© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 290/19 Fragen zur Ausbürgerung in ausgewählten Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 2 Fragen zur Ausbürgerung in ausgewählten Staaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 290/19 Abschluss der Arbeit: 28. Februar 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Deutschland 4 3. Frankreich 5 4. Italien 6 4.1. Entzug der italienischen Staatsangehörigkeit 6 4.2. Verzicht auf die italienische Staatsangehörigkeit 7 5. Kanada 7 5.1. Verzicht auf die kanadische Staatsangehörigkeit 7 5.2. Verlust der kanadischen Staatsangehörigkeit durch Entzug 8 6. Niederlande 8 6.1. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen 8 6.2. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit durch Entzug 8 7. Österreich 9 7.1. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen 9 7.2. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Entzug 9 8. Polen 9 9. Schweden 10 9.1. Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen 10 9.2. Verzicht auf die schwedische Staatsangehörigkeit 10 10. Schweiz 11 10.1. Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen 11 10.2. Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Entzug 11 11. Spanien 12 11.1. Freiwilliger Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit 13 11.2. Unfreiwilliger Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit 13 12. Vereinigtes Königreich 14 13. Vereinigte Staaten von Amerika 14 13.1. Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit 14 13.2. Widerruf der Einbürgerung 15 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 4 1. Einleitung Gefragt wird danach, ob und in welchen Fallgruppen in Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz, Spanien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika Ausbürgerungen von Staatsangehörigen möglich sind und auf welche Rechtsgrundlagen diese gestützt werden. Dabei soll insbesondere auf etwaige Regelungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit wegen einer Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland eingegangen werden. 2. Deutschland Der Begriff der „Ausbürgerung“ wird im deutschen Recht nicht verwendet. Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bestimmt: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“ (Hervorhebung nur hier). Das Bundesverfassungsgericht definiert die Entziehung der Staatsangehörigkeit als eine „Verlustzufügung , die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann“.1 Die Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind abschließend in § 17 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) aufgeführt und in den §§ 18 ff. näher geregelt. Danach kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten: – durch Entlassung im Falle der Beantragung und Zusicherung des Erhalts einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 StAG), – durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG), – bei Mehrstaatigkeit durch Verzicht (§ 26 StAG), – durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27 StAG), – bei Mehrstaatigkeit durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG), – bei Mehrstaatigkeit durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG), – bei mehrstaatigen optionspflichtigen Personen durch Erklärung (§ 29 StAG) oder – durch Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 35 StAG). 1 BVerfGE 116, 24, 44 (m.w.N.); 135, 48, 61 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 5 Seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes2 verlieren Deutsche, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligen, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG ihre deutsche Staatsangehörigkeit , es sei denn, sie würden sonst staatenlos. Die Verlusttatbestände nach § 28 Abs. 1 StAG gelten allerdings nicht für minderjährige Deutsche, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StAG. Der Verlust tritt nach § 28 Abs. 1 StAG kraft Gesetzes ein; allerdings muss von Amts wegen eine deklaratorische Verlustfeststellung ergehen, § 28 Abs. 4 S. 1 StAG. Nach der Gesetzesbegründung ist „das Vorliegen der Voraussetzungen für den eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit“3, also der tatsächlichen Beteiligung an Kampfhandlungen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG, durch die zuständige Behörde nachzuweisen. 