Deutscher Bundestag Verhaltensregeln für Abgeordnete in den Bundesländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 295/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 2 Verhaltensregeln für Abgeordnete in den Bundesländern Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 295/12 Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Die Ausarbeitung wurde mit Beteiligung des Referates PM 1 – Entschädigung von Abgeordneten – erstellt. Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gegenwärtige Tätigkeiten 4 2.1. Berufe und Mitgliedschaften 4 2.2. Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften 6 2.3. Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten 7 3. Früher ausgeübte Tätigkeiten 8 4. Einkünfte 9 5. Zuwendungen an die Abgeordneten 10 6. Zuwendungen der Abgeordneten 13 7. Verbot der bezahlten Lobbyarbeit 13 8. Vereinbarungen 13 9. Interessenkollision 14 10. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 4 1. Einleitung Abgeordnete der Länderparlamente unterliegen bestimmten Verhaltensregeln, die insbesondere die Nebentätigkeiten von Abgeordneten und die daraus erzielten Einkünfte, die Annahme von Zuwendungen und Spenden und den Umgang mit Interessenkollisionen betreffen. Dadurch soll zum einen die Unabhängigkeit der Abgeordneten und die Freiheit in der Ausübung ihres Mandates und zum anderen Transparenz in der parlamentarischen Entscheidungsfindung gewahrt werden – beides essentielle Komponenten einer demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung , die gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG auch in den einzelnen Ländern zu wahren ist. Ziel der vorliegenden Ausarbeitung ist eine Darstellung der in den Bundesländern existierenden Verhaltensregelungen für Abgeordnete; dabei soll auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Länder in der Normierung dieser Verhaltensregeln eingegangen werden. 2. Gegenwärtige Tätigkeiten 2.1. Berufe und Mitgliedschaften Eine Veröffentlichungspflicht trifft in allen Bundesländern1 die Abgeordneten bezüglich aller gegenwärtig neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübten Berufe (unselbständige Tätigkeit, selb- 1 Baden-Württemberg: § 4a Abs. 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Regeln über die Offenlegung der beruflichen Verhältnisse der Abgeordneten (Anlage 1) i.V.m. § 8a Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg (GO LT) vom 1. Juni 1989 (GBl. 1989, 250), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002 (GBl. S. 269), http://www2.landtag-bw.de/dokumente/gesetzliche _regelungen/geschaeftsordnung_WP13.pdf ; Bayern: § 4a Bayerisches Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. I. 1. Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bayerischen Landtags (AbgVerhR) vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 15), zuletzt geändert durch § 2 ÄndG des Bayerischen AbgeordnetenG vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 226), http://www.gesetzebayern .de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase= 1&doc.id=jlr-AbgVerhRglBY1994rahmen&doc.part =X&st=lr ; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (AbgG) vom 21. Juli 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2012 (GVBl. S. 380), http://www.parlament-berlin.de/pari/web/wdefault.nsf/ vFiles/D14/$FILE/LAbgG%2029.02.12.pdf ; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Brandenburg (AbgG) vom 25. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2012 (GVBl. I Nr. 32), http://www.landtag.brandenburg.de/sixcms/media. php/5701/Abgeordnetengesetz%20-%2021.pdf ; Bremen: § 46b Abs. 1 Bremisches Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Abgeordnete (Anlage 1), Geschäftsordnung der Bremischen Bürgschaft (GO LT) vom 28. Juni 2007, zuletzt geändert 29. Juni 2011, http://www.bremische-buergerschaft.de/index.php?id=138#c421 ; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Abgeordnetengesetz (AbgG) vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. 