© 2014 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 292/14 Verankerung des Nachhaltigkeitsbegriffs in den Verfassungen ausgewählter Staaten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 2 Verankerung des Nachhaltigkeitsbegriffs in den Verfassungen ausgewählter Staaten Verfasser: . Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 292/14 Abschluss der Arbeit: 17. Dezember 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Zusammenfassung 4 3. Das Nachhaltigkeitsprinzip im Grundgesetz 5 4. Der Nachhaltigkeitsbegriff in den Verfassungen der Bundesländer 6 5. Der Nachhaltigkeitsbegriff in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 13 6. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika 23 7. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Kanadas 23 8. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Neuseelands 24 9. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Japans 24 10. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung der Republik Korea 24 11. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Brasiliens 24 12. Exkurs: Zum Verlauf der parlamentarischen Diskussion um die Aufnahme des Nachhaltigkeitsgrundsatzes in das Grundgesetz 25 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 4 1. Vorbemerkungen Die vorliegende Ausarbeitung gibt auftragsgemäß einen Überblick über die ausdrückliche Verankerung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Neuseelands, Japans und der Republik Korea. Diesem Überblick geht eine Darstellung voraus, ob und wie das Nachhaltigkeitsprinzip Eingang in die Verfassungstexte des Bundes und der Länder gefunden hat. Ohne den materiellen Umfang des Nachhaltigkeitsbegriffs1 zu erörtern, soll in den Übersichten darauf aufmerksam gemacht werden, wenn der Begriff der Nachhaltigkeit (sustainability) oder der nachhaltigen Entwicklung (sustainable development) nicht verwendet wird, jedoch wesentliche Teilaspekte Gegenstand der Verfassungsbestimmungen sein sollten. Grundlage der Arbeit sind die insbesondere online verfügbaren Verfassungstexte der oben genannten Staaten, die überwiegend in englischer Sprache vorliegen. Die hier wiedergegebenen Bestimmungen der fremdsprachigen Verfassungstexte werden nicht in das Deutsche übersetzt. 2. Zusammenfassung Der 1994 in das Grundgesetz (GG) eingeführte Art. 20a, der den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen als Staatsziel bestimmt, fungiert als verfassungsrechtliche Schutzvorschrift für natürliche Ressourcen. In Literatur und Rechtsprechung wird der hier verwendete Begriff des Schutzes der „natürlichen Lebensgrundlagen“ praktisch als Synonym zu dem des Umweltschutzes verstanden; vielfach wird vertreten, mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit für künftige Generationen sei das Nachhaltigkeitsprinzip in die Verfassung aufgenommen worden. Überwiegend wird die Bestimmung aber als für die Sicherstellung der umfassenden Belange – und dabei nicht allein der ökologischen – der Nachhaltigkeit eher ungeeignet angesehen. (vgl. Tz. 3). In der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist der Nachhaltigkeitsgrundsatz ausdrücklich in der Präambel verankert; dabei ist die Staatszielbestimmung nicht allein auf den Umweltschutz gerichtet sondern vielmehr querschnittlich angelegt. Alle übrigen Länderverfassungen nehmen nicht explizit auf das Nachhaltigkeitsprinzip Bezug, erlegen der staatlichen Gewalt und zum Teil jedem Einzelnen die Pflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auf. Die Verknüpfung dieser Schutzpflicht mit der Verantwortung für heutige und künftige Generationen, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur als Verankerung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes verstanden wird, nehmen die Verfassungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern , Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein vor (vgl. Tz. 4). In den Verfassungstexten einer Reihe von Mitgliedstaaten der EU wird der Nachhaltigkeitsbegriff ausdrücklich verwendet. Mit betont umwelt- oder auch entwicklungspolitischer Ausrichtung fand er Eingang in die Verfassungen von Belgien, Frankreich, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden. In einem ausschließlich finanzverfassungsrechtlichen Zusammenhang wird er in den Verfassungen Italiens und Österreichs verwendet, um die Verpflichtung des Staates zur Sicherung ausgeglichener Haushalte zu kodifizieren. Beide Ausrichtungen finden in der 1 Zum Begriff vgl. Pufé, Was ist Nachhaltigkeit? Dimensionen und Chancen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 31-32 2014, S. 15-20. Zur Begriffsgeschichte vgl. Uekötter, Ein Haus auf schwankendem Boden: Überlegungen zur Begriffsgeschichte der Nachhaltigkeit, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 31-32, 2014, S. 9-15. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 5 Verwendung des Nachhaltigkeitsbegriffs in den Verfassungen Portugals und Ungarns Berücksichtigung . Einzelne Aspekte des Nachhaltigkeitsgrundsatzes haben ohne ausdrückliche Verwendung des Begriffes Eingang in die Verfassungen folgender Mitgliedstaaten gefunden: Bulgarien, Kroatien , Luxemburg, Niederlande, Rumänen, Slowakische Republik und Spanien. Keinerlei Bezugnahmen auf das Nachhaltigkeitsprinzip waren in den Verfassung der übrigen Mitgliedstaaten zu finden: Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Malta, Slowenien, Tschechische Republik und Zypern. In keiner der Verfassungen der übrigen Staaten wird der Nachhaltigkeitsbegriff als Bezugnahme auf das entsprechende Prinzip verwendet. Eine Ausnahme bildet die Behindertenkonvention der Verfassung Brasiliens. Hier fällt der Terminus ausdrücklich in den Erwägungsgründen der Präambel , wo die die Bedeutung unterstrichen wird, die der Etablierung von Behindertenangelegenheiten als integraler Bestandteil zentraler Strategien für eine nachhaltige Entwicklung zukomme. 3. Das Nachhaltigkeitsprinzip im Grundgesetz Mit der Einführung von Art. 20a Grundgesetz (GG) durch Verfassungsänderung vom 27. Oktober 1994 wurde der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen als Staatsziel ausdrücklich im Grundgesetz verankert. Der Artikel fungiert als verfassungsrechtliche Schutzvorschrift für natürliche Ressourcen . Als sogenannte Staatszielbestimmung enthält Art. 20a GG eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung , die die staatlichen Organe – in erster Linie den Gesetzgeber – zu einer aktiven und sachgerechten Umweltschutzpolitik verpflichtet, ohne aber die Art und Weise der Umsetzung vorzuschreiben.2 Durch Änderungsgesetz zum Grundgesetz vom 26. Juli 2002 wurde die Vorschrift explizit um den Tierschutz erweitert. Seither lautet Art. 20a GG wie folgt: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Eine Definition des in Art. 20a GG verwendeten Begriffs des Schutzes der „natürlichen Lebensgrundlagen “ enthält das Grundgesetz nicht. Er wurde vielmehr bewusst offen gehalten. In Literatur und Rechtsprechung wird der Begriff praktisch als Synonym zu dem des Umweltschutzes verstanden.3 Es ist anerkannt, dass zum Schutzbereich des Art. 20a GG unter anderem die Bereiche Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zählen.4 Vielfach wird in dem in Art. 20a GG enthaltenen Hinweis auf die Verantwortlichkeit für künftige Generationen das Nachhaltigkeitsprinzip der Grundgedanke des Leitbilds Nachhaltigkeit gesehen. Überwiegend wird die Bestimmung aber als für die Sicherstellung der umfassenden Belange – und dabei 2 Vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 70. Ergänzungslieferung 2013 (Stand der Kommentierung : 40. Ergänzungslieferung 2002) , Art. 20a, Rn. 18. 