© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 297/19 Die Bedeutung der Vertraulichkeit eines Schiedsverfahrens für Beweisaufnahmen im Untersuchungsausschuss Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 14 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Einschränkung der Vertraulichkeit im Allgemeinen 7 6. Einschränkung der Vertraulichkeit im Schiedsverfahren bei Beteiligung von Hoheitsträgern 8 7. Optionen des Untersuchungsausschusses 10 7.1. Geheimschutz 10 7.2. Ausschluss der Öffentlichkeit 11 8. Ergebnis 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 4 1. Fragestellung Diese Ausarbeitung befasst sich mit der Öffentlichkeit der Sitzungen eines Untersuchungsausschusses . Im Untersuchungsausschuss können auch Informationen relevant sein, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens sind oder waren. Für Schiedsverfahren wird regelmäßig Vertraulichkeit vereinbar. Erläutert wird der rechtliche Schutz dieser Informationen und der Rechtsrahmen für den möglichen Umgang eines Untersuchungsausschusses mit diesen. 2. Rechtsvorschriften Der Umfang der Öffentlichkeit des Untersuchungsausschusses und die Ausschlussmöglichkeiten sind im Wesentlichen in Art. 44 Abs. 1 GG und in den §§ 12 bis 14 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)1 geregelt. Art. 44 Abs. 1 GG „Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.“ § 12 Abs. 1 PUAG – Sitzungen zur Beratung „Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.“ § 13 Abs. 1 PUAG – Sitzungen zur Beweisaufnahme „Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Tonund Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.“ § 14 Abs. 1 PUAG – Ausschluss der Öffentlichkeit „(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn 1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde; 2. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist; 1 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142), geändert durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 5 3. ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden; 4. besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.“ Das Schiedsverfahren ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Nach § 1042 Abs. 3 ZPO können die Parteien neben den zwingenden Vorschriften der ZPO das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.2 Zur Vertraulichkeit eines Schiedsverfahrens können Regelungen in den jeweils bezuggenommenen Schiedsordnungen enthalten sein. Exemplarisch wird hier die Regelung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), die DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 (DIS-SchO),3 aufgezeigt. Art. 44 DIS-SchO – Vertraulichkeit „44.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten , die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden. 44.2 Dies gilt insoweit nicht, als eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten oder zur Vollstreckung oder Aufhebung des Schiedsspruchs notwendig ist. 44.3 Die DIS kann statistische und sonstige allgemeine Informationen über Schiedsverfahren veröffentlichen, sofern diese Informationen die Parteien nicht nennen und auch darüber hinaus keinen Rückschluss auf bestimmte Schiedsverfahren zulassen. Schiedssprüche darf die DIS nur mit schriftlicher Einwilligung der Parteien veröffentlichen.“ 3. Grundsatz der Öffentlichkeit der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG regelt, dass der Untersuchungsausschuss öffentlich tagt. Bereits Art. 44 Abs. 1 S. 2 GG stellt den Ausschluss der Öffentlichkeit in das Ermessen des Ausschusses. Da das Untersuchungsverfahren als wesentliches „Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse“ gilt4 und darüber hinaus die Öffentlichkeit der Information des Volkes als Souverän dient,5 kommt ihr ein besonderer Stellenwert zu. Zudem sind Protokolle von Untersuchungsausschusssitzungen 2 Vgl. dazu Platz, StudZR 2014, 22, 26. 3 Verfügbar unter http://www.disarb.org/de/16/regeln/-id37 (zuletzt aufgerufen am 3.1.2020). 4 BVerfGE 105, 197, 225 f.; Heyer, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2015, § 13, Rn. 4. 5 Brocker, in: Glauben/Brocker (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2011, § 13, Rn. 2; Bräcklein, ZRP 2003, 348, 349. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 6 nur beschränkt zugänglich.6 Näher ausgestaltet ist der Grundsatz und das Ausschlussverfahren in den §§ 12 bis 14 PUAG. Darin wird zunächst zwischen Sitzungen zur Beweisaufnahme – öffentlich, § 13 Abs. 1 S. 1 PUAG – und Sitzungen zur Beratung – nicht öffentlich, § 12 Abs. 1 PUAG – differenziert. Öffentlichkeit bedeutet insofern, dass eine Saalöffentlichkeit zuzulassen ist, also im Rahmen der Raumverhältnisse jedermann der Zutritt zur Ausschusssitzung zu gestatten ist.7 Aus den öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme kann die Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 1 S. 3 und § 14 PUAG ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann verfassungsrechtlich geboten sein, wenn dies dem Schutz von Grundrechten, öffentlicher Geheimnisse oder anderer Güter von Verfassungsrang dient.8 Neben dem Ausschluss der Öffentlichkeit kann nach § 14 Abs. 2 PUAG auch eine Beschränkung der Öffentlichkeit vorgenommen werden. 4. Vertraulichkeit im Schiedsverfahren Der Umstand, dass Schiedsverfahren einer gewissen Vertraulichkeit unterliegen, zählt zu den häufig hervorgehobenen Prinzipien des Schiedsrechts und zu den Argumenten für die Wahl dieser Verfahrensart.9 Die Vertraulichkeit wird dabei direkt vertraglich vereinbart, durch Verweis auf die Anwendung von bestimmtem (privatem) Schiedsrecht oder eventuell auch als (konkludente) Nebenabrede mit in das Schiedsverfahrensrecht einbezogen.10 Vorliegend soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragsparteien auf die Anwendung der DIS-SchO geeinigt haben. Art. 44 der DIS-SchO regelt die Vertraulichkeit und auch deren Umfang. So wird aus Art. 44.1 DIS-SchO deutlich, dass die Vertraulichkeit umfassend verstanden wird, sowohl hinsichtlich der gebundenen Personen (die Schiedsparteien, ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen), als auch hinsichtlich der Gegenstände. So ist „über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren“. Dies umfasst insbesondere die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind. Weder darf der Schiedsspruch ohne Zustimmung der Beteiligten im Nachhinein veröffentlicht werden (Art. 44.3 S. 2 DIS-SchO), noch während oder nach dem Verfahren über dieses berichtet werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt damit grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.11 Nicht von den Regelungen zur Vertraulichkeit umfasst sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, zum Beispiel 6 Vgl. Rhein, Informationsansprüche gegen Parlamente, 2020 (im Erscheinen), S. 58 ff. (vorläufige Nummerierung ). 7 Heyer, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2015, § 13, Rn. 12 f.; Brocker, in: Glauben/Brocker (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2011, § 13, Rn. 4 m.w.N. 8 Brocker, in: Glauben/Brocker (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2011, § 14, Rn. 1. 9 Vgl. u.a. von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 7; Kahlert, Vertraulichkeit im Schiedsverfahren, 2015, S. 1; Platz, StudZR 2014, 22. 10 Kahlert, Vertraulichkeit im Schiedsverfahren, 2015, S. 246 ff.; Eslami, Die Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens , 2016, S. 233 ff. 11 von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 15. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 7 aus veröffentlichten Jahresabschlüssen oder aus der Presse.12 Auch ist der Wortlaut der Regelung („gegenüber jedermann“) im Adressatenkreis möglicher Informationen absolut zu verstehen.13 Weitere Personen die am Schiedsverfahren beteiligt sein können, wie Zeugen oder Sachverständige, sind nicht von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit erfasst und können gegebenenfalls vertraglich von einer oder mehreren Parteien zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.14 5. Einschränkung der Vertraulichkeit im Allgemeinen Die absolute Regelung in Art. 44.1 DIS-SchO wurde in der Vergangenheit bereits einschränkend ausgelegt , da der Wortlaut über den ermittelten Schutzzweck der Norm hinausging.15 Insofern sollte die Verschwiegenheit nur gegenüber außenstehenden Dritten gewahrt werden, wenn und sowie diese nicht ein legitimes Informationsinteresse aufweisen.16 Diese engere Auslegung wurde mit der Reform der DIS-SchO 2018 auch in das Regelwerk übernommen und die Regelung des Art. 44.2 DIS-SchO eingefügt.17 Nach dieser gilt die Vertraulichkeit unter anderem insoweit nicht, als eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten notwendig ist. Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn gesetzliche Offenbarungspflichten bestehen. Ein entsprechendes berechtigtes Interesse, dass eine Veröffentlichung rechtfertigen kann, kann zum Beispiel in der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen (§§ 316 ff. und §§ 325 ff. HGB) oder strafrechtlichen Offenbarungspflichten (§ 138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten) liegen.18 Auch vertraglich können von Beteiligten mit Dritten Pflichten zur Offenlegung von Informationen vereinbart worden sein, die nach einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen des berechtigten Offenbarungsinteresses führen können.19 Darüber hinaus kann auch die Zustimmung der Parteien zur Entbindung von der Vertraulichkeit führen. Bei Informationen, über die die Partei selbst die Verfügungsbefugnis hat, kann sie allein 12 von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 14. 13 Theune, in: Schütz (Hrsg.), Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar, 2. Aufl., DIS-SchO, § 43, Rn. 1; Pörnbacher/Lederer, BB 2018, 707, 712. 14 von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 11 f. 15 Theune, in: Schütz (Hrsg.), Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar, 2. Aufl., DIS-SchO, § 43, Rn. 1. Eine restriktive Auslegung wäre vergleichbar auch bei vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarungen anzunehmen. Vgl. speziell für die Beteiligung von Hoheitsträgern: Kahlert, Vertraulichkeit im Schiedsverfahren, 2015, S. 304 ff., 310. 16 Theune, in: Schütz (Hrsg.), Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar, 2. Aufl., DIS-SchO, § 43, Rn. 1. 17 Pörnbacher/Lederer, BB 2018, 707, 712. 18 von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 17; Pörnbacher/Lederer, BB 2018, 707, 712; vgl. zu Offenlegungspflichten aus dem Gesellschaftsrecht: Platz, StudZR 2014, 22, 42. 19 So zum Beispiel gegenüber Versicherungen oder bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen; vgl. dazu näher: von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 18; Leisinger, Vertraulichkeit im internationalen Schiedsverfahren, 2012, S. 196 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 8 entscheiden.20 Begründet liegt dies auch in der privatautonomen Gestaltungsfreiheit der Parteien für das Schiedsverfahren, § 1042 Abs. 3 ZPO.21 Mit Zustimmung kann auch die Geschäftsstelle der DIS an Außenstehende die Informationen herausgeben. Darüber hinaus kann die Geschäftsstelle zur Herausgabe von Informationen und Dokumenten gezwungen werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft mittels gerichtlicher Anordnung dazu aufgefordert wird.22 6. Einschränkung der Vertraulichkeit im Schiedsverfahren bei Beteiligung von Hoheitsträgern Ausnahmen von der Vertraulichkeit im Schiedsverfahren sind vor allem dann denkbar, wenn der Geheimhaltung Interessen gegenüber stehen, die im Einzelfall eine höhere Bedeutung haben als das Geheimhaltungsbedürfnis.23 Bei der Beteiligung des Staates oder eines staatlich beherrschten Unternehmens als Schiedspartei an einem Verfahren kann regelmäßig ein allgemeines öffentliches Interesse an der Offenlegung der Informationen angenommen werden.24 Dies gilt nicht zuletzt, weil die demokratische Legitimation staatlichen Handelns auch eine gewisse Transparenz der Handlungen verlangt, den Bürgern sowie ihren Abgeordneten also entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.25 Erforderlich für die Durchbrechung des Prinzips der Vertraulichkeit ist stets eine Abwägung, bei der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden muss, ob das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Schiedsparteien überwiegt.26 Insoweit ist auch zu beachten, dass der Umfang der Offenlegung nur das erforderliche Maß umfasst und nicht weitere Informationen darüber hinaus veröffentlicht werden.27 Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip verlangen eine gewisse Transparenz von behördlichem Handeln.28 Hoheitsträger sind zur Durchsetzung parlamentarischer (Kontroll-)Rechte den jeweiligen Parlamenten zur Rechenschaft verpflichtet, zum Beispiel wenn das parlamentarische Budgetrecht 20 von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 19. 21 Platz, StudZR 2014, 22, 42. 22 von Levetzow, in: Nedden/Herzberg (Hrsg.), ICC-SchO, DIS-SchO, Praxiskommentar, § 43 DIS-SchO, Rn. 19. 