Die Gewährleistung der Religionsfreiheit im Völkerrecht Religionsfreiheit in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 1 - 076/06- II WD 3 - 292/06 - 2 - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Die Gewährleistung der Religionsfreiheit im Völkerrecht Ausarbeitung WD 1 - 076/06- II Abschluss der Arbeit: 28.04.2006 Fachbereich XI: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 4 2. Die Gewährleistung der Religionsfreiheit im Völkerrecht 4 2.1. Die Religionsfreiheit in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 4 2.2. Die Auslegung des Begriffes „Religionsfreiheit“ 5 2.2.1. Religionsfreiheit 6 2.2.1.1. Passive Religions- und Weltanschauungsfreiheit 7 2.2.1.2. Aktive Religions- und Weltanschauungsfreiheit 7 2.2.1.3. Elternrecht 8 2.2.1.4. Schranken der Religionsfreiheit 9 2.2.2. Die Auslegung durch Organe der Vereinten Nationen 9 2.2.3. Die Auslegung durch nationale Gerichte 11 3. Die Anerkennung der Religionsfreiheit durch die islamisch geprägten Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen 12 3.1. Beteiligung an internationalen Menschenrechtsabkommen 12 3.2. Islamische Menschenrechtserklärungen 13 3.3. Anerkennung der Religionsfreiheit in ausgewählten Ländern 14 4. Die Äußerungen des Menschenrechtsausschusses zur Religionsfreiheit im General Comment No. 22 vom 30. Juli 1993 16 5. Literaturverzeichnis 19 - 4 - 1. Einleitung Die Religionsfreiheit nimmt innerhalb der Menschenrechte einen hohen Stellenwert ein. Oftmals werden die Religions- und Gedankenfreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit als Kernstück der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bezeichnet. Was die Religionsfreiheit beinhaltet, wie und durch wen dieses Menschenrecht auf völkerrechtlicher Ebene durchgesetzt werden kann, soll nachfolgend erläutert werden. Es soll auch aufgezeigt werden, wie islamisch geprägte Staaten mit dem völkerrechtlichen Verständnis von Religionsfreiheit umgehen. 2. Die Gewährleistung der Religionsfreiheit im Völkerrecht 2.1. Die Religionsfreiheit in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 Die Religionsfreiheit ist im Völkerrecht sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (nachfolgend AEMR), als auch im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (nachfolgend IPBPR) verankert. Die erste maßgebliche Formulierung der Religionsfreiheit findet sich in der AEMR1, Art. 18 des IPBPR2 konkretisiert diese Freiheit, zeigt aber auch Beschränkungsmöglichkeiten auf. 1 Art. 18 AEMR: Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. 2 Art. 18 IPBPR: (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich und privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. (2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und – freiheiten anderer erforderlich sind. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder des Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. - 5 - Die 1948 von der Menschenrechtskommission3 erarbeitete AEMR ist das grundlegende internationale Menschenrechtsdokument, als Resolution der Generalversammlung völkerrechtlich aber nicht verbindlich (vgl. Art. 13 der Charta der Vereinten Nationen). Viele Mitgliedstaaten nehmen jedoch in ihren Verfassungen auf die AEMR Bezug, wodurch die moralische, politische und rechtliche Bedeutung der in ihr niedergelegten Grundsätze unterstrichen wird.4 Die Menschenrechtskommission begann nach der Fertigstellung der AEMR mit der Ausarbeitung des so genannten „Zwillingspakts“. Dieser besteht aus dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ und dem „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ und wurde 1966 verabschiedet. Der IPBPR ist als Konvention auch völkerrechtlich verbindlich und stimmt inhaltlich weitgehend mit der EMRK5 oder der AMRK6 überein. 2.2. Die Auslegung des Begriffes „Religionsfreiheit“ Eine einheitliche Auslegung der Menschenrechte im Allgemeinen und der Religionsfreiheit im Speziellen wird durch die kulturelle Verschiedenheit der Weltbevölkerung erschwert. Weltweite Verträge wie die AEMR oder der IPBPR leiden darunter, dass Rechtsbegriffe wie „Religionsfreiheit“ jeweils nach den Grundsätzen der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen ausgelegt werden. Bei regionalen Menschenrechtsverträgen wie der EMRK tritt dieses Problem seltener auf, da die entsprechenden Regionen oftmals über ähnliche Wertvorstellungen verfügen. Der IPBPR wurde von 156 Staaten ratifiziert7. Die Bürger der Vertragsstaaten gehören ganz unterschiedlichen Religionen an, was zu unterschiedlichen Interpretationen des Begriffes „Religionsfreiheit“ führen kann. Auch der Umstand, dass kein gemeinsamer internationaler Gerichtshof innerhalb der Vereinten Nationen8 existiert, der für eine allgemein akzeptierte Auslegung der Menschenrechte sorgen könnte, erschwert die Harmonisierung.9 Zudem besitzt jeder Staat sein eigenes – teils eher juristisch, teils eher theologisch oder soziologisch geprägtes – 3 1946 zur Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrates gegründet. 4 Nowak, S. 90. 5 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 6 Amerikanische Menschenrechtskonvention. 