WD 3 - 3000 - 294/20 (2. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Fraglich ist, ob sich ein Anspruch des Petitionsausschusses auf Löschung der Namen der Petenten ergeben kann, wenn diese durch eine private Petitionsplattform veröffentlicht wurden. Der Anspruch könnte sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 ergeben. Die DSGVO findet grundsätzlich auch auf Private Anwendung, sofern es sich nicht um eine Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten handelt, Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO. Die Veröffentlichung einer Petition auf einer privaten Petitionsplattform fällt somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung. Voraussetzung ist allerdings, dass personenbezogene Daten verarbeitetet werden, Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Dazu gehören Namen natürlicher Personen.2 Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO verleiht ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten im Falle einer unrechtmäßigen Verarbeitung. Unrechtmäßig ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, wenn die betroffene Person nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt hat und die Verarbeitung auch nicht aus den anderen ausdrücklich in der Norm bezeichneten Gründen erforderlich ist. Die Veröffentlichung von Namen der Petenten auf einer privaten Petitionsplattform ohne Einwilligung der Petenten kann demnach grundsätzlich unrechtmäßig sein. Jedoch ist zu beachten, dass die Rechte, die sich aus der DSGVO ergeben, grundsätzlich nur dem Betroffenen offenstehen. Dabei handelt es sich um die Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden, vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Rechte der betroffenen Person können nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO auch von der jeweiligen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gemäß Art. 51 DSGVO geltend gemacht werden. Die Aufsichtsbehörde kann unter anderem den Verantwortlichen verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat, den Verantwortlichen anweisen, einem Antrag eines 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119/1. 2 Ernst, in: Paal/Pauly (Hrsg.), DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 4 DSGVO Rn. 14. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anspruch des Petitionsausschusses auf Löschung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung Kurzinformation Anspruch des Petitionsausschusses auf Löschung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Betroffenen zu entsprechen oder von Amts wegen die Löschung personenbezogener Daten anordnen . Bei nichtöffentlichen Stellen wie einer privaten Petitionsplattform ist der jeweils zuständige Landesdatenschutzbeauftragte die Aufsichtsbehörde im Sinne des § Art. 51 DSGVO (vgl. § 40 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz3). Da der Petitionsausschuss somit im Falle einer Veröffentlichung personenbezogener Daten der Petenten auf einer privaten Petitionsplattform weder Betroffener im Sinne der DSGVO ist noch aufsichtsrechtliche Befugnisse hat, dürfte dem Ausschuss kein Anspruch auf Löschung der Daten nach der DSGVO zustehen. *** 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626).