Deutscher Bundestag Zugang zu Akten der ehemaligen DDR nach Bundesarchivgesetz, Stasi- Unterlagen-Gesetz und Landesarchivgesetzen der neuen Bundesländer Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 287/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 2 Zugang zu Akten der ehemaligen DDR nach Bundesarchivgesetz, Stasi-Unterlagen-Gesetz und Landesarchivgesetzen der neuen Bundesländer Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 287/12 Abschluss der Arbeit: 8. November 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Zugang zu DDR-Akten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz 5 2.1. Anwendungsbereich des StUG 5 2.1.1. Anwendungsvorrang des StUG im Bereich personenbezogener Stasi-Unterlagen 5 2.1.2. Anwendung des StUG auf Informationen aus den Stasi- Unterlagen 6 2.2. Zugangsberechtigte 6 2.2.1. Einzelne 7 2.2.2. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen 8 2.2.3. Forschung, politische Bildung sowie Presse, Rundfunk und Film 8 2.3. Zugangsverfahren 9 2.3.1. Einzelne 9 2.3.2. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen 9 2.3.3. Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film 10 2.4. Zugangsart und Zugangsumfang 10 2.4.1. Betroffene 10 2.4.2. Dritte 11 2.4.3. Nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener 11 2.4.4. Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes 12 2.4.5. Begünstigte 13 2.4.6. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen 13 2.4.7. Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film 14 3. Zugang zu DDR-Akten nach dem Bundesarchivgesetz 16 3.1. Zugangsberechtigte 16 3.2. Zugangsverfahren 16 3.3. Zugangsart und Zugangsumfang 16 4. Unterschiede beim Aktenzugang nach dem Bundesarchivgesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz für bestimmte Personengruppen 18 4.1. Einzelne 18 4.1.1. Betroffene 18 4.1.2. Ehemalige Stasi-Mitarbeiter und Begünstigte 19 4.1.3. Sonstige Einzelne 19 4.2. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen 20 4.2.1. Wissenschaft, Forschung sowie Presse, Rundfunk und Film 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 4 4.2.1.1. Unterlagen ohne personenbezogene Informationen 21 4.2.1.2. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen 21 4.3. Ergebnis 22 5. Die Landesarchivgesetze der neuen Bundesländer 22 5.1. Abgebende Stellen 23 5.2. Betroffene 23 5.3. „Jedermann“ 25 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 5 1. Einleitung Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit dem Zugang zu Akten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz, BArchG)1, dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz, StUG)2 und den Landesarchivgesetzen der neuen Bundesländer. 2. Zugang zu DDR-Akten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz 2.1. Anwendungsbereich des StUG Das StUG gilt für alle Stasi-Unterlagen, unabhängig davon, bei wem sie sich innerhalb des Bundesgebietes befinden, § 1 Abs. 2 StUG. Dabei gilt das Gesetz nicht nur für Unterlagen mit personenbezogenen Daten, sondern auch für solche mit Informationen ohne Personenbezug.3 Bei den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes handelt es sich nicht ausschließlich um klassische Akten in Papierform , sondern um sämtliche Informationsträger, § 6 Abs. 1 StUG. Nicht zu den Stasi-Unterlagen gehören jedoch gemäß § 6 Abs. 2 StUG dort näher definierte Unterlagen, die zum einen für die Erfüllung des Gesetzeszweck nicht benötigt werden oder zum anderen solche, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten wurden. 2.1.1. Anwendungsvorrang des StUG im Bereich personenbezogener Stasi-Unterlagen Nach gegenwärtiger Rechtslage richtet sich die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Stasi- Unterlagen ausschließlich und abschließend nach dem StUG4. Obwohl die Stasi-Unterlagen seit dem Einigungsvertrag Archivgut des Bundes sind,5 geht das StUG als Spezialgesetz (lex specialis) für Stasi-Unterlagen, den Bundesarchivgesetz sowie dem Bundesdatenschutzgesetz6 und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)7 vor. Eine Ausnahme hierzu normieren § 18 und § 24 StUG, die für den Zugang von Einzelnen und öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zu Justizakten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 StUG, teilweise auf die allgemeinen Verfahrensordnungen verweisen. Bei Justizak- 1 Bundesarchivgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I 1988, S. 62), zuletzt geändert am 5. September 2005. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I 2007, S. 162), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011. 3 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 1 Rn. 9. 4 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 43 Rn. 5; Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 43 Rn. 3. 5 Pietrkiewicz/Burth, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 1 Rn. 1. 6 Pietrkiewicz/Burth, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 1 Rn. 1. 7 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 43 Rn. 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 6 ten handelt es sich um die dem Sicherheitsdienst überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaft . 2.1.2. Anwendung des StUG auf Informationen aus den Stasi-Unterlagen Noch nicht abschließend geklärt wurde von der Rechtsprechung indessen, inwieweit der Vorrang des StUG auch für Informationen aus Stasi-Unterlagen gilt, die inzwischen in anderen Dokumenten enthalten sind.8 Informationen aus Stasi-Unterlagen können beispielsweise in behördlichen Vermerken, Übersichten oder Zusammenfassungen enthalten sein. Die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stellt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 insoweit hinsichtlich der Geltung des StUG allein auf das Schutzobjekt „Unterlage“ im physikalischen Sinne und nicht auf die aus ihr gewonnene Information ab.9 Ein mithilfe von Stasi- Unterlagen erstelltes Dokument, in das aus Stasi-Unterlagen stammende Daten eingehen, könne selbst bei einem weiten Begriffsverständnis nicht mehr als Kopie, Abschrift oder sonstiges Duplikat eines Informationsträgers im Sinne des StUG aufgefasst werden. Vielmehr handele es sich um einen neuen Informationsträger, auf den das StUG nicht anwendbar sei.10 Demgegenüber hat die Zehnte Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Jahr 2009 entschieden, dass auch personenbezogene Informationen, die im Rahmen der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes exzerpiert und aufgezeichnet wurden, nicht dem Anwendungsbereich des IFG unterfallen .11 Nach Fallbestand, Rechtsfolge und Zweck der Regelung in den beiden Gesetzen sei das StUG ein das IFG verdrängendes Spezialgesetz, soweit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder personenbezogene Informationen nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG betroffen seien.12 2.2. Zugangsberechtigte In den allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts des StUG wird der Kreis der Berechtigten, denen Zugang zu den Stasi-Unterlagen gewährt wird, in zwei Gruppen unterteilt:13 Einzelne und öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stellen. Gemäß § 3 Abs. 1 StUG besteht für den Einzelnen ein umfassender Informationsanspruch aus den Stasi-Unterlagen.14 Dabei unterteilt das Gesetz aber danach, ob der Einzelne als Antragsteller im konkreten Einzelfall Betroffener, Dritter, Mitarbeiter, Begünstigter oder naher Angehöriger 8 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 43 Rn. 7. 9 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 43 Rn. 8. 10 VG Berlin, Urteil vom 21. März 2007, Az. 1 A 216.05, Rn. 31, zitiert nach juris. 11 VG Berlin, Urteil vom 8. September 2009, Az. 2 A 8.07, Rn. 26, zitiert nach juris. 