7 Stand 26. Januar 2006, http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/4.htm. 8 Abgesehen vom Internationalen Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag, der für die Beurteilung besonders schwerer Straftaten, d.h. Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig ist, aber nicht für die Menschenrechte in ihrer Gesamtheit, http://www.icc-cpi.int/about.html. 9 Doehring, Rn. 80. - 6 - Verständnis der Begriffe „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“.10 Deshalb soll im Folgenden der Begriff der Religionsfreiheit funktional bestimmt werden. 2.2.1. Religionsfreiheit Die Vereinten Nationen wollten bei ihrer Gründung 1946 ein völkerrechtliches Instrumentarium zum Schutz der Menschenrechte schaffen. Dieses sollte drei Elemente enthalten : eine reine Menschenrechtserklärung im Sinne einer Resolution der Generalversammlung , ein rechtlich stärker bindendes Abkommen über Menschenrechte im Sinne einer Konvention und ein Verfahren zur Verfolgung von Verletzungen der Konvention im Sinne von konkreten Rechtsmitteln.11 Dieses Vorhaben wurde durch die AEMR, den IPBPR und das 1. Fakultativprotokoll zum IPBPR verwirklicht. Die Artikel 18 der AEMR und des IPBPR stehen in einem engen Entstehungszusammenhang und stimmen sowohl inhaltlich als auch teilweise im Wortlaut überein. Da der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte als Konvention der Vereinten Nationen völkerrechtlich für alle Vertragsstaaten verbindlich ist, soll im Folgenden vorrangig Art. 18 IPBPR betrachtet werden. Der IPBPR unterliegt als völkerrechtlicher Vertrag den allgemeinen Auslegungsregeln der Wiener Konvention über das Recht der völkerrechtlichen Verträge (WVK) vom 22. Mai 1969. Einschlägig sind die Art. 31 bis 33 WVK. Primäre Bedeutung kommt der grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung zu. Sollte die Bedeutung eines Begriffes auch dann noch „mehrdeutig oder dunkel“ sein oder „zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis“ führen, können gem. Art. 32 WVK ergänzende Auslegungsmittel (z.B. vorbereitende Arbeiten zum IPBPR) herangezogen werden. Zudem sind für die Auslegung menschenrechtlicher Texte folgende Regeln allgemein anerkannt: Rechte sind im Zweifel extensiv, Beschränkungen hingegen restriktiv zu interpretieren, Rechte sind nicht statisch, sondern im Lichte relevanter gesellschaftlicher Entwicklungen in den Vertragsstaaten auszulegen, und völkerrechtliche Rechtsbegriffe sind unabhängig von ihrer konkreten Bedeutung in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen zu interpretieren.12 Auch den Entscheidungen und Beschlüssen des Menschenrechtsausschusses13 kommt trotz ihrer völkerrechtlichen Unverbindlichkeit ein hoher Stellenwert bei der Auslegung 10 Kaufmann, S. 10. 11 Kaufmann, S. 124f. 12 Frowein/Peukert S. 4ff; Nowak Einführung Rn. 21. 13 z.B. Rechtsprechung im Individualbeschwerdeverfahren oder die „Allgemeinen Bemerkungen“. - 7 - zu. So enthalten die „Allgemeinen Bemerkungen“ (General Comments) maßgebliche Kommentare des Menschenrechtsausschusses zu Bestimmungen des IPBPR. In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 vom 30. Juli 1993 befasste sich der Ausschuss beispielsweise mit der Auslegung der in Art. 18 IPBPR verankerten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.14 2.2.1.1. Passive Religions- und Weltanschauungsfreiheit Art. 18 Abs. 1 IPBPR gewährleistet die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen (foro interno). Zusätzlich zu den religiösen Glaubensbekenntnissen werden auch atheistische, agnostische, neutrale, liberale und andere Überzeugungen geschützt.15 Den Vertragsstaaten ist untersagt, die Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung vorzuschreiben oder zu untersagen. Der Einzelne hat zum einen das Recht, zwischen bestehenden Religionen und Weltanschauungen auszuwählen; zum anderen umfasst Art. 18 Abs. 1 IPBPR auch die negative Religionsfreiheit , d.h. das Recht, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen abzulehnen.16 Vertragsstaaten, die eine Staatskirche oder eine Staatsreligion besitzen, verletzten die Glaubensfreiheit, wenn sie neben der offiziellen Religion keine andere zulassen. Der Vertragsstaat darf keinen Zwang auf seine Bürger ausüben, einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anzugehören oder nicht. Sowohl der physische als auch der indirekte Zwang, wie z.B. Vorrechte aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft , sind verboten.17 Art. 18 Abs. 1 IPBPR schützt auch die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln. Ob dieses Recht ausdrücklich verankert werden sollte, war bei der Ausarbeitung des Art. 18 des IPBPR besonders umstritten. Vor allem die islamischen Staaten befürchteten, dass so missionarischen und atheistischen Aktivitäten Vorschub geleistet werden könnte.18 So wandte sich beispielsweise Saudi-Arabien gegen diese Garantie und ratifizierte den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht. Schließlich wurde mit der Formulierung in Abs. 1 „Jedermann hat (…) die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen“ ein Kompromiss gefunden. 