3 Vgl. Murswiek, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, 7. Auflage 2014, Art. 20a GG, Rn. 27. 4 Vgl. Scholz (Fn. 1), Rn. 36. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 6 nicht allein der ökologischen – der Nachhaltigkeit eher ungeeignet angesehen.5 Dem muss der Gesetzgeber beim Erlass von Regelungen über die Nutzung natürlicher Ressourcen – allerdings im Rahmen seines gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums – Rechnung tragen. Die Reichweite des in Art. 20a GG auf die Umwelt beschränkten Nachhaltigkeitsgebots wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur darüber hinaus auch auf die Schonung finanzieller Ressourcen , insbesondere der Haushaltsmittel des Staates, bezogen interpretiert. Seinem Sinn nach müsse das Nachhaltigkeitsprinzip als Richtschnur für den Haushaltsgesetzgeber auf die Schonung monetärer Mittel, die als Platzhalter materialer Ressourcen betrachtet werden, übertragen werden dürfen.6 4. Der Nachhaltigkeitsbegriff in den Verfassungen der Bundesländer 4.1. Baden-Württemberg Im Text der Verfassung des Landes Baden-Württemberg7 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. Gleichwohl ist in Art. 3a der Verfassung die Pflicht des Staates zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für künftige Generationen verankert. Die Bestimmung lautet: „Art. 3a Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ 4.2. Bayern Gleiches gilt für die Verfassung des Freistaates Bayern8, die in Art. 141 diese Schutzpflicht des Staates und jedes Einzelnen bestimmt. Darüber hinaus wird die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als eine der vorrangigen Aufgaben des Staates definiert: „Art. 141 (1) 1 Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen 5 Vgl. Deutscher Bundestag, Nachhaltigkeit und Parlamente – Bilanz und Perspektiven Rio+20, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung gemäß § 56a der Geschäftsordnung, BT-Drs. 17/14075, S. 65. Andere Einschätzung: Murswiek (Fn. 3), Rn. 32 und 37 f., der lediglich die sozial-ökonomische und die entwicklungspolitische Dimension des Nachhaltigkeitskonzepts als von Art. 20a GG nicht widergespiegelt einstuft. 6 Gröpl, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 168. Ergänzungslieferung 2014 (Stand der Kommentierung: 98. Ergänzungslieferung 2001) Art. 110, S. 137 f. mit weiteren Verweisen. 7 Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46). 8 Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, GVBl 1998, 991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 7 und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. 2 Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3 Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen . 4 Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, … die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern …“ 4.3. Berlin Die Verfassung von Berlin9 verwendet den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. Der Umweltschutz wird als Pflicht des Staates in Art. 31 bestimmt: „Art. 31 (1) Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. …“ 4.4. Brandenburg Der Text der Verfassung des Landes Brandenburg10 enthält den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. Art. 39 der Verfassung bestimmt jedoch die Pflicht des Landes und aller Menschen zum Schutz der Natur und der Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens: „Art. 39 - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (1) Der Schutz der Natur, der Umwelt und der gewachsenen Kulturlandschaft als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes und aller Menschen . ...“ Die Verfassung stellt in Art. 101 einen direkten auf das Nachhaltigkeitsprinzip verpflichtenden Bezug zum Staatshaushalt her: „Art. 101 (Haushaltsplan) (1) Das Land hat bei seiner Haushaltswirtschaft im Rahmen der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gegenwärtiger und künftiger Generationen Rechnung zu tragen. …“ 9 Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 38). 10 Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 42). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 8 4.5. Bremen In der Verfassung Bremens11 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. Art. 11a bestimmt die Verantwortung des Staates für die natürlichen Lebensgrundlagen. Die Vorschrift lautet: „Art. 11a Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben , Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten. Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.“ 4.6. Hamburg Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg12 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, mit der auf das Nachhaltigkeitsprinzip Bezug genommen wird. Sie bestimmt lediglich die besondere Schutzaufgabe des Staates hinsichtlich der natürlichen Lebensgrundlagen. „Präambel „… Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. …“ 4.7. Hessen Dies gilt ebenso für die Verfassung des Landes Hessen.13 Der Umweltschutz wird hier in Art. 26a als Staatsziel bestimmt. Die Vorschrift lautet: „Art. 26a Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden.“ 11 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501). 12 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 499). 13 Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 9 4.8. Niedersachsen Der Verfassungstext Niedersachsens14 verwendet den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. Das Land Niedersachsen wird in Art. 1 der Landesverfassung als u.a. dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat definiert. „Art. 1 … (2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft. ...“ 4.9. Nordrhein-Westfalen Die Verfassung Nordrhein-Westfalens15 enthält keine Bestimmung, in der der Nachhaltigkeitsbegriff ausdrücklich verwendet wird. Sie legt lediglich die Schutzaufgabe des Landes und seiner Gebietskörperschaften hinsichtlich der natürlichen Lebensgrundlagen fest. „Art. 29a (1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes , der Gemeinden und Gemeindeverbände. …“ 4.10. Mecklenburg-Vorpommern Im Text der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern16 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. Gleichwohl ist sowohl in der Präambel als auch in Art. 12 die Pflicht des Landes zum Schutz und zur Pflege der natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens verankert. Die Präambel enthält Die Bestimmung lautet: „Präambel Im Bewußtsein der Verantwortung aus der deutschen Geschichte sowie gegenüber den zukünftigen Generationen, erfüllt von dem Willen, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, ein sozial gerechtes Gemeinwesen zu schaffen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, die Schwachen zu schützen und die natürlichen Grundlagen des Lebens zu sichern, entschlossen , ein lebendiges, eigenständiges und gleichberechtigtes Glied der Bundesrepublik Deutschland in der europäischen Völkergemeinschaft zu sein, im Wissen um 14 Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210). 