Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz unter vergleichender Einbeziehung der Gesetze über die Landesämter für Verfassungsschutz - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 3 - 293/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz unter vergleichender Einbeziehung der Gesetze über die Landesämter für Verfassungsschutz Ausarbeitung WD 3 - 293/07 Abschluss der Arbeit: 10. Oktober 2007 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Die allgemeinen parlamentarischen Kontrollmechanismen sind gegenüber Nachrichtendiensten – wie dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz – nur bedingt tauglich. Die Kontrolle findet in diesem Bereich vor allem in Parlamentarischen Kontrollgremien , Parlamentarischen Kontrollkommissionen oder mit dieser Aufgabe betrauten Ausschüssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im Bund und in einigen Ländern gibt es zudem besondere Verfahren für die parlamentarische Haushaltskontrolle der geheimen Wirtschaftspläne des Verfassungsschutzes. Dem Einzelnen steht im Bund wie in den Ländern ein unentgeltlicher Auskunftsanspruch bezüglich der zu seiner Person gespeicherten Daten zu. Ein Akteneinsichtsrecht kennen dagegen lediglich Berlin und Brandenburg. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben sammelt, speichert und übermittelt der Verfassungsschutz in Bund und Ländern personenbezogene Daten. Inhalt 1. Einleitung 5 2. Parlamentarische Kontrollbe fugnisse 5 2.1. Bund 5 2.1.1. Allgemeine parlamentarische Kontrollmechanismen 5 2.1.2. Parlamentarisches Kontrollgremium 6 2.1.2.1. Berichtspflichten und Auskunftsansprüche 7 2.1.2.2. Befugnisse 7 2.1.2.3. Grenzen der Kontrolle 8 2.1.3. G 10-Kommission 9 2.2. Länder 9 2.2.1. Parlamentarische Kontrollkommissionen, -gremien und Ausschüsse 10 2.2.1.1. Berichtspflichten und Auskunftsansprüche 11 2.2.1.2. Befugnisse 11 2.2.1.3. Grenzen der Kontrolle 13 2.2.2. G 10-Kommissionen 14 3. Parlamentarische Haushaltskontrolle 14 3.1. Bund 14 3.2. Länder 15 4. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht 15 4.1. Bund 15 4.1.1. Auskunftsrecht 15 4.1.2. Akteneinsichtsrecht 17 4.2. Länder 18 4.2.1. Auskunftsrecht 18 4.3. Akteneinsichtsrecht 20 5. Sammlung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten 21 5.1. Bund 21 5.1.1. Sammlung 21 5.1.1.1. Offene Erkenntnisgewinnung 22 5.1.1.2. Besondere Auskunftsverlangen 22 5.1.1.3. Erkenntnisgewinnung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel 23 5.1.2. Speicherung 24 5.1.3. Übermittlung 25 5.2. Länder 26 5.2.1. Sammlung 26 5.2.1.1. Offene Erkenntnisgewinnung 27 5.2.1.2. Besondere Auskunftsverlangen 27 5.2.1.3. Nachrichtendienstliche Mittel 27 5.2.2. Speicherung 29 5.2.3. Übermittlung 30 6. Literaturverzeichnis 32 - 5 - 1. Einleitung Die vorliegende Ausarbeitung soll Auskunft über die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes, die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte gegenüber dem Verfassungsschutz sowie die Vorschriften bezüglich der Sammlung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Verfassungsschutz geben. Es werden die Regelungen in Bund und Ländern dargestellt. 2. Parlamentarische Kontrollbefugnisse Wie jede Regierungstätigkeit unterliegt auch die Tätigkeit des Verfassungsschutzes parlamentarischer Kontrolle.1 2.1. Bund 2.1.1. Allgemeine parlamentarische Kontrollmechanismen Die klassischen Kontrollinstrumentarien – Kleine und Große Anfragen, mündliche und schriftliche Fragen an die Regierung und Fragenstunden – wirken nur in beschränktem Maße, da sich die Beantwortung durch die Bundesregierung aus Geheimschutzgründen in der Regel in allgemein gehaltenen Aussagen erschöpft.2 Insbesondere die Öffentlichkeit der Sitzung (Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG), die große Zahl der Abgeordneten und die Veröffentlichung von Parlamentsvorgängen in Bundestagsdrucksachen stehen einer wirksamen Kontrolle geheim zu haltender Vorgänge entgegen.3 Vergleichbare Einschränkungen gelten auch für die Kontrolle durch Ausschüsse. Der Innenausschuss des Bundestages kann sich als zuständiger Ausschuss für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) jederzeit mit Fragen des Bundesverfassungsschutzes befassen. Die Behandlung geheim zu haltender Vorgänge begegnet jedoch denselben Bedenken hinsichtlich des Geheimschutzes, die auch für das Plenum gelten, da neben seinen rund 40 Mitgliedern regelmäßig eine große Zahl weiterer Vertreter des Parlamentes, der Bundesregierung und des Bundesrates teilnehmen. Auch wenn einzelne Sitzungen oder Sitzungsabschnitte für geheim erklärt werden können , hat die Praxis gezeigt, dass sich geheim zu haltende Mitteilungen der Bundesregierung vor Veröffentlichung in einem solchen Rahmen nicht wirksam genug schützen lassen. 4 1 Droste, Seite 619. 2 Roewer, Seite 190. 3 Gusy, in: JuS 1995, Seite 878 (878). 4 Roewer, Seite 190. - 6 - Ein weiteres Kontrollinstrument des Parlaments gegenüber der Arbeit des Verfassungsschutzes ist die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen. Nach Art. 44 GG kann der Bundestag Untersuchungsausschüsse einrichten, die in öffentlicher Verhandlung Beweis über einen zuvor festgelegten Untersuchungsgegenstand erheben. Gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 2 GG besteht die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen. Untersuchungsausschüsse sind zwar kein spezifisches Organ zur Kontrolle der Nachrichtendienste , dennoch hat der Bundestag gerade auf diesem Gebiet häufig hiervon Gebrauch gemacht. Exemplarisch sind die Fälle Otto John, Guillaume, Kießling und Tiedge zu nennen.5 Wie auch bei den übrigen allgemeinen parlamentarischen Kontrollinstrumenten ist die Schwierigkeit auch hier in der sachgerechten Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge zu sehen. In der Entscheidung zum Flick- Untersuchungsausschuss vom 17. Juli 1984 legte das Bundesverfassungsgericht fest, unter welchen Voraussetzungen die Bundesregierung Aktenvorgänge einem Untersuchungsausschuss vorenthalten kann6: Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuss Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendiger Weise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Die Verweigerung einer Aussagegenehmigung für einen Beamten dürfte (lediglich) unter denselben Voraussetzungen möglich seien. 7 Es ist zusätzlich zu beachten, dass die Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss sich lediglich auf abgeschlossene Vorgänge beziehen kann und als klassisches Recht der Parlamentsminderheit typischerweise nur auf eine begrenzte Zahl von öffentlichkeitswirksamen Einzelfällen gerichtet sein wird.8 2.1.2. Parlamentarisches Kontrollgremium Das allgemeine parlamentarische Kontrollrecht wird durch die 1978 eingesetzte „Parlamentarische Kontrollkommission“ (PKK) – seit 1999 „Parlamentarisches Kontrollgremium “ (PKGr) – ergänzt. Dieses kontrolliert die Bundesregierung in Hinblick auf 5 Droste, Seite 620. 6 BVerfGE 67, Seite 100 (101) – Leitsatz 3c. 7 Vgl. Hirsch, Seite 138. 8 Hirsch, Seite 140 f. - 7 - die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.9 Der Deutsche Bundestag bestimmt die Anzahl der Mitglieder – zurzeit neun – und wählt diese zur Beginn einer Wahlperiode (§ 4 PKGrG). Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass auch Abgeordnete der Parlamentsminderheit in diesem Gremium vertreten sein müssten, existiert nicht. Es entspricht aber der Staatspraxis und der allgemeinen Überzeugung der Abgeordneten, dass auch Oppositionsabgeordnete dem Gremium angehören .10 Das Gremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen (§ 5 Abs. 2 PKGrG) und erstattet dem Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit (§ 6 PKGrG). Seine Beratungen sind geheim (§ 5 Abs. 1 S. 1 PKGrG). Bei aktuellen Vorgängen erlaubt § 5 Abs. 1 S. 5 eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Gremiums vorab ihre Zustimmung erteilen. 2.1.2.1. Berichtspflichten und Auskunftsansprüche Die Bundesregierung hat gemäß § 2 S. 1 PKGrG das PKGr über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung fortlaufend und umfassend zu unterrichten. Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind Abläufe, die einen Nachrichtendienst in Gang halte, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Allgemein sind diese Tätigkeiten dann, wenn es sich um typische Abläufe handelt. Vorgänge sind demgegenüber Geschehnisse oder Geschehensabläufe, die nicht von einem Nachrichtendienst selbst initiiert sein müssen. Sie sind von besonderer Bedeutung, wenn ihre Kenntnis für eine effektive parlamentarische Kontrolle im Interesse der Allgemeinheit unerlässlich ist.11 Dazu zählen aktuelle Ereignisse sowie potentiell Gefahr begründende Abläufe und Vorfälle , die einen Nachrichtendienst zu bestimmten Maßnahmen veranlassen. 12 Auf Verlangen des PKGr hat die Bundesregierung gemäß § 2 S. 2 PKGrG über sonstige Vorgänge zu berichten. 13 2.1.2.2. Befugnisse Das PKGr hat eine Reihe von Befugnissen, um seiner Aufgabe – Kontrolle der Nachrichtendienste – nachkommen zu können: 9 Vgl. § 1 Abs. 1 Kontollgremiumsgesetz (PKGrG) 10 Hirsch, Seite 151. 