2.2.1.2. Aktive Religions- und Weltanschauungsfreiheit Art. 18 Abs. 1 IPBPR schützt auch die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden und auszuüben (foro externo). Dies kann insbesondere durch Gottesdienst, 14 Siehe unten (4.). 15 Nowak, Art. 18 Rn. 14; General Comment 22, Nr. 2. 16 Nowak, Art. 18 Rn. 15. 17 Nowak, Art. 18 Rn. 18. 18 Nowak, Art. 18 Rn. 5. - 8 - religiöse Bräuche, Ausübung und Unterricht erfolgen. Gottesdienst ist dabei als die typische Form religiöser Anbetung und Verkündigung (Kultusfreiheit) zu verstehen. Zur Vollziehung religiöser Bräuche gehören z. B. Prozessionen, Gebete und das Tragen religiöser Kleidung19. Unterricht wird als jede Form der Vermittlung des Inhalts einer Religion oder Weltanschauung verstanden, und zwar in religiösen oder öffentlichen Schulen (Religionsunterricht) oder auch im Wege der Missionsarbeit.20 Schwieriger gestaltet sich die Definition des Begriffes „Ausübung“ einer Religion oder Weltanschauung. Als Interpretationshilfe kann Art. 6 der „Deklaration zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung basierend auf Religion oder Glauben“ vom 25. November 198121 herangezogen werden. Darin werden die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Gründung und Unterhaltung entsprechender Wohltätigkeitsoder humanitärer Einrichtungen, aber auch das Sammeln von Spenden oder die Einhaltung spezifischer Ruhe- und Feiertage als durch die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gedeckte Aktivitäten angesehen. Damit wird gewährleistet, dass der Einzelne nicht nur allein, sondern auch in Gemeinschaft mit anderen seine Überzeugung bekunden kann. Jedoch führt dies nicht dazu, dass sich eine Religionsgemeinschaft (z. B. als juristische Person) auf Art. 18 AEMR oder Art. 18 Abs. 1 IPBPR berufen kann. Geschützt wird nur das Individuum. Die Religionsgemeinschaften genießen den Schutz der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 22 IPBPR22 und Art. 20 AEMR23. 2.2.1.3. Elternrecht Eltern können gem. Art. 18 Abs. 4 IPBPR frei über die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit der eigenen Überzeugung ohne staatliche Beeinflussung bestimmen. Dazu können sie sich einer Privatschule bedienen; es muss jedoch auch an staatlichen Schulen die Möglichkeit bestehen, am Religionsunterricht teilzunehmen . Art. 18 Abs. 4 IPBPR beinhaltet darüber hinaus das Recht der Eltern, ihr Kind vom Religionsunterricht zu befreien. 19 So verstieß beispielsweise die Anordnung der Universität Taschkent/ Usbekistan , auf das Tragen eines Kopftuches auf dem Universitätsgelände zu verzichten, gegen Art. 18 Abs. 1, 2 IPBPR, vgl. Communication 931/2000 (Hudoyberganova gegen Usbekistan ). 20 Nowak, Art. 18 Rn. 24. 21 Resolution 36/55 Declaration of the Elimination of All Forms of Intolerance and of Discrimination Based on Religion or Belief. 22 Art. 22 Abs. 1 IPBPR: Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. 23 Art. 20 AEMR: (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. - 9 - 2.2.1.4. Schranken der Religionsfreiheit Art. 18 Abs. 3 IPBPR schränkt die aktive öffentliche Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Eingriffe in diese Freiheit müssen gesetzlich vorgesehen sein, einem der in der Norm aufgezählten Zwecke dienen und zur Erreichung dieses Zwecks notwendig sein. Gründe für die Einschränkung der Religionsfreiheit sind vor allem die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Sittlichkeit oder die Grundrechte anderer. Die öffentliche Sicherheit ist dann gefährdet, wenn bei der Ausübung der Religionsund Weltanschauungsfreiheit eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Personen (d.h. ihres Lebens, ihrer körperlichen Integrität oder Gesundheit) oder Sachen eintritt.24 Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit kann im Interesse höherer gesellschaftlicher Ordnungsprinzipien (Öffentliche Ordnung) beschränkt werden.25 Zudem können die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Grundrechte und -freiheiten anderer eine Einschränkung der in Art. 18 IPBPR enthaltenen Rechte bewirken. 2.2.2. Die Auslegung durch Organe der Vereinten Nationen In den Vereinten Nationen beschäftigen sich viele Organe mit Menschenrechtsfragen. Die Menschenrechtsorgane werden danach unterteilt, ob sie aufgrund der VN-Charta (z.B. VN-Menschenrechtsrat) oder aufgrund von Konventionen (zum Beispiel der VN- Menschenrechtsauschuss) bzw. als sonstige Organe (zum Beispiel der Internationale Strafgerichtshof) eingerichtet wurden. Die Menschenrechtskommission war bis Mai 2006 das wichtigste Organ für Menschenrechte . Die VN- Menschenrechtskommission wurde genau 60 Jahre nach ihrer Gründung durch den VN-Menschenrechtsrat ersetzt. Dessen Gründung wurde am 15. März 2006 von der VN-Generalversammlung mit 170 Zustimmungen, vier Gegenstimmen und drei Enthaltungen beschlossen. Im Gegensatz zur VN-Menschenrechtskommission, deren Aufgabe nur die Beobachtung und öffentliche Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen war, hat der UN-Menschenrechtsrat nun auch die Funktion der Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte inne.26 Der VN-Menschenrechtsrat ist ein Hauptorgan der VN. Die VN-Menschenrechtskommission war ein Unterorgan des VN Wirtschafts- und Sozialrates. Verschiedene Menschenrechtskonventionen, die von den Vereinten Nationen entworfen und verabschiedet wurden, führten zur Bildung von Expertengruppen, die die Erfüllung dieser Konventionen überwachen.27 Sie gelten nur für diejenigen Staaten, die diese Konventionen ratifiziert haben. Die VN-Menschenrechtskommission konnte das „Öffentliche Prüfungsverfahren 1235“ durchführen.. Dazu ernannte sie Sonderberichterstatter, die vor Ort Menschenrechtsver- 24 Nowak, Art. 18 Rn. 36. 