15 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499). 16 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 10 die Grenzen menschlichen Tuns, haben sich die Bürger Mecklenburg-Vorpommerns auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in freier Selbstbestimmung diese Landesverfassung gegeben.“ „Art. 12 - Umweltschutz (1) Land, Gemeinden und Kreise sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung schützen und pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens und die Tiere. Sie wirken auf den sparsamen Umgang mit Naturgütern hin. …“ 4.11. Rheinland-Pfalz Der Text der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz17 enthält den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. Art. 69 der Verfassung bestimmt jedoch die Pflicht des Landes, seiner Gebietskörperschaften sowie aller Menschen zum Schutz der Natur und der Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens. Die Bestimmung enthält auch eine Verpflichtung der Ressourcennutzung gegenüber kommenden Generationen: Art. 69 (1) Der Schutz von Natur und Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie aller Menschen. (2) Besonders zu schützen sind Boden, Luft und Wasser. Ihre Nutzung ist der Allgemeinheit und künftigen Generationen verpflichtet. …“ 4.12. Saarland Die Verfassung des Saarlandes18 enthält keine Bestimmung, in der der Nachhaltigkeitsbegriff ausdrücklich verwendet wird. Sie legt in Art. 59a lediglich den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als erstrangige staatliche Aufgabe fest und nimmt zugleich jeden Einzelnen als Träger einer entsprechenden Fürsorgepflicht in Anspruch. Die Vorschrift lautet: „Art. 59a (1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut. Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates, - Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen, - mit Energie sparsam umzugehen, 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547). 18 Verfassung des Saarlandes (SVerf) vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 178). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 11 - die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, …“ 4.13. Sachsen Im Text der Verfassung des Freistaates Sachsen19 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht verwendet . Der Freistaat wird in Art. 1 als u.a. dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat definiert. Art. 10 bestimmt die Pflicht des Landes und die individuelle Verpflichtung aller im Land, die Umwelt als Lebensgrundlage auch in Verantwortung für kommende Generationen zu schützen. Die Bestimmungen lauten wie folgt: „Art. 1 - Verfassungsgrundsätze Der Freistaat Sachsen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein demokratischer , dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteter sozialer Rechtsstaat. …“ „Art. 10 - Umwelt- und Landesschutz (1) Der Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage ist, auch in Verantwortung für kommende Generationen, Pflicht des Landes und Verpflichtung aller im Land. Das Land hat insbesondere den Boden, die Luft und das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume zu schützen. Es hat auf den sparsamen Gebrauch und die Rückgewinnung von Rohstoffen und die sparsame Nutzung von Energie und Wasser hinzuwirken. ...“ 4.14. Sachsen-Anhalt In der Verfassung Sachsen-Anhalts20 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet . In der Präambel der Verfassung ist die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als Zielbestimmung verankert; Art. 35 bestimmt den an das Land und seine Kommunen gerichteten Auftrag die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens zu schützen und zu erhalten sowie auf einen sparsamen Ressourcenverbrauch hinzuwirken. Die Vorschriften lauten: „Präambel In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewußtsein der Verantwortung vor den Menschen mit dem Willen, … die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und …“ 19 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2013 (Sächs- GVBl. S. 502). 20 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 12 „Art. 35 - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens. Sie wirken darauf hin, daß mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird. …“ 4.15. Schleswig-Holstein Die Verfassung Schleswig-Holsteins21 ist die einzige Landesverfassung, in der der Nachhaltigkeitsbegriff ausdrücklich verwendet wird. Er ist in der Präambel verankert; hier wird der Schutz der Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen durch nachhaltiges Handeln als Bestreben des Verfassunggebers bestimmt. Art. 11 beauftragt den Staat mit dem besonderen Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens. Die Verfassungsbestimmungen lauten wie folgt: „Präambel Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen Geschichte, bestrebt durch nachhaltiges Handeln die Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem Willen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft der Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten Europa zu vertiefen, diese Verfassung beschlossen:“ „Art. 11 - Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens Die natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die Tiere stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. …“ 4.16. Thüringen Die Verfassung des Freistaates Thüringen22 enthält keine Bestimmung, in der der Nachhaltigkeitsbegriff ausdrücklich verwendet wird. Sie legt in Art. 31 die Schutzaufgabe des Landes und seiner Bewohner hinsichtlich der natürlichen Lebensgrundlagen und der Funktionstüchtigkeit des Naturhaushalts fest und bestimmt einen sparsamen Ressourcenverbrauch. Darüber hinaus definiert Art. 44 den Freistaat als einen dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen verpflichteten Rechtsstaat. Die Bestimmungen lauten wie folgt: 21 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Mai 2008, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. S. 328). 22 Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993, neu gefasst durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 13 „Art. 31 (1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist Aufgabe des Freistaats und seiner Bewohner. (2) Der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeit sind zu schützen. … (3) Mit Naturgütern und Energie ist sparsam umzugehen. …“ Art. 44 (1) Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen verpflichteter Rechtsstaat. 