11 Rose-Stahl, Seite 148. 12 Peitsch / Polzin, in: NVwZ 2000, Seite 387 (390). 13 Teilweise wird als verfassungswidrige Totalkontrolle erachtet und die Unterrichtungspflicht der Bundesregierung auf die in § 2 S. 1 PKGrG aufgeführten Tatbestände begrenzt, Peitsch / Polzin, in: NVwZ 2000, Seite 387 (390). - 8 - - Die Bundesregierung muss Einsicht in Akten und Dateien gewähren, Anhörung von Mitarbeitern der Dienste gestatten und Besuche bei den Diensten gestatten (§ 2a PKGrG). - Das PKGr kann im Einzelfall Sachverständige zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben mit Untersuchungen beauftragen (§ 2c PKGrG). - Die Mitarbeiter der Dienste können sich in dienstlichen Angelegenheiten an das PKGr wenden (§ 2d PKGrG). - Es ist eine wechselseitige mitberatene Teilnahme von Mitgliedern des PKGr und des Vertrauensgremiums nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (BHO) an den Sitzungen beider Gremien möglich (§ 2e PKGrG). - Das PKGr wählt die Mitglieder der G10-Kommission und wird vom Bundesministerium des Innern (BMI) mindestens halbjährlich über die angeordneten G-10- Maßnahmen unterrichtet (§ 14 Abs. 1 G 10-Gesetz). 2.1.2.3. Grenzen der Kontrolle Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich gemäß § 2b Abs. 1 PKGrG auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Bundesstaatsprinzips. Er soll gewährleisten, dass sich Kont rollvorgänge nur auf Gegenstände beziehen, für die der Bund eine eigene Zuständigkeit hat.14 Fällt ein Gegenstand in die Zuständigkeit eines Landes, ist Einvernehmen über die Verfügungsberechtigung zwischen dem PKGr des Bundes und dem jeweiligen Kontrollorgan des Landes herzustellen, bevor die betreffenden Daten dem PKGr des Bundes zur Kenntnis gegeben werden können. 15 Bei Vorgängen, die grundsätzlich von der Unterrichtungspflicht erfasst sind, kann die Bundesregierung gemäß § 2b Abs. 2 S. 1 PKGrG die Unterrichtung verweigern, wenn - dies aus Gründen des Nachrichtenzugangs oder - dies aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder - der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Aus Gründen des Nachrichtenzugangs ist die Verweigerung in der Regel notwendig, wenn durch einen V-Mann erlangte Informationen weitergegeben werden sollen, die unter Quellenschutz stehen. In diesem Fall kann die Weitergabe von Erkenntnissen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz führen, da sie Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Quellenführung hervorrufen können . Wenn die Vertraulichkeit nicht unbedingt gewährleistet ist, könnten sich V-Leute von der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zurückziehen. 16 14 Peitsch / Polzin, in: NVwZ 2000, Seite 387 (391). 15 BT-Drs. 14/539, Seite 7. 16 Peitsch / Polzin, in: NVwZ 2000, Seite 387 (391 f.). - 9 - 2.1.3. G 10-Kommission Bei der Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrages ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach dem G 10-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Werden diese Maßnahmen durchgeführt, unterliegen sie der Kontrolle der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 G 10-Gesetz).17 Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern und vier stellvertretenden Mitgliedern. Sie ist eine durch das Parlament bestellte Institution innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive , als Kontrollorgan eigener Art.18 Die Mitglieder sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden vom PKGr für Dauer einer Wahlperiode des Bundestages bestellt (§ 15 Abs. 1 G 10-Gesetz). Die Beratungen der Kommission sind geheim und ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind (§ 15 Abs. 2 G 10-Gesetz). Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch die G 10-Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten (§ 15 Abs. 5 S. 2 und 3 G 10-Gesetz). Die Kommission kontrolliert die Rechtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit.19 2.2. Länder Die allgemeine parlamentarische Kontrolle durch die Landesparlamente unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der des Bundestages. In allen Ländern stehen den Abgeordneten und dem Parlament vergleichbare Kontrollrechte zu. Auch hier gibt es jeweils Ausschüsse, die die Regierung kontrollieren, wie der für den Bereich des Verfassungsschutzes zuständige Innenausschuss oder anlassbezogen einzusetzende Untersuchungsausschüsse . Eine umfassende Kontrolle der Tätigkeit des jeweiligen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Plenum oder die übrigen Organe der Landesparlamente kann aus Geheimschutzgründen ebenso wenig wie im Bereich des Bundes gewährleistet werden. 20 17 Rose-Stahl, Seite 119. 18 BVerfGE 30, Seite 1 (28). 19 Rose-Stahl, Seite 126. 20 Hirsch, Seite 212. - 10 - 2.2.1. Parlamentarische Kontrollkommissionen, -gremien und Ausschüsse Um diese Einschränkung der allgemeinen parlamentarischen Kontrollmechanismen zumindest teilweise auszugleichen, gibt es auch in allen Ländern ein dem PKGr des Bundes entsprechendes Gremium. Überwiegend ist es als Gremium eigener Art ausgestaltet und wird als Parlamentarische Kontrollkommission (PKK)21 oder Parlamentarisches Kontrollgremium22 bezeichne t. Teilweise handelt es sich um einen Ausschuss für Verfassungsschutz des Landtages23 und in einem Fall – in Baden-Württemberg – nimmt der Ständige Ausschuss diese Funktion wahr. Das Gremium hat je nach Land zwischen drei und zehn Mitgliedern, die aus der Mitte des jeweiligen Parlamentes gewählt werden, wobei in einigen Ländern gesetzlich fixiert ist, dass auch die Parlamentsminderheit in diesem Gremium vertreten sein muss.24 In den meisten Ländern sind die Sitzungen des Gremiums nicht öffentlich und die Mitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Von dieser Verschwiegenheitspflicht kann in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf Antrag eines Mitgliedes abgewichen werden, wenn das jeweils erforderliche Quorum erreicht ist und der jeweilige Ausnahmetatbestand 25 erfüllt ist. Eine Ausnahme dazu ist Berlin, denn dort sind die Sitzungen des Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin grundsätzlich öffentlich. Nur wenn ein öffentliches Interesse oder berechtigte Interessen Einze lner entgegenstehen, wird gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Mitglieder werden zur Geheimhaltung verpflichtet . Wie PKGr des Bundes haben auch die Gremien nach Landesrecht – sofern die Berichterstattung gegenüber dem Parlament gesetzlich geregelt wurde – den Parlamenten zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode Bericht zu erstatten. 21 Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. 22 Bayern und Nordrhein-Westfalen. 23 Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Saarland. 24 So in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen- Anhalt 25 § 26 Abs. 1 S. 5 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz: Gründe für Verschwiegenheit sind nachträglich weggefallen; § 28 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern: Geheimschutzinteressen nicht entgegenstehen und der Innenminister keinen Widerspruch einlegt; § 26 Abs. 1 S. 3 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz: Einvernehmen mit der Landesregierung ist herzustellen; § 26 Abs. 1 S. 4 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt und § 13 Abs. 3 S. 3 Thüringer Verfassungsschutzgesetz: Es muss sich um aktuelle Vorgänge handeln. - 11 - 2.2.1.1. Berichtspflichten und Auskunftsansprüche Wie im Bereich des Bundes haben die Landesregierungen dem jeweiligen Gremium über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung fortlaufend und umfassend zu unterrichten, wobei § 26 Abs. 3 Hamburger Verfassungsschutzgesetz lediglich allgemein auf „Tätigkeiten “ abstellt. Die Unterrichtung über sonstige Vorgänge auf Verlangen ist lediglich in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgesehen. 26 Zum Teil erfährt der Umfang der Unterrichtungspflicht der Landesregierung eine gesetzliche Konkretisierung.27 Wie oft die Unterrichtung zu erfolgen hat, ist dagegen nur in einigen Ländern geregelt.28 In den Übrigen soll sie regelmäßig erfolgen. 2.2.1.2. Befugnisse Um ihrer Aufgabe – Kontrolle der Landesämter für Verfassungsschutz – nachzukommen , sind die Gremien mit unterschiedlich umfangreichen Befugnissen ausgestattet: So müssen die Landesregierungen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen Einsicht in Akten und Dateien gewähren .29 In Schleswig-Holstein steht dieses Recht gemäß § 27 Landeverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein nur dem im Einzelfall von der PKK eingesetzten Beauftragten für Verfassungsschutz zu. 26 § 15 Abs. 1 Landeverfassungsschutzgesetz Baden-Württemb erg, Art. 3 Abs. 3 S. 2 Parlamentarisches Kontrollgremiums -Gesetz Bayern i.V.m. Art. 18 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 22 Abs. 1 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 29 Abs. 1 S. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 17 Abs. 1 S. 1 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 27 Abs. 1 S. 6 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 19 Abs. 1 S. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 27 Ausführlichste Regelung in § 26 Abs. 4 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, der unter anderem Gefahren für Schutzgüter des Hamburger Verfassungsschutzgesetzes, Dienstvorschriften über nachrichtendienstliche Mittel, G 10 Maßnahmen, die Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungskräfte , ausländische öffentliche Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs und Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen als von der Berichtspflicht umfasst aufführt; in Berlin , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist geregelt, dass der Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften von der Unterrichtungspflicht umfasst sind. 28 26 Abs. 3 Hamburger Verfassungsschutzgesetz: alle drei Monate; § 21 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz: mindestens zweimal jährlich. 29 § 35 Abs. 2 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 25 Abs. 1 S. 3 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz , § 28 Abs. 2 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 26 Abs. 2 S. 1 Hamburger Verfassungsschutzgesetz , § 22 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 29 Abs. 2 S. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 25 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen , § 25 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 21 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 24 S. 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 27 Abs. 2 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 19 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. - 12 - In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat die Landesregierung zudem die Anhörung von Mitarbeitern der Landesämtern und Besuche bei den Behörden zu gestatten30; im Saarland nur die Anhörung von Mitarbeitern31. Das PKK Mecklenburg-Vorpommern und das PKGr Nordrhein-Westfalen können im Einzelfall Sachverständige zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben mit Untersuchungen beauftragen.32 Der Ausschuss für Verfassungsschutz des Berliner Abgeordnetenhauses kann gemäß § 36 Verfassungsschutzgesetz Berlin nach Anhörung des Senates eine Vertrauensperson mit der Durchführung von Untersuchungen betrauen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung mitzuteilen . Dies stellt eine Ausnahme von der in Berlin grundsätzlich öffentlichen Sitzung dar. Die Gremien in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt können veranlassen, einzelne Maßnahmen der Landesverfassungsschutzbehörde vom Landesdatenschutzbeauftragten kontrollieren zu lassen, dessen Befugnisse sich dann nach dem Landesdatenschutzgesetz richten.33 Darüber hinaus können die Mitarbeiter der Landesämter für Verfassungsschutz in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sich in dienstlichen Angelegenheiten an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes Niedersachsen bzw. das PKGr Nordrhein-Westfalen wenden.34 Eingaben (Petitionen) Einzelner bezüglich eines sie betreffenden Verhaltens der Landesverfassungsschutzbehörde sind dem Gremium in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Thüringen zur Kenntnis zu geben.35 In Hamburg, Nordrhein-Westfalen und dem Saar- 30 § 35 Abs. 2 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 25 Abs. 1 S. 3 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz , § 28 Abs. 2 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 26 Abs. 2 S. 1 Hamburger Verfassungsschutzgesetz , § 29 Abs. 2 S. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 25 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 25 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein -Westfalen, § 27 Abs. 2 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 19 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 31 § 24 S. 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz. 32 § 29 Abs. 3 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 25 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. 33 § 29 Abs. 2 S. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 27 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 25 Abs. 5 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 25 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 28 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt. 34 § 25 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 25 Abs. 6 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. 35 § 25 Abs. 3 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 30 Bremisches Verfassungsschutzgesetz , § 27 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 29 Abs. 1 S. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 25 Abs. 5 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, - 13 - land ist zudem gesetzlich geregelt, dass die Petenten vor dem Gremium angehört werden können. 2.2.1.3. Grenzen der Kontrolle In einigen Ländern gibt es – wie im Bereich des Bundes – eine ausdrückliche Regelung, die die Unterrichtung von vornherein auf Gegenstände begrenzt, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Landesverfassungsschutzbehörde unterliegen. 36 Die Möglichkeit, die Unterrichtung aus bestimmten Gründen zu verweigern, wie sie § 2b Abs. 2 S. 1 PKGrG normiert, besteht auch in den Ländern. Zum Teil werden auch hier die Gründe Schutz des Nachrichtenzugangs37, Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter oder Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung genannt.38 Teilweise wird die Verweigerung auch darauf gestützt, Nachteile von einem Land oder dem Bund abzuwenden39, überwiegenden entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen zu genügen, 40 die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde 41 oder das Staatwohl42 nicht zu gefährden. In den Ländern, in deren Gesetzen keine einzelnen Befugnisse des jeweiligen Gremiums – wie Akteneinsicht, Anhörung von Mitarbeitern etc. – geregelt sind, wird pauschal darauf verwiesen, dass Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung unter Beachtung des notwendigen Schutzes des Nachrichtenzugangs durch die politische Verantwortung der Staatsregierung bestimmt wird.43 Überwiegend sehen die landesgesetzlichen Regelungen eine Begründungspflicht der Landesregierung gegenüber dem jeweiligen Gremium vor, wenn diese eine Unterrichtung verweigert bzw. ein Kontrollbegehren wie Akteneinsicht verwehrt. §§ 25 Abs. 4 S. 2, 27 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 26 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz , § 19 Abs. 5 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 36 § 35 Abs. 2 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 26 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen , § 25 Abs. 3 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. 37 § 25 Abs. 3 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 19 Abs. 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz . 38 § 25 Abs. 3 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 19 Abs. 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz . 39 § 35 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Berlin. 40 § 25 Abs. 1 S. 3 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 29 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern. 41 § 28 Abs. 3 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 24 S. 4 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz , § 17 Abs. 2 S. 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 27 Abs. 2 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt. 42 § 26 Abs. 2 S. 2 Hamburger Verfassungsschutzgesetz. 43 So und vergleichbar geregelt in § 15 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 3 S. 3 Parlamentarisches Kontrollgremiumsgesetz Bayern, § 21 Abs. 3 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz. - 14 - 2.2.2. G 10-Kommissionen Nach § 16 G 10-Gesetz (Bund) haben die Landesgesetzgeber die Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen der Landesämter für Verfassungsschutz entsprechend zu regeln . Dies ist geschehen. Wahrgenommen wird diese Kontrolle durch die G 10- Kommissionen der Länder.44 3. Parlamentarische Haushaltskontrolle 3.1. Bund In der „Tradition Geheimhaltung bestimmter Fonds“ unterliegen im Bereich des Bundes die Haushalte der Nachrichtendienste (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst) einer besonderen Haushaltskontrolle.45 Grundsätzlich übt das Parlament das ihm zustehende Budgetrecht in seiner Gesamtheit aus. Im Falle des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird dieses Budgetrecht durch § 10a Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) modifiziert. Die geheimen Wirtschaftspläne des Bundesamtes für Verfassungsschutz werden – stellvertretend für den Haushaltsausschuss – durch ein besonderes Gremium, welches mit Mitgliedern dieses Ausschusses besetzt is t, im Detail geprüft. Die Mitglieder dieses Gremiums werden vom Bundestag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt46 und sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Gremiumstätigkeit bekannt werden. 