25 Kaufmann, S. 310. 26 Siehe: http://www.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/A.RES.60.251_En.pdf 27 http://www.ohchr.org/english/bodies/chr/special/index.htm - 10 - letzungen überprüfen.28 Dieses Verfahren wurde auch mit dem englischen Begriff „Special Procedures“ bezeichnet. Die VN- Generalversammlung hat mit der Resolution 60/251 vom 15. März 2006 den Menschenrechts beauftragt, über die Verlängerung und Veränderung der Mandate der 28 thematischen Sonderberichterstatter und der 13 länderbezogenen Sonderberichterstatter zu entscheiden. Der VN- Menschenrechtsrat hat in seiner Sitzung vom 19-30 Juni 2006 zunächst alle Mandate um ein Jahr verlängert, um Zeit zur Prüfung der Mandate zu haben. So gibt es weiterhin einen Sonderberichterstatter , der sich mit der Gewährleistung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in den VN-Mitgliedsstaaten befasst29. und regelmäßig öffentlich berichtet.30 Durch das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (nachfolgend Fakultativprotokoll) wurde für den Menschenrechtsausschuss die Möglichkeit geschaffen, über Beschwerden von Einzelpersonen zu entscheiden, die sich in ihren Menschenrechten verletzt sehen. Zwar kann der Ausschuss keine völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen treffen, doch hat er sich in der Praxis zu einem quasi-judiziellen Überwachungsorgan entwickelt.31 Der Menschenrechtsausschuss hat durch die Anwendung und Auslegung des IPBPR eine Rechtsprechung hervorgebracht, die als wichtige Interpretationshilfe für das Menschenrecht auf Religionsfreiheit herangezogen werden kann.32 Die in Art. 2 bis 4 des Fakultativprotokolls geregelte Individualbeschwerde wurde bislang in mehr als 1000 Fällen eingeleitet.33 Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, die sich durch eine Handlung ihres Heimatstaates in ihren Menschenrechten verletzt sehen und bereits alle innerstaatlichen Klagemöglichkeiten ausgeschöpft haben. Bislang haben 105 Staaten34 das Fakultativprotokoll ratifiziert und damit anerkannt, dass der Menschenrechtsausschuss unter Umständen auch die innerstaatliche Auslegung des Begriffes „Religionsfreiheit“ beeinflussen kann. Der Menschenrechtsausschuss verfasst darüber hinaus in regelmäßigen Abständen konkrete Empfehlungen, wie die Einhaltung der Menschenrechte in der Praxis verbessert werden soll, die so genannten „Anmerkungen“ (General Recommendations). 28 http://www.ohchr.org/english/bodies/chr/special/themes.htm. 29 z. Zt. übernimmt diese Aufgabe Asma Jahangir aus Pakistan. 30 Siehe hierzu Jahresberichte der Sonderberichterstatterin im Internet abrufbar unter: http://www.ohchr.org/english/issues/religion/annual.htm 31 Nowak, S. 95. 32 Gillibert, S. 108. 33 Fritzsche, S. 66. Eine Übersicht der Einzelbeschwerden findet sich auf der homepage der VN Hochkommissarin für Menschenrechte, im Internet abrufbar unter: http://www.ohchr.org/english/issues/religion/complaints.htm 34 Stand Januar 2006; http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/5.htm. - 11 - Die „Allgemeinen Bemerkungen“ (General Comments) enthalten maßgebliche Kommentare des Menschenrechtsausschusses zu Bestimmungen des IPBPR. 2.2.3. Die Auslegung durch nationale Gerichte Der Inhalt der Religionsfreiheit kann nicht nur im völkerrechtlichen Zusammenhang bestimmt werden, auch auf nationalrechtlicher Ebene kann eine Auslegung des Begriffes erfolgen. In Art. 2 IPBPR verpflichten sich alle Vertragsstaaten dazu, die Menschenrechte auch innerstaatlich durchzusetzen35, d.h. dem Individuum die in der Konvention enthaltenen Menschenrechte auf nationaler Ebene zugänglich zu machen. Die Menschenrechtsverträge begründen primär eine Staatenverpflichtung, der Einzelne erhält auf der Ebene des Völkerrechts kein eigenes Recht (keine „self-executing“ Normen).36 Die Art und Weise, wie die Staaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen, bleibt ihnen selbst überlassen. In den Niederlanden besitzt der Pakt beispielsweise Übergesetzesrang37 und kann so von Gerichten und Verwaltungsbehörden unmittelbar angewendet werden. Auch die Verfassung der Tschechischen Republik sieht die internationalen Menschenrechtsverträge als unmittelbar verbindlich an und räumt ihnen Vorrang vor dem Gesetz ein38. Andere Vertragsstaaten sehen den IPBPR hingegen nicht als unmittelbar anwendbar an, so dass dort eine Inkorporation der Paktrechte in nationales Recht erforderlich wird.39 Die Transformation in nationales Recht geschieht entweder durch ein Gesetz, welches den Inhalt des Vertrages wiederholt, oder durch ein Zustimmungsgesetz. In diesem wird dann lediglich festgehalten, dass der entsprechende Vertrag im Inland gelte. Deutsch- 35 Art. 2 IPBPR: (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied (…) zu gewährleisten. (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind. 36 Doehring Rn. 979. 