5. Der Nachhaltigkeitsbegriff in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5.1. Belgien Durch Verfassungsänderung vom 25. April 2007 wurde mit Art. 7 b das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ausdrücklich in die belgische Verfassung23 aufgenommen. Die Bestimmung ist verankert im Abschnitt Allgemeine politische Zielsetzungen des föderalen Belgiens, der Gemeinschaften und der Regionen und lautet wie folgt: „Art. 7bis - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen verfolgen bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in deren sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aspekten unter Berücksichtigung der Solidarität zwischen den Generationen.“ 5.2. Bulgarien Im Text der bulgarischen Verfassung24 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet . Aspekte des Nachhaltigkeitsprinzips sind in Art. 15 verankert: “Art. 15. - The Republic of Bulgaria shall ensure the protection and reproduction of the environment, the conservation of living Nature in all its variety, and the sensible utilization of the country's natural and other resources.” 23 Koordinierte Verfassung Belgiens vom 17. Februar 1994, zuletzt geändert durch Verfassungsänderung vom 19. Juli 2012 (B.S. 22.08.2012). Der Verfassungstext ist in deutscher Sprache online verfügbar unter: http://www.dgparlament.be/PortalData/4/Resources/downloads/gesetzestexte/Verfassung-stand_2013-03l.pdf (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2014). 24 Verfassung der Republik Bulgarien vom 13. Juli 1991, zuletzt geändert am 6. Februar 2007. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache online verfügbar unter: http://www.parliament.bg/en/const/ (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 14 5.3. Dänemark Der Text der dänischen Verfassung25 enthält den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. 5.4. Estland Im Text der Verfassung Estlands26 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. 5.5. Finnland Im Text der Verfassung Finnlands27 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. 5.6. Frankreich Der Nachhaltigkeitsbegriff ist Gegenstand der Bestimmungen der im Jahr 2004 in die Verfassung Frankreichs28 aufgenommenen Umweltcharta. Bereits in den Erwägungsgründen der Charta heißt es: “Das französische Volk – in der Erwägung, … dass die biologische Vielfalt, die Entfaltung des Menschen und der Fortschritt der menschlichen Gesellschaften von bestimmten Konsumverhaltensweisen oder Produktionstechniken und von der übermäßigen Nutzung der natürlichen Ressourcen beeinträchtigt werden; dass die Erhaltung der Umwelt ein Anliegen wie die anderen grundlegenden Interessen der Nation darstellen muss; 25 Verfassungsgesetz Dänemarks vom 5. März 1953. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache online verfügbar unter: http://www.eu-oplysningen.dk/upload/application/pdf/0172b719/Constitution%20of%20Denmark .pdf%3Fdownload%3D1 (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2014). 26 Verfassung der Republik Estland vom 28. Juni 1992, zuletzt geändert am 13. April 2011. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache online verfügbar unter: http://www.legaltext.ee/et/andmebaas /tekst.asp?loc=text&dok=X0000K2&keel=en&pg=1&ptyyp=RT&tyyp=X&query=p%F5hiseadus (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2014). 27 Verfassung von Finnland vom 11. Juni 1999, die inoffizielle Übersetzung des finnischen Finanzministeriums berücksichtigt die Änderungen bis zum Gesetz Nr. 1112/2011. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache online verfügbar unter: http://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/en19990731.pdf (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2014). 28 Verfassung der Republik Frankreich vom 4. Oktober 1958; der übersetzte Text berücksichtigt die Neufassungen infolge der vom Kongress am 21. Juli 2008 angenommenen Verfassungsänderung. Die Umweltcharta ist in deutscher Übersetzung online verfügbar unter: http://www.conseil-constitutionnel.fr/conseil-constitutionnel /deutsch/verfassung/umwelt-charta-von-2004.25775.html (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 15 dass zwecks Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung die Mittel, die der Befriedigung der Bedürfnisse der Gegenwart dienen, die Fähigkeit der künftigen Generationen und anderen Völker, ihre eigenen Bedürfnisse zu decken, nicht beeinträchtigen dürfen – verkündet: …“ In Art. 6 der Umweltcharta ist der Nachhaltigkeitsgrundsatz ausdrücklich verankert: „Art. 6. - Die Politik der öffentlichen Hand muss eine nachhaltige Entwicklung fördern. Zu diesem Zweck hat sie Schutz und Erschließung der Umwelt, Wirtschaftsentwicklung und sozialen Fortschritt miteinander in Einklang zu bringen.“ 5.7. Griechenland Das Nachhaltigkeitsprinzip ist Gegenstand von Art. 24 Abs. 1 der griechischen Verfassung;29 die Bestimmung lautet wie folgt: “Article 24 - 1. The protection of the natural and cultural environment constitutes a duty of the State and a right of every person. The State is bound to adopt special preventive or repressive measures for the preservation of the environment in the context of the principle of sustainable development. …” 5.8. Großbritannien Das Vereinigte Königreich verfügt nicht über eine geschriebene Verfassung. Einen verfassungsrechtlichen Rahmen bilden Dokumente wie die „Magna Carta“, Konventionen und Gesetze sowie gerichtliche Präzedenzentscheidungen und Gesetzesinterpretationen. Der Nachhaltigkeitsgrundsatz ist in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen nicht verankert.30 5.9. Irland Der Text der irischen Verfassung31 enthält den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. 29 Verfassung Griechenlands in der Fassung der Entschließung des VIII. Änderungsparlaments vom 27. Mai 2008. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.hellenicparliament.gr/UserFiles /f3c70a23-7696-49db-9148-f24dce6a27c8/001-156%20aggliko.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). 30 Vgl. Deutscher Bundestag, Nachhaltigkeit und Parlamente – Bilanz und Perspektiven Rio+20, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung gemäß § 56a der Geschäftsordnung, BT-Drs. 17/14075, S. 44, mit Verweis auf Sturm: Das politische System Großbritanniens, in: Ismayr (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas. Wiesbaden,2009, S. 265–306. 31 Verfassung Irlands vom 1. Juli 1937 in der Fassung des 33. Änderungsgesetzes vom 1. November 2013. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.taoiseach.gov.ie/eng/Historical_Information /The_Constitution/December_2013_-_Bhunreacht_na_hEireann_Constitution_Text.