3. Frankreich Die französische Staatsangehörigkeit kann gemäß Art. 25 und Art. 25-1 Code Civil4 entzogen werden. Der Entzug der Staatsangehörigkeit ist nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis möglich. Einer Person, die „als Franzose geboren“ ist, kann die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden.5 Art. 25 und Art. 25-1 Code Civil regeln folgende Voraussetzungen für den Entzug der Staatsangehörigkeit : – Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit nach der Geburt; – Verurteilung wegen einer Straftat, die einen Angriff auf die grundlegenden Interessen der Nation oder einen terroristischen Akt darstellt (Art. 25 Nr. 1 Code Civil), wegen einer Straftat gemäß Titel III Kapitel II des Buches IV des Strafgesetzbuches6 (Art. 25 Nr. 2 Code Civil), wegen der Verweigerung, Verpflichtungen aus dem Gesetz über den nationalen Dienst zu erfüllen (Art. 25 Nr. 3 Code Civil) oder bei Spionage zugunsten eines ausländischen Staates (Art. 25 Nr. 4 Code Civil); – Die Person darf durch den Entzug der Staatsangehörigkeit nicht staatenlos werden; 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (3. StAÄndG) vom 4. August 2019, BGBl. I 29, S. 1124. 3 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 19/9736, S. 10 f. 4 Abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do;jsessionid =815E0CF01C8F9D3500BA37BFF2A2BC86.tplgfr30s_3?idArticle=LEGIARTI000006420133&cidTexte=LE- GITEXT000006070721&dateTexte=20200224&categorieLien=id&oldAction= in französischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 5 Zum Abstammungsprinzip und Geburtsortprinzip im französischen Staatsangehörigkeitsrecht siehe den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste, Fragen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in verschiedenen Staaten, WD 3 - 3000 - 274/19 vom 14. Februar 2020. 6 Dies betrifft insbesondere die Straftaten der Korruption und des Machtmissbrauchs durch Amtsträger. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 6 – Es müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Art. 25-1 Code Civil eingehalten werden. Danach bedarf der Entzug der Staatsangehörigkeit eines Dekrets, das mit der Zustimmung des Conseil d'Etat (Staatsrat)7 erlassen werden muss, und es sind bestimmte Fristen zu beachten: Die in Art. 25 Nr. 1 bis 4 Code Civil genannte Handlung hat vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit oder innerhalb von zehn Jahren nach diesem Erwerb stattgefunden. Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit darf zudem nur innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung der genannten Handlung ausgesprochen werden. Im Fall des Art. 25 Nr. 1 Code Civil verlängern sich beide Fristen auf fünfzehn Jahre. 4. Italien Der Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit ist durch Entzug sowie durch Verzicht grundsätzlich möglich. Gemäß Art. 22 der italienischen Verfassung darf niemandem die Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen entzogen werden. Die Voraussetzungen für den Verlust sind im Gesetz Nr. 91/19928 geregelt. 4.1. Entzug der italienischen Staatsangehörigkeit Ein Entzug der italienischen Staatsangehörigkeit ist gesetzlich in folgenden Fällen vorgesehen: – Widerruf der Adoption durch den Adoptierten, wenn die Staatsangehörigkeit infolge einer Adoption vergeben wurde und der Adoptierte die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder erwerben kann, Art. 3 Abs. 3 Gesetz Nr. 91/1992; – Ein italienischer Staatsangehöriger kommt der Anordnung der italienischen Regierung nicht nach, ein öffentliches Amt aufzugeben, das im Namen eines anderen Staates oder im Namen einer ausländischen öffentlichen Körperschaft oder internationalen Organisation, der Italien nicht beigetreten ist, ausgeübt wird, Art. 12 Abs. 1 Gesetz Nr. 91/1992; – Ein italienischer Staatsangehöriger kommt der Anordnung der italienischen Regierung nicht nach, die Streitkräfte eines anderen Staates zu verlassen, Art. 12 Abs. 1 Gesetz Nr. 91/1992; – Ein italienischer Staatsangehöriger bekleidet während des Krieges mit einem anderen Staat ein öffentliches Amt dieses anderen Staates, schließt sich dessen Streitkräften an oder erwirbt freiwillig die Staatsangehörigkeit dieses anderen Staates, Art. 12 Abs. 2 Gesetz Nr. 91/1992. – Italienische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 (Ausländer, der in Italien geboren wurde und bis zur Volljährigkeit in Italien gelebt hat), Art. 5 (Eheschließung ) oder Art. 9 (Erwerb aufgrund langen Aufenthalts bzw. besonderer Verdienste)9 7 Bei dem Staatsrat handelt es sich die höchste Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frankreich. Der Staatsrat nimmt zudem die Funktion als Beratungsgremium der Regierung in Rechtsfragen wahr, vgl. http://www2.assemblee-nationale .fr/decouvrir-l-assemblee/role-et-pouvoirs-de-l-assemblee-nationale/les-institutions-francaises-generalites /le-conseil-d-etat in französischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 8 Abrufbar unter http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1992-02-05;91!vig= in italienischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 9 Zu den verschiedenen Arten, die italienische