23 Platz, StudZR 2014, 22, 42. 24 Leisinger, Vertraulichkeit im internationalen Schiedsverfahren, 2012, S. 201 f., 206; Platz, StudZR 2014, 22, 43. 25 Eslami, Die Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens, 2016, S. 341 f.; Platz, StudZR 2014, 22, 43. 26 Platz, StudZR 2014, 22, 43. Es gibt insofern auch über die Parteien und das jeweilige Rechtsverhältnis selbst hinausgehende Argumente, die im Rahmen einer Abwägung der Interessen berücksichtigt werden können. Das Verwaltungsgericht Berlin argumentierte in der Ablehnung eines Informationsgesuchs nach dem Umweltinformationsgesetz bezüglich Informationen aus einem Schiedsverfahren, an welchem auch die Bundesregierung beteiligt war, dass das öffentliche Interesse am Schutz internationaler Beziehungen die Wahrung der Vertraulichkeit gebiete. VG Berlin, Urteil vom 3. November 2016 – 2 K 434.15, ZUR 2017, 118. 27 Leisinger, Vertraulichkeit im internationalen Schiedsverfahren, 2012, S. 196, 206 m.w.N. 28 Ausführlich dazu: Leisinger, Vertraulichkeit im internationalen Schiedsverfahren, 2012, S. 209; Schill, DÖV 2010, 1013, 1016. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 9 betroffen ist.29 Offenlegungspflichten können sich insbesondere für Schiedsparteien der öffentlichen Hand auch aus speziellen Gesetzen ergeben. Insbesondere zu nennen sind hier die Informationsfreiheitsgesetze oder das Umweltinformationsgesetz sowie presserechtliche Auskunftsansprüche.30 Laufende Schiedsverfahren sind – anders als laufende Gerichtsverfahren – meist nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Auskunftsansprüche ausgenommen.31 Auch eine vergleichbare Situation zum oben erwähnten Herausgabeverlangen seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. oben Punkt 5 am Ende) ist im Falle der Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss denkbar. Nach § 29 PUAG besteht eine Herausgabepflicht für als Beweismittel geeignete Gegenstände im Gewahrsam von privaten Dritten. Diese kann mittels Ordnungsgelds und gegebenenfalls auch richterlich angeordneter Erzwingungshaft durchgesetzt werden oder mittels richterlich angeordneter Beschlagnahme. Ausgenommen davon sind nach § 29 Abs. 1 S. 2 PUAG Beweismittel mit Informationen streng persönlichen Charakters, deren Weitergabe für den Betroffenen unzumutbar ist. Informationen über juristische Personen fallen jedoch nicht unter diesen Kernbereichsschutz. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind keine Informationen mit streng persönlichem Charakter.32 Hinzuweisen ist darauf, dass im Falle der Beteiligung des Staates als Partei keine Möglichkeit für das Schiedsgericht besteht, die Vertraulichkeit bezogen auf bestimmte Informationen speziell anzuordnen.33 Andernfalls würde die Durchsetzung von staatlichen Informationsrechten durch ein privates Gericht verhindert. Allein ein staatliches Gericht könnte darüber entscheiden. Dass sich der Hoheitsträger für die Klärung von Rechtsstreitigkeiten im Rahmen einer Vertragsbeziehung der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen hat, kann mithin nicht dazu führen, dass die parlamentarische Kontrolle der damit zusammenhängenden Vorgänge grundsätzlich behindert wird.34 Durch Interessenabwägung können sich aber auch die Vertraulichkeitsinteressen der weiteren Schiedsverfahrensparteien entsprechend auf die Offenlegung auswirken. 29 Kahlert, Vertraulichkeit im Schiedsverfahren, 2015, S. 309; Schorkopf, NVwZ 2003, 1471, 1472 f. 30 Vgl. dazu Kahlert, Vertraulichkeit im Schiedsverfahren, 2015, S. 309; Leisinger, Vertraulichkeit im internationalen Schiedsverfahren, 2012, S. 195. 31 Kahlert, Vertraulichkeit im Schiedsverfahren, 2015, S. 309 m.w.N. 32 Glauben, in: ders./Brocker (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2011, § 29, Rn. 11. 33 Leisinger, Vertraulichkeit im internationalen Schiedsverfahren, 2012, S. 207 f. 34 Dass sich dessen auch Regierungsmitglieder bewusst sind, zeigte zuletzt auch die offene Kommunikation eines Ministers. Ende 2019 äußerten sich dieser und die Prozessvertreter des Ministeriums zur Einleitung eines Schiedsverfahrens und ersten Details zur Vorbereitung. Vgl. FAZ vom 20.12.2019, „Schiedsgericht für Scheuers Maut- Debakel formiert sich“, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/schiedsgericht-fuer-scheuers-maut-debakel-formiert -sich-16546347.html (zuletzt aufgerufen am 3.1.2020). Die Wahrung der Vertraulichkeit im Schiedsverfahren hätte die Information der Einleitung/Durchführung eines solchen Verfahrens ausgeschlossen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 10 7. Optionen des Untersuchungsausschusses Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen nur so viele schützenswerte Informationen öffentlich im Untersuchungsausschuss behandelt werden, wie dies der Untersuchungszweck erforderlich macht.35 Der Eingriff in die Rechte Dritter soll möglichst gering gehalten werden.36 Dem Untersuchungsausschuss stehen besondere Mittel zur Verfügung, die die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von Dritten – bei gleichzeitiger Durchsetzung der parlamentarischen Kontrollrechte – wahren sollen. Insoweit kommt zum einen die Anwendung der Regeln zum Geheimschutz, zum anderen der Ausschluss der Öffentlichkeit in Betracht. 7.1. Geheimschutz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können – auch wenn sie zum Beispiel bei Dritten nach § 29 Abs. 3 PUAG beschlagnahmt wurden– durch Vorkehrungen des Geheimschutzes innerhalb des Untersuchungsausschusses geschützt werden.37 Entsprechende Möglichkeiten dazu eröffnet § 15 PUAG mit Verweis auf die Anwendung der Geheimschutzordnung des Bundestages. § 2a Abs. 2 der Geheimschutzordnung des Bundestages, gibt auch die Möglichkeit zum Schutz privater Geheimnisse , welche als geheim beziehungsweise vertraulich eingestuft werden können.38 Zu den geschützten Informationen können insoweit auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zählen. § 16 PUAG regelt darüber hinaus den Zugang zu Verschlusssachen und die Amtsverschwiegenheit. Die Regelungen ermöglichen damit auch den Zugang zu Verschlusssachen welche von anderen Stellen eingestuft wurden. Denkbar ist insofern auch, dass eine Behörde, die zugleich Partei in einem Schiedsverfahren ist, zur Wahrung eines gewissen Maßes an Vertraulichkeit von Informationen eines Schiedsverfahrens, die entsprechenden Informationen selbst einstuft, sofern die notwendigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die mit der Geheimschutzmaßnahme zu schützende Grundrechtsposition muss hinreichendes Gewicht haben, damit die Durchbrechung der Öffentlichkeit erforderlich und damit verfassungsrechtlich zulässig ist.39 Die Anwendung des Geheimschutzes im Bundestag auf sensible Informationen der Regierung entspricht auch der allgemeinen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses entschied 1984 zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses: 35 Vgl. zu personenbezogenen Daten: HbgVerfG, Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95, NVwZ 1996, 1201, 1204; Glauben, DÖV 2007, 149, 151. 36 HbgVerfG, Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95, NVwZ 1996, 1201, 1204. 37 Glauben, in: ders./Brocker (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2011, § 29, Rn. 11. 38 § 2a Geheimschutzordnung des Bundestages – Private Geheimnisse „(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde. (2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.“ 39 Sacksofsky, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2015, § 15, Rn. 28. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 11 „Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, daß das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte.“40 Zudem können nach der Geheimschutzordnung auch bestimmte Beratungen als geheim eingestuft werden. Durch Nutzung der Möglichkeiten des Geheimschutzes könnte also auf die Geheimhaltungsinteressen der anderen Schiedsverfahrensbeteiligten entsprechend Rücksicht genommen werden und zugleich die parlamentarischen Kontrollrechte des Untersuchungsausschusses gewahrt werden. 7.2. Ausschluss der Öffentlichkeit Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im oben (7.) genannten Sinne eröffnet bereits das Grundgesetz in Art. 44 Abs. 1 S. 2 die Möglichkeit zum Ausschluss der Öffentlichkeit im Untersuchungsausschuss . Dieser wird durch § 14 PUAG weiter ausgestaltet. § 14 Abs. 1 Nr. 3 PUAG ermöglicht es, die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss auszuschließen, wenn „ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden“41. Für die hier fraglichen Informationen, die auch in einem Schiedsverfahren relevant sein können, dürfte dieser Ausschlussgrund der potentiell einschlägige sein. Dass es sich bei Informationen