1996, 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2012 (HmbGVBl. S. 407), http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase =1&doc.id=jlr-AbgGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr ; Hessen: § 4a Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (AbgG) i.V.m. I. 1. Verhaltensregeln für die Mitglieder des Hessischen Landtags vom 11. April 2008 (StAnz. S. 1206) (AbgVerhR), http://www.hessischer-landtag.de/icc/Internet/med/276/ 27663f94-69a6-621d-9cde-eb02184e3734,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdf ; Mecklenburg-Vorpommern: § 47 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 2 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 2) i.V.m. § 35 Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (GO LT) vom 4. Oktober 2011 (GVOBl. M-V 2011, 982), zuletzt geändert am 24. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1020), http://www.landtag-mv.de/fileadmin/ media/Dokumente/ Druckerzeugnisse/Geschaeftsordnung_2011_web.pdf ; Niedersachsen: I. 1. Anlage zur Geschäftsordnung , Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages (Anlage Verhaltensregeln) i.V.m. § 1 Abs. 6 Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (GO LT) vom 4. März 2003 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. März 2011 (GVBl. S. 90), http://www.landtag-niedersachsen.de/rechtsvorschriften/; Nord- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 5 ständige Gewerbe, freie Berufe) und bei mehreren ausgeübten Berufen zudem eine Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit. Die Veröffentlichung des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit ist in Bayern, Berlin und Hessen jedoch ausgenommen. In Nordrhein-Westfalen2 haben Abgeordnete darüber hinaus die Pflicht, die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Weiterhin zu veröffentlichen sind in allen Bundesländern3 entgeltliche oder ehrenamtliche Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten eines in einer zivilrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Rechtsform betriebenen Unternehmens. In sechs Bundesländern, namentlich Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen, sind davon jedoch Mandate in Gebietskörperschaften ausgenommen. rhein-Westfalen: § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG) vom 5. April 2005 (GV. NRW. 2005, 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 96), http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Abgeordnetengesetz.jsp, i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Anlage 6 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Anlage 6) i.V.m. § 15 und Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen (GO LT), Stand 09. Juni 2010, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Geschaeftsordnung/Geschaeftsordnung.jsp ; Rheinland-Pfalz: § 1a Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Anlage 1) i.V.m. § 15 Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz (GO LT) vom 13. Januar 2012 (Drs. 16/800), http://www.landtag.rlp.de/Dokumente/ Rechtsgrundlagen/ ; Saarland: I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Abgeordnete (Anlage 1) i.V.m. § 3a Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages (GO LT) vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529), zuletzt geändert am 18. November 2009 (Amtsbl. S. 1822), http://www.landtag-saar.de/DerLandtag/Gesetze%20zum%20Landtag/Gesch%C3%A4ftsordnung%20des %20Saarl%C3%A4ndischen%20Landtages.pdf ; Sachsen: § 4b Abs. 1 und 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (AbgG) i.V.m. A. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Mitglieder des Sächsischen Landtags (Anlage 1) i.V.m. § 10 Geschäftsordnung des Freistaates Sachsen (GO LT), Stand April 2011, http://www.landtag.sachsen.de/dokumente/GO-5WP-SLT_2011-04.pdf ; Sachsen-Anhalt: § 46 Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt (AbgG) i.V.m. I. Nr. 1 Anlage zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Anlage Verhaltensregeln) i.V.m. § 1 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GO LT) vom 19. April 2011 (Drs. 6/9), zuletzt geändert durch Beschluss des Landtages vom 12. Juli 2012 (Drs. 6/1301), http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/downloads/d1375vun.pdf ; Schleswig-Holstein: § 47 Abs. 1 und 2 Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. II. 1 i.V.m. IV. Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages (AbgVerhR) vom 1. Februar 1995 (GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch ÄndVO vom 27. Juni 2012 (GVBl. S. 590), http://www.gesetze-rechsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle= jlink&query=AbgVerhaltRegl+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ; Thüringen: § 42 Thüringer Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Thüringer Landtags (Anlage 1) i.V.m. § 14 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO LT) vom 7. Juli 2011 (Drs. 5/3030), zuletzt geändert durch des Beschluss des Landtags vom 19. Juli 2012 (Drs. 5/4750), http://www.thueringer-landtag.de/ imperia/md/content/landtag/gesetze/ drs54750.pdf . 2 § 2 Abs. 1 und 2 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 3 Baden-Württemberg: I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: I. 3. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AbgG; Bremen: I. 3. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 3 AbgG; Hessen: I. 3. a. AbgVerhR; Mecklenburg-Vorpommern: I. 3. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: I. 3. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: A. I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: I. Nr. 3 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig-Holstein: II. 2. i.V.m. IV. AbgVerhR; Thüringen: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 6 Darüber hinaus muss in Nordrhein-Westfalen4 auch die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme durch Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten angegeben werden. Entgeltliche oder ehrenamtliche Funktionen in Verbänden auf Landes- oder Bundesebene sind ebenfalls in allen Bundesländern5 zu veröffentlichen. Weitergehende Regelungen sind in den acht Bundesländern Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein vorgesehen. Hier sind Funktionen in Verbänden auch auf Bezirksebene zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in Nordrhein-Westfalen die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme anzuzeigen. Einige Bundesländer haben zudem Regelungen zu Tätigkeiten über die genannten hinaus getroffen . In Nordrhein-Westfalen6 sind auch alle sonstigen Tätigkeiten zu veröffentlichen, die auf eine Interessenverknüpfung hinweisen können, sowie die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme dieser Tätigkeiten. Abgeordnete des Landtags Brandenburg7 trifft eine Veröffentlichungspflicht auch bezüglich jeder anderen entgeltlichen Tätigkeit, wenn diese nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs steht. Übersteigen Einnahmen aus solchen Tätigkeiten jedoch nicht monatlich 400€ oder jährlich 4800€, sind sie lediglich dem Präsidenten anzuzeigen, eine Veröffentlichung unterbleibt. In Rheinland-Pfalz8, Saarland9 und Thüringen10 erstreckt sich eine Anzeigepflicht auf jede vergütete Nebentätigkeit, die nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs steht. 2.2. Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften Die Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften ist lediglich in sechs Bundesländern und unter unterschiedlichen Voraussetzungen zu veröffentlichen bzw. anzuzeigen. Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft11 müssen Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen grundsätzlich dem Präsidenten der Bürgschaft anzeigen. Eine Ausnahme bilden Aktiengesellschaften , wenn der Nennbetrag der Aktie nicht mehr als 1% des Grundkapitals ausmacht. In 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 5 Baden-Württemberg: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: I. 4. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AbgG; Bremen: I. 4. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG; Hessen: I. 3. b. AbgVerhR; Mecklenburg-Vorpommern: I. 4. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: I. 4. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: I. 4. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: I. 4. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: A. I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: I. Nr. 4 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig -Holstein: II. 3. i.V.m. IV. AbgVerhR; Thüringen: I. 4. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; § 16 Abs. 2 Nr. 1 AbgG. 7 § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 AbgG. 8 III. 2. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 9 II. 3. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 10 III. 2. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 11 II. 3. Anlage 1 i.V.m. GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 7 Hamburg12 müssen Abgeordnete eine Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften dann anzeigen, wenn dem Abgeordneten in einer Gesellschaft mehr als 25% der Stimmrechte zustehen. In Nordrhein-Westfalen13, Sachsen14 und Schleswig-Holstein15 sind Beteiligungen an Kapitaloder Personengesellschaften zu veröffentlichen, wenn durch die Beteiligung ein wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. Ab welcher Beteiligung solch ein wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen ausgeübt wird und damit die Grenze zur Veröffentlichungspflicht erreicht wird, legt in Schleswig-Holstein der Präsident fest. Die Grenze zur Veröffentlichungspflicht für Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin16 bei Beteiligungen an Aktiengesellschaften liegt bei 5%. Bei anderen Gesellschaften muss der Anteil 25% übersteigen, damit die Abgeordneten die Beteiligung zu veröffentlichen hat. 2.3. Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten Im Rahmen der Verhaltensregelungen bezüglich Beratungen, Vertretungen fremder Interessen sowie Gutachter- und Vortragstätigkeiten normieren elf Bundesländer und damit die Mehrheit der Länder eine grundsätzliche Anzeigepflicht solcher Tätigkeiten gegenüber dem Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments. Die restlichen fünf Bundesländer machen eine solche Anzeigepflicht teilweise von weiteren Voraussetzungen, die etwa die Höhe des aus der Tätigkeit erlangten Entgeltes betreffen, abhängig. In Bayern17, Brandenburg18, Mecklenburg-Vorpommern19, Niedersachsen20, Rheinland-Pfalz21, Saarland22 und Thüringen23 sind entgeltliche Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachter - und Vortragstätigkeiten ohne Untergrenze anzuzeigen, soweit sie nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen. In Hessen24, Nordrhein-Westfalen25, Sachsen26 und Schleswig- 12 § 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG. 13 § 1 Abs. 1 Nr. 7 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 14 A. IV. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 15 II. 7. i.V.m. IV. und III. AbgVerhR. 16 § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LAbgG. 17 II. 1. S. 1 AbgVerhR. 18 § 30 Abs. 1 Nr. 6 AbgG. 19 II. 1. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. 20 II. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT. 21 III. 1. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 22 II. 1. und 2. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 23 III. 1. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 24 § 4b Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (AbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I 1989, 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), http://starweb.hessen.de/cache/hessen/abgeordnetengesetz2005.pdf . 25 § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 26 A. II. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 8 Holstein27 trifft die Abgeordneten darüber hinaus eine Veröffentlichungspflicht über solche Tätigkeiten . In Bayern28, Rheinland-Pfalz29 und Thüringen30 sind Beratungs- und Vertretertätigkeiten auch im Zusammenhang mit der Berufsausübung anzuzeigen, wenn es sich um eine Tätigkeit für das Land handelt, die nicht zur Ausübung des Mandats gehört. In Hessen31 trifft Abgeordnete eine uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht bezüglich Tätigkeiten für oder gegen das Land. Abgeordnete des Landtags in Schleswig-Holstein32 haben dem Präsidenten Vertretungen für oder gegen das Land und landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuzeigen, wenn die Vergütung einen vom Präsidenten festgelegten Betrag übersteigt. Abgeordnete der Bürgschaft Bremen33 müssen entgeltliche Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten nur anzuzeigen, wenn das Entgelt 1/6 der monatlichen Entschädigung des Abgeordneten übersteigt (errechnet liegt die Grenze zurzeit bei 783,33€ monatlich). Die Grenze zur Anzeigepflicht in Sachsen-Anhalt34 wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt. Baden-Württemberg35 unterscheidet zwischen Beratungstätigkeiten und Vertretung fremder Interessen einerseits, die