Staatsangehörigkeit zu erwerben, siehe den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste, Fragen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in verschiedenen Staaten, WD 3 - 3000 - 274/19 vom 14. Februar 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 7 Gesetz Nr. 91/1992 erworben haben, können zudem unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 10-bis Gesetz Nr. 91/1992 ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Art. 10-bis Gesetz Nr. 91/1992 regelt den Entzug der Staatsangehörigkeit im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung für die in Art. 407 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 4) Strafprozessordnung sowie für die in Art. 270-ter und 270-quinquies.2 Strafgesetzbuch genannten Straftaten. Dies sind insbesondere: o Straftaten, die mit terroristischen oder subversiven Zielen begangen wurden und die mit einer Verurteilung von 5 bis 10 Jahren nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bestraft werden, Art. 407 Abs. 2 a), Nr. 4 Strafprozessordnung; o Wiedergründung einer durch das Gesetz aufgelösten subversiven Organisation, Art. 407 Abs. 1 a) Nr. 4 Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 407 Abs. 2 a) Nr. 4 Strafprozessordnung , Art. 270 Abs. 1 a) Nr. 3 Strafgesetzbuch; o Beteiligung an einer bewaffneten Bande oder Hilfeleistungen für diese, Art. 407 Abs. 1 a) Nr. 4 Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 270 Abs. 3 Strafgesetzbuch bzw. Art. 407 Abs. 1 a) Nr. 4 Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 306 Abs. 2 Strafgesetzbuch und Art. 270-ter Strafgesetzbuch; o Diebstahl von unter Arrest gestellten Gütern oder Geld terroristischer oder subversiver Organisationen, Art. 270-quinquies.2 Strafgesetzbuch. 4.2. Verzicht auf die italienische Staatsangehörigkeit Ein formeller Verzicht auf die italienische Staatsangehörigkeit ist in den Fällen des Art. 3 Abs. 4 (Widerruf der Adoption durch volljährigen Adoptierten, der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt), Art. 11 (italienischer Staatsangehöriger, der im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, erwirbt oder wiedererlangt) und Art. 14 (bei Eintritt der Volljährigkeit von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit) Gesetz Nr. 91/1992 möglich. 5. Kanada Der Verlust der kanadischen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich durch Verzicht sowie durch Entzug möglich. Die gesetzlichen Regelungen befinden sich im Citizenship Act (R.S.C., 1985, c. C-29 – Citizenship Act)10. 5.1. Verzicht auf die kanadische Staatsangehörigkeit Ein kanadischer Staatsangehöriger kann unter den Voraussetzungen des Unterabschnitts 9.2 Citizenship Act auf seine Staatsangehörigkeit verzichten: Die Person muss bereits Staatsangehörige eines anderen Landes sein oder durch den Verzicht zu einer solchen werden. Ferner muss die Person volljährig sein und in der Lage sein, die Auswirkungen des Verzichtes zu überschauen. Außerdem darf die Person nicht in Kanada ansässig sein. Der Verzicht ist nicht möglich, wenn der Gouverneur diesem qua Erklärung widerspricht. 10 Abrufbar unter https://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/C-29/FullText.html in englischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 8 5.2. Verlust der kanadischen Staatsangehörigkeit durch Entzug Ein Entzug der Staatsangehörigkeit ist nur möglich, wenn die kanadische Staatsangehörigkeit gemäß Unterabschnitt 10.1 Citizenship Act durch Betrug oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt wurde. Die Entscheidung trifft der zuständige Minister. Seit 2017 ist es nicht mehr möglich, kanadischen Staatsangehörigen, die an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligt waren, ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen. Eine gesetzliche Änderung des Citizenship Acts aus dem Jahr 2014, die eine solche Regelung vorsah , wurde im Jahr 2017 aufgehoben. 6. Niederlande Der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich. Gesetzliche Regelungen zum automatischen Verlust von Gesetzes wegen und dem Verlust durch Entzug befinden sich im niederländischen Staatsangehörigkeitsgesetz, dem Rijkswet op het Nederlanderschap11. 6.1. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen Ein niederländischer Staatsangehöriger verliert grundsätzlich automatisch seine Staatsangehörigkeit , wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt12 oder eine Verzichtserklärung abgibt, Art. 15 sub. 1 lit. a und b Rijkswet op het Nederlanderschap. Hat ein niederländischer Staatsangehöriger eine doppelte Staatsangehörigkeit und lebt er seit zehn Jahren außerhalb der Niederlande und außerhalb der Europäischen Union, verliert er grundsätzlich automatisch die niederländische Staatsangehörigkeit, Art. 15 sub. 1 lit. c Rijkswet op het Nederlanderschap.13 Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige) können die niederländische Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des Art. 16 Rijkswet op het Nederlanderschap verlieren. Der Verlust ist grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit der Eltern geknüpft. 