37 Art. 94 der niederländischen Verfassung: Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen nicht vereinbar ist., http://www.verfassungen.de/eu/. 38 Art. 10 der Verfassung der Tschechischen Republik: Promulgated treaties, to the ratification of which Parliament has given its consent and by which the Czech Republic is bound, form a part of the legal order; if a treaty provides something other than that which a statute provides, the treaty shall apply., http://www.verfassungen.de/eu/. 39 Seibert- Fohr, S. 402, keine direkte Anwendung findet der IPBPR beispielsweise in Großbritannien oder der Slowakei. - 12 - land hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und gem. Art. 59 Abs. 2 GG40 den IPBPR zu einem Teil der nationalen Rechtsordnung gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über einen historisch gewachsenen nationalen Grundrechtskatalog, der den Anforderungen des internationalen Menschenrechtsschutzes entspricht, so dass eine Umsetzung des IPBPR auf einfach-gesetzlicher Ebene ausreichend erschien.41 Der Menschenrechtsausschuss verlangt auch, dass die Vertragsstaaten sicherstellen, dass sich der einzelne Bürger vor den nationalen Gerichten auf den Pakt berufen kann. Die deutsche Gerichtsbarkeit hat jedoch bislang die Bestimmungen des IPBPR nur vereinzelt unmittelbar angewendet.42 3. Die Anerkennung der Religionsfreiheit durch die islamisch geprägten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen 3.1. Beteiligung an internationalen Menschenrechtsabkommen Die Menschenrechtskommission übertrug 1947 die Erarbeitung eines Entwurfes der AEMR und des IPBPR einem Redaktionskomitee, das sich aus acht Mitgliedern zusammensetzte . Dort arbeiteten Vertreter Australiens, Chiles, Chinas, Frankreichs, des Libanon, der USA, Großbritanniens und der Sowjetunion an der Formulierung der Menschenrechte .43 Bei der Erarbeitung des Art. 18 AEMR äußerten einige islamische Staaten Kritik an verschiedenen Formulierungsvorschlägen des Komitees. Der Irak, Syrien, Afghanistan, Pakistan und vor allem Saudi-Arabien wandten sich gegen die Verankerung der Freiheit , seine Religion oder Weltanschauung jederzeit wechseln zu können.44 Die Resolution wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Natio- 40 Art. 59 Abs. 2 GG: Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. (…). 41 Nowak S. 49. 42 z.B. Urteil des BAG vom 15.05.1997 in: NJW 1998, S. 1012 (1013). Das Gericht führte aus: „Die in Teil III dieses Paktes aufgeführten Menschenrechte sind in der Bundesrepublik unmittelbar geltendes Recht, da die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 2 des Paktes zur innerstaatlichen Gewährleistung dieser Rechte dadurch nachgekommen ist, dass sie den Pakt durch Vertragsgesetz (BGBl II 1973, 1533; BGBl II 1976, 1068) mit Wirkung zum 23. März 1976 in ihre Rechtsordnung einbezogen hat.“. 43 Kaufmann S. 125. 44 Kaufmann S. 127; so äußerte beispielsweise die Delegation Saudi- Arabiens: „The delegation of Saudi Arabia would (…) be ready to accept article 16 provided the words 'freedom to change his religion or belief 'were omitted.”. - 13 - nen mit 48 gegen 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen verabschiedet.45 Saudi Arabien stimmte mit Enthaltung, während die anderen Staaten dem Pakt zustimmten. Bei der Erarbeitung des Art. 18 IPBPR war wiederum besonders die Frage einer ausdrücklichen Verankerung des Rechts, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, umstritten. Während die Mehrzahl der Mitglieder der Menschenrechtskommission und der Generalversammlung der Ansicht waren, dass die Möglichkeit des Religionswechsels unverzichtbarer Bestandteil der Religionsfreiheit sei, wandten sich verschiedene islamische Staaten erneut gegen dieses Recht, unter ihnen auch wieder Saudi-Arabien.46 Die vorgesehene Formulierung „This right shall include freedom to maintain or to change his religion or belief, (…)“ wurde schließlich durch „This right shall include freedom to have or to adopt a religion or belief of his choice (…)“ ersetzt. 3.2. Islamische Menschenrechtserklärungen Während islamische Staaten wie Ägypten, Syrien, Jordanien, Algerien, Marokko oder Tunesien den Internationalen Pakt und die in ihm enthaltenen Menschenrechte anerkennen , sind andere den internationalen Menschenrechtsabkommen bislang nicht beigetreten 47. Stattdessen haben einige islamische Staaten und Verbände in den vergangenen Jahrzehnten eigene Menschenrechtserklärungen formuliert: Zum einen die „Allgemeine Islamische Erklärung der Menschenrechte“ vom September 1981, zum anderen die „Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam“ vom 5. August 1990. 