12 VG Berlin, Urteil vom 8. September 2009, Az. 2 A 8.07, Rn. 24, zitiert nach juris. 13 §§1, 6 StUG. 14 Pietrkiewicz/Burth, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 1 Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 7 ist. Der Umfang des Zugangsrechts unterscheidet sich entsprechend der Zuteilung in eine dieser Gruppen.15 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur für genau festgelegte Zwecke und unter genau festgelegten Voraussetzungen Zugang zu den Unterlagen, § 4 StUG.16 Öffentliche und nichtöffentliche Stellen unterliegen daher im Hinblick auf den Zugang und die Verwendung der Stasi- Unterlagen einem präventiven Zugangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.17 Sonderregelungen finden sich für die Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film (§§ 32 bis 34 StUG). 2.2.1. Einzelne Die unterschiedlichen Gruppen von Einzelnen i.S.v. § 3 Abs. 1 StUG werden im § 6 StUG näher definiert. Das Gesetz sieht insofern folgende Gruppen von auskunftsberechtigten natürlichen Personen vor: – Betroffene Gemäß § 6 Abs. 3 werden Betroffene als diejenigen Personen definiert, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. – Mitarbeiter Gemäß § 6 Abs. 4 StUG werden unter Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes alle hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter verstanden. Dabei handelt es sich bei hauptamtlichen Mitarbeitern um Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis der Staatssicherheitsdienstes gestanden haben sowie um Offiziere des Staatssicherheitsdienstes in besonderem Einsatz . Mit der letztgenannten Personengruppe werden Offiziere erfasst, die in sicherheitspolitisch bedeutsamen Positionen im Staatsapparat, in der Volkswirtschaft oder in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens eingesetzt wurden.18 Inoffizielle Mitarbeiter sind nach der Definition des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. – Begünstigte Bei den Begünstigten im Sinne des Gesetzes handelt es sich um Personen, die vom Staatssicherheitsdienst , insbesondere durch Verschaffung beruflicher und sonstiger wirtschaftlicher Vorteile , wesentlich gefördert worden sind bzw. vom Staatssicherheitsdienst oder auf eine Veranlas- 15 §§ 12 bis 18 StUG; Pietrkiewicz/Burth, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 3 Rn. 5. 16 §§ 19 bis 34 StUG; Pietrkiewicz/Burth, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 1 Rn. 2. 17 Bonitz, Persönlichkeitsrechtsschutz im Stasi-Unterlagen-Gesetz, 1. Auflage 2009, S. 30; Pietrkiewicz/Burth, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 4 Rn. 2; Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 4 Rn. 1. 18 Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 6 Rn. 51. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 8 sung bei der Strafverfolgung geschont wurden, sowie mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben, § 6 Abs. 6 StUG. – Dritte § 6 Abs. 7 StUG definiert Dritte als sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat. – Nahe Angehörige Nach § 15 Abs. 3 StUG sind nahe Angehörige Einzelne gemäß § 3 Abs. 1 StUG. Bei den nahen Angehörigen handelt es sich um Ehegatten, leibliche Eltern und Adoptiveltern, leibliche und adoptierte Kinder, Enkelkinder, leibliche Geschwister, Halbgeschwister und Adoptivgeschwister.19 2.2.2. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StUG sind hinsichtlich des Zugangs zu den Stasi-Unterlagen antragsberechtigt die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stellen. Das Gesetz lässt insoweit offen, welche Stelle für das jeweilige Ersuchen zuständig ist und welche Stelle die übermittelten Informationen verwenden darf.20 Bei öffentlichen Stellen dürfte sich die Rechtsgrundlage im Regelfall aus der gesetzlichen Bestimmung ergeben, die die Aufgaben und Befugnisse der Behörde regelt, welche den Antrag auf Aktenzugang stellt.21 Im Zweifel sollte das Ersuchen um Aktenzugang vom Behördenleiter unterschrieben sein.22 Bei den nicht-öffentlichen Stellen handelt es sich um Gesellschaften und Körperschaften des privaten Rechts wie z.B. Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Zuständigkeit der ersuchenden Stelle ist aus Statuten oder Beschlüssen der zuständigen Gremien entnehmen.23 Die Berechtigung ist nachzuweisen.24 2.2.3. Forschung, politische Bildung sowie Presse, Rundfunk und Film Der Begriff der Forschung und des Forschenden wird im Gesetz nicht klar definiert. Daher kann jede Person einen Antrag auf Zugang zu den Stasi-Unterlagen unter der Voraussetzung stellen, dass ein ernsthaftes Forschungs- bzw. Aufarbeitungsinteresse an der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes besteht.25 Voraussetzung für die Zugangsberechtigung ist demnach weder eine institutionelle Anbin- 19 Pietrkiewicz/Burth, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 15 Rn. 9. 20 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 19 Rn. 5. 21 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 19 Rn. 5. 22 Rapp/Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 19 Rn. 17. 23 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 19 Rn. 5. 24 § 19 Abs. 2 S. 2 StUG. 25 Rapp/Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 32 Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 9 dung an eine anerkannte Forschungseinrichtung noch ein einschlägiger universitärer Abschluss.26 Es wird jedoch eine spätere Publikationsabsicht hinsichtlich des Forschungsergebnisses gefordert.27 Ferner kann einen Antrag auf Zugang zu den Stasi-Unterlagen stellen, wer im Rahmen der politischen Bildung entweder eigene Forschungen betreibt oder lediglich die Ergebnisse anderweitiger Forschungen auswertet, didaktisch aufbereitet und publiziert.28 2.3. Zugangsverfahren 2.3.1. Einzelne § 12 StUG enthält Verfahrensvorschriften über das Zugangsverfahren für Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigte . Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 StUG muss ein schriftlicher Antrag auf Auskunft, Einsicht oder Herausgabe von Unterlagen von einem Zugehörigen einer dieser Personenkategorien gestellt werden. Wird der Antrag durch einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter gestellt, hat dieser seine Vertretungsbefugnis, z.B. bei Betreuern und Vormunden durch Vorlage der Bestellungsurkunde , bei rechtsgeschäftlich bestellten Vertretern durch Vorlage der Vollmacht, nachzuweisen .29 Gleichwohl ein Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt werden kann, wird der Zugang selbst grundsätzlich nur demjenigen gewährt, in dessen Namen der Antrag gestellt wurde, und Rechtsanwälten, die als Bevollmächtigte ausdrücklich ermächtigt wurden, Zugang zu nehmen.30 Nahe Angehörige müssen im Antragsverfahren ihr Verwandtschaftsverhältnis nachweisen und den Zweck, zu dem der Zugang beantragt wird, gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 StUG glaubhaft machen. Dies ist der Fall, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht.31 2.3.2. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben gemäß § 19 Abs. 2 StUG ein Recht auf Mitteilung, Einsicht und Herausgabe von Unterlagen. Handeln können hierbei die jeweils berechtigten Stellen .32 Die Zugangsberechtigung öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen setzt jedoch voraus, 26 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 32 Rn. 5. 27 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 32 Rn. 5. 28 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 32 Rn. 6; Rapp/Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 32 Rn. 10. 