WD 3 - 3000 - 289/20 (15. Dezember 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird gefragt, ob im Grundgesetz ein Recht auf Teilhabe an digitalen Medien verankert ist. Ein in dieser Weise formuliertes Grundrecht wird – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der juristischen Literatur diskutiert. Art. 87f GG verpflichtet den Bund, nach Maßgabe eines Bundesgesetzes1 im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten . Es handelt sich um einen verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber, eine angemessene Grundversorgung sicherzustellen.2 Ein Anspruch des Einzelnen auf bestimmte infrastrukturelle Grundversorgungsleistungen folgt daraus nicht.3 Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vermittelt dem Bürger allerdings einen Anspruch auf Informationsfreiheit. Danach hat der Einzelne das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Zu diesen Quellen gehört beispielsweise das Internet.4 Das Grundrecht schützt die Entgegennahme der Informationen und das aktive Handeln der Informationsbeschaffung vor staatlicher Einflussnahme.5 Zum Schutzbereich gehört auch die Entscheidung, aus welcher Quelle sich jemand informieren will.6 Aus dem Grundrecht wird jedenfalls zum Teil abgeleitet , dass der Staat wenigstens einen Mindestbestand an Informationsquellen sicherstellen 1 Die Pflicht wurde insbesondere mit den §§ 78 ff. Telekommunikationsgesetz umgesetzt, vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 87f Rn. 4. 2 Remmert, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 45. Edition Stand: 15.11.2020, Art. 87f Rn. 8. 3 Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 87f Rn. 63. 4 Schemmer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 45. Edition Stand: 15.11.2020, Art. 5 Rn. 26. 5 BVerfGE 27, 71 (82). 6 BVerfGE 90, 27 (38). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bestehen eines Grundrechts auf Teilhabe an digitalen Medien Kurzinformation Bestehen eines Grundrechts auf Teilhabe an digitalen Medien Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 muss.7 Ein Anspruch gegen den Staat auf Verschaffung bestimmter Informationen oder auf Eröffnung einer bestimmten Informationsquelle besteht hingegen grundsätzlich nicht.8 Über den Schutzbereich der Informationsfreiheit hinaus ist ein Grundrecht des Einzelnen, an digitalen Medien teilzuhaben, nicht ersichtlich. *** 7 Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 5 Rn. 1021. 8 Schemmer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 45. Edition Stand: 15.11.2020, Art. 5 Rn. 32.