1981 legte der Islamrat für Europa die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam“ vor. Bereits in der Präambel der Erklärung wird deutlich, dass sie nicht mit den internationalen Menschenrechtserklärungen der Vereinten Nationen vergleichbar ist. In ihr wird herausgestellt, dass der einzig akzeptierte Bezugsrahmen für die Menschenrechte die islamische Religion ist.48 In der Erklärung sind zwar eine Reihe von grundlegenden Rechten wie das Recht auf Leben (Art. 1), das Recht auf Gerechtigkeit (Art. 4) oder das Recht auf Freiheit (Art. 2) enthalten. Für jedes dieser Rechte wird auf Belegstellen aus dem Koran, auf die Tradition des Propheten oder auf die Verhaltensweisen des ersten Kalifen verwiesen. Dies soll die Bedeutung und die Tragweite dieser Rechte 45 Der Stimme enthielten sich u. a. UdSSR, Tschechoslowakei, Polen, Jugoslawien, Südafrika und Saudi- Arabien. 46 Nowak Art. 18 Rn. 5. 47 Z. B. haben Saudi- Arabien, Bahrein, Oman, Katar, Kuwait, Bangladesh, Pakistan , Indonesien, Mauretanien den IPBPR bislang nicht ratifiziert (Stand Januar 2006). 48 Präambel: Vor 14 Jahrhunderten legte der Islam die »Menschenrechte« umfassend und tiefgründend als Gesetz fest. (…) verkünden wir Muslime als Bannerträger des Aufrufs (da´wa) zu Gott mit Beginn des 15. Jahrhunderts der Hidschra diese Deklaration im Namen des Islam über die Menschenrechte, hergeleitet aus dem edlen Koran und der reinen Sunna des Propheten. - 14 - unterstreichen.49 Doch werden auch einige Rechte ausgespart. So äußert sich die Erklärung zu Fragen der Gleichheit von Mann und Frau im islamischen Recht oder zur Verhängung von Körperstrafen nur unzulänglich oder gar nicht. Die Religionsfreiheit wird nur partiell angesprochen. Art. 13 erklärt: „Jeder hat die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung entsprechend seinem Glauben: »Ihr habt eure Religion und ich die meine« (Koran 109, 6)“. Anders als beispielsweise im IPBPR hat der Islamrat für Europa die Freiheit, die eigene Religion zu ändern50, nicht ausdrücklich in seiner Menschenrechtserklärung verankert. Auch die „Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam“ vom 5. August 1990 betont explizit, dass die in ihr genannten Rechte und Freiheiten der islamischen Scharia unterliegen.51 Deswegen kann auch Art. 10 der Erklärung nur in einem eingeschränkten Maß die Religionsfreiheit garantieren: „ Islam ist the religion of true unspoiled nature. It is prohibited to exercise any form of pressure on man or to exploit his poverty or ignorance in order to force him to change his religion to another religion or to atheism.” Beiden Erklärungen liegt ein völlig anderes Menschenrechtsverständnis als der AEMR und dem IPBPR zugrunde. Während die Menschenrechte nach den internationalen Menschenrechtsstandards individuelle, unveräußerliche Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat sind, gelten sie nach der traditionellen islamischen Auffassung, die sich in den islamischen Erklärungen widerspiegelt, als gottverliehene Rechte.52 Die Menschenrechte werden nicht gewährleistet, sondern nur unter dem Vorbehalt der Scharia gewährt.53 Zudem sind sowohl die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam “, als auch die„Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam“ unverbindlich54 (im Gegensatz zum IPBPR). 3.3. Anerkennung der Religionsfreiheit in ausgewählten Ländern Viele der islamischen Länder, die den internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten sind, haben die Menschenrechte in ihre nationalen Verfassungen integriert. So wird grundsätzlich auch die Religionsfreiheit gewährleistet. Wie diese Freiheit jedoch ausgestaltet ist, hängt stark vom Einfluss des islamischen Rechts auf die jeweilige Verfassung ab. 49 Charfi S. 97. 50 Art. 18 IPBPR: (…) eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen (…). 51 Art. 25 der Erklärung: The Islamic Shari´ah ist the only source of reference fort he explanation or clarification of any of the articles of this Declaration. 52 Kartal S. 389. 53 Fritzsche S. 89; Kartal S. 395. 54 Kartal S. 395. - 15 - Die am 4. Januar 2004 von der Loya Jirga verabschiedete afghanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion.55 Das Bekenntnis zum Islam durchzieht die gesamte Verfassung. So darf laut Art. 3 der Verfassung „kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen der heiligen Religion des Islam widersprechen.“ Die Scharia ist Maßstab allen staatlichen und gesellschaftlichen Handelns.56 In Art. 2 Abs. 2 ist die Religionsfreiheit verankert, sie gilt jedoch nur für die „Anhänger anderer Religionen“. Die Muslime in Afghanistan können sich hingegen nicht auf Art. 2 Abs. 2 berufen. Sie sind zwar in der Ausübung ihrer Religion frei, aber der Übertritt zu einer anderen Religion (Apostasie; Abfall vom Glauben) ist ihnen durch die Scharia57 verboten. Im Gegensatz dazu steht Art. 7 der Verfassung.58 Afghanistan ist seit dem 19. November 1946 Mitglied der Vereinten Nationen und stimmte in der Generalversammlung für die Annahme der AEMR, auch wenn man im Vorfeld insbesondere die in Art. 18 AEMR garantierte Freiheit des Wechsels der Religion kritisiert hatte. Am 24. April 1983 ratifizierte Afghanistan auch den IPBPR, so dass die in Art. 18 IPBPR verankerte Freiheit, „eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen “ nach völkerrechtlichem Verständnis auch für die Muslime in Afghanistan gelten müsste. Ob Afghanistan und vor allem die dortige Jurisdiktion ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird, muss abgewartet werden. Ein Land innerhalb des Islam, in dem weder die Scharia noch der Koran eine Rolle in der Verfassung spielen, ist die Türkei. Seit der Erneuerung des Landes durch Kemal Atatürk in den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wird dort der Laizismus praktiziert , die Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert59. Der islamische Religions- 55 Art. 