47 Dieses so genannte Vertrauensgremium prüft und billigt die Wirtschaftspläne . Es nimmt stellvertretend für den Deutschen Bundestag die Budgetverantwortung wahr48 und informiert den Haushaltsausschuss lediglich über die Endsummen des dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung gestellten Geldes, nicht aber über die Zweckbestimmung im Einzelnen. 49 Auf diese Weise wird vermieden, dass aus diesen Daten Rückschlüsse auf Struktur und Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden können. 50 Die Prüfung bezieht sich dabei ausschließlich auf die Bewilligung der Wirtschaftspläne. Auch wenn das Vertrauensgremium unter Umständen von bestimmen Rechnungsposten 44 Droste, Seite 646. 45 Droste, Seite 621. 46 Vgl. § 10a Abs. 2 S. 1 BHO i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 PKGrG. 47 Vgl. § 10a Abs. 2 S. 4 BHO. 48 Dommach, in: Heuer, § 10a BHO Rn. 6; Hähnlein / Endell / Jahnz, in: DÖV 1998, Seite 305 (309). 49 Droste, Seite 621. 50 Hirsch, Seite 136. - 15 - Rückschlüsse auf bestimmte Vorgänge ziehen kann, gehört die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Vorgänge nicht zu seinen Aufgaben.51 3.2. Länder In den Ländern gibt es lediglich in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen eine mit § 10a Abs. 2 BHO vergleichbare Regelung.52 Nach § 17 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2007 Brandenburg53 (HG 2007 Brandenburg) und § 10a Abs. 2 Landeshaushaltsordnung Nordhein-Westfa len (LHO NRW) erfolgt die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, durch die PKK des Landes Brandenburg bzw. das PKGr des Landes Nordrhein-Westfalen. In Thüringen werden gemäß § 20 Thüringer Verfassungsschutzgesetz die Haushaltsvorlagen zum Verfassungsschutz vom Haushalts- und Finanzausschuss in vertraulicher Sitzung beraten. 4. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht 4.1. Bund 4.1.1. Auskunftsrecht Ein unentgeltlicher Auskunftsanspruch über zu seiner Person gespeicherte Daten wird dem Bürger gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz durch § 15 BVerfSchG (BVerfSchG) eingeräumt. Die Voraussetzungen sind in Absatz 1 normiert: Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Der Auskunftsbegehrende muss einen konkreten Sachverhalt darlegen. Dafür genügt der Vortrag eines vagen Vorgangs nicht. Vielmehr muss der Antragsteller einen verfassungsschutzrechtlich relevanten Sachverhalt, der auf einen datenschutzrechtlich bedeutsamen Vorgang in der Verfassungsschutzbehörde hinweist, hinreichend überzeugend darlegen. Andernfalls könnte sich ein Auskunftssuchender vergewissern, welche seiner Aktivitäten bereits erkannt wurden und wo die Verfassungsschutzbehörden Erkenntnislücken haben. Darauf basierend könnte er sein Vorgehen planen und die weitere Beobachtung erschweren oder gar vereiteln. Ein Sachverhalt dürfte als hinreichend konkretisiert anzusehen seien, wenn er einen zeitlich und örtlich abgrenzbaren Vorgang 51 Hirsch, Seite 137. 52 Dommach, in: Heuer, § 10a BHO Rn. 8. 53 Ebenso in den Haushaltsgesetzen der vorangehenden Jahre. - 16 - beschreibt, der – zumindest aus Sicht eines verständigen Bürgers – geeignet erscheinen könnte, ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes auszulösen. 54 Ein besonderes Interesse im Sinne des § 15 I BVerfSchG ist dann gegeben, wenn der Auskunftssuchende glaubhaft Umstände vortragen kann, die über das allgemeine Interesse hinausgehen, das jedem Auskunftsbegehren zugrunde liegt. Regelmäßig wird dies anzunehmen sein, wenn der Antragsteller begründet angibt, - einen Nachteil erlitten zu haben oder erleiden zu können und zu dessen Abwendung oder Verhinderung Informationen erforderlich seien, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz verfügen könnte, - einen Rechtsanspruch durchsetzen zu wollen und hierfür Informationen erforderlich seien, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz verfügen könnte, - das Ansehen seiner Person geschädigt sei und es zur Rehabilitierung Informationen bedürfe, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz verfügen könnte.55 Ist ein Auskunftsanspruch nach Abs. 1 begründet, ist dessen Umfang in mehrerlei Hinsicht begrenzt. So gibt der Auskunftssuchende den Umfang durch den von ihm vorgetragenen Sachverhalt vor, denn gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG wird nur „hierzu“ Auskunft erteilt. Durch diese Begrenzung soll die gezielte Ausforschung des Kenntnisstandes des Bundesamtes für Verfassungsschutz verhindert werden. Diese Gefahr bestünde nämlich, wenn der Vortrag eines konkreten Sachverhaltes genügen würde, um Auskunft über sämtliche zu dieser Person vorhandenen Daten erlangen zu können. Darüber hinaus nimmt § 15 Abs. 3 BVerfSchG die Herkunft von Daten und die Empfänger von Übermittlungen von der Auskunftsverpflichtung aus. Dadurch soll eine Offenlegung der Arbeitsweise des Bundesamtes vermieden werden. Zudem wird eine Auskunft über personenbezogene Daten des Antragstellers, die in nicht zu seiner Person geführten Akten enthalten sind, gemäß § 27 BVerfSchG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 3 Bundesdatenschutzgesetz nur in dem Umfang erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht.56 Die Auskunft ist trotz Vorl iegens sämtlicher Voraussetzungen in Fällen des § 15 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG zu verweigern: 54 Droste, Seite 604. 55 Droste, Seite 605. 56 Droste, Seite 607. - 17 - (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die in Nr. 1, 3 und 4 genannten Gründe entsprechen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsverweigerungstatbeständen. Der Tatbestand von Nr. 2 zählt zwei besondere nachrichtendienstspezifische Gefahren auf, die bereits durch Nr. 1 und 3 abgedeckt sind.57 Wird eine Auskunft verweigert, ist der Ablehnungsbescheid gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 BVerfSchG nicht zu begründen, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Es wird jedoch durch § 15 Abs. 4 S. 2 BVerfSchG sichergestellt, dass die Gründe der Auskunftsverweigerung in nachprüfbarer Weise festgehalten werden. Zudem ist im Bescheid darauf hinzuweisen, dass sich der Auskunftsbegehrende zur Prüfung von datenschutzrechtlichen Belangen an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann (§ 15 Abs. 4 S. 3 BVerfSchG). Grundsätzlich kann dieser in vollem Umfang überprüfen, ob die Datenverarbeitung bezüglich der betroffenen Person nach dem BVerfSchG zulässig ist. Eine Ausnahme davon besteht nur insofern, als dadurch „die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde“. In diesen Fällen untersagt das BMI eine solche datenschutzrechtliche Prüfung (§ 15 Abs. 4 S. 4 f. BVerfSchG).58 4.1.2. Akteneinsichtsrecht Einen Anspruch auf Akteneinsicht kennt das BVerfSchG nicht. Ein Akteneinsichtsrecht nach §§ 29 Abs. 1, 9 Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) ist nur im Verwaltungsverfahren zu gestatten, dass heißt lediglich dann, wenn es sich um eine behördli- 57 Droste, Seite 609. 58 Droste, Seite 610. - 18 - che Tätigkeit mit Außenwirkung handelt. Die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist jedoch gerade nicht auf Außenwirkung gerichtet. Vielmehr ist es sein gesetzlicher Auftrag als Nachrichtendienst, Informationen über verfassungsfeindliche und die Sicherheit gefährdende Bestrebungen in der Bundesrepublik zu sammeln, auszuwerten und den politisch verantwortlichen Stellen Bericht zu erstatten.59 Ein Akteneinsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Das IFG gewährt jedem unabhängig davon, 60 ob sich der Inhalt auf ihn bezieht, grundsätzlich das Recht in Behördenakten einzusehen. Gemäß § 3 Nr. 8 IFG besteht dieses Recht nicht gegenüber den Nachrichtendiensten. Daneben gibt es kein von einem Verwaltungsverfahren losgelöstes allgemeines Recht auf Einsicht von Behördenakten. 61 4.2. Länder 4.2.1. Auskunftsrecht In den Landesverfassungsschutzgesetzen ist wie in § 15 BVerfSchG ein Auskunftsanspruch vorgesehen. 62 Lediglich in Baden-Württemberg und Thüringen ist es Voraussetzung , dass der Antragsteller ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt .63 In Baden-Württemberg ist es zudem (wie nach § 15 BVerfSchG) erforderlich, auf einen konkreten Sachverhalt hinzuweisen. Eine Sonderstellung nimmt hier die bayerische Regelung ein. So besteht ein gebundener Anspruch auf Auskunftserteilung nur, wenn das Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit einer Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers steht.64 In allen übrigen Fällen besteht kein Anspruch, sondern die Behörde entscheidet bei Vorliegen eines besonderen Interesses nach pflichtgemäßem Ermessen. 65 59 Droste, Seite 603. 60 Vgl. Jastrow / Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 5 ff. 61 BVerwG, in: NJW 1981, Seite 535 (537). 62 § 13 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 11 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 31 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 12 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 16 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 23 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 18 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 26 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 13 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 14 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 18 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 21 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 9 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 14 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 25 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein, § 11 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 63 § 13 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, 11 Abs. 1Thüringer Verfassungsschutzgesetz . 64 Art. 11 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Bayern. 65 Art. 11 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Bayern. - 19 - Der Umfang der Auskunftsanspruch unterscheidet sich in den Ländern. Eine Begrenzung durch den vorgetragenen Sachverhalt – wie in § 15 Abs. 1 BVerfSchG – gibt es nur in Baden-Württemberg, da nur dort an den konkreten Sachverhalt angeknüpft wird. In einigen Ländern wird – im Gegensatz zu § 15 Abs. 3 BVerfSchG – die Herkunft der Daten, der Zweck ihrer Übermittlung und ihr Empfänger vom Inhalt des Auskunftsanspruchs umfasst.66 In anderen werden diese Informationen ebenso vom Auskunftsanspruch ausgenommen.67 Eine Auskunft bezüglich des Inhalts von Sachakten, die nicht zur Person des Auskunftssuchenden geführt werden, ist teilweise geregelt und erfolgt generell nur, wenn das Auffinden mit angemessenem Aufwand möglich ist.68 Liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vor, kann das jeweilige La ndesamt für Verfassungsschutz die Erteilung verweigern, wenn einer der Verweigerungstatbestände vorliegt. Die Verweigerungstatbestände stimmen mit denen des BVerfSchG inhaltlich im Wesentlichen überein. 69 Nach § 32 Abs. 2 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin besteht die Besonderheit, dass bei Vorliegen eines Verweigerungstatbestandes zu prüfen ist, ob eine Teilauskunft möglich ist. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung bedarf – außer in Berlin, wo die Begründung zumindest eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglichen muss – keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Auch in den Ländern sind jedoch die Verweigerungsgründe aktenkundig zu machen, und der Antragsteller ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass er sich an den Landesda- 66 § 12 Abs. 1 S. 4 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz: Auftrag, § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 26 Abs. 1 S. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg -Vorpommern: sofern keine dem keine Verweigerungsgründe entgegenstehen, § 21 Abs. 1 S. 1 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz. 67 § 13 Abs. 1 S. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, § 31 Abs. 1 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 16 Abs. 1 S. 2 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 18 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 13 Abs. 1 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 14 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 9 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz , § 14 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 11 Abs. 3 Thüringer Verfassungsschutzgesetz . 68 § 12 Abs. 1 S. 5 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 16 Abs. 1 S. 3 Bremisches Verfassungsschutzgesetz , § 23 Abs. 1 S. 1 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 26 Abs. 1 S. 3 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 18 Abs. 1 S. 3 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 21 Abs. 1 S. 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 9 Abs. 1a Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 11 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 69 § 13 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 11 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 31 Abs. 2 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 12 Abs. 2 S. 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 16 Abs. 2 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 23 Abs. 2 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 18 Abs. 2Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 26 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 13 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 14 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 18 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 21 Abs. 2 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 9 Abs. 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 14 Abs. 2Verfassungsschutzgesetz Sachsen- Anhalt, § 25 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein, § 11 Abs. 2 Thüringer Ve rfassungsschutzgesetz . - 20 - tenschutzbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Prüft der Landesdatenschutzbeauftragte den Vorgang, ist ihm Auskunft zu erteilen, es sei denn, dadurch würde die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet.70 4.3. Akteneinsichtsrecht Lediglich in den Verfassungsschutzgesetzen Berlin und Brandenburg ist ein Akteneinsichtsrecht geregelt, wobei die Akteneinsicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Auskunft gewährt wird.71 In Berlin besteht für die Akteneinsicht ein zusätzlicher Verweigerungstatbestand. So ist die Akteneinsicht gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin zu verweigern, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen derart verbunden sind, dass ihre Trennung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In Hamburg wird zudem die Gewährung der Akteneinsicht im Rahmen der Auskunftserteilung in das Ermessen der Verfassungsschutzbehörde gestellt.72 Daneben kommt in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen und Schleswig-Holstein in Betracht, ein Akteneinsichtsrecht auf das Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Landes zu stützen.73 In diesen Ländern sind die Verfassungsschutzbehörden nicht generell von der Informationspflicht, die dann grundsätzlich auch die Akteneinsicht einschließt, ausgeschlossen. Regelmäßig dürften aber die Versagungstatbestände zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen eingreifen und damit ein Akteneinsichtsrecht ausschließen. 74 Im Saarland scheidet dies generell aus, da der Anspruch gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 2 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz generell ausgeschlossen ist. 70 § 13 Abs. 3 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 11 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 31 Abs. 2 und 4 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 12 Abs. 3 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 16 Abs. 3 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 18 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 26 Abs. 3 und 4 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern, § 13 Abs. 3 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 14 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 18 Abs. 3 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 21 Abs. 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 9 Abs. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz , § 14 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 25 Abs. 3 und 4 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein, § 11 Abs. 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 71 § 32 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 12 Abs. 1 S. 2 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz. 72 § 23 Abs. 1 S. 4 Hamburger Verfassungsschutzgesetz. 73 § 3 Informationsfreiheitsgesetz Berlin, § 1 Akten- und Informationszugangsgesetz Brandenburg, § 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Informationsfreiheitsgesetz Schleswig -Holstein. 74 § 9 Informationsfreiheitsgesetz Berlin, § 4 Akten- und Informationszugangsgesetz Brandenburg, § 5 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 6 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, § 9 Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein. - 21 - 5. Sammlung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten Die Aufgaben der Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern werden von § 3 Abs. 1 BVerfSchG umschrieben: Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, 3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. Im Rahmen dieser Aufgaben erfolgt die Sammlung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Verfassungsschutz. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfordert jedoch, dass die Sammlung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. 5.1. Bund 5.1.1. Sammlung Unter Sammeln ist das bewusste Festhalten von Informationen zu verstehen, unabhängig von ihrer Manifestierung und unabhängig davon, ob sie zufällig oder gezielt beschafft wurden. 