29 § 12 Abs. 1 S. 2 StUG. 30 § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 StUG. 31 Vgl. § 294 ZPO. 32 § 19 Abs. 2 S. 1 StUG; vgl. hierzu unter 2.2.2 dieser Ausarbeitung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 10 dass sie sich auf einen nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 StUG zulässigen Zweck beziehen, das Ersuchen im Rahmen der Aufgabe der Stelle liegt und die Verwendung der Unterlagen für den angegebenen Zweck erforderlich ist.33 2.3.3. Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film Zielt die Verwendung von Unterlagen auf die politische und historische Aufarbeitung, kann ein Antrag auf Zugang nach §§ 32 Abs. 1, 33 StUG gestellt werden. Dasselbe gilt gemäß § 34 Abs. 1 StUG für die Verwendung der Unterlage durch Presse, Rundfunk und Film. Aus dem Antrag muss sich ergeben, ob er sich dem Bereich der Forschung, der politischen Bildung oder der Medien zuordnen lässt.34 Damit eine Verwendung der Unterlage zu Forschungs-, politischen Bildungs- und Medienzwecken gewährt werden kann, muss das jeweilige Vorhaben inhaltlich erläutert und substantiiert werden.35 Da durch die Verwendung von Unterlagen zu solchen Zwecke besondere Gefahren für die Persönlichkeitsrechte Betroffener und Dritte ausgehen, ist die Ernsthaftigkeit des Forschungs- und Bildungszweckes eingehend zu überprüfen.36 2.4. Zugangsart und Zugangsumfang 2.4.1. Betroffene Betroffene haben gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 StUG einen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen. Auskunft wird grundsätzlich schriftlich erteilt, § 12 Abs. 2 S. 1 StUG. Sie umfasst in der Regel ein Beschreibung der Unterlagen und eine Widergabe ihres wesentlichen Inhalts. Art und Umfang der Einsicht richten sich nach § 12 Abs. 4 StUG. In der Regel wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen personenbezogene Informationen über Dritte vorher anonymisiert wurden.37 Einsicht in die Originalunterlagen wird ausnahmsweise gewährt, wenn Betroffene eingewilligt haben38 oder wenn eine Trennung höchstens mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.39 Eine Herausgabe hingegen ist allein von anonymisierten Duplikaten möglich, § 12 Abs. 5 StUG. 33 § 19 Abs. 3 S. 1 StUG. 34 Rapp-Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 33 Rn. 3. 35 Rapp-Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 33 Rn. 4. 36 Drohla, Aufarbeitung versus Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 2011, S. 317, 325. 37 § 12 Abs. 4 S. 3 StUG. 38 § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StUG. 39 § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 StUG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 11 Betroffenen wird darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 5 StUG ein Anspruch auf Decknahmen- Entschlüsselung zugesprochen, um dem Einzelnen, wie durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 StUG vorgegeben, eine lückenlose Aufklärung zur Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal zu ermöglichen.40 Mitarbeiter, die Informationen über den Antragsteller gesammelt und verwertet haben, und leitende Mitarbeiter, unter dessen Führung letztere standen, sind in einzelnen Unterlagen nur unter Decknamen geführt. Ergibt sich der Klarname aber aus weiteren Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, können Betroffene eine Entschlüsselung des Decknamen beantragen . Dem kann jedoch nur statt gegeben werden, wenn keine Zweifel über die Identität des unter den Decknamen geführten Mitarbeiters verbleiben.41 Denselben Anspruch haben Betroffene auf Bekanntgabe des Namens und weiterer Identifizierungsmerkmale von Denunzianten, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten.42 Als Denunziant in diesem Sinne wird bezeichnet, wer eine an den Staatssicherheitsdienst gerichtete schriftliche Erklärung , die den Betroffenen einer Handlung verdächtigt, mit der Vorstellung verfasst hat, dem Denunzierten einen Nachteil zu bereiten.43 In diesem Zusammenhang tritt die Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts von Mitarbeitern und Denunzianten hinter das Informationsinteresse des Betroffenen in der durch § 3 Abs. 3 StUG gebotenen Abwägung zurück, wie § 13 Abs. 5 S. 3 StUG klarstellt. Eine Ausnahme hiervon trifft allein § 13 Abs. 6 StUG für Mitarbeiter und Denunzianten , die zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 2.4.2. Dritte Die Rechte Dritter auf Zugang zu den Unterlagen sind gemäß § 13 Abs. 7 StUG weitgehend denjenigen der Betroffenen angepasst. Der Dritte muss jedoch Angaben machen, anhand derer die geforderten Informationen gefunden werden können. Denn Informationen über Dritte sind nur in zu anderen Personen geführten Unterlagen enthalten.44 Zudem darf der Aufwand, der zur Auskunft betrieben werden muss, nicht außer Verhältnis zum Informationsinteresse des Dritten stehen.45 Im Gegensatz zu Betroffenen müssen Dritte folglich ein Informationsinteresse geltend machen. 2.4.3. Nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener § 15 StUG gewährt Zugang zu Unterlagen über eine andere Person, wenn der Antragsteller als naher Angehöriger46 zu qualifizieren ist. Das Verwandtschaftsverhältnis ist nachzuweisen.47 Die An- 40 Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 13 Rn. 6. 41 Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 13 Rn. 18. 42 § 13 Abs. 5 S. 2 StUG. 43 Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 13 Rn. 18. 44 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 13 Rn. 12. 45 § 13 Abs. 7 S. 2 StUG. 46 Vgl. unter Ziffer 2.2.1 dieser Ausarbeitung. 47 § 15 Abs. 1 S. 3 StUG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 12 gehörigen können dabei ein eigenes Recht geltend machen, sie nehmen also nicht das Recht des Vermissten oder des Verstorbenen als Rechtsnachfolger wahr.48 Allerdings ist das Auskunftsrecht naher Angehöriger zweckgebunden und kann nur zur Rehabilitierung des Vermissten oder Verstorbenen ,49 zum Schutze des Persönlichkeitsrechts und zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder Verstorbener geltend gemacht werden.50 Über diese Zwecke hinaus können Angehörige auch andere berechtigten Interesses im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 StUG geltend machen, soweit eine Abwägung gegen schutzwürdige Interessen anderer zugunsten des Interesses der Angehörigen ausfällt.51 Im Übrigen sind die Rechte naher Angehörigen auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe den Rechten der Betroffenen angepasst.52 Der Umfang, im Rahmen dessen Zugang gewährt wird, reicht jedoch nur so weit, wie dies für den geltend gemachten Zweck erforderlich ist.53 2.4.4. Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Ehemalige Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes haben gemäß § 16 Abs. 1 StUG einen Anspruch auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Informationen in ihrer Personalakte. Hierin können Mitarbeiter auch Einsicht nach § 16 Abs. 3 StUG nehmen und Herausgabe verlangen, solange personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte anonymisiert sind, § 16 Abs. 5 StUG. Nach § 16 Abs. 2 StUG kann eine Auskunft darüber hinaus auch eine Umschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit des Mitarbeiters, des Personenkreises, über den er berichtet hat und der Häufigkeit seiner Berichterstattung umfassen. Diese Auskunft soll allerdings allgemein gehalten sein ohne personenbezogene Details über Betroffene oder Dritte. Auskunft über den genauen Inhalt der von dem Mitarbeiter gefassten Berichte sowie Einsicht hierin können Mitarbeiter gemäß § 16 Abs. 4 StUG nur verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können und berechtigte Interessen Betroffener oder Dritte nicht überwiegen. Ein solches rechtliches Interesse liegt vor, wenn der ehemalige Mitarbeiter die Verbesserung seiner Rechtsposition bezweckt ,54 so etwa um eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis bzw. ein rechtlich relevantes Verhalten zu klären oder zur Begründung eines Anspruchs.55 Dagegen ist das berechtigte Interesse des Betroffenen abzuwägen. Als berechtigtes Interesse gilt schon jede vernünftige und nachvoll- 48 Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 15 Rn. 1. 