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan: (1) Die Religion des Staates der Islamischen Republik Afghanistan ist die heilige Religion des Islam. (2) Die Anhänger anderer Religionen sind frei, ihrem Glauben zu folgen und ihre religiösen Zeremonien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. 56 Pfaff S. 395. 57 Siehe Art. 2 (1). 58 Art. 7 (1) Der Staat achtet die Charta der Vereinten Nationen, die internationalen Verträge und Konventionen, denen Afghanistan beigetreten ist, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 59 Art. 24 der Verfassung der Republik Türkei: (1) Jedermann genießt die Freiheit des Gewissens, der religiösen Anschauung und Überzeugung. (2) Soweit nicht gegen die Vorschriften des Artikels 14 verstoßen wird, sind Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern frei. (3) Niemand darf gezwungen werden, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen, seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren; niemand darf wegen seiner religiösen Anschauungen und Überzeugungen gerügt oder einem Schuldvorwurf ausgesetzt werden. - 16 - unterricht an Primär- und Mittelschulen ist zwar verpflichtend (vgl. Art. 24 Abs. 4), im Übrigen stimmt der Inhalt des Art. 24 aber in vielen Punkten mit Art. 18 IPBPR überein . Die Türkei als Gründungsmitglied der Vereinten Nationen hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte am 23. September 2003 ratifiziert und erkennt die internationalen Menschenrechtsverträge an.60 Der Islam ist nicht Staatsreligion61, die Scharia somit nicht anwendbar. Damit steht auch Muslimen die Möglichkeit des Religionswechsels offen. 4. Die Äußerungen des Menschenrechtsausschusses zur Religionsfreiheit im General Comment No. 22 vom 30. Juli 1993 Der Menschenrechtsausschuss verfasst in regelmäßigen Abständen „Allgemeine Bemerkungen “ (General Comments). Nach den oft sehr langwierigen Beratungen stellt er dann seine Auslegung einzelner Rechte des IPBPR vor62. Die „Allgemeine Bemerkung Nr. 22“ vom 30. Juli 1993 befasst sich mit der Auslegung des Art. 18 IPBPR.63 Hiernach garantiert Art. 18 die Freiheit, den Glauben oder die persönliche Weltanschauung und die Zugehörigkeit zu einer Religion allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekunden. Er schützt theistische, nicht theistische und atheistische Anschauungen, aber (4) Die Religions- und Sittenerziehung und –lehre wird unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt. Religiöse Kultur und Sittenlehre gehören in den Primar- und Sekundarschulanstalten zu den Pflichtfächern. Darüber hinaus ist die religiöse Erziehung und Lehre vom eigenen Wunsch der Bürger, bei Minderjährigen vom Verlangen der gesetzlichen Vertreter abhängig. (5) Niemand darf, um die soziale, wirtschaftliche, politische oder rechtliche Ordnung des Staates auch nur zum Teil auf religiöse Regeln zu stützen oder politischen oder persönlichen Gewinn oder Nutzen zu erzielen, in welcher Weise auch immer, Religion oder religiöse Gefühle oder einer Religion als heilig geltende Gegenstände ausnutzen oder missbrauchen. 60 Art. 90 (1): Die Ratifizierung von Verträgen, die im Namen der Republik Türkei mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen abzuschließen sind, ist davon abhängig, dass sie von der Großen Nationalversammlung der Türkei durch Gesetz gebilligt wird. (5) Die verfahrensgemäß in Kraft gesetzten völkerrechtlichen Verträge haben Gesetzeskraft. Gegen sie kann das Verfassungsgericht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht angerufen werden. Soweit Grundrechte und -freiheiten regelnde Vorschriften verfahrensgemäß in Kraft gesetzter völkerrechtlicher Verträge mit nationalen Bestimmungen mit gleichem Regelungsgehalt nicht übereinstimmen, finden die Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge vorrangig Anwendung. 61 Mumcu S. 163. 