in jedem Fall angezeigt werden müssen, und Gutachter-, publizistische sowie Vortragstätigkeiten andererseits, die erst anzuzeigen sind, wenn sie einen Höchstbetrag übersteigen, der auf Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium festgelegt wird. Dieser Betrag liegt zurzeit bei 511€ im Einzelfall und 5 113€ jährlich. Abgeordnete des Abgeordnetenhauses in Berlin36 müssen entgeltliche Gutachtertätigkeiten ohne Untergrenze, Vortragstätigkeiten nur, soweit deren Vergütung 2 000€ jährlich übersteigt, anzeigen. Auch in Hamburg37 sind entgeltliche Gutachtertätigkeiten und Vertretungen fremder Interessen ohne Untergrenze anzuzeigen , Vortragstätigkeiten jedoch nur, wenn sie die übliche Vergütung übersteigen. 3. Früher ausgeübte Tätigkeiten In allen Bundesländern38 mit Ausnahme Schleswig-Holsteins müssen Abgeordnete ihre früher ausgeübten Berufe veröffentlichen, soweit sie diese in Erwartung der Mandatsübernahme oder in 27 II. 4. und 5. i.V.m. IV. AbgVerhR. 28 II. 1. S. 2 AbgVerhR. 29 III. 1. a.E. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 30 III. 1. a.E. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 31 § 4b Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AbgG. 32 VIII. AbgVerhR. 33 II. 1. Anlage 1 zur GO LT. 34 II. Abs. 1 und 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. 35 II. 1. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 36 § 5a Abs. 2 LAbgG. 37 § 26 Abs. 2 AbgG. 38 Baden-Württemberg: I. 1. a.E. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: I. 2. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AbgG; Bremen: I. 2. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG; Hessen: I. 2. AbgVerhR; Mecklenburg-Vorpommern: I. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersach- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 9 Zusammenhang hiermit aufgegeben haben. Abgeordnete des Landtags in Nordrhein-Westfalen39 müssen darüber hinaus Angaben über alle früher ausgeübten Tätigkeiten veröffentlichen (außer berufliche Tätigkeiten auch Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten, Funktionen in Interessenverbänden , sonstige Tätigkeiten, Beratungen, Gutachten, Vorträge, Beteiligungen an Kapitaloder Personengesellschaften), soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme aufgegeben wurden. In Schleswig-Holstein40 hingegen sind der zuletzt ausgeübte Beruf und alle Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten sowie Funktionen in Interessenverbänden, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, zu veröffentlichen. 4. Einkünfte Die Anzeige an den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments bzw. die Veröffentlichung von Einkünften der Abgeordneten ist in sieben Bundesländern vorgesehen. Dabei knüpft die Mehrzahl dieser Länder an zusätzliche Voraussetzungen zur Erhebung von Einkünften, wie etwa dass eine Einkunft eine bestimmte Untergrenze übersteigt. Die Veröffentlichungspflicht in Berlin41 erstreckt sich hingegen nur auf die Angabe, ob die Tätigkeit vergütet wird oder eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Abgeordnete der Landtage Brandenburgs42 und Hessens43 sind verpflichtet, dem Präsidenten alle Einnahmen aus jeder ausgeübten Tätigkeit ohne Untergrenze anzuzeigen. Diese Angaben werden in Hessen zudem veröffentlicht. In Schleswig-Holstein44 haben Abgeordnete die Pflicht, alle Einkünfte aus veröffentlichungspflichtigen Tätigkeiten mit Ausnahme beruflicher Tätigkeiten und Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen, wenn ein festgelegter Mindestbetrag , der sich an den Regelungen des Bundestags orientieren soll, überschritten wird. Mecklenburg-Vorpommern45 normiert eine Anzeigepflicht für Einnahmen aus Beratungs-, Vertretungs -, Gutachten- und Vortragstätigkeiten, wenn diese 125€ pro Tätigkeit und Jahr übersteigen; Einnahmen sind darüber hinaus zu veröffentlichen, sobald sie 750€ pro Tätigkeit und Jahr über- sen: I. 2. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: A. I. 1. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: I. Nr. 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Thüringen : I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 39 § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 40 I. 1-3 i.V.m. IV. und III. AbgVerhR. 