49 Die Rehabilitierungsmöglichkeiten für die Unrechtsakte der DDR sind abschließend geregelt im Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. 50 § 15 Abs. 1 S. 1 StUG. 51 § 15 Abs. 1 S. 2 StUG, Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 15 Rn. 9. In der Regel können nahe Angehörige jeden Zweck geltend machen, der zur eigene Aufarbeitung geeignet ist. 52 § 15 Abs. 2 i.V.m § 13 Abs. 2 bis 4 StUG. 53 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 15 Rn. 13. 54 VG Berlin, 25.51998, VG 1 A 209.95, zitiert nach Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 16 Rn. 15. 55 Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage, 2006, § 16 Rn. 15. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 13 ziehbare Erwägung zugunsten des Betroffenen, da das Persönlichkeitsrecht der Opfer besonders zu schützen ist.56 2.4.5. Begünstigte Das Recht der Begünstigten auf Zugang entspricht gemäß § 17 Abs. 1 StUG dem Zugangsrecht der Mitarbeiter hinsichtlich personenbezogener Informationen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Begünstigte Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, § 17 Abs. 2 StUG. 2.4.6. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Kann eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle einen in §§ 20-23, 25 oder 26 StUG näher geregelten Zweck geltend machen, ist ihr zur Erfüllung dieses Zwecks Zugang zu den Unterlagen zu gewähren.57 Die für die Verwendung von Unterlagen zugelassenen Zwecke unterscheiden sich danach, ob die Unterlagen, auf die Zugang gewährt werden soll, personenbezogene Informationen enthalten (§ 21 StUG) oder nicht (§ 20 StUG). Darüber hinaus kann zum Zweck eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses (§ 22 StUG), der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (§ 23 StUG) und der Nachrichtendienste (§ 25 StUG) Zugang zu den Unterlagen gewährt werden. Handelt es sich allerdings bei den in Frage stehenden Unterlagen um Richtlinien, Dienstanweisungen , Organisationspläne und andere Pläne ohne personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte, unterliegt ihre Verwendung keiner Zweckbindung.58 Zugang für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen wird durch Mitteilung, Einsicht oder Herausgabe von Unterlagen gewährt. Im Normalfall erfolgt eine Mitteilung gemäß § 19 Abs. 4 StUG, die in der Regel schriftlich verfasst wird. Der Umfang der Mitteilung ist jedoch darauf beschränkt, was für die Erfüllung des verfolgten Zwecks durch die ersuchende Stelle erforderlich und angemessen ist.59 Ist eine Mitteilung nicht ausreichend, um den Erwartungen der ersuchenden Stelle gerecht zu werden, kann eine Einsicht nach § 19 Abs. 6 StUG gewährt werden. Wie auch im Rahmen des Anspruchs auf Einsicht des Betroffenen können im Grundsatz nur Duplikate eingesehen werden, in denen personenbezogene Informationen über andere Personen anonymisiert worden sind.60 In Originalunterlagen kann die ersuchende Stelle nur dann Einsicht nehmen, wenn der Betroffene oder Dritte einwilligt oder die Trennung der Information bezüglich Betroffener oder Dritter nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und dabei schutzwürdige Interessen anderer nicht überwiegen. 56 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 16 Rn. 9. 57 § 19 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 StUG. 58 § 26 Abs. 1 und 2 StUG; Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage, 2012, § 26 Rn. 1. 59 Rapp-Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 19 Rn. 7. 60 § 19 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 4 StUG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 14 Darüber hinaus kann eine Herausgabe von Unterlagen an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen erfolgen, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegen kann, dass eine Mitteilung oder Einsichtnahme nicht ausreicht oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre .61 Auch hierbei werden grundsätzlich nur anonymisierte Duplikate herausgegeben, es sei denn, die Herausgabe der Originalunterlagen ist für die ersuchende Stelle zur Erledigung der Aufgabe unerlässlich.62 Der Umfang der Herausgabe richtet sich, wie auch im Rahmen der Mitteilung und Einsicht, danach, was für die Erfüllung des geltend gemachten Zugangszwecks erforderlich ist.63 2.4.7. Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film Die Verwendung von Unterlagen ist zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung nach Maßgabe des § 32 StUG möglich. Presse, Rundfunk und Film sind entsprechend zugangsberechtigt gemäß § 34 Abs. 1 StUG. Die Zugangsberechtigung zu einzelnen Unterlagen ist je nach Informationsgehalt der Unterlagen abgestuft. Der Zugang zu Unterlagen, die keine personenbezogene Informationen enthalten und zu Duplikaten, in denen personenbezogene Informationen anonymisiert worden sind oder die lediglich offenkundige Informationen enthalten, erfolgt ohne weitere Voraussetzungen.64 Dasselbe gilt für personenbezogene Informationen, wenn die betreffende Person eingewilligt hat oder grundsätzlich dann, wenn sich die Informationen auf eine mindestens vor 30 Jahren verstorbene Person beziehen.65 Unterlagen mit personenbezogenen Informationen können hingegen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden und nur soweit das Interesse am Persönlichkeitsschutz der Betroffenen nicht überwiegt. So wird Zugang gewährt, wenn personenbezogene Unterlagen lediglich Informationen über Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes enthalten.66 Auch Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger sind zugänglich, solange sich die enthaltenen Informationen auf die zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung beziehen und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Aufarbeitungsinteresse einerseits und den schutzwürdigen Interessen der in Frage stehenden Person andererseits zugunsten der Informationsgewährung ausfällt.67 Als schutzwürdiges Interesse der in Frage stehenden Person betroffen ist vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht und das darin enthaltene 61 § 19 Abs. 7 S. 1 StUG. 62 § 19 Abs. 7 S. 2 StUG. 63 Rapp-Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 19 Rn. 52. 64 § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StUG. 65 § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 6 StUG 66 § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StUG. 67 § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 und 3 StUG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 15 Geheimhaltungsinteresse.68 Die zeitgeschichtliche Rolle muss in der Zeit bestanden haben, zu der der Staatssicherheitsdienst tätig war.69 Personenbezogene Informationen können unter den in § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StUG genannten Voraussetzungen außerdem für wissenschaftliche Forschungsarbeit an Forschungseinrichtungen genutzt werden. Auch in diesem Fall soll jedoch eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Aufarbeitungsinteresse und den Interessen der in Frage stehenden Person stattfinden.70 Die im Rahmen des Aktenzugangs rechtmäßig offenbarten personenbezogenen Informationen können durch die Personen und Stellen, denen Zugang gewährt wurde, gemäß § 32 Abs. 3 StUG veröffentlicht werden. Betreffen die Informationen Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes , Personen der Zeitgeschichte, politische Funktions- oder Amtsträger muss erneut eine Abwägung getroffen werden, ob durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.71 