62 bislang wurden vom Menschenrechtsausschuss 31 „General Comments“ verfasst (Stand April 2006), http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm 63 Deutsches Institut für Menschenrechte, S. 92ff. - 17 - auch das Recht, sich zu keiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen. Der Schutz beschränkt sich nicht nur auf bestehende Religionen, es werden auch neu entstandene Religionen und Überzeugungen mit einbezogen. Der Menschenrechtsausschuss weist besonders darauf hin, dass seitens der Vertragsstaaten die Diskriminierung religiöser Minderheiten durch eine vorherrschende religiöse Gemeinschaft verhindert werden muss. Die Entscheidung einzelner Vertragsstaaten, eine Religion als staatliche Religion anzuerkennen 64, widerspricht nach Ansicht des Ausschusses grundsätzlich nicht Art. 18 IPBPR. Jedoch darf dies nicht zu einer Beeinträchtigung der in Art. 18 und 27 IPBPR65 verbürgten Menschenrechte oder zur Diskriminierung von Anhängern anderer Religionen oder von Nichtgläubigen führen. Der Menschenrechtsausschuss möchte dazu von den Vertragsstaaten über die national ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Gedanken -, Gewissens- und Religionsfreiheit informiert werden. Ein wichtiges Instrument ist dabei das obligatorische Staatenberichtsverfahren gem. Art. 40 IPBPR.66 Die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung „zu haben oder anzunehmen“ beinhaltet notwendigerweise auch die Freiheit, seine gegenwärtige Religion oder Weltanschauung durch eine andere zu ersetzen oder einen atheistischen Standpunkt einzunehmen, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu behalten. Nach Art. 18 Abs. 2 IPBPR ist jede Ausübung von Zwang auf Gläubige oder Nichtgläubige verboten, der geeignet ist, sie in ihrer Freiheit, eine Religion zu haben oder anzunehmen, einzuschränken. Es dürfen weder körperliche Gewalt noch strafrechtliche Sanktionen angedroht werden. Auch Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie z. B. der beschränkte Zugang zu ärztlicher Versorgung, Arbeit oder Erziehung stellen nach Ansicht des Menschenrechtsausschusses einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 IPBPR dar. Aus Art. 18 IPBPR leitet der Ausschuss auch ein Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen ab. Den Vertragsstaaten wird aufgegeben, die Verwei- 64 so beispielsweise in Afghanistan, Saudi- Arabien, Iran oder Libyen. 65 Art. 27 IPBPR: In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. 66 Art. 40 (1) IPBPR : Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den betreffenden Vertragsstaat, b) danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses. - 18 - gerer aus Gewissensgründen vor Diskriminierung zu schützen und dem Ausschuss über die Art und Dauer eines nationalen Ersatzdienstes zu berichten. Der Menschenrechtsausschuss unterstreicht, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissensund Religionsfreiheit selbst im Falle des öffentlichen Notstandes nicht außer Kraft gesetzt werden kann67. Wenngleich der General Comment 22 bereits vor mehr als zehn Jahren verfasst wurde, hat sich an den dargestellten grundsätzlichen Ansichten des Menschenrechtsausschusses nichts geändert. Deshalb wird er auch heute noch zur Auslegung des Begriffes „Religionsfreiheit “ herangezogen. 67 vgl. Art. 4 (2) IPBPR - 19 - 5. Literaturverzeichnis - Charfi, Mohamed (1993). Die Menschenrechte im Bezugsfeld von Religion, Recht und Staat in den islamischen Ländern. In: Schwartländer, Johannes. Freiheit der Religion . Christentum und Islam unter dem Anspruch der Menschenrechte. S. 93- 118. Mainz. - Deutsches Institut für Menschenrechte (2005). Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Baden-Baden. - Doehring, Karl (2004). Völkerrecht- Ein Lehrbuch. Heidelberg. - Fritzsche, K. Peter (2004). Menschenrechte. Paderborn. - Frowein, Jochen Abr. / Peukert, Wolfgang (1996). EMRK- Kommentar. Kehl am Rhein. - Gilibert, Patrice (2002). Der UN-Menschenrechtsausschuss und die Opfer von Verletzungen der Religions- oder Überzeugungsfreiheit. In: Gewissen und Freiheit Nr.58 /2002. S. 103- 108. Bern. - Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, im Internet abrufbar unter: http://www.icc-cpi.int/about.html. Stand 12.09.2006 - Kartal, Celalettin (2003). Islam und Menschenrechte: Konturen des Konzepts vom Koran und der Scharia im Vergleich der UN-Konventionen. In: Kritische Justiz Nr. 36 /2003. S. 382-400. Baden-Baden. - Kaufmann, Beat (1989). Das Problem der Glaubens- und Überzeugungsfreiheit im Völkerrecht. Zürich. - Mumcu, Ahmet (1993). Religionsfreiheit in der Türkei – Geschichte und Gegenwart . In: Schwartländer, Johannes. Freiheit der Religion. Christentum und Islam unter dem Anspruch der Menschenrechte. S. 147-178. Mainz. - - Nowak, Manfred (2002) Einführung in das internationale Menschenrechtssystem. Wien, Graz. - 20 - - Nowak, Manfred (1989). UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll. CCPR-Kommentar. Kehl am Rhein. - http://www.ohchr.org/english/bodies/chr/special/themes.htm. Stand 28.04.2006 - http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/5.htm. Stand 28.04.2006 - Pfaff, Victor (2005). Afghanistan im Umbruch: Zwischen Sharia und säkularem Recht. Anmerkungen zur afghanischen Verfassung von 2004. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik. Nr. 12 /2005. S. 393-397. Baden-Baden. - Seibert-Fohr, Anja (2002). Neue internationale Anforderungen an die Überführung von Menschenrechtsabkommen in nationales Recht – Das Verhältnis des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte zu nationalem Recht. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Heft 62 (2002). Stuttgart .