41 § 5a Abs. 1 S. 2 LAbgG. 42 § 30 Abs. 1 Nr. 6 AbgG. 43 § 4b Abs. 2 Nr. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 3 AbgG; II. 2. AbgVerhR. 44 III. AbgVerhR. 45 II. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 10 schreiten. Abgeordnete des Landesparlaments in Sachsen46 haben Einkünfte aus veröffentlichungspflichtigen Tätigkeiten mit Ausnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften zu veröffentlichen, sobald diese Einkünfte monatlich über 1 000€ und jährlich über 10 000€ liegen. In Nordrhein-Westfalen47 sind Einkünfte aus Tätigkeit jeder Art anzuzeigen, wenn die Einnahmen insgesamt 12 000€ im Jahr übersteigen. Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft48 müssen dem Präsidenten Einkünfte nur anzeigen , wenn diese aus anwaltlicher oder sonstiger Beratungstätigkeit für oder gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder die Bundesrepublik Deutschland stammen. 5. Zuwendungen an die Abgeordneten Verhaltensregeln bezüglich Zuwendungen und Spenden an die Abgeordneten sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Insbesondere die Grenze zu einer Anzeige- und Veröffentlichungspflicht variiert stark von Bundesland zu Bundesland. Die weitestgehende Regelung ist in Niedersachsen49 getroffen, wonach ein grundsätzliches Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen jeder Art vorgesehen ist. Auch in Berlin sind Zuwendungen nach einer differenzierten Regelung nur eingeschränkt zulässig. In jedem anderen Bundesland ist die Entgegennahme von Zuwendungen zwar grundsätzlich gestattet, es sind jedoch Anzeigepflicht mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorgesehen. Darüber hinaus ist in elf Bundesländern und damit der Mehrheit der Länder der Erhalt von Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zu veröffentlichen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der Abgeordneten, die in Abgrenzung zur Parteispende den Abgeordneten zur persönlichen Verfügung gestellt werden, sind in Baden-Württemberg50 und Bayern51 dem Präsidenten des Landtags dann anzuzeigen, wenn sie eine vom Präsidium des Landtags festgesetzte Untergrenze übersteigen. In Baden-Württemberg wird diese Untergrenze auf Vorschlag des Präsidenten festgelegt und liegt zurzeit bei 1 534€ pro Spender und Jahr. In Mecklenburg-Vorpommern52 sind alle Zuwendungen, die den Wert von 125€ pro Zuwendungsgeber und Kalenderjahr übersteigen, anzuzeigen; in Nordrhein-Westfalen53 liegt die Grenze bei 1 000€ im Jahr; Berlin54 und Hamburg55 haben die Grenze, über der Zuwendungen anzuzeigen sind, bei 2 500€ gesetzt, Sachsen-Anhalt56 und Schleswig-Holstein57 bei 46 B. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 47 § 2 Abs. 1 und 2 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 48 § 26 Abs. 2 Nr. 4 AbgG. 49 § 27 Abs. 3 AbgG. 50 II. 2. Abs. 1 Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 51 II. 2. AbgVerhR. 52 II. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. 53 § 16 Abs. 3 AbgG i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 54 § 5a Abs. 3 S. 2 LAbgG. 55 § 26 Abs. 3 S. 2 AbgG. 56 III. Abs. 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. 57 X. 2. AbgVerhR. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 11 5 000€. In Hessen58 hingegen betrifft die Anzeigepflicht zwar grundsätzlich alle Zuwendungen, ausgenommen sind jedoch Zuwendungen von geringem Wert. Ohne Untergrenze ist jede Zuwendung anzeigepflichtig in Brandenburg59, Bremen60, Rheinland- Pfalz61, Saarland62, Sachsen63 und Thüringen64. Als Spende grundsätzlich unzulässig sind in Berlin65 Geldspenden, die auch nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Parteiengesetz66 untersagt wären. Geldwerte Zuwendungen sind in diesem Zusammenhang wie Geldspenden zu behandeln und unterliegen damit der Regelung des § 25 Abs. 2 PartG. Eine Ausnahme bilden jedoch geldwerte Zuwendungen, die aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder aus Anlass einer Veranstaltung , in der Standpunkte des Abgeordnetenhauses dargestellt werden sollen, erfolgen. Eine Gleichsetzung mit Geldspenden und damit die Anwendung des § 25 Abs. 2 PartG erfolgt außerdem nicht, wenn es sich um Gastgeschenke handelt. In diesem Fall kann eine Anzeige entweder unterbleiben, wenn der Wert des Geschenks nicht die vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses festgesetzte Höchstgrenze übersteigt oder die Mitglieder können beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwerts an die Landeskasse zu behalten. 