75 75 Rose-Stahl, Seite 54. - 22 - Das Bundesamt für Verfassungsschutz beginnt gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG nur dann mit der Sammlung von Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es sich um Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG handelt. Auf welche Weise diese Informationen gesammelt werden, richtet sich nach den in § 8 ff. BVerfSchG geregelten Befugnissen. Sind mehrere Maßnahmen geeignet, ist diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 8 Abs. 5 BVerfSchG). 5.1.1.1. Offene Erkenntnisgewinnung § 8 Abs. 1 BVerfSchG ist die Rechtsgrundlage für die Schwerpunkttätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Sammlung und Auswertung offener Quellen. Unter offenen Quellen sind Informationsträger zu verstehen, die für jedermann, wenn auch nur unter gewissen Umständen, zugänglich sind.76 In den Bereich der offenen Erkenntnisgewinnung gehört auch die offene Befragung gemäß § 8 Abs. 4 BVerfSchG, bei der personenbezogene Daten mit Kenntnis des Betroffenen erhoben werden. Dabei ist diesem gegenüber der Zweck der Erhebung anzugeben, und er ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 5.1.1.2. Besondere Auskunftsverlangen Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann zudem gemäß § 8a BVerfSchG von privatwirtschaftlichen Unternehmen aus verschieden Bereichen Auskünfte einholen: 1. Bei Luftfahrtunternehmen gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG, 2. bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG, 3. bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen und denjenigen, die daran mitwirken gemäß § 8a Abs. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVerfSchG, 4. bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BVerfSchG, 5. bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienstleistungen erbringen gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BVerfSchG. Voraussetzung dafür ist, dass dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für Schutzgüter des § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen (§ 8a Abs. 2 S. 1 BVerfSchG).77 Die Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 3 BVerfSchG dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren für die Schutzgüter nachdrücklich fördern (Nr. 1) sowie Strohmänner und Hilfsper- 76 Droste, Seite 227. 77 Im Falle einer Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG müssen zudem die Vorraussetzungen von § 8a Abs. 2 S. 2 BVerfSchG erfüllt sein. - 23 - sonen dieser Personen (Nr. 2). Die weiteren Voraussetzungen sind in § 8a Abs. 4 ff. BVerfSchG geregelt. 5.1.1.3. Erkenntnisgewinnung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel Unter den Voraussetzungen des § 9 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen , Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Der Einsatz dieser nachrichtendienstlichen Mittel ist gemäß § 9 Abs. 1 BVerfSchG nur zulässig, wenn - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass - auf diese Weise Erkenntnisse über extremistische / sicherheitsgefährdende Bestrebungen / Tätigkeiten oder Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste oder die zur Erforschung solcher Quellen erforderlichen Que llen gewonnen werden können oder - dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. - die Erforschung des Sachverhalts auf eine den Betroffenen weniger beeinträcht igende Weise nicht möglich ist. - sie nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht - die Maßnahme unverzüglich beendet wird, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Die einzelnen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu nennen, die der Zustimmung des BMI bedarf und über die das PKGr zu unterrichten ist. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen sind an den Einsatz bestimmter Mittel, die mit besonderen Beeinträchtigungen von Grundrechten verbunden sind, zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. So ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Mithören oder zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes bzw. von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen (Schutzbereich des Art. 13 GG) nur unter der Voraussetzung möglich, dass dies im Einzelfall zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerlässlich ist und geeignete polize iliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann (§ 9 Abs. 2 S. 1 und 2 - 24 - BVerfSchG). Zudem sind die weiteren Anforderungen des § 9 Abs. 2 BVerfSchG an Verfahren und Zuständigkeit zu beachten. Will das Bundesamt für Verfassungsschutz den Standort eines Mobilfunkgerätes oder dessen Geräte- oder Kartennummer durch den Einsatz eines so genannten IMSI- Catchers ermitteln, so ist dies nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 BVerfSchG möglich. 5.1.2. Speicherung Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien78 speichern, verändern und nutzen, wenn - Tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische oder sicherheitsgefährdende Bestrebungen oder Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG) vorliegen, - dies für die Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist oder - es bei Sicherheitsüberprüfungen mitwirkt. Unter diesen Voraussetzungen darf das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten eines Minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres Daten nur in über ihn geführten Personenakten79 speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine in § 3 G 10-Gesetz genannte Katalogtaten plant, begeht oder bereits begangen hat (§ 11 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG). Eine Speicherung der Daten Minderjähriger in Dateien ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG generell unzulässig, bevor diese das 16. Lebensjahr vollendet haben. In Dateien gespeicherte unrichtige personenbezogene Daten hat das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 12 Abs. 1 BVerfSchG zu berichtigen. Stellt sich heraus, dass die Speicherung personenbezogener Daten unzulässig war oder dass diese Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind diese aus den Dateien zu entfernen. Steht zu befürchten, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen 78 „Datei“ im Sinne von § 46 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei) – teilweise wird diese Legaldefinition in Landesverfassungsschutzgesetzen wiederholt. 79 „Akte“ im Sinne von § 46 Abs. 2 BDSG: Jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage , die nicht Datei ist (auch Bild- und Tonträger) – teilweise wird diese Legaldefinition in Landesverfassungsschutzgesetzen wiederholt. - 25 - beeinträchtigt werden, sind die Daten nicht zu löschen, sondern lediglich zu sperren (§ 12 Abs. 2 BVerfSchG).80 Zudem müssen personenbezogene Daten in Akten gesperrt werden, wenn festgestellt wird, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. So gesperrte Daten werden mit einem entsprechenden Vermerk versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden (§ 13 Abs. 2 BVerfSchG). Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung sowie nach festgesetzten Fristen – spätestens nach fünf Jahren – ob die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen oder zu löschen bzw. sperren sind (§ 12 Abs. 3 S. 1 BVerfSchG). Daneben existieren feste Fristen für die Löschung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten bezüglich Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sind spätestens zehn Jahre, bezüglich Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen. Im Einzelfall kann der Präsident des Bundesamtes ausnahmsweise eine andere Entscheidung treffen (§ 12 Abs. 3 S. 2 und 3 BVerfSchG). Personenbezogene Daten von Minderjährigen müssen nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung überprüft und spätestens nach fünf Jahren gelöscht werden. Dies gilt nicht, wenn nach Eintritt der Volljährigkeit weitere relevante Erkenntnisse angefallen sind (§ 11 Abs. 2 BVerfSchG). 