6.2. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit durch Entzug Gemäß Art. 14 sub. 3 Rijkswet op het Nederlanderschap kann der Justizminister einer Person, die freiwillig in den ausländischen Militärdienst eines Staates eintritt, die Staatsangehörigkeit entziehen . Dies gilt nur, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und sie dadurch nicht staatenlos wird, Art. 14 sub. 8 Rijkswet op het Nederlanderschap. Zudem muss es sich um einen ausländischen Militärdienst handeln, der gegen die Niederlande oder einen ihrer Verbündeten kämpft. 11 Niederländisches Staatsangehörigkeitsgesetz (Rijkswet op het Nederlanderschap) vom 1. August 2018, abrufbar unter https://wetten.overheid.nl/BWBR0003738/2018-08-01 in niederländischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 12 Ausnahmen davon können gemäß Art. 15 Abs. 2 Rijkswet op het Nederlanderschap eintreten. 13 Ausnahmen davon können gemäß Art. 15 Abs. 3 und 4 Rijkswet op het Nederlanderschap eintreten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 9 7. Österreich Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist nach dem Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)14 möglich. Dieses unterscheidet zwischen dem automatischen Verlust von Gesetzes wegen und dem Entzug durch administrative Entscheidung. 7.1. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert derjenige die österreichische Staatsangehörigkeit, der auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit bewilligt worden ist. Der Verlust erstreckt sich gemäß § 29 StbG auf die Kinder des Fremden, sofern sie noch minderjährig und ledig sind und von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen würden. 7.2. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Entzug Mit Bescheid ist die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn der Betreffende freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, § 32 StbG. Ebenfalls mit Bescheid ist die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn der Betreffende im Dienste eines fremden Staates steht und dadurch das Interesse und Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt, § 33 Abs. 1 StbG. Einem österreichischem Staatsangehörigen, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird, § 33 Abs. 2 StbG. 8. Polen Gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verfassung der Republik Polen darf einem polnischen Staatsangehörigen die polnische Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist nach polnischem Staatsangehörigkeitsrecht nur möglich, wenn der polnische Staatsangehörige auf diese verzichtet. Das Verfahren über den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit regelt Art. 46 des Gesetzes vom 2. April 2009 über die polnische Staatsangehörigkeit15. Danach verliert ein polnischer Staatsangehöriger , der auf seine polnische Staatsangehörigkeit verzichtet, diese, nachdem er die Zustimmung des Präsidenten der Republik Polen zum Verzicht erhalten hat. Nach dem polnischen Staatsangehörigkeitsrecht ist es nicht möglich, Personen, die an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligt waren, die polnische Staatsangehörigkeit zu entziehen. 14 Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005579 (letzter Abruf 27. Februar 2020). 15 Abrufbar unter http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=WDU20120000161 in polnischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 10 9. Schweden Kapitel 2, Art. 7 der Schwedischen Verfassung bestimmt, dass keinem schwedischen Staatsangehörigen , der in Schweden ansässig ist oder war, die Staatsangehörigkeit entzogen werden darf. Kapitel 2, Art. 7 der Schwedischen Verfassung ermächtigt aber den Gesetzgeber, eine Regelung zu erlassen, wonach Kinder unter achtzehn Jahren die gleiche Staatsangehörigkeit wie ihre Eltern oder wie ein Elternteil haben müssen. 9.1. Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen Abschnitt 14 des schwedischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (2001:82)16 regelt den Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit. Danach verliert ein schwedischer Staatsangehöriger seine schwedische Staatsangehörigkeit mit Erreichen des Alters von zweiundzwanzig Jahren, wenn er im Ausland geboren wurde, noch nie in Schweden ansässig war und keine Umständen gegeben sind, die auf seine Verbindung zu Schweden hinweisen. Auf Antrag kann eine Erlaubnis zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit erteilt werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf die Kinder des Betroffenen, wenn die Staatsangehörigkeit des Kindes als Folge der schwedischen Staatsangehörigkeit der Eltern erworben wurde. Das Kind verliert jedoch nicht seine schwedische Staatsangehörigkeit, wenn der andere Elternteil noch die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt und das Kind seine schwedische Staatsangehörigkeit ebenfalls von ihm ableitet. Ein Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn diese dazu führen würde, dass die betroffene Person staatenlos werden würde. 