58 § 4b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 2 AbgG. 59 § 30 Abs. 1 Nr. 7. 60 II. 2. Anlage 1 zur GO LT. 61 III. 3. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 62 III. Abs. 1 Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 63 C. S. 1 Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 64 III. 3. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 65 § 5a Abs. 3 S. 4 und 5 LAbgG. 66 Gesetz über die politischen Parteien (PartG) vom 31. Januar 1994 (BGBl I 1994, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2011 (BGBl. I 1748); § 25 Abs. 2 PartG lautet: „(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; 2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung ); 3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen, b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 12 Sachsen-Anhalt67 und Schleswig-Holstein68 treffen die zusätzliche Regelung, dass Geldspenden nur bis zu einem Betrag von 1 000€ in Bar bezahlt werden dürfen. Darüber hinaus sind in Mecklenburg-Vorpommern69 Zuwendungen eines Gebers über 750€ im Jahr zu veröffentlichen; in Berlin70 und Hamburg71 liegt diese Veröffentlichungsgrenze bei 5 000€, in Bayern72, Saarland73, Sachsen74 und Schleswig-Holstein75 bei 10 000€, in Baden- Württemberg76 bei 10 225€. Sachsen-Anhalt77 hat die Veröffentlichungsgrenze bei Spenden über 50 000€ gesetzt. In Hessen78 und Nordrhein-Westfalen79 werden hingegen alle anzeigungspflichtigen Zuwendungen veröffentlicht. Zudem ist ein Verbot zur Annahme von Entgelten, Gegenleistungen oder Zuwendungen für ein bestimmtes Verhalten des Abgeordneten im Rahmen seines Mandats bzw. für die grundsätzliche Ausübung des Mandats ausdrücklich geregelt in Baden-Württemberg80, Berlin81, Bremen82, Nordrhein -Westfalen83, Sachsen84, Sachsen-Anhalt85 und Schleswig-Holstein86. Eine explizite Regelung über durch Flugreisen erworbene Prämien, Meilengutschriften oder sonstige Vergünstigungen ist in Sachsen-Anhalt87 getroffen. Danach können in Ausübung des Mandats erworbene Prämien auch nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. 67 III. Abs. 3 Anlage Verhaltensregeln, § 1 Abs. 3 GO LT i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 PartG. 68 X. 4. AbgVerhR i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 PartG. 69 II. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. 70 § 5a Abs. 3 S. 3 LAbgG. 71 § 26 Abs. 3 S. 3 AbgG. 72 II. 2. S. 4 AbgVerhR. 73 III. Abs. 2 Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 74 C. S. 3 Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 75 X. 3. AbgVerhR. 76 II. 2. Abs. 1 S. 2 Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 77 III. Abs. 3 Anlage Verhaltensregeln, § 1 Abs. 3 GO LT i.V.m. § 25 Abs. 3 S. 2 PartG. 78 § 4b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 AbgG. 79 § 16 Abs. 3 AbgG i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT . 80 § 4a Abs. 1 S. 1 und 2 AbgG; II. 2. Abs. 2 Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 81 § 5a Abs. 4 S. 1 LAbgG. 82 § 46 AbgG. 83 § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 AbgG. 84 H. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 85 VII. Abs. 1 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. 86 XI. AbgVerhR. 87 VII. Abs. 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 13 6. Zuwendungen der Abgeordneten Regelungen über Zuwendungen der Abgeordneten an jemanden finden sich nur vereinzelt. In Niedersachsen 88 ist es den Abgeordneten verboten, Zuwendungen mit Rücksicht auf ihr Mandat zu tätigen . Abgeordnete der Bürgerschaft Hamburg89 müssen alle Zahlungen an Parteien oder Wählervereinigungen , die über Mitgliedsbeiträge hinausgehen, dem Präsidenten der Bürgerschaft anzeigen. 7. Verbot der bezahlten Lobbyarbeit Abgeordnete in zehn Bundesländern unterliegen einem ausdrücklichen Verbot der bezahlten Lobbyarbeit: In Baden-Württemberg90, Bayern91, Berlin92, Hessen93, Mecklenburg-Vorpommern94, Nordrhein-Westfalen95, Rheinland-Pfalz96, Saarland97, Sachsen98 und Thüringen99 dürfen Abgeordnete kein Rechtsverhältnis eingehen, aufgrund dessen sie Bezüge in der Erwartung erhalten, dass sie die Interessen des Zahlenden im Landtag vertreten werden. 