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 16 5.10. Italien Der Nachhaltigkeitsbegriff wird in der Verfassung Italiens32 im budgetrechtlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung des Staates zur Sicherung ausgeglichener Haushalte in den Bestimmungen der Art. 81 Abs. 6 (Verpflichtung des Staates im Allgemeinen) sowie Art. 97 Abs. 1 (Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung im Besonderen) ausdrücklich verwendet. “Art. 87 … 6) The content of the budget law, the fundamental rules and the criteria adopted to ensure balance between revenue and expenditure and the sustainability of general government debt shall be established by legislation approved by an absolute majority of the Members of each House in compliance with the principles established with a constitutional law.” “Art. 97 1) General government entities, in accordance with European Union law, shall ensure balanced budgets and the sustainability of public debt. …” 5.11. Kroatien Das Nachhaltigkeitsprinzip hat nicht ausdrücklich Eingang in den Text der Verfassung Kroatiens 33 gefunden. Gleichwohl wird ein wesentlicher Aspekt des Grundsatzes, die Bewahrung der Natur und der Umwelt, in Art. 3 der Verfassung den zentralen Werten der verfassungsmäßigen Ordnung der Republik Kroatien zugeordnet. Die Bestimmung lautet: “Article 3 - Freedom, equal rights, national and gender equality, peace-making, social justice, respect for human rights, inviolability of ownership, conservation of nature and the environment , the rule of law and a democratic multiparty system are the highest values of the constitutional order of the Republic of Croatia.” 5.12. Lettland Der Begriff der Nachhaltigkeit wird ausdrücklich nur in der Präambel der lettischen Verfassung34 verwendet, um die Verpflichtung des Landes zur Förderung einer nachhaltigen und demokratischen Entwicklung eines einigen Europas und der Welt festzuschreiben. An gleicher Stelle sind 32 Verfassung der Republik Italien vom 22. Dezember 1947. Die konsolidierte Fassung des Verfassungstextes ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.quirinale.it/qrnw/statico/costituzione/pdf/costituzione _inglese.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). 33 Verfassung der Republik Kroatien in der Fassung der jüngsten Änderung vom 6. Juli 2010. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.sabor.hr/fgs.axd?id=17074 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). 34 Verfassung der Republik Lettland vom 15. Februar 1922, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2007. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.saeima.lv/en/legislation/constitution (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 17 Aspekte des Nachhaltigkeitsgrundsatzes insoweit verankert, als die Verpflichtung jedes Einzelnen kodifiziert wird, sich bei seinem Handeln verantwortungsvoll gegenüber anderen Menschen, künftigen Generationen, der Umwelt und der Natur zu verhalten. In der Präambel heißt es: “The people of Latvia, in freely elected Constitutional Assembly, have adopted the following State Constitution: … Since ancient times, the identity of Latvia in the European cultural space has been shaped by Latvian and Liv traditions, Latvian folk wisdom, the Latvian language, universal human and Christian values. Loyalty to Latvia, the Latvian language as the only official language, freedom , equality, solidarity, justice, honesty, work ethic and family are the foundations of a cohesive society. Each individual takes care of oneself, one’s relatives and the common good of society by acting responsibly toward other people, future generations, the environment and nature. While acknowledging its equal status in the international community, Latvia protects its national interests and promotes sustainable and democratic development of a united Europe and the world. …” Darüber hinaus schreibt Art. 115 der Verfassung die Verpflichtung des Staates zum Schutz des Rechts jedes Einzelnen auf ein Leben in gesunder Umgebung u.a. durch die Förderung der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt fest. Art. 115 lautet: “Art. 115 - The State shall protect the right of everyone to live in a benevolent environment by providing information about environmental conditions and by promoting the preservation and improvement of the environment.” 5.13. Litauen Der Nachhaltigkeitsgrundsatz ist Gegenstand der Bestimmung von Art. 54 der Verfassung der Republik Litauen.35 Darin wird dem Staat unter anderem die Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen aufgetragen. Die Bestimmung lautet wie folgt: “Article 54 - The State shall take care of the protection of the natural environment, wildlife and plants, individual objects of nature and areas of particular value and shall supervise a sustainable use of natural resources, their restoration and increase.” 5.14. Luxemburg Durch Gesetz vom 29. März 2007 wurde Art. 11bis in die Verfassung Luxemburgs36 aufgenommen , nach dem der Staat den Schutz der menschlichen und natürlichen Umwelt sowie ein nach- 35 Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc _e?p_id=275302 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). 36 Der Verfassungstext ist in französischer Sprache verfügbar unter: http://www.legilux.public.lu/Legilux /fr/leg/textescoordonnes/recueils/Constitution/Constitution.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 18 haltiges Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Natur, insbesondere ihrer Regenerationsfähigkeit , und der Befriedigung der Bedürfnisse heutiger und künftiger Generationen garantiert. Die Bestimmung lautet: «Art. 11bis. - L’Etat garantit la protection de l’environnement humain et naturel, en oeuvrant à l’établissement d’un équilibre durable entre la conservation de la nature, en particulier sa capacité de renouvellement, et la satisfaction des besoins des générations présentes et futures. …” 5.15. Malta Im Text der maltesischen Verfassung37wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet . 5.16. Niederlande Die Verfassung der Niederlande38 enthält zwar keinen ausdrücklichen Bezug auf das Prinzip der Nachhaltigkeit, Art. 21 definiert aber die Bewohnbarkeit des Landes sowie den Schutz und die Verbesserung der Umwelt als Aufgabe des Staates. Die Vorschrift lautet: „Article 21 - It shall be the concern of the authorities to keep the country habitable and to protect and improve the environment.” 5.17. Österreich Das Verfassungsrecht Österreichs setzt sich aus einer Vielzahl einzelner Verfassungsgesetze des Bundes zusammen. Zentrales Element des Bundesverfassungsrechts ist das Bundes-Verfassungsgesetz .39 Das Bundes-Verfassungsgesetz verwendet den Nachhaltigkeitsbegriff ausdrücklich lediglich in der finanzverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 13. Darin heißt es: „Art. 13 … (2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren. …“ 37 Verfassung von Malta vom 21. September 1964, zuletzt geändert mit Gesetzen VII/ und X/2014. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.justiceservices.gov.mt/Download- Document.aspx?app=lom&itemid=8566&l=1 (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 38 Verfassung des Königreichs der Niederlande, Grondwet voor het Koninkrijk der Nederlanden, in der konsolidierten Fassung vom 20. Oktober 2008. Der Verfassungstext ist in Englisch online verfügbar unter: http://www.government.nl/files/documents-and-publications/regulations/2012/10/18/the-constitution-of-thekingdom -of-the-netherlands-2008/the-constitution-of-the-kingdom-of-the-netherlands-2008.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). 39 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mit Stand vom 1. Januar 2014, online verfügbar unter: http://www.bundeskanzleramt .at/DocView.axd?CobId=52166 (zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 19 5.18. Polen Die polnische Verfassung40 von 1997 definiert in Art. 5 den Schutz der natürlichen Umwelt gemäß den Prinzipien nachhaltiger Entwicklung als Auftrag des Staates. Die Bestimmung lautet: “Article 5 - The Republic of Poland shall safeguard the independence and integrity of its territory and ensure the freedoms and rights of persons and citizens, the security of the citizens, safeguard the national heritage and shall ensure the protection of the natural environment pursuant to the principles of sustainable development.“ 5.19. Portugal In der portugiesischen Verfassung41 wird der Nachhaltigkeitsbegriff sowohl im Kontext des Umweltschutzes (Art. 66) als auch im Zusammenhang mit den Hauptaufgaben des Staates im ökonomischen und sozialen Bereich (Art. 81) verwendet. So wird dem Staat die Sicherung des Individualrechts auf eine gesunde und ökologisch balancierte Umwelt innerhalb eines umfassenden Rahmenkonzepts der nachhaltigen Entwicklung zur Aufgabe gemacht. Ebenso unter Verweis auf dieses Rahmenkonzept wird dem Staat die vorrangige Pflicht auferlegt, die Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlstands sowie der Lebensqualität des Volkes zu fördern. Die Bestimmungen lauten wie folgt: “Article 66 - Environment and quality of life 1. Everyone has the right to a healthy and ecologically balanced human living environment and the duty to defend it. 2. In order to ensure the right to the environment within an overall framework of sustainable development, the state, acting via appropriate bodies and with the involvement and participation of citizens, is charged with: …“ “Article 81 - Priority duties of the state In the economic and social field the state is under a priority duty: a) Within the overall framework of a sustainable development strategy, to promote an increase in people’s social and economic well-being and quality of life, especially those of the most disadvantaged persons; …” 40 Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter : http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/angielski/kon1.htm (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 41 Verfassung der Republik Portugal in der Fassung der 7. Änderung 2005. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.tribunalconstitucional.pt/tc/conteudo/files/constituicaoingles.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 20 5.20. Rumänien Die rumänische Verfassung42 enthält den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. Aspekte des Nachhaltigkeitsgrundsatzes haben Eingang in die Bestimmung von Art. 135 Abs. 2 lit. e gefunden, die den Staat dazu verpflichtet, für den Schutz und die Regeneration der Umwelt sowie für die Bewahrung ihres Gleichgewichts zu sorgen. Die Vorschrift lautet: (2) The State must provide for: … e) environmental protection and recovery, and preservation of a well balanced environment; 5.21. Schweden Die schwedische Verfassung besteht aus mehreren Dokumenten. Das zentrale Element ist das 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Regierungsform. Hinzu treten das Thronfolgegesetz (1810), das Pressegesetz (1949) und das Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991) sowie – mit untergeordnetem Rang – die Reichstagsordnung (1974).43 Der Nachhaltigkeitsgrundsatz ist im Jahr 2003 in das Gesetz zur Regierungsform aufgenommen worden. In Art. 2 Abs. 2 heißt es: “Art. 2 … 2) The public institutions shall promote sustainable development leading to a good environment for present and future generations. …” 5.22. Slowakische Republik In der slowakischen Verfassung44 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. In Art. 44 sind Aspekte des Nachhaltigkeitsprinzips Gegenstand der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu den Aufsichtsaufgaben des Staates hinsichtlich der Nutzung der natürlichen Ressourcen , der Sicherung des ökologischen Gleichgewichts und eines effektiven Umweltschutzes. Hier heißt es: 42 Verfassung der Republik Rumänien in der Fassung des Änderungsgesetzes No. 429/2003 vom 19. Oktober 2003. Der englische Verfassungstext ist online verfügbar unter: http://www.ccr.ro/en/constitutia-romaniei-2003 (zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2014). 43 The Instrument of Government, Der Text des Gesetzes ist in englischer Sprache online verfügbar unter: http://www.riksdagen.se/en/Documents-and-laws/Laws/The-Constitution/ (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014). 44 Verfassung der Slowakischen Republik vom 1. Oktober 1992 in der Fassung des Änderungsgesetzes No. 210/2006 vom 1. Mai 2006. Der englische Verfassungstext ist online verfügbar unter: http://www.nrsr.sk/web/Static/en- US/NRSR/Dokumenty/constitution.doc (zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 21 “Article 44 … (4) The state looks after a cautious use of natural resources, ecological balance, and effective environmental care, and provides for the protection of specified species of wild plants and animals. …” 5.23. Slowenien Der Nachhaltigkeitsbegriff wird im Text der slowenischen Verfassung45 nicht ausdrücklich verwendet . 5.24. Spanien In der Verfassung Spaniens46 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. Aspekte des Nachhaltigkeitsprinzips sind Regelungsgegenstand der Bestimmung von Art. 45 Abs. 2, mit der die staatlichen Institutionen verpflichtet werden, eine vernünftige Nutzung aller natürlichen Ressourcen sicherzustellen und dabei die Verbesserung der Lebensqualität sowie die Bewahrung und die Wiederherstellung der Umwelt zu beachten. Die Bestimmung lautet: “Article 45 … 2. The public authorities shall safeguard rational use of all natural resources with a view to protecting and improving the quality of life and preserving and restoring the environment , by relying on essential collective solidarity. …” 5.25. Tschechien Im Text der Verfassung47 der Tschechischen Republik wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. 45 Verfassung der Republik Slowenien in der zuletzt in der Official Gazette RS, No. 47/13 veröffentlichten Fassung. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.us-rs.si/media/constitution-en.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 46 Verfassung Spaniens vom 27. Dezember 1978. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.congreso.es/portal/page/portal/Congreso/Congreso/Hist_Normas/Norm/const_espa_texto_ingles_0.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 47 Verfassung der Tschechischen Republik vom 16. Dezember 1992 in der letzten Änderungsfassung des Gesetzes Nr. 71/2012 Slg. Der Text ist in deutscher Sprache online verfügbar unter: http://www.usoud.cz/fileadmin/user _upload/ustavni_soud_www/prilohy/Ustava_German_version.