9.2. Verzicht auf die schwedische Staatsangehörigkeit Die schwedische Staatsangehörigkeit kann auch auf Antrag des schwedischen Staatsangehörigen durch behördliche Entscheidung entzogen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 15 des schwedischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (2001:82). Danach kann eine Person, die ausländische Staatsangehörige ist oder werden möchte, auf ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen von der schwedischen Staatsangehörigkeit befreit werden. Die Befreiung wird gewährt, wenn der Antragsteller nicht in Schweden ansässig ist. Einer Person mit Wohnsitz in Schweden kann die Entlassung nur dann verweigert werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Sollte der Antragsteller nicht bereits ausländischer Staatsangehöriger sein, wird die Entlassung davon abhängig gemacht, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt. Nach dem schwedischen Staatsangehörigkeitsrecht ist es nicht möglich, Personen, die an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligt waren, die schwedische Staatsangehörigkeit zu entziehen. 16 Abrufbar unter https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag-200182- om-svenskt-medborgarskap_sfs-2001-82 in schwedischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 11 10. Schweiz Der Verlust der schweizerischen Staatsangehörigkeit (Schweizer Bürgerrecht) ist nach nationalem Recht möglich. Das Schweizer Bürgerrecht ist verfassungsrechtlich in Art. 37 und Art. 38 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft17 geregelt. Einfachgesetzliche Regelungen zum Verlust des Schweizer Bürgerrechts befinden sich im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG)18. Dieses wird durch die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)19 konkretisiert. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts kann von Gesetzes wegen sowie durch behördlichen Beschluss (Entzug) eintreten. 10.1. Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen Folgende Umstände führen zu einem automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen: – Verlust durch Aufhebung des Kindesverhältnisses, Art. 5 BüG, – Verlust durch Adoption, Art. 6 BüG, – Verlust bei Geburt im Ausland, Art. 7 BüG. 10.2. Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Entzug Gründe für einen Entzug der Staatsangehörigkeit sind: – Nichtigkeitserklärung gemäß Art. 36 BüG. Danach kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die Nichtigkeit erstreckt sich grundsätzlich gemäß Art. 36 Abs. 4 BüG auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.20 – Entlassungsgesuch und -beschluss gemäß Art. 37 BüG. Danach werden Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der 17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2020), abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a37 (letzter Abruf 27. Februar 2020). 18 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019), abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20092990/index.html (letzter Abruf 27. Februar 2020). 19 Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 17. Juni 2016 (Stand am 9. Juli 2019), abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20153117/index.html (letzter Abruf 27. Februar 2020). 20 Ausnahmen davon können gemäß Art. 36 Abs. 4 BüG eintreten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 12 Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist.21 – Das Verhalten eines schweizerischen Staatsangehörigen mit doppelter Staatsangehörigkeit führt zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Interessen oder des Ansehens der Schweiz, Art. 42 BüG. Der Entzug nach Art. 42 BüG setzt grundsätzlich eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Art. 30 BüV konkretisiert die Voraussetzungen des Art. 42 BüG. Danach beeinträchtigt die Interessen oder das Ansehen der Schweiz in erheblicher Weise, wer: o ein Verbrechen oder Vergehen gemäß Art. 266 (Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft ), Art. 266bis (Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen), Art. 272 – 274 (Verbotener politischer/wirtschaftlicher/ militärischer Nachrichtendienst), Art. 275 (Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung), Art. 275bis (Staatsgefährliche Propaganda) und Art. 275ter (Rechtswidrige Vereinigung) Strafgesetzbuch (StGB) begeht; o ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder der organisierten Kriminalität begeht; o Völkermord (Art. 264 StGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Art. 264c StGB) oder ein anderes Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h StGB) begeht; o die guten Beziehungen der Schweiz zu einem fremden Staat dauerhaft durch die Beleidigung dieses Staates (Art. 296 StGB) gefährdet. 