8. Vereinbarungen In vier Bundesländern finden sich Verhaltensregelungen bezüglich abgeschlossener Vereinbarungen , nach denen Abgeordnete während oder nach Beendigung ihres Mandats bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet bekommen sollen: Abgeordnete der Bürgerschaft in Hamburg100 haben solche Vereinbarungen dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen . In Niedersachsen101, Sachsen102 und Schleswig-Holstein103 sind solche Vereinbarungen zu veröffentlichen. 88 § 27 Abs. 2 AbgG. 89 § 26 Abs. 2 Nr. 5 AbgG. 90 § 4a Abs. 1 S. 2 AbgG. 91 V. AbgVerhR. 92 § 5a Abs. 4 S. 2 LAbgG. 93 III. AbgVerhR. 94 § 47 Abs. 1 AbgG. 95 § 16 Abs. 1 S. 3 AbgG. 96 II. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 97 VI. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT 98 H. S. 2 Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 99 II. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 100 § 26 Abs. 2 Nr. 3 AbgG 101 I. 5. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT. 102 A. III. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 103 I. 4. und II. 6. i.V.m. IV. AbgVerhR. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 295/12 Seite 14 9. Interessenkollision Abgeordnete, die in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirken, an dem sie oder jemand, für den sie entgeltlich tätig sind, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, sind in allen Ländern104 mit Ausnahme Bremens verpflichtet, diese Interessenkollision oder -verknüpfung offenzulegen. In Sachsen105 ist auch über die Mitwirkung in Ausschüssen hinaus jede Interessenverknüpfung offenzulegen. Eine zusätzliche Regelung enthält zudem das Berliner Abgeordnetengesetz106, wonach auch wirtschaftliche Interessen desjenigen, von dem ein Abgeordneter Zuwendungen erhalten hat, zu einer offenlegungspflichtigen Interessenkollision führen. 10. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag Regelungen über Hinweise von Abgeordneten auf ihre Mitgliedschaft im Landesparlament in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind in allen Bundesländern getroffen. Die große Mehrheit der Bundesländer107 hat diesbezüglich normiert, dass solche Hinweise in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten grundsätzlich zu unterlassen sind. Lediglich in Bayern108, Hessen109 und Sachsen110 ist ein Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag zwar nicht per se verboten, ein solcher Hinweis darf jedoch nicht dazu genutzt werden, berufliche oder geschäftliche Vorteile zu erlangen. 104 Baden-Württemberg: III. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: IV. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 5 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 3 AbgG; Hamburg: § 26 Abs. 7 AbgG; Hessen: § 4b Abs. 4 AbgG; Mecklenburg-Vorpommern: III. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: III. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 16 Abs. 4 AbgG; Rheinland-Pfalz: V. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: V. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: D. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: IV. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig- Holstein: V. AbgVerhR; Thüringen: V. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 105 D. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 106 § 5a Abs. 5 LAbgG. 107 Baden-Württemberg: IV. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Berlin: § 5a Abs. 6 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 4 AbgG; Bremen: III. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 6 AbgG; Mecklenburg-Vorpommern: IV. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: IV. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 5 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: VI. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: VII. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen-Anhalt: V. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig-Holstein: VI. AbgVerhR; Thüringen: VI. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 108 VI. AbgVerhR. 109 IV. AbgVerhR. 110 G. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT.