WD 3 - 3000 - 295/19 (18. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Vereinsverbote sind in den §§ 3 ff. Vereinsgesetz (VereinsG) geregelt. Danach stellt die Verbotsbehörde in einer Verfügung die Erfüllung eines Verbotstatbestandes fest und ordnet die Auflösung des Vereins an (Organisationsverbot).1 Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186) wurde § 14 Abs. 3 novelliert . Seitdem können Verbotsbehörden gegenüber Ausländervereinen anstelle eines Vereinsverbots als milderes Mittel ein Betätigungsverbot erlassen2, das sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken können. Als kollektives Betätigungsverbot richtet sich ein solches Betätigungsverbot grundsätzlich gegen die gesamte Betätigung des Vereins. Sie kann jedoch auch auf bestimmte Handlungen des Vereins beschränkt oder befristet werden. Auch kann ein individuelles Betätigungsverbot erlassen werden, das sich auf bestimmte Personen beschränkt, z. B. Mitglieder des Vereinsvorstands.3 Eine entsprechende Regelung für Inländervereine findet sich im VereinsG nicht.4 *** 1 Siehe z. B. das Organisationsverbot des BMI gegen die Vereinigung „Tauhid Germany“ vom 26. März 2015 (abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2015/verbot-tauhidgermany -eckpunkte-verbotsverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=1). 2 Groh, Vereinsgesetz, 2012, § 3 Rn. 5. 3 Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig/Roth (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2019, VereinsG § 14 Rn. 59. 4 Groh, Vereinsgesetz, 2012, § 3 Rn. 5. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Unterschied zwischen „Organisationsverbot“ und „Betätigungsverbot“ im Vereinsgesetz