5.1.3. Übermittlung Allgemein gilt, dass die Informationsübermittlung für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden oder der Empfänger erforderlich sein muss (§ 19 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG). Gemäß § 23 BVerfSchG unterbleiben Übermittlungen, wenn - für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, - überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder - besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen. Generell gilt zudem, dass Informationen über das Verhalten Minderjähriger nach BVerfSchG nur übermittelt werden dürfen, sofern die Voraussetzungen der Speicherung 80 Rose-Stahl, Seite 64 f. - 26 - nach § 11 BVerfSchG erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Übermittlung gesammelter Informationen nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist eine Übermittlung an ausländische Stellen unzulässig (§ 24 BVerfSchG). Der Empfänger prüft, ob die nach dem BVerfSchG übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Pflicht zu Vernichtung besteht nicht, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall sind die betreffenden Daten zu sperren (§ 25 BVerfSchG). Wenn sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig erweisen, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist (§ 26 BVerfSchG).81 Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an folgende Institutionen unter den jeweiligen Voraussetzungen: - Landesämter für Verfassungsschutz (§ 5 Abs. 3 BVerfSchG), - Bundesministerium des Innern (§ 16 Abs. 1 BVerfSchG), - Bundesnachrichtendienst (§ 20 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG), - Militärischer Abschirmdienst (§ 3 Abs. 3 MADG), - Strafverfolgungsbehörden und Polizei (§ 20 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG), - inländische Behörden (§ 19 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG), - Dienststellen der Stationierungskräfte der NATO (§ 19 Abs. 2 BVerfSchG), - ausländische Stellen (§ 19 Abs. 3 BVerfSchG), - sonstige Stellen und Personen (§ 19 Abs. 4 BVerfSchG). 5.2. Länder 5.2.1. Sammlung Die Landesämter für Verfassungsschutz beginnen nur dann mit der Sammlung von Informationen , wenn tatsächliche Anhaltspunkte82 dafür bzw. tatsächliche Anhalts- 81 Rose-Stahl, Seite 89 f. 82 § 3 Abs. 2 S. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 6 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 6 Abs. 2 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 3 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 5 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 7 Abs. 2 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, §§ 2 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 7 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 2 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz . - 27 - punkte für den Verdacht 83 sprechen, dass es sich um Informationen im Sinne der jeweils § 3 Abs. 1 BVerfSchG entsprechenden Aufgabennorm84 handelt. 5.2.1.1. Offene Erkenntnisgewinnung Auch bei den Landesämter für Verfassungsschutz besteht der überwiegende Teil der Tätigkeit in der Sammlung und Auswertung offener Quellen. 85 5.2.1.2. Besondere Auskunftsverlangen In den meisten Ländern sind die Landesämter befugt, Auskünfte von privatwirtschaftlichen Unternehmen entsprechend § 8a BVerfSchG einzuholen. 86 Die Branchen, die zur Auskunft verpflichtet sind, und die Voraussetzungen der Auskunftserteilung sind im Wesentlichen die gleichen wie nach § 8a BVerfSchG. 5.2.1.3. Nachrichtendienstliche Mittel Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist auch in den Ländern nur zulässig87, wenn 83 § 7 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 3 Abs. 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 7 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein -Westfalen, § 5 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 7 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig -Holstein. 84 § 3 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 3 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 5 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 3 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 3 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 4 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 2 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 5 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 3 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 4 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 5 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein, § 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 85 § 5 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 4 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 8 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz , § 6 Abs. 1 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 7 Abs. 1 Hamburger Verfassungsschutzgesetz , § 3 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 7 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 5 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen , § 5 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 7 Abs. 1 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 4 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 6 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 8 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig -Holstein, § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 86 Art. 6b Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 27a Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 14a Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 7 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 7 Abs. 3-9 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 4 Abs. 7-12 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 5a Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 5a Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 10a Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 15a Abs. 1 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 11a Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 5 Abs. 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 87 § 6 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 6 Verfassungsschutzgesetz Bayern, §§ 8-9a Verfassungsschutzgesetz Berlin, §§ 6,7 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 8 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 8 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, §§ 3, 5 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 10 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 6 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, §§ 5, 7 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 10 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 8 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 5 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, §§ 6-8 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 8 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein, §§ 6,7 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. - 28 - - Tatsachen die Annahme rechtfertigen bzw. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen bzw. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen88, dass - auf diese Weise Erkenntnisse über extremistische / sicherheitsgefährdende Bestrebungen / Tätigkeiten oder Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste oder die zur Erforschung solcher Quellen erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder - dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. - die Erforschung des Sachverhalts auf eine den Betroffenen weniger beeinträcht igende Weise nicht möglich ist, - er nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht, - die Maßnahme unverzügliche beendet wird, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht we rden kann. Teilweise werden – anders als im BVerfSchG – die einzelnen nachrichtendienstlichen Mittel in den Landesverfassungsschutzgesetze aufgezählt.89 Regelmäßig werden dabei folgende Mittel genannt: - Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zweck der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern , - Observation, - Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen), - verdeckte Ermittlungen und Befragungen, - Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel, - Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel, - Beobachtungen des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen, - Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden ), - Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, - Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390). 88 Hier unterscheiden sich die Formulierungen. 89 So in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. - 29 - Neben den oben genannten allgemeinen Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sind an den Einsatz bestimmter Mittel, die mit besonderen Beeinträchtigungen von Grundrechten verbunden sind, zusätzliche Voraussetzungen geknüpft . So ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Mithören oder zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes bzw. zur von Bildaufnahmen und - aufzeichnungen in Wohnungen (Schutzbereich des Art. 13 GG) – sofern geregelt90 – nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein qualifizierter Gefahrentatbestand vorliegt .91 Eine Befugnisnorm für den Einsatz eines so genannten IMSI-Catchers besteht lediglich in Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. 92 Das Land Nordrhein-Westfalen hat als einziges Bundesland die Online-Durchsuchung ausdrücklich geregelt.93 In § 5 Abs. 2 Nr. 11 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein- Westfalen besteht die Möglichkeit der verdeckten Datenerhebung, die ausweislich der Begründung zu diesem Gesetz94 den Zugriff auf gespeicherte Computerdaten ermöglichen soll95. 5.2.2. Speicherung Die Voraussetzungen, unter denen die Landesämter für Verfassungsschutz personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen dürfen, sind im Wesentlich die gleichen, die das Bundesamt zu beachten hat.96 Die Speicherung ist auch hier zulässig, wenn 90 Nicht geregelt in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. 