WD 3 - 3000 - 296/18 (24. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der Rechtsgrundlage für die Legitimationspflicht der Bundespolizeibeamten, auf Nachfrage Name, Amtsbezeichnung und Dienststelle oder bei Gefährdung der polizeilichen Maßnahme die Dienstausweisnummer zu nennen. Weiterhin wird nach der Gruppengröße bei einem Einsatz mit taktischer Kennzeichnung gefragt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat auf eine entsprechende Anfrage den BMI-Erlass vom 3. März 1980 übermittelt (Anlage), in dem sich unter 1. der konkrete Wortlaut der Pflicht zur Legitimation von Beamten der Bundespolizei bei Amtshandlungen findet . Zur Frage nach der Größe der Gruppe von Polizeibeamtinnen und -beamten mit gleicher taktischer Kennzeichnung hat das BMI wie folgt geantwortet: „Eine entsprechende Zuordnung über die taktische Kennzeichnung ist derzeit als kleinste Einheit bis auf Gruppenebene (11 PVB) gewährleistet.“ *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Kennzeichnungspflicht der Bundespolizei