Ausgenommen von einem Veröffentlichungsrecht sind jedoch personenbezogene Informationen, die für wissenschaftliche Forschungsarbeiten nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StUG zur Verfügung gestellt wurden. Denn Personen, die im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Forschungsarbeit Zugang erhalten, haben im Gegensatz zu anderen Stellen, die zur politischen und historischen Aufarbeitung Zugang begehren, ein privilegiertes Zugangsrecht zu personenbezogenen Daten (s.o.). Dieses Privileg im Rahmen der Zugangsberechtigung kann jedoch nicht auch im Rahmen einer Veröffentlichung fortwirken, da andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen verletzt würden. Zugangsformen für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film erfolgt durch Einsicht nach § 33 Abs. 1, 2 StUG oder Herausgabe von Unterlagen nach § 33 Abs. 3 StUG. Einsichtnahme wird in der Regel in originale Unterlagen gewährt. Ausnahmsweise können nur Duplikate eingesehen werden, wenn Unterlagen von Bedeutung sind, um jedes Risiko eines Verlustes auszuschließen, und wenn Unterlagen in einem schlechten Erhaltungszustand sind, um einem weiteren Zerfall vorzubeugen.72 Die Herausgabe von Duplikaten kann gemäß § 33 Abs. 3 StUG alternativ zur Einsicht beantragt werden, es sei denn Zugang wurde nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StUG lediglich zu wissenschaftlichen Forschungsarbeiten gewährt. Gleichwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, sind auch Auskünfte aus den Unterlagen als milderes Mittel zulässig.73 Die Verwendung personenbezogener Informationen ist unmittelbar kraft Verfassungsrechts auf die oben ausgeführten gesetzlich festgelegten Zwecke der einzelnen Zugangsberechtigten begrenzt.74 68 Rapp-Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 32 Rn. 32; Drohla, Aufarbeitung versus Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 2011, S. 347f. 69 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 32 Rn. 29. 70 § 32 Abs. 1 S. 2, 3 StUG. 71 § 32 Abs. 3 S. 2 und 3 StUG. 72 Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Auflage 2012, § 33 Rn. 2. 73 Rapp-Lücke, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Auflage 2006, § 33 Rn. 10. 74 BVerfGE 65, 1, 46. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 16 Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen wäre andernfalls nicht mehr gerechtfertigt.75 3. Zugang zu DDR-Akten nach dem Bundesarchivgesetz Die Benutzung von Archivgut, das in die Verantwortung des Bundesarchivs übergeben wurde, regelt das Bundesarchivgesetz.76 3.1. Zugangsberechtigte Der Zugang zu den Archivalien des Bundesarchivs ist in § 5 Abs. 1 BArchG als subjektives öffentliches „Jedermann“-Recht ausgestaltet.77 Damit fallen auch ausländische Staatsbürger in den Kreis der Anspruchsberechtigten. 3.2. Zugangsverfahren Prozedurale Voraussetzungen für einen Zugang zum Archivgut und dessen Benutzung ist für Betroffene (§ 4 Abs. 2 S. 1 BArchG), die einen Auskunftsanspruch geltend machen wollen sowie für „Jedermann“ (§ 5 Abs. 1 S. 1 BArchG), der die Nutzung des Archivgutes begehrt, ein Antrag, der an das Bundesarchiv zu richten ist. In diesem Antrag wird nicht die Darlegung eines rechtlichen oder sonstigen berechtigten Interesses verlangt.78 Weitere formale Regelungen zur Antragstellung enthält das Gesetz nicht, sodass das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommt.79 3.3. Zugangsart und Zugangsumfang Hinsichtlich der Zugangsart ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Person um einen Betroffenen oder einen „Jedermann“ handelt. Betroffene in diesem Sinne sind diejenigen, die das Objekt des jeweiligen Aktenvortrags bilden. Hingegen reicht es nicht aus, dass sie namentlich erwähnt werden.80 Betroffenen steht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BArchG ein Auskunftsrecht zu. Soweit zu einem Betroffenen Archivgut existiert, das durch den Namen dieser Person erschlossen ist, muss Auskunft über die vorhandenen Daten er- 75 Vgl. auch § 33 Abs. 4 StUG. 76 Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Auflage 2006, § 1 Rn. 19. 77 Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Auflage 2006, § 5 Rn. 11 f. 78 Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Auflage 2006, § 5 Rn. 13. 79 Nadler, Die Archivierung und Benutzung staatlichen Archivgutes nach den Archivgesetzen des Bundes und der Länder, 1995, S. 38. 80 Nadler, Die Archivierung und Benutzung staatlichen Archivgutes nach den Archivgesetzen des Bundes und der Länder, 1995, S. 33. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 17 teilt werden.81 Ist das Archivgut nicht oder noch nicht nach Namen der Person erschlossen, wird das Bundesarchiv gesetzlich ermächtigt und im Rahmen der fehlerfreien Ermessensausübung auch verpflichtet, anstelle einer Auskunft Akteneinsicht zu gewähren.82 Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat die Behörde schutzwürdige öffentliche und private Belange angemessen zu berücksichtigen .83 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BArchG besteht unabhängig von der persönlichen Betroffenheit ein Zugangsrecht für „jedermann““. In welcher Gestalt vom Nutzungsrecht Gebrauch gemacht wird, ist dabei gesetzlich nicht näher geregelt. Das Nutzungsrecht unterliegt unterschiedlichen Einschränkungen in Form archivgesetzlicher Schutzfristen, mit Ausnahme von Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren gemäß § 5 Abs. 4 BArchG. Grundsätzlich kann die Nutzung von Archivgut nur gewährt werden, wenn 30 Jahre seit der Entstehung der Dokumente vergangen sind (Schutzfrist)84, es sei denn die Frist wurde vom Bundesarchiv gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 BArchG verkürzt oder gemäß § 5 Abs. 5 S. 5 BArchG um höchstens 30 Jahre verlängert. Archivalien mit personenbezogene Informationen dürfen im Grundsatz erst 30 Jahre nach dem Tod der Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, § 5 Abs. 2 Satz 1 BArchG. Sowohl diese Schutzfrist als auch die allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung des Archivgutes können jedoch verkürzt werden, wenn der Betroffene einem früheren Zugang zustimmt,85 oder wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unerlässlich ist.86 Als berechtigte Interessen gelten existenzielle berufliche oder persönliche Belange, die ohne die Benutzung der Archivalien verletzt oder unzumutbar belastet würden.87 Gleichwohl muss gewährleistet sein, dass eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange anderer durch angemessene Maßnahmen, wie z.B. eine Anonymisierung personenbezogener Daten oder Verpflichtungserklärungen der Verwender, ausgeschlossen wird. Eine Verkürzung der Frist kann weiterhin erfolgen bezüglich Archivalien über Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, wobei die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden müssen.88 81 Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Auflage 2006, § 4 Rn. 5 f. 82 Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Auflage 2006, § 4 Rn. 7. 83 Günther, Rechtsprobleme der Archivbenutzung, in: Polley (Hrsg.), Archivgesetzgebung in Deutschland, 1991, S. 120, 135. 84 Zum Fristbeginn kommt es auf die Entstehung der Urkunden an. Vgl. BT-Drs. 11/1215, S. 14. 85 § 5 Abs. 5 S. 2 BArchG. 86 § 5 Abs. 5 S. 3 BArchG. 87 Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Auflage 2006, § 5 Rn. 77. 