© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 294/19 Zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie Genehmigungspflicht von Ladevorrichtungen mit bestimmter Magazinkapazität Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 294/19 Seite 2 Zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie Genehmigungspflicht von Ladevorrichtungen mit bestimmter Magazinkapazität Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 294/19 Abschluss der Arbeit: 20.12.2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 294/19 Seite 3 1. Einleitung und Fragestellung In Art. 10 der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (EU-Feuerwaffenrichtlinie) ist geregelt, dass der Erwerb von Ladevorrichtungen mit bestimmter Magazinkapazität (mehr als 10 Patronen bei Magazinen für Langwaffen, mehr als 20 Patronen bei Magazinen für Kurzwaffen) genehmigungspflichtig ist. Gefragt wird, ob Art. 10 EU-Feuerwaffenrichtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt wurde und ob das nationale Waffenrecht vor der Umsetzung bereits eine entsprechende Regelung vorsieht bzw. vorgesehen hat. 2. Stand der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Genehmigungspflicht für den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Magazinkapazität Der Bundestag hat am 13. Dezember 2019 das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) in der Ausschussfassung verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz bereits zugestimmt. Das Gesetz tritt im überwiegenden Teil voraussichtlich Mitte 2020 in Kraft. Das 3. WaffRÄndG setzt das Anliegen der EU-Feuerwaffenrichtlinie zur Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen für Zentralfeuermunition um, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz erklärt werden. Um unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu vermeiden, wird allerdings eine weitgehende Besitzstandsregelung geschaffen, wobei an den in der Richtlinie vorgegebenen Stichtag (13. Juni 2017) angeknüpft wird: Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit hoher Kapazität, die vor diesem Stichtag legal besessen wurden, dürfen weiterhin behalten werden. Auch die vor dem Stichtag besessenen großen Magazine müssen nicht abgegeben werden , sofern der Besitzstand ordnungsgemäß bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird. Grundsätzlich sieht das deutsche Waffengesetz vor, dass das Bundeskriminalamt auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen (§ 40 Abs. 4 Waffengesetz). Der Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages hat in seiner Beratung über das 3. WaffR- ÄndG festgestellt, dass Sportschützen, die an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland teilnehmen , ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der künftig verbotenen Magazine mit hoher Ladekapazität haben können. Er bittet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Rahmen der Fachaufsicht über das Bundeskriminalamt darauf hinzuwirken, dass in Fällen, in denen ein Sportschütze nachweist, die betroffenen Magazine für die Vorbereitung auf oder die Teilnahme an entsprechenden Wettbewerben zu benötigen, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz erteilt werden kann. 3. Bisherige Reglungen für den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Magazinkapazität Das aktuelle Waffenrecht in Deutschland sieht kein Verbot und auch keine Genehmigungspflicht für den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Magazinkapazität vor. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 294/19 Seite 4 4. Relevante Vorschriften des Waffengesetzes mit den durch das 3. WaffRÄndG vorgesehenen Änderungen Der Ausdruck „Ladevorrichtung“ wird in der deutschsprachigen Waffentechnik bisher nicht im Sinne des Art. 10 EU-Feuerwaffenrichtlinie verwendet. Das 3. WaffRÄndG verwendet daher den Begriff „Magazin“, der im Gesetz hinreichend bestimmt definiert wird. Es wird zwischen Wechselmagazinen und eingebauten Magazinen unterschieden. Während es bei Wechselmagazinen ausreicht, Besitz und Verwendung dieser Magazine zu verbieten, ist es bei eingebauten Magazinen erforderlich, die gesamte Waffe zum verbotenen Gegenstand zu erklären. § 2 Abs. 3 Waffengesetz in der alten und neuen Fassung: (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) in der Fassung des 3. WaffRÄndG: Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die 1.2.4 für Schusswaffen bestimmte 1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe aufnehmen können; 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind; 1.2.6 halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe verfügen; 1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe verfügen; Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 294/19 Seite 5 Übergangsvorschrift, § 58 Abs. 17 und Abs. 18 Waffengesetz in der Fassung des 3. WaffRÄndG: (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am … [Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. (18) Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam , wenn er bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung. ***