© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 291/15 Auswirkungen des Bundesmeldegesetzes auf die Meldepflichten von (nicht registrierten) Asylsuchenden und Flüchtlingen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 291/15 Seite 2 Auswirkungen des Bundesmeldegesetzes auf die Meldepflichten von (nicht registrierten) Asylsuchenden und Flüchtlingen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 291/15 Abschluss der Arbeit: 23. November 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 291/15 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird nach den Auswirkungen des seit dem 1. November 2015 geltenden Bundesmeldegesetzes auf die Meldepflichten von (nicht registrierten) Asylsuchenden und Flüchtlingen. 2. Hintergrund der Einführung des Bundesmeldegesetzes Bis zum 31. Oktober 2015 lang galt das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) des Bundes. Innerhalb des vom MRRG gesetzten Rahmens galten die einzelnen Meldegesetze der Länder. Als eine der größten Schwachstellen des früheren Melderechts wurde von der Bundesregierung die Tatsache bewertet, dass Änderungen des MRRG anschließend noch in Landesrecht umzusetzen waren und erst danach Wirksamkeit erlangten1. Deutlich wurde dies unter anderem mit der MRRG-Novelle 2002, mit der zwar die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informationsund Kommunikationstechnologien im Meldewesen geschaffen wurden. Allerdings konnten die damit verbundenen Potentiale nicht ausgeschöpft werden, da die Umsetzung der Novelle sich aufgrund zeitlicher und technischer Unterschiede in den Ländern schwierig gestaltete. Angesichts der Bedeutung der Meldedaten in der sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft schien das Meldewesen nicht mehr durch ein Rahmengesetz regulierbar und sollte daher durch ein unmittelbar geltendes Bundesgesetz abgelöst werden. Im Zuge der Föderalismusreform I wurde das Meldewesen daher in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Art. 71 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz (GG) überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) füllt der Bund diese Gesetzgebungskompetenz aus und führte das bisher geltende MRRG mit den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz (BMG) zusammen. Das BMG trat zum 1. November 2015 in Kraft. 3. Zielsetzung des Bundesmeldegesetzes Mit dem BMG wurde eine bundesweite Rechtseinheit hergestellt. Es wurden unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Ferner wird die Fortentwicklung des Meldewesens zu einem zentralen Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich angestrebt. Dazu verbesserte das BMG den Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen und soll so zu einer effizienteren Erledigung öffentlicher Aufgaben beitragen. 4. Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz Nach § 17 BMG hat sich jeder, der in Deutschland eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anzumelden. Die Formulierung gilt für jedermann und schränkt die Meldepflicht beispielsweise nicht nur auf Bürger ein. Nach § 27 Abs. 1 und 2 BMG sind zwar Ausnahmen von der Meldepflicht in besonderen Fällen 1 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Meldewesen (Drs. 17/7746). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 291/15 Seite 4 zugelassen. Darunter fallen Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen.2 Zugleich ist in § 27 Abs. 3 Satz 1 BMG geregelt, dass die Ausnahme von der Meldepflicht nicht für Asylbewerber oder sonstige Ausländer gilt, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen. Demzufolge haben sie sich ebenfalls bei der Meldebehörde anzumelden. Allerdings eröffnet § 27 Abs. 3 Satz 2 BMG die Möglichkeit, dass die Daten der Ausländer von den Aufnahmeeinrichtungen in Listenform gesammelt an die Meldebehörden übertragen werden. Die Meldepflicht nach dem BMG gilt somit für sämtliche Einwohner und schließt auch registrierte Asylsuchende und Flüchtlinge mit ein. 5. Meldepflichten von nicht registrierten Asylsuchenden und Flüchtlingen Die Einreise von Ausländern3 ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Die Einreise in das Bundesgebiet ist nach § 3 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur mit einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz möglich. Ferner benötigen Ausländer nach § 4 AufenthG für die Einreise grundsätzlich einen Aufenthaltstitel4. Die Einreise in das Bundesgebiet ist nach § 13 Abs. 1 AufenthG außerdem nur an den an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig. Die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet sind nach § 95 AufenthG strafbar. Wer sich in Deutschland ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel aufhält, ist zudem ausreisepflichtig und hat das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zu verlassen. Ersucht ein Ausländer dagegen um Asyl, erhält er zur Durchführung des Asylverfahrens durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 55 AsylG eine Aufenthaltsgestattung . Der ohne die erforderlichen Einreisepapiere einreisende Asylsuchende hat dazu nach § 13 Abs. 3 AsylG bei der Grenzbehörde, bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl zu ersuchen. Von dort wird er gemäß §§ 18, 19 AsylG an eine zuständige Aufnahmeeinrichtung der Länder weitergeleitet. Nach § 22 AsylG hat sich der asylsuchende Ausländer persönlich bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu melden und kann dann bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag stellen. Mit der Meldung bei der Aufnahmeeinrichtung wird der Ausländer zu einem registrierten Flüchtling, der den Meldepflichten des BMG unterliegt. Letztlich werden durch das BMG die Meldepflichten von Flüchtlingen nicht berührt. Registrierte Asylsuchende und Flüchtlinge werden als Einwohner von § 17 BMG erfasst. Nicht registrierte, asylsuchende Flüchtlinge sind zu einer Asylantragstellung verpflichtet. Ende der Bearbeitung 2 Dies sind nach § 27 Abs. 1 BMG beispielsweise Berufs- und Zeitsoldaten oder Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten. 3 Nach § 2 Abs. 1 AufenthG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist. 4 Aufenthaltstitel werden nach § 4 Abs. 1 AufenthG als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt erteilt.