88 § 5 Abs. 5 S. 4 BArchG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 18 Auf Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, kann gemäß § 5 Abs. 3 BArchG grundsätzlich erst 60 Jahre nach Entstehung zugegriffen werden. Diese Schutzfrist kann um höchstens 30 Jahre verlängert werden.89 Eine Benutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen nach § 5 Abs. 6 BArchG, soweit das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde (Nr. 1), schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2), der Erhaltungszustand des Archivs gefährdet würde (Nr. 3), der konkrete Verwaltungsaufwand nicht vertretbar wäre (Nr. 4) oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden (Nr. 5). Auf schutzwürdige Belange Dritter (Nr. 2) ist damit unabhängig von den Schutzfristen durch sachgerechte Güterabwägung im jedem Einzelfall Rücksicht zu nehmen.90 4. Unterschiede beim Aktenzugang nach dem Bundesarchivgesetz und dem Stasi-Unterlagen- Gesetz für bestimmte Personengruppen 4.1. Einzelne 4.1.1. Betroffene Einzelne im Sinne des § 3 Abs. 1 StUG haben nach dieser Vorschrift das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu ihrer Person enthalten sind, und können in diesem Fall Einsicht in die Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen verlangen. Ist der Einzelne darüber hinaus Betroffener gemäß § 6 Abs. 3 StUG, sind ihm auf Antrag Duplikate von Unterlagen herauszugeben, sowie Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes zu enttarnen, außer, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.91 Der Bundesbeauftragte hat bei seiner Entscheidung insoweit keinen Ermessensspielraum. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der zugangsberechtigenden Anspruchsnorm vorliegen, ist der Anspruch zu gewähren. Demgegenüber regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 BArchG, dass Betroffenen auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu seiner Person enthaltenen Daten zu gewähren ist. Anstelle der Auskunft kann Akteneinsicht gewährt werden. Das Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht nach Bundesarchivgesetz liegt folglich im Ermessen des Bundesarchivs.92 Im Hinblick auf den Anspruch auf Akteneinsicht ist das Stasi-Unterlagen-Gesetz infolge des nicht vorhandenen Ermessensspielraums der Behörde somit für Betroffene günstiger als das Bundesarchivgesetz . Darüber hinaus gewährt das Stasi-Unterlagen-Gesetz Betroffenen mit dem 89 § 5 Abs. 5 S. 5 BArchG. 90 Nadler, Die Archivierung und Benutzung staatlichen Archivgutes nach den Archivgesetzen des Bundes und der Länder, 1995, S. 41 f. 91 § 13 Abs. 3 bis 6 StUG. 92 § 4 Abs. 2 S. 2 BArchG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 19 Herausgaberecht und dem Recht auf Enttarnung von Decknamen weitergehende Ansprüche im Vergleich zum bloßen Akteneinsichtsrecht für Betroffene gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BArchG. 4.1.2. Ehemalige Stasi-Mitarbeiter und Begünstigte Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sowie Begünstigte dürften nach der Begriffsbestimmung des Bundesarchivgesetzes als Betroffene im Sinne des § 4 Abs. 2 BArchG einzustufen sein, da in diesem Gesetz Betroffene diejenigen Personen sind, die das Objekt des jeweiligen Aktenvortrags bilden.93 Als Betroffenen steht ihnen nach dem Bundesarchivrecht im Grundsatz eine umfassende Zugangsberechtigung in Gestalt eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts gemäß § 4 Abs. 2 BArchG zu. Im Gegensatz zu ihren Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten nach dem Stasi- Unterlagen-Gesetz94 steht das Akteneinsichtsrecht nach dem Bundesarchivgesetz jedoch unter einem Ermessensvorbehalt95 und ist somit schwächer ausgestaltet als im Stasi-Unterlagen-Gesetz. Darüber hinaus gewährt das Stasi-Unterlagen-Gesetz Stasi-Mitarbeitern und Begünstigten mit dem Herausgaberecht auch weitergehende Ansprüche im Vergleich zum bloßen Akteneinsichtsrecht für Betroffene.96 4.1.3. Sonstige Einzelne Soweit Einzelne im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes nicht als Betroffene zu qualifizieren sind, weicht das Zugangsrecht zunächst deutlich vom dem nach dem Bundesarchivgesetz ab. Dritte sowie nahe Angehöriger Vermisster müssen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz als Voraussetzung ihres Auskunftsrechts spezielle zusätzliche Tatbestandsmerkmale erfüllen. Liegen diese vor, haben sie jedoch einen ermessensfreien Anspruch auf sofortigen Aktenzugang. Im Gegensatz dazu sind die genannten Personengruppen im Bundesarchivrecht als „Jedermann“ im Sinne des § 5 Abs. 1 BArchG einzustufen. Als solche haben sie grundsätzlich erst nach Ablauf einer 30jährigen Schutzfrist das Recht, Archivgut, das sich nicht auf natürliche Personen bezieht, zu nutzen. Bezieht sich das Archivgut auf natürliche Personen, besteht ein Nutzungsrecht erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen oder bei unbekanntem Todesjahr 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Die genannten Schutzfristen können allerdings bei Archivgut, das sich nicht auf natürliche Personen bezieht (Sachakten), verkürzt werden, wenn § 5 Abs. 6 BArchG dem nicht entgegensteht. Bei Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht ist eine Verkürzung der Sperrfrist nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 BArchG möglich. Wenngleich sich im Einzelfall aufgrund einer Ermessenre- 93 Vgl. zum Betroffenenbegriff des BArchG: Nadler, Die Archivierung und Benutzung staatlichen Archivgutes nach den Archivgesetzen des Bundes und der Länder, 1995, S. 33. 94 §§ 16 Abs. 1-3 und 17 Abs. 1 StUG. 95 § 4 Abs. 2 Satz 2 BArchG. 96 § 4 Abs. 2 Satz 2 BArchG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 20 duzierung auf Null sogar ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist ergeben kann, ist das Aktenzugangsrecht sonstiger Einzelner im Stasi-Unterlagen-Gesetzes für die Antragsteller im Grundsatz schneller zu realisieren als nach dem Bundesarchivgesetz. 4.2. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Nach dem Bundesarchivgesetz ist die Zugangsberechtigung für „Jedermann“ nicht auf natürliche Personen beschränkt.97 Daher können auch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen im Rahmen des § 5 BArchG ein Recht auf Zugang zum Archivgut und dessen Nutzung geltend machen. Im Unterschied zum Stasi-Unterlagen-Gesetz müssen hierbei jedoch die Schutzfristen aus § 5 Abs. 1 und 2 BArchG eingehalten werden. Schutzfristen bleiben bei Anwendung des Stasi-Unterlagen- Gesetzes außer Betracht, sodass den ersuchenden Stellen nach § 19 Abs. 1 S. 1 StUG umgehend Zugang gewährt werden kann, vorausgesetzt sie machen einen in §§ 20-23, 25 oder 26 StUG näher geregelten Zweck glaubhaft geltend. Grundsätzlich ist damit für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen die Anwendung des Stasi- Unterlagen-Gesetzes günstiger, weil ein Zugang zu den Unterlagen umgehend erfolgen kann. Die im Bundesarchivgesetz angeordneten Schutzfristen für das Archivgut des Bundes können jedoch im Einzelfall verkürzt werden98. Wenngleich sich im Einzelfall aufgrund einer Ermessenreduzierung auf Null sogar ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist ergeben kann, ist das Aktenzugangsrecht öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen im Stasi-Unterlagen-Gesetzes für die Antragsteller im Grundsatz schneller zu realisieren als nach dem Bundesarchivgesetz. Andererseits ist die Zugangsberechtigung nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz jedoch abschließend davon abhängig, ob ein im Stasi-Unterlagen-Gesetz enumerativ festgelegter Zweck geltend gemacht werden kann. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz stellt daher für öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen tatbestandlich strengere Zugangsvoraussetzungen auf. 4.2.1. Wissenschaft, Forschung sowie Presse, Rundfunk und Film Die Regelungen zur Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film unterscheiden sich im Stasi-Unterlagen-Gesetz und im Bundesarchivgesetz in der Art der Zugangsbegrenzung. Beide Gesetze gewähren Zugang nach unterschiedlichen Regelungsmechanismen. Während das Stasi-Unterlagen-Gesetz die Voraussetzungen normiert, die vorliegen müssen, damit Zugang gewährt werden kann, ordnet das Bundesarchivgesetz grundsätzlich ein allgemeines Zugangsrecht mit Ablauf der Schutzfristen an und macht lediglich die Möglichkeit der Fristverkürzung vom Vorliegen besonderer Voraussetzungen abhängig . Auch hier gilt, dass das Stasi-Unterlagen-Gesetz für öffentliche und nichtöffentliche Stellen tatbestandlich strengere Voraussetzungen für den Aktenzugang aufstellt. Werden diese Vorausset- 97 Vgl. Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Auflage 2006, § 5 Rn. 21, 22, 72. 98 Vgl. Ziffer 3.3 dieser Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 21 zungen erfüllt, dürfte sich der Aktenzugang nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz schneller realisieren lassen, als nach dem Bundesarchivgesetz. 4.2.1.1. Unterlagen ohne personenbezogene Informationen Auf Unterlagen ohne personenbezogene Informationen kann nach Stasi-Unterlagen-Gesetz für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse, Rundfunk und Film gemäß §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2; 34 StUG uneingeschränkt zugegriffen werden. Nach Bundesarchivgesetz wäre im Grundsatz zwar eine Schutzfrist von 30 Jahren ab Entstehung der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BArchG einzuhalten. Da in der Regel durch die Nutzung solcher Unterlagen keine Belange aus § 5 Abs. 6 BArchG berührt würden, kann diese Frist aber nach § 5 Abs. 5 S. 1 BArchG verkürzt werden. 4.2.1.2. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen Die Nutzung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen enthalten, unterliegen demgegenüber nach beiden Gesetzen strengeren Voraussetzungen. Nach Stasi-Unterlagen-Gesetz kann Zugang zu Unterlagen mit personenbezogenen Informationen aufgrund der Einwilligung des Betroffenen gewährt werden.99 Das Bundesarchivgesetzes ordnet zwar im Grundsatz eine Schutzfrist von 30 Jahren seit dem Tod des Betroffenen an.100 Eine Einwilligung des Betroffenen oder dessen nächsten Angehörigen führt aber zu einer Verkürzung der Frist,101 sodass auch bei Anwendung des Bundesarchivgesetzes umgehend Zugang ermöglicht werden könnte. Liegt hingegen eine Einwilligung des Betroffenen nicht vor, ordnet das Stasi- Unterlagen-Gesetz wie das Bundesarchivgesetz eine Schutzfrist von 30 Jahren seit dem Tod der Betroffenen an, bevor die Nutzung der Unterlagen gewährt werden kann.102 Bezüglich Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger kann Zugang nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz dennoch früher gewährt werden.103 Auch das Bundesarchivgesetz sieht jedoch bei Archivgut über Personen der Zeitgeschichte und Amtsträgern die Möglichkeit vor, die Frist zu verkürzen.104 Darüber hinaus kann nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz Zugang zu Unterlagen gewährt werden, wenn diese für wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich sind.105 Die Nutzung der Unterlagen zu einem solchen Zweck ist jedoch von den an dieser Stelle genannten Voraussetzungen 99 §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 34 StUG. 100 § 5 Abs. 2 S. 1 BArchG. 101 § 5 Abs. 5 S. 2 BArchG. 102 §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 34 StUG und § 5 Abs. 2 S. 1 BArchG. 103 §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 34 StUG. 104 § 5 Abs. 5 S. 4 BArchG. 105 § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StUG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 22 abhängig. So muss unter anderem das Vorhaben an einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Der Zugriff auf Unterlagen nach dem Bundesarchivgesetz ist für wissenschaftliche Forschungsvorhaben schon vor Ablauf der Schutzfrist zulässig.106 Allerdings werden im Rahmen des Bundesarchivgesetzes weniger strenge Anforderungen an den Zugang gestellt, sodass dessen Bestimmungen für den Bereich der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einen leichteren Aktenzugang gewähren.107 Zudem finden sich im Stasi-Unterlagen-Gesetz im Gegensatz zum Bundesarchivgesetz spezielle Regelungen über die Zulässigkeit einer Veröffentlichung personenbezogener Informationen, §§ 32 Abs. 3, 34 StUG. 4.3. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zugangsberechtigten nach dem Stasi-Unterlagen- Gesetz ohne Schutzfristen und damit gesetzliche Wartezeiten Zugang zu den Unterlagen erhalten. Allerdings wird ihnen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz dieser Zugang regelmäßig nur gewährt, wenn sie einen bestimmten Zweck geltend machen können, der einzeln für die jeweiligen Zugangsberechtigten normiert ist. Das Bundesarchivgesetz gewährt hingegen nach Ablauf der Schutzfristen und für den Fall, dass Belange aus § 5 Abs. 6 BArchG nicht berührt sind, eine Zugangsberechtigung, die nicht an weitere Voraussetzungen gebunden ist. Dabei können Schutzfristen im Einzelfall nach § 5 Abs. 5 BArchG verkürzt werden. In beiden Gesetzen wird zudem der Zugang von Nichtbetroffenen zu Unterlagen mit personenbezogenen Informationen von Einzelfallerwägungen abhängig gemacht. Dies geschieht entweder im Rahmen einer gesetzlich angeordneten Ermessensentscheidung oder durch eine in der Anspruchsnorm geforderte Interessenabwägung, die vor Anspruchsgewährung durchzuführen ist.108 Dadurch soll die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewahrt werden.109 5. Die Landesarchivgesetze der neuen Bundesländer Die einzelnen Landesarchivgesetze der neuen Bundesländer treffen unterschiedliche Regelungen über den Zugang zu ihrem Archivgut. Alle Länder unterscheiden jedoch drei Formen der Benutzung : Zugangsrechte der abgebenden Stelle, Betroffener und Dritter. 106 § 5 Abs. 5 S. 3 Alt. 1 BArchG. 107 Vgl. BVerwG 3 C 41.03, NJW 2004, 2462, 2467 (Fall Kohl). 108 Vgl. zum Beispiel § 13 Abs. 7 S.2 StUG, §§ 32 Abs. 1 S. 2, 34 StUG und § 5 Abs. 5 S. 2, S. 3, S. 4 BArchG, § 5 Abs. 6 Nr. 2 BArchG. 109 Vgl. Drohla, Aufarbeitung versus Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 2011, S. 316. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 23 5.1. Abgebende Stellen Alle Landesarchivgesetze der neuen Bundesländer treffen eine gesonderte Regelung für den Zugang von öffentlichen Stellen zu Unterlagen, die diese Stellen zuvor den jeweiligen öffentlichen Landesarchiven zur Archivierung übergeben haben. Öffentliche Stellen, die Unterlagen an die öffentlichen Landesarchive von Mecklenburg- Vorpommern110, Sachsen111, Sachsen-Anhalt112 und Thüringen113 zur Archivierung übergeben haben , sind uneingeschränkt befugt, das von ihnen abgegebene Archivgut zu benutzen. Diese besondere Zugangsberechtigung endet jedoch dann, wenn das von den Stellen abgegebene Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. In diesem Fall richtet sich die Zugangsberechtigung nach dem Zugangsrecht Dritter.114 Das Landesarchiv Brandenburg hingegen setzt für die Zugangsberechtigung abgebender Stellen voraus, dass diese Stellen die Nutzung der Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.115 Diese Zugangsberechtigung entfällt auch in diesem Land, wenn personenbezogene Unterlagen aufgrund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.116 5.2. Betroffene Die Zugangsrechte Betroffener sind in den Landesarchivgesetzen der neuen Bundesländer ähnlich ausgestaltet. Betroffenen steht ein Recht auf Auskunft darüber zu, ob Unterlagen mit Daten über ihre Person im Archivgut enthalten sind. In der Regel können Betroffene auch Einsicht in diese Unterlagen nehmen. Ein Zugangsrecht für Betroffene wird jedoch ausgeschlossen, wenn höherrangige Interessen verletzt würden, wobei die einzelnen Länder unterschiedliche Abwägungen diesbezüglich getroffen haben. Betroffene, die Zugang zum Landesarchivgut Brandenburgs begehren, haben ein Auskunftsrecht in Bezug auf die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten, soweit das Archivgut personenbezogen erschlossen ist.117 Darüber hinaus kann ihnen auch Einsicht in die Unterlagen gewährt 110 § 10 Abs. 2 Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LArchivG M-V) vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V 1997, 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576). 