91 § 6 Abs. 3 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 6a Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 9 Abs. 1-4 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 9 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 8 Abs. 3-9 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 5 Abs. 2-9 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 7 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 10 Abs. 5-7 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 8 Abs. 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 5 Abs. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 8 Abs. 2-3 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 7 Abs. 2-8 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 92 Art. 6b Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 8 Abs. 10 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 12 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 7 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. 93 vgl. Leipold, in: NJW-Spezial 2007, Seite 135 (136). 94 Landtags-Drucksache 14/2211, S. 17; eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Sachverständigen findet sich in der Landtagsdrucksache 14/3045, S. 5 ff. 95 Aufgrund dieser Vorschrift sind bereits zwei Verfassungsbeschwerden eingelegt worden: Antragsschrift der Verfassungsbeschwerden Baum/Reiter/Schantz und Roggan abrufbar unter: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/doku/2007/001/index.php, letzter Aufruf am 9. Oktober 2007. 96 §§ 7, 8 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 7 Verfassungsschutzgesetz Bayern , § 11-13 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 8 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, §§ 11, 12 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, §§ 9, 10 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, §§ 6, 7 Verfassungsschutzgesetz Hessen, §§ 13-17 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern, §§ 8, 9 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, §§ 8, 9 Verfassungsschutzgesetz - 30 - - tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische oder sicherheitsgefährdende Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, - dies für die Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist oder - das Landesamt bei Sicherheitsüberprüfungen mitwirkt. Eine Speicherung der Daten Minderjähriger vor dem Erreichen eines bestimmten Alters in Dateien ist in den meisten Länder unzulässig. Teilweise ist sogar jegliche Speicherung davor unzulässig.97 Lediglich hinsichtlich der Altersgrenze gibt es Unterschiede, teilweise ist dafür die Vollendung des 14. Lebensjahres98, teilweise (wie im BVerfSchG) die des 16. Lebensjahres99 erforderlich. In sämtlichen Ländern enthalten die Vorschriften Regelungen über das Berichtigen, Löschen und Sperren von unrichtigen, unzulässig gespeicherten oder nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigten personenbezogenen Daten. Daneben existieren auch hier feste Fristen für die Löschung personenbezogener Daten, die zwischen zehn und fünfzehn Jahren variieren, bei Minderjährigen in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. 5.2.3. Übermittlung Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die jeweiligen Landesämter für Verfassungsschutz erfolgt nach den Regelungen der Landesverfassungsschutzgesetze100. In allen Ländern gilt dabei der Grundsatz, dass die Informationsübermittlung für die Nordrhein-Westfalen, § 11 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, §§ 10, 13 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 6 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, §§ 9, 10 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, §§ 11, 12 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig -Holstein, § 8 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 97 § 12 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 8 Abs. 1 S. 2 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz. 98 § 8 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 7 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 12 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 8 Abs. 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz , § 12 Abs. 1 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, § 10 Abs. 1 Hamburger Verfassungsschutzgesetz , § 6 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 9 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 17 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 13 Abs. 1 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 8 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 99 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 6 Abs. 4 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 10 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 12 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig- Holstein. 100 § 10 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 14 Verfassungsschutzgesetz Bayern, §§ 18-25 Verfassungsschutzgesetz Berlin, §§ 13, 16-18 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz , § 20 Bremisches Verfassungsschutzgesetz, §§ 12-18 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, §§ 9-14 Verfassungsschutzgesetz Hessen, §§ 18-22 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern, §§ 14, 17-19 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, §§ 17, 18 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 14 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, §§ 17, 18 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 12 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, §§ 18, 19 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, §§ 18-20, 22 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig- Holstein, § 14 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. - 31 - Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden oder der Empfänger erforderlich sein muss. Auch die landesgesetzlichen Regelungen kennen generelle Übermittlungsverbote101, die der Übermittlung auch dann entgegenstehen, wenn die Voraussetzung für die Übermittlung im Übrigen erfüllt sind. Im Wesentlichen ist dies der Fall, wenn - für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, - überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder - besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen. 101 § 11 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg, Art. 17 Verfassungsschutzgesetz Bayern, § 28 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 19 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz, § 20 Bremisches Verfassungsschutzges etz, § 21 Hamburger Verfassungsschutzgesetz, § 15 Verfassungsschutzgesetz Hessen, § 25 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 20 Verfassungsschutzgesetz Niedersachsen, § 19 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 15 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 19 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz, § 13 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz, § 20 Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 24 Landesverfassungsschutzgesetz Schleswig-Holstein, § 15 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. - 32 - 6. Literaturverzeichnis - Dommach, Hermann, in: Heue r, Ernst (Hrsg.), Kommentar zum Haushaltsrecht, § 10a BHO, Köln, Stand: April 2007 (zitiert: Dommach, in: Heuer) - Droste, Bernadette, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart 2007 (zitiert: Droste). - Gusy, Christoph, Frage und Antwort als Instrumente parlamentarischer Kontrolle, in: Juristische Schulung 1995, Seite 878 ff. (zitiert: Gusy, in: JuS 1995). - Hähnlein, Uwe / Endell, Hanns-Lothar / Jahnz, Eduard Hans, Reptilienfonds und Finanzkontrolle: Wie öffentlich ist die Kontrolle geheimer Staatsausgaben? In: Die Öffentliche Verwaltung 1998, Seite 305 ff. (zitiert: Hähnlein / Endell / Jahnz, in: DÖV 1998). - Hirsch, Alexander, Die Kontrolle der Nachrichtendienste – Vergleichende Bestandsaufnahme , Praxis und Reform, Berlin 1996 (zitiert: Hirsch). - Jastrow, Serge-Daniel / Schlatmann, Arne, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar , Heidelberg 2006 (zitiert: Jastrow / Schlatmann, IFG). - Leipold, Klaus, Die Online-Durchsuchung, in: NJW-Spezial 2007, Seite 135 ff. (zitiert: Leipold, in: NJW-Spezial 2007). - Peitsch, Dietmar / Polzin, Christina, Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste , in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, Seite 387 ff. (zitiert: Peitsch / Polzin, in: NVwZ 2000). - Roewer, Helmut, Nachrichtendienstrecht der Bundesrepublik Deutschland – Kommentar und Vorschriftensammlung für die Praxis der Verfassungsschutzbehörden , des Bundesnachrichtendienstes und des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst , Köln 1987 (zitiert: Roewer). - Rose-Stahl, Monika, Recht der Nachrichtendienste – Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Brühl 2002 (zitiert: Rose-Stahl).