11. Spanien Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich. Das spanische Recht unterscheidet zwischen den Fällen des freiwilligen Verlusts gemäß Art. 24 Código Civil22 und den Fällen des unfreiwilligen Verlusts gemäß Art. 25 Código Civil. Gemäß Art. 11.2 der spanischen Verfassung23 können Spanier spanischer Herkunft24 gemäß Art. 17 Código Civil ihre Staatsangehörigkeit nicht gegen ihren Willen verlieren. Ein Entzug der spanischen Staatsangehörigkeit ist möglich, soweit die spanische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 20 und 21 Código Civil erworben worden ist. 21 Art. 38 Abs. 2 BüG bestimmt unter welchen Voraussetzungen minderjährige Kinder in die Entlassung einbezogen werden. 22 Spanisches Zivilgesetzbuch, Stand 2013, englische Übersetzung abrufbar unter http://derechocivil-ugr.es/attachments /article/45/spanish-civil-code.pdf (letzter Abruf 27. Februar 2020). 23 Spanische Verfassung vom 6. Dezember 1978, englische Übersetzung abrufbar unter http://www.congreso .es/constitucion/ficheros/c78/cons_ingl.pdf (letzter Abruf 27. Februar 2020). 24 Dies sind Kinder spanischer Staatsangehöriger, in Spanien geborene Personen, sofern mindestens ein Elternteil in Spanien geboren ist sowie in Spanien geborenen Personen, die andernfalls staatenlos wären oder deren Eltern unbekannt sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 13 11.1. Freiwilliger Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit Gemäß Art. 24 Código Civil geht die spanische Staatsangehörigkeit in folgenden Fällen verloren: – Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn die Person ihren Wohnsitz außerhalb Spaniens hat. Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit erfolgt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, sofern eine der folgenden Staatsangehörigkeiten angenommen wird: Andorra, Philippinen, Guinea, Portugal oder eines lateinamerikanischen Landes; – Verzicht auf die spanische Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass die Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und durch den Verlust nicht staatenlos wird; – Personen, deren Eltern spanische Staatsangehörige sind, deren Wohnsitz aber nicht in Spanien liegt, müssen binnen drei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit anzeigen, dass sie an der spanischen Staatsangehörigkeit festhalten wollen. Tun sie dies nicht, so erlischt diese. Zu Kriegszeiten ist der Verlust nicht möglich. 11.2. Unfreiwilliger Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit Gemäß Art. 25 Código Civil führen folgende Fälle zum Verlust der Staatsangehörigkeit: – Während eines Zeitraums von drei Jahren wird ausschließlich die fremde Staatsangehörigkeit benutzt, die die Person bei Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit hätten aufgeben müssen; – freiwilliger Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates; – Ausübung eines öffentlichen Amts in einem ausländischen Staat gegen das ausdrückliche Verbot der Regierung; – infolge einer Nichtigkeitsklage wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass die betreffende Person die spanische Staatsangehörigkeit aufgrund von Betrug, Verschleierung oder Täuschung erworben hat. Der Entzug der Staatsangehörigkeit für den Fall, dass eine Person an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligt war, ist im spanischen Recht nicht vorgesehen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 14 12. Vereinigtes Königreich Der Verlust der britischen Staatsangehörigkeit ist nach den Vorschriften des British Nationality Act 198125 möglich. Gemäß Abschnitt 40 British Nationality Act 1981 ist der Innenminister in folgenden Fällen befugt, den Entzug der britischen Staatsangehörigkeit anzuordnen: – Der Innenminister ist der Ansicht, dass der Entzug dem öffentlichen Wohl dient und die Person würde durch den Entzug der britischen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos, Abschnitt 40 (2), Abschnitt 40 (4) British Nationality Act 1981; – die Person hat ihren Staatsangehörigkeitsstatus durch Registrierung oder Einbürgerung erlangt und der Innenminister ist überzeugt, dass dies durch Betrug, falsche Darstellung oder das Verschweigen einer materiellen