WD 3 - 3000 - 296/19 (18.12.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es stellt sich die Frage, inwieweit es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Private mit den Antragstellern einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)) „kooperieren“, indem sie insbesondere die Anwaltskosten finanzieren? Antragsteller einer abstrakten Normenkontrolle können nur Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein. Bürger sind in dieser Verfahrensart nicht antragsberechtigt. Eine informelle „Kooperation“ mit den Antragstellern ist aber in den allgemeinen Formen des politischen Austausches zwischen Abgeordneten und Bürgern möglich, wie z. B. Gesprächsrunden oder schriftliche Anregungen. Nach § 22 Abs. 1 BVerfGG besteht Anwaltszwang nur für mündliche Verhandlungen: „Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule […], der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen“.1 Nach § 34 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ist das „Verfahren des Bundesverfassungsgerichts […] kostenfrei“.2 Eigene Auslagen – insbesondere die Kosten eines Rechtsanwalts – können den Beteiligten erstattet werden, soweit ihr Antrag erfolgreich war (vgl. § 34a BVerfGG). Bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden werden die Auslagen stets erstattet, in anderen Verfahrensarten steht dies im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind erstattungsfähig, nicht höhere Honorarvereinbarungen . Darüber hinaus können sämtliche notwendige Auslagen geltend gemacht werden. 1 Hervorhebung durch Verfasser. 2 Teile dieser Kurzinformation sind weitgehend übernommen von: https://www.bundesverfassungsgericht .de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Kosten-fuer-verfassungsgerichtliche-Verfahren/kosten-fuerverfassungsgerichtliche -verfahren_node.html (Hervorhebung durch Verfasser). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Finanzierung eines Normenkontrollantrags Finanzierung eines Normenkontrollantrags Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Eine volle oder teilweise Erstattung der Auslagen ist zudem möglich, sofern besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang eine Spende an Abgeordnete oder eine Fraktion. Diese muss den Regeln der Abgeordneten- und Fraktionsfinanzierung entsprechen. Die Regeln für Spenden Privater an Fraktionen richten sich nach den Regeln für Zuwendungen an Abgeordnete, da Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordnete gelten.3 § 44a Abs. 2 Satz 4 Abgeordnetengesetz erklärt die Entgegennahme von Spenden durch Abgeordnete ausdrücklich für zulässig. Unter den Spendenbegriff fallen nicht nur Geldspenden, sondern auch geldwerte Zuwendungen aller Art, mithin alle Sach-, Werk-, Dienstleistungen oder Organisationsstrukturen , die freiwillig und unentgeltlich bzw. vergünstigt zur Verfügung gestellt werden.4 Eine solche Dienstleistung kann z. B. auch eine Beratungsleistung durch einen Rechtsanwalt sein. Bei der Annahme von Spenden sind insbesondere Veröffentlichungspflichten und Annahmeverbote zu beachten.5 Z. B. dürfen Spenden nicht angenommen werden, „die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 „Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages“ 6). Die Abgrenzung ist Frage des Einzelfalls. Hat sich die Partei z. B. in ihrem Programm bereits in einer bestimmten Weise festgelegt, kann der Spender nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Spende noch Einfluss auf die Entscheidung der Partei nehmen kann.7 *** 3 Klein/Krings, Morlok u.a., Parlamentsrecht, 2016, S. 548. 4 Wissenschaftliche Dienste, Infobrief, Geldwerte Zuwendungen an Abgeordnete, 2014, PM 1 – 5033, S. 7, unter Verweis auf Rechtsprechung des BVerfG, https://www.bundestag.de/resource /blob/294932/da77f9e63b7c3c6d4ae86a39be666c4d/Geldwerte-Zuwendungen-an-Abgeordnete-data.pdf. 5 Vgl. die Übersicht in: Wissenschaftliche Dienste, Infobrief, Geldwerte Zuwendungen an Abgeordnete, 2014, S. 8, PM 1 – 5033, https://www.bundestag.de/resource/blob/294932/da77f9e63b7c3c6d4ae86a39be666c4d/Geldwerte -Zuwendungen-an-Abgeordnete-data.pdf. 6 https://www.bundestag.de/resource/blob/194754/d90bf2976b8a03a86fc0c65f3717bb23/web_Verhaltensregeln _2017-data.pdf. 7 Ipsen, Parteiengesetz, 2. Auflage 2018, § 25 Rn. 39, unter Verweis auf BT- Drs. 14/4747, S. 25.