilichen Befugnisse und untersteht dem Verteidigungsministerium40. 2.10 Tschechische Republik In der Tschechischen Republik existiert zum einen der Bezpečnostní informační služba (BIS) als Inlandsnachrichtendienst. Der BIS untersteht der Regierung und wird durch ein spezielles Gre- 34 Schymik, Carsten (Fn. 31), S. 186. 35 Schymik, Carsten (Fn. 31), S. 186. 36 http://www.sakerhetspolisen.se/english/english/ovrigt/ otherlanguages /tyska.4.69dab87511169590e37800085.html (Stand: 14. Juli 2010). 37 38 Pizarroso Quintero, Alejandro, The Spanish Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 114. 39 Pizarroso Quintero, Alejandro (Fn. 38) S. 114. 40 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 9 mium des Parlamentes kontrolliert41. Der BIS ist militärisch organisiert, so dass die Beschäftigten auch militärische Ränge bekleiden und es ihnen erlaubt ist Waffen zu tragen, die sie jedoch nur im äußersten Notfall zur Selbstverteidigung benutzen dürfen42. Der BIS ist ein reiner Nachrichtendienst, ihm stehen keinerlei Exekutivbefugnisse und damit auch keine polizeilichen Befugnisse zu43. Neben dem BIS besteht als Auslandsgeheimdienst der Úřad pro zahraniční styky a informace (UZSI). Dieser untersteht dem Innenministerium44. Auch der UZSI besitzt keine polizeilichen Befugnisse45. Des Weiteren existiert neben dem BIS und dem UZSI als zivilen Nachrichtendiensten der Vojenské zpravodajství (VZ) als militärischer Geheimdienst. Der VZ untersteht dem Verteidigungsministerium 46 und auch er besitzt keine polizeilichen Befugnisse47. 2.11 Vereinigtes Königreich Im Vereinigten Königreich existieren im Wesentlichen drei Geheimdienste: Der Secret Intelligence Service, der Security Service und die Government Communications Headquarters. Der Secret Intelligence Service ist der britische Auslandgeheimdienst. Die allgemeine Aufgabe des SIS ist die Bereitstellung nachrichtendienstlicher Informationen, die für das Land von Bedeutung sind48. Der Secret Intelligence Service arbeitet eng mit den Exekutivorganen zusammen, unterliegt aber selber einem Exekutivverbot49. Der Security Service ist der Inlandnachrichtendienst, dessen Aufgabe der Schutz des Landes vor Angriffen aus Bereichen wie Terrorismus, Spionage und Waffenhandel ist, erweitert um die Bekämpfung von Schwerkriminalität50. Der Security Service arbeitet eng mit der entsprechenden Abteilung von Scotland Yard, dem Special Branch of the Metropolitan Police, zusammen51. Er untersteht dem Innenministerium, ist diesem aber nicht zugegliedert und wird von einem Gene- 41 http://www.bis.cz/audit-oversight.html (Stand: 14. Juli 2010). 42 http://www.bis.cz/who-we-are.html (Stand: 14. Juli 2010). 43 http://www.bis.cz/how-we-work.html (Stand: 14. Juli 2010). 44 http://www.uzsi.cz/en/who-controls-us.html (Stand: 14. Juli 2010). 45 46 http://www.vzcr.cz/static/Static/Detail.aspx#statut (Stand: 14. Juli 2010). 47 48 Mark Phythian, The British Intelligence Services, in: Jäger, Thomas/ Daun, Anna, Geheimdienste in Europa, 1. Auflage 2009, S. 13. 49 50 Martínez Soria, José (Fn. 7), S. 363. 51 Hirsch, Alexander (Fn. 1), S. 258. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 303/10 Seite 10 raldirektor geleitet52. Er ist von Anbeginn als ein reiner Nachrichtendienst ohne Exekutivbefugnisse errichtet worden und ist von der Polizei getrennt53. Ihm stehen daher keine polizeilichen Befugnisse zu54. Die Government Communications Headquarters agieren als Abhör-, Verschlüsselung- und Entschlüsselungsbehörde , arbeiten eng mit dem Security Service zusammen und unterstehen dem Innenministerium55. Auch sie haben keinerlei polizeiliche Befugnisse56. 52 Mark Phythian (Fn. 48) , S. 15. 53 Martínez Soria, José (Fn. 7), S. 363. 54 Hirsch, Alexander (Fn. 1), S. 258. 55 Hirsch, Alexander (Fn. 1), S. 258. 56 Hirsch, Alexander (Fn. 1), S. 258.