aus einem Schiedsverfahren um entsprechende Geheimnisse handelt, ist nicht zwingend anzunehmen, sondern erfordert stets eine eigenständige Prüfung. Der Umstand, dass es sich um Informationen aus einer (laufenden) rechtlichen Auseinandersetzung vor einen Schiedsgericht handelt, kann als Argument für ein entsprechend schutzwürdiges Interesse mit herangezogen werden. Allein der Umstand, dass die Informationen in einem (vermeintlich) der Vertraulichkeit unterliegenden Schiedsverfahren geteilt wurden, macht sie jedoch nicht schützenswert. Art. 44.2 DIS-SchO weist auf die Möglichkeiten der Durchbrechung der Vertraulichkeit hin. Daher besteht insbesondere bei Schiedsverfahren mit Hoheitsträgern aufgrund deren besonderer Offenlegungspflichten kein überwiegendes schützenswertes Vertrauen der Schiedsparteien darauf, dass die Informationen nicht in einem Untersuchungsausschuss behandelt werden können. Dem Untersuchungsausschuss steht– anders als bei dem Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 1 S. 3 PUAG – bei Ausschlüssen nach § 14 Abs. 1 PUAG kein Ermessen zu. Der Ausschluss ist an die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 PUAG gebunden. Er darf aber nicht willkürlich oder leichtfertig vorgenommen werden,42 da so auch die Kontrollmöglichkeiten des Volks als Souverän beschränkt werden. Dem Untersuchungsausschuss steht jedoch eine weite Einschätzungsprärogative zu, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall dazu geeignet ist, die Wahrung der 40 BVerfGE 67, 100, 135. 41 Hervorhebung nur hier. 42 Brocker, in: Glauben/Brocker (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2011, § 14, Rn. 3; Heyer, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2015, § 13, Rn. 34; von Hoff, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Bundestages und des Amerikanischen Kongresses: Ein Rechtsvergleich, 2007. S. 134. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/19 Seite 12 Schutzinteressen zu gewährleisten.43 Insbesondere die verfassungsrechtliche Anknüpfung der jeweiligen Schutzinteressen ist dabei stets zu beachten. Der besondere Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geht beispielsweise auf deren Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG zurück. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass im Einzelfall bei Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 14 Abs. 1 PUAG auch ein Ermessensauschluss nach § 13 Abs. 1 S. 3 PUAG stattfinden kann. 8. Ergebnis Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie weitere Informationen, die in einem Schiedsverfahren der anderen Partei bekannt werden, unterliegen einem rechtlichen Schutz. Wenn der Staat Beteiligter an dem Schiedsverfahren ist, können – nach Abwägung – öffentliche Interessen zu einer Offenlegung von verfahrensimmanenten Informationen führen. Die Informationen können insofern auch in einem Untersuchungsausschuss verwendet werden, um dort die parlamentarische Kontrolle effektiv zu gewährleisten. Die Instrumente des Geheimnisschutzes und des Ausschlusses der Öffentlichkeit können im Wege der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Transparenz und Geheimhaltung führen.44 Solange effektive Schutzmaßnahmen für sensible Daten im Untersuchungsausschuss gewährleistet sind, kann die Offenlegung dieser trotz Vertraulichkeitsvereinbarungen für das Schiedsverfahren nicht verweigert werden. Teilt die Regierung trotz ausreichender Sicherheitsvorkehrungen die geheimzuhaltenden Informationen nicht mit dem Untersuchungsausschuss, muss sie zumindest in einer vertraulichen Sitzung die Gründe dafür erklären oder das sog. Vorsitzenden-Verfahren wählen.45 In diesem wird dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bei Weigerung der Aktenherausgabe Einsicht in die geheimen Akten gewährt, damit diese die Rechtmäßigkeit der Weigerung überprüfen können.46 Gegebenenfalls kann auch noch eine neutrale Person hinzugezogen werden. *** 43 Brocker, in: Glauben/Brocker (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2011, § 14, Rn. 3; Sacksofsky, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2015, § 14, Rn. 20, 40. 44 Vgl. dazu auch Glauben, DÖV 2007, 149, 154; Heyer, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, Kommentar, 2015, § 13, Rn. 34 f. 45 Glauben, DÖV 2007, 149, 154 m.w.N. 46 BVerfGE 67, 100, 139; Glauben, DÖV 2007, 149, 154 m.w.N.