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 22 5.26. Ungarn Im Text des ungarischen Grundgesetzes48 wird die Maßgabe der Nachhaltigkeit in Bestimmungen zum Staatshaushalt, zur Entwicklung der Menschheit und zur Sicherung der nationalen Wirtschaft verwendet. Art. N verpflichtet den Staat zur Berücksichtigung des Prinzips einer ausgeglichenen , transparenten und nachhaltigen Haushaltsbewirtschaftung. Art. Q verpflichtet die Außenpolitik Ungarns auf das Bemühen um gute Zusammenarbeit mit allen Völkern und Ländern der Welt, um u.a. eine nachhaltige Entwicklung der Menschheit zu erzielen. In Art. XVII werden Arbeitgeber und –nehmer zur Kooperation aufgefordert, um Arbeitsplätze und die Nachhaltigkeit der nationalen Wirtschaft zu sichern. Die Vorschriften lauten jeweils wie folgt: “Article N (1) Hungary shall observe the principle of balanced, transparent and sustainable budget management. …” “Article Q (1) In order to create and maintain peace and security, and to achieve the sustainable development of humanity, Hungary shall strive for cooperation with all the peoples and countries of the world. …” “Article XVII (1) Employees and employers shall cooperate with each other with a view to ensuring jobs and the sustainability of the national economy, and to other community goals. …” Der Aspekt des Nachhaltigkeitsprinzips, den Bedürfnissen künftiger Generationen Rechnung zu tragen, findet seinen Widerhall im Nationalen Bekenntnis (national avowal) sowie in den Bestimmungen von Art. 38 Abs. 1. In der Präambel ist das Bekenntnis zur Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen enthalten. In Art. 38 Abs. 1 wird der Staat verpflichtet, bei der Verwaltung und dem Schutz nationaler Vermögenswerte das öffentliche Interesse, allgemeine Interessen , den Schutz natürlicher Ressourcen und die Bedürfnisse künftiger Generationen zu berücksichtigen . Die Bestimmungen lauten wie folgt: “National Avowal We, the members of the Hungarian nation, at the beginning of the new millennium, with a sense of responsibility for every Hungarian, hereby proclaim the following: … We bear responsibility for our descendants; therefore we shall protect the living conditions of future generations by making prudent use of our material, intellectual and natural resources. …” 48 Grundgesetz vom 25. April 2011. Der Text in der konsolidierten Fassung mit Stand vom 1. Oktober 2013 ist in englischer Sprache online verfügbar unter: http://www.kormany.hu/download/e/02/00000/The%20New%20Fundamental %20Law%20of%20Hungary.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 23 “Article 38 (1) The property of the State and of local governments shall be national assets. The management and protection of national assets shall aim at serving public interest, meeting common needs and preserving natural resources, as well as at taking into account the needs of future generations. The requirements for preserving and protecting national assets , and for the responsible management of national assets shall be laid down in a cardinal Act. …” 5.27. Zypern Der Nachhaltigkeitsbegriff wird im Text der Verfassung Zyperns49 nicht ausdrücklich verwendet. 6. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika Im Text der US-amerikanischen Verfassung50 wird der Nachhaltigkeitsbegriff nicht ausdrücklich verwendet. 7. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Kanadas Das Nachhaltigkeitsprinzip ist in den Dokumenten der kanadischen Verfassung nicht verankert.51 49 Verfassung der Republik Zypern. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.presidency .gov.cy/presidency/presidency.nsf/all/1003AEDD83EED9C7C225756F0023C6AD/$file/CY_Constitution .pdf?openelement (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 50 Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.senate.gov/civics/constitution_item/constitution.htm (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 51 Vgl. Deutscher Bundestag, Nachhaltigkeit und Parlamente – Bilanz und Perspektiven Rio+20, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung gemäß § 56a der Geschäftsordnung, BT-Drs. 17/14075, S. 47. Das kanadische Verfassungsrecht besteht aus mehreren Dokumenten sowie ungeschriebenen Regeln. Art. 52(2) des „Canada Act 1982“ des britischen Parlaments, mit dem die verfassungsrechtliche Bindung Kanadas an das Vereinigte Königreich aufgehoben wurde, definiert die Bestandteile der kanadischen Verfassung . Hierzu gehören der „Canada Act 1982“, etwa 30 in dessen Anhang aufgeführte Gesetze und Erlässe sowie jede Änderung dieser Quellen, darunter auch der „Constitution Act 1867“. Auf diesen gehen die Erklärung Kanadas zur selbstverwalteten Kolonie des „British Empire“, die föderale Ordnung, die Stellung des Parlaments und die zwei Amtssprachen Englisch und Französisch zurück. Weiterhin umfasst das kanadische Verfassungsrecht verschiedene Gewohnheitsregeln, die in keinem legislativen Dokument festgeschrieben sind. (Vgl. BT-Drs. 17/14075, S. 47). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 24 8. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Neuseelands Das Verfassungsrecht Neuseelands setzt sich aus einer Vielzahl52 zentraler Gesetze und Rechtsakte , Gerichtsentscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung sowie verfassungsrechtlicher Konventionen zusammen. Es spiegelt den Vertrag von Waitangi wider, das Gründungsdokument der Staatsgewalt Neuseelands. Das verfassungsrechtliche Schlüsseldokument ist das Verfassungsgesetz 53 vom 13. Dezember 1986.54 Im Text des Verfassungsgesetzes wird der Begriff der Nachhaltigkeit nicht verwendet. 9. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Japans Die japanische Verfassung55 verwendet den Nachhaltigkeitsbegriff nicht. 10. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung der Republik Korea Der Begriff der Nachhaltigkeit wird im Text der Verfassung56 nicht verwendet. 11. Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Verfassung Brasiliens Die brasilianische Verfassung57 verwendet den Nachhaltigkeitsbegriff ausdrücklich in den Erwägungsgründen der Präambel der Behindertenrechtskonvention. Hier wird die Bedeutung unterstrichen , die der Etablierung von Behindertenangelegenheiten als integraler Bestandteil zentraler Strategien für eine nachhaltige Entwicklung zukommt. Im Text heißt es: “Preamble 52 Hierzu gehören die folgenden Gesetze: State Sector Act 1988, Electoral Act 1993, Judicature Act 1908, Supreme Court Act 2003, Treaty of Waitangi Act 1975, Ombudsmen Act 1975, Official Information Act 1982, Public Finance Act 1989, New Zealand Bill of Rights Act 1990, Human Rights Act 1993. Mit dem Imperial Laws Application Act 1988 wurde eine Reihe britischer Gesetze in neuseeländisches Recht überführt, darunter Teile der Magna Carta 1297 und der Bill of Rights 1688 sowie der Act of Settlement 1701 and der Royal Marriages Act 1772. Vgl. The Governor General New Zealand, New Zealand’s Constitution, online verfügbar unter: https://gg.govt.nz/role/constofnz.htm (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 53 Constitution Act vom 13. Dezember 1986 in der Fassung des Constitution Amendment Act 2005 (2005 No 48). Der Gesetzestext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.legislation .govt.nz/act/public/1986/0114/latest/096be8ed80762277.