Tatsache erreicht wurde, Abschnitt 40 (3) British Nationality Act 1981; – die Person hat ihren Staatsangehörigkeitsstatus durch Einbürgerung erhalten und der Innenminister ist der Ansicht, dass der Entzug dem öffentlichen Wohl dienlich ist, weil die Person sich „in einer Weise verhalten hat, die den lebenswichtigen Interessen des Vereinigten Königreichs , einer der Inseln oder eines britischen Überseegebiets ernsthaft schadet“. Weitere Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Innenminister berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass die Person nach den Gesetzen eines anderen Landes oder Gebiets die Staatsangehörigkeit dieses Landes oder Gebiets erwerben kann, Abschnitt 40 (4A) British Nationality Act 1981. In den Fällen des Abschnitts 40 (3) und (4A) British Nationality Act 1981 ist die Aberkennung der Staatsangehörigkeit auch dann zulässig, wenn die Person staatenlos bleiben würde. Ein Entzug der britischen Staatsangehörigkeit ist insbesondere dann „dem öffentlichen Wohl dienlich“, wenn sich die betroffene Person an Terrorismus, schwerem organisierten Verbrechen oder Kriegsverbrechen beteiligt.26 13. Vereinigte Staaten von Amerika Der Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich. 13.1. Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit 8 U.S. Code § 148127 regelt das Verfahren und die Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. Danach verliert eine Person, die durch Geburt oder Einbürgerung die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besitzt, ihre Staatsangehörigkeit, indem sie freiwillig insbesondere eine der 25 Abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1981/61 in englischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 26 Siehe dazu auch die Informationsbroschüre des House of Commons zum Verlust der britischen Staatsangehörigkeit vom 9. Juni 2017, 5, abrufbar unter: https://researchbriefings.parliament.uk/ResearchBriefing/Summary /SN06820#fullreport in englischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 27 Abrufbar unter: https://www.law.cornell.edu/uscode/text/8/1481 in englischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 290/19 Seite 15 folgenden Handlungen in der Absicht vornimmt, die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten aufzugeben: – Einbürgerung in einen ausländischen Staat auf eigenen Antrag oder auf Antrag eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters; – Einritt in die Streitkräfte eines fremdem Staates, wenn diese Streitkräfte an Feindseligkeiten gegen die Vereinigten Staaten beteiligt sind; – Ausübung eines öffentlichen Amts in einem ausländischen Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person ebenfalls besitzt; – formeller Verzicht auf die Staatsangehörigkeit vor einem diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten in einem fremden Staat in der vom Außenminister vorgeschriebenen Form; – Verrat an den Vereinigten Staaten oder der Versuch eines gewaltsamen Umsturzes oder das Tragen von Waffen gegen die Vereinigten Staaten, Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen von Titel 18 Abschnitt 2383 (Rebellion oder Aufstand), Titel 18 Abschnitt 2385 (Befürwortung des Sturzes der Regierung) oder gegen Titel 18 Abschnitt 2384 (Aufrührerische Verschwörung). Dies bedeutet, dass die amerikanische Staatsangehörigkeit einer Person entzogen werden kann, die sich an einer Verschwörung zum Sturz, zur Niederschlagung , zur gewaltsamen Zerstörung der Regierung der Vereinigten Staaten oder zur Erhebung von Krieg gegen die Vereinigten Staaten beteiligt. 13.2. Widerruf der Einbürgerung Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, die zum Widerruf einer Staatsangehörigkeit, die aufgrund einer Einbürgerung erworben wurde, führen können: – Illegale Einbürgerung; – Verschleierung einer wesentlichen Tatsache oder vorsätzliche Falschdarstellung im Einbürgerungsverfahren ; – unehrenhafte Entlassung einer Person, die gemäß bestimmter militärischer Bestimmungen eingebürgert wurde, bevor diese fünf Jahre lang ehrenhaft gedient hat; – Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei, einer anderen totalitären Partei oder einer terroristischen Organisation innerhalb von fünf Jahren nach der Einbürgerung. Die Auswirkungen einer widerrufenen Staatsangehörigkeit auf die Ehepartner und Kinder dieser Person hängen zum einen von der jeweiligen Begründung des Widerrufs und in einigen Fällen zum anderen davon ab, ob der Ehegatte oder das Kind zum Zeitpunkt des Widerrufs in den Vereinigten Staaten wohnhaft ist.28 *** 28 Dazu im Einzelnen U.S. Citizenship and Immigration Services' Policy Manual, abrufbar unter https://www.uscis.gov/policy-manual/volume-12-part-l in englischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020).