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 54 Vgl. The Governor General New Zealand, New Zealand’s Constitution, online verfügbar unter: https://gg.govt.nz/role/constofnz.htm (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 55 Verfassung Japans vom 3. November 1946. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://japan.kantei.go.jp/constitution_and_government_of_japan/constitution_e.html (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 56 Verfassung der Republik Korea vom 17. Juli 1948, in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Oktober 1987. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://korea.assembly.go.kr/board/down.jsp?boarditemid =1000000155&dirname=/eng_data/1000000155E1.PDF (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). 57 Verfassung Brasiliens vom 5. Oktober 1988, in der Fassung der letzten Verfassungsänderung Nr. 64/2010. Der Verfassungstext ist in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.stf.jus.br/repositorio/cms/portalStfInternacional /portalStfSobreCorte_en_us/anexo/constituicao_ingles_3ed2010.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 25 The States Parties to the present Convention, … g. Emphasizing the importance of mainstreaming disability issues as an integral part of relevant strategies of sustainable development, … Have agreed as follows: …” Art. 225 der Verfassung knüpft mit der Verpflichtung von Staat und Gesellschaft, die Umwelt zu schützen und für heutige und künftige Generationen zu bewahren, an Aspekte des Nachhaltigkeitsgrundsatzes an. Die Vorschrift lautet: „Article 225 - All have the right to an ecologically balanced environment, which is an asset of common use and essential to a healthy quality of life, and both the Government and the community shall have the duty to defend and preserve it for present and future generations.” 12. Exkurs: Zum Verlauf der parlamentarischen Diskussion um die Aufnahme des Nachhaltigkeitsgrundsatzes in das Grundgesetz Mit dem Ziele einer Verankerung der Generationengerechtigkeit als Teil des Nachhaltigkeitskonzeptes im Grundgesetz wurde in der 16. Wahlperiode ein interfraktioneller Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zur Verankerung der Generationengerechtigkeit (Generationengerechtigkeitsgesetz )58 eingebracht. Der Gesetzentwurf vom 9. November 2006 unterfiel mit Ablauf der Wahlperiode der Diskontinuität. Für den Berichtszeitraum vom 6. April 2006 bis 25. März 2009 legt der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung (PBNE) am 25. März 2009 dem Deutschen Bundestag seinen Arbeitsbericht für die 16. Wahlperiode vor.59 Darin verweist er auf die Begleitung der Beratungen zum o.a. Gesetzentwurf zur Verankerung der Generationengerechtigkeit im Grundgesetz u.a. durch die Abgabe einer Stellungnahme und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung im Oktober 2008. In seinem Bericht empfiehlt der PBNE den Gremien des 17. Deutschen Bundestages, die institutionelle parlamentarische Verankerung der Arbeit zur nachhaltigen Entwicklung fortzusetzen und die Handlungsmöglichkeiten eines entsprechenden Gremiums zu verbessern. Zu diesem Zweck schlägt er insbesondere die frühzeitige Einsetzung des PBNE parallel zur Konstituierung der Ausschüsse des Deutschen Bundestages, die formale Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren und die Möglichkeit vor, Initiativen eigenständig in die parlamentarischen Abläufe einzubringen. 58 BT-Drucksache 16/3399. 59 BT-Drucksache 16/12560. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 26 Am 15. April 2013 legte der PBNE seinen Arbeitsbericht für die 17. Wahlperiode vor.60 Dem Bericht sind keine Aktivitäten des PBNE hinsichtlich der Frage einer Aufnahme des Nachhaltigkeitsgrundsatzes in das Grundgesetz zu entnehmen Ebenfalls in der 17. Wahlperiode legte der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung gemäß § 56a der Geschäftsordnung seinen Bericht „Nachhaltigkeit und Parlamente - Bilanz und Perspektiven Rio+20“ vom 27. Februar 2013 vor.61 Darin analysieren die Berichterstatter die verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes wie folgt: „Art. 20a GG spricht dem Staat die Aufgabe zu, ‚auch in Verantwortung für die künftigen Generationen‘ die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere ‚durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Rechtsprechung‘ zu schützen. Vielfach werden hierin Grundgedanken des Leitbilds Nachhaltigkeit gesehen. Überwiegend wird Art. 20a GG aber als für die Sicherstellung der umfassenden Belange – und nicht nur der ökologischen – der Nachhaltigkeit eher ungeeignet eingestuft. Zudem wird strittig diskutiert, ob, und wenn ja, welche Pflichten hieraus für die Gesetzgebung resultieren . Angesichts offenkundiger Unbestimmtheit der Konsequenzen ist in der wissenschaftlichen Literatur dafür plädiert worden, in einem neuen Art. 20b die Pflicht des Staates niederzuschreiben, bei allen Maßnahmen die Erfordernisse des Prinzips der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Entsprechend seien ‚geregelte Verfahren und Organisationsformen zu institutionalisieren‘, durch die die Verzahnung der drei Säulen der Nachhaltigkeit in Politik und Verwaltung gesichert und umgesetzt wird. Zwar ist offen, ob durch eine Verfassungsänderung und weitere Maßnahmen die Nachhaltigkeitspolitik aufgewertet werden könnte, dem Parlament als Gesetzgeber stünde es aber zu, das Für und Wider einer entsprechenden Verfassungsänderung zu gegebener Zeit abzuwägen. In eine solche Erörterung ließe sich auch die Option einer einfachgesetzlichen Konstituierung der Nachhaltigkeitsprüfung einbeziehen. Auch sie diente einer Stärkung des Ziels Nachhaltigkeit und seines verpflichtenden Charakters für die in der Verantwortung stehenden Akteure. Vergleichbar der gesetzlichen Fundierung der Arbeit des Normenkontrollrats könnte auch im Falle der Nachhaltigkeitsprüfung ein Gesetz einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Prüfung und zur Stärkung der verantwortlichen Akteure leisten.“62 Das Thema der Verankerung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes im Grundgesetz war in der 16. Wahlperiode Gegenstand einer mündlichen Frage zur Definition des Begriffs "generationengerechtes Handeln" durch die Bundesregierung sowie zur Haltung der Bundesregierung zur Forderung , den Grundsatz der Generationengerechtigkeit im Grundgesetz zu verankern.63 60 BT-Drucksache 17/13064. 61 BT-Drucksache 17/14075. 62 Vgl. Fn. 61, S. 65 f. 63 BT-Plenarprotokoll 16/69 S. 6852D -6853C. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 292/14 Seite 27 In der 17. Wahlperiode machte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Thema zum Gegenstand einer Kleinen Anfrage64 mit dem Titel „Generationengerechtigkeit im politischen Handeln der Bundesregierung“, die am 2. November 2010 beantwortet wurde.65 64 BT-Drucksache 17/3298. 65 BT-Drucksache 17/3606.