111 § 10 Abs. 3 Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. 1993, 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148). 112 § 10 Abs. 6 Landesarchivgesetz (ArchG-LSA) vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA 1995, 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 335). 113 § 17 Abs. 4 S. 2 Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (ThürArchivG) vom 23. April 1992 (GVBl 1992, 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243, 244). 114 Vgl. unter 5.3 dieser Ausarbeitung. 115 § 7 Abs. 1 Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I 1994, 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 26). 116 § 7 Abs. 2 BbgArchivG. 117 § 8 Abs. 1 S. 1 BbgArchivG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 24 werden, vorausgesetzt dass schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden.118 Der Zugang zu den Unterlagen wird jedoch grundsätzlich ausgeschlossen für den Fall, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Nachteile entstehen, schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, Rechtsvorschriften der Geheimhaltung verletzt würden, der Erhaltungszustand des Archivgutes einer Benutzung entgegensteht, durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder Vereinbarungen mit Eigentümer des Archivguts einem Zugang entgegenstehen.119 In Mecklenburg-Vorpommern können Betroffene Auskunft erhalten über die im Archivgut des Landesarchivs vorhandenen Unterlagen, die Daten über ihre Person beinhalten, soweit das Archivgut durch Namen erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen.120 Alternativ zur Auskunft kann auch Einsicht in diese Unterlagen gewährt werden. Diese Ansprüche Betroffener werden jedoch ausgeschlossen für den Fall, dass mit Zugang Rechtsvorschriften über Geheimhaltungspflichten verletzt würden oder besondere Vereinbarungen mit Eigentümern dieses bestimmten Archivguts einem Zugang entgegenstehen.121 Auch in Sachsen können Betroffene Auskunft darüber verlangen, ob im Archivgut Daten über ihre Person enthalten sind.122 Der Anspruch beschränkt sich allerdings auf einen Teil des Archivguts, der unter anderem durch Namen erschlossen ist oder sonst mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Neben dem Auskunftsrecht haben Betroffene Recht auf Einsicht in solche Unterlagen und auf Herausgabe von Kopien.123 Der Zugang ist jedoch zu versagen, sobald das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet ist, die Unterlagen der Geheimhaltung unterliegen, der Erhaltungszustand des Archivgutes einem Zugang entgegensteht, durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde oder Vereinbarungen mit dem Eigentümer des Archivguts einem Zugang entgegenstehen.124 Das Auskunftsrecht Betroffener zum Landesarchiv in Sachsen-Anhalt ist davon abhängig, dass das Archivgut personenbezogen erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden von Daten ermöglichen und dass der notwendige Verwaltungsaufwand nicht außer Verhältnis zum Informationsinteresse des Betroffenen steht.125 Alternativ zur Auskunft kann Einsichtnahme gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.126 Zugang zum Archivgut ist hingegen ausgeschlossen, sobald die öffentliche Sicherheit gefährdet, sonst dem Wohl der 118 § 8 Abs. 1 S. 2 BbgArchivG. 119 § 11 Abs. 1 BbgArchivG. 120 § 11 Abs. 1 S. 1 LArchivG M-V. 121 § 11 Abs. 1 S. 2 LArchivG M-V. 122 § 6 Abs. 1, 3 S. 1 SächsArchivG. 123 § 6 Abs. 3 S. 2 SächsArchivG. 124 § 6 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1, 3-6 SächsArchivG. 125 § 6 Abs. 1 S. 1 ArchG-LSA. 126 § 6 Abs. 1 S. 2 ArchG-LSA. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 25 Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Nachteile erwachsen oder die Unterlagen der Geheimhaltung unterliegen.127 In Thüringen können Betroffene Auskunft über und Einsicht in die im Archivgut über sie enthaltenen Daten verlangen, soweit diese erschlossen sind.128 Daneben haben Betroffene ein allgemeines Zugangsrecht, sobald sie ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft machen können .129 Ein solches berechtigtes Interesses liegt bei amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange vor.130 Eine Benutzung wird grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Nachteile erwachsen, schutzwürdige Belange anderer Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden, der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde.131 5.3. „Jedermann“ Alle Landesarchivgesetze der neuen Bundesländer normieren ein Recht auf Benutzung der öffentlichen Archivgüter durch „jedermann“.132 Voraussetzung zur Gewährung dieses Rechts ist jedoch, dass ein berechtigtes Interesse an der Nutzung geltend gemacht werden kann. Zudem ist eine Benutzung in der Regel erst möglich, nachdem die einzeln festgesetzten Schutzfristen abgelaufen sind. Dabei unterscheiden sich die allgemeine Schutzfristen von Schutzfristen für Archivgut, das der Geheimhaltung unterliegt, und Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut. Schließlich haben alle Landesarchivgesetze Regelungen getroffen, wann unabhängig von den Schutzfristen eine Benutzung einzuschränken oder grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Die einzelnen Regelungen der Landesarchivgesetze der neuen Bundesländer sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst: 127 § 6 Abs. 2 ArchG-LSA. 128 § 19 Abs. 1 ThürArchivG. 129 § 16 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ThürArchivG. 130 § 16 Abs. 2 ThürArchivG. 131 § 18 Abs. 1 ThürArchivG. 132 Brandenburg: § 9 Abs. 1 BbgArchivG; Mecklenburg-Vorpommern: § 9 Abs. 1 LArchivG M-V; Sachsen: § 9 Abs. 1 SächsArchivG; Sachsen-Anhalt: § 10 Abs. 1 ArchG-LSA; Thüringen: § 16 Abs. 1 ThürArchivG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 26 Zugangsrecht „Jedermann“ Allgemeine Zugangsvoraussetzung: Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses Brandenburg (BbgArchivG) Insbesondere Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen , publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange, soweit schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht überwiegen, (§ 9 Abs. 1 und 2) Mecklenburg- Vorpommern (LArchivG M-V) Insbesondere Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen , publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange, (§ 9 Abs. 1) Sachsen (SächsArchivG) Keine weiteren Ausführungen, (§ 9 Abs. 1) Sachsen-Anhalt (ArchG-LSA) Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange, (§ 10 Abs. 1 S. 2) Thüringen (ThürArchivG) Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange, soweit schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht überwiegen, (§ 16 Abs. 2) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 27 Allgemeine Schutzfrist Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung Besondere Schutzfrist bei personenbezogenen Daten Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung B ra nd en bu rg (B bg A rc hi vG ) 10 Jahre nach Entstehung bzw. bei Archivgut, das der Geheimhaltung unterliegt: 30 Jahre nach Entstehung (§ 10 Abs. 1 und 2) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (§ 10 Abs. 7) Keine Geltung für Unterlagen und Archivgut von Stellen, Parteien und Massenorganisationen der DDR (§ 10 Abs. 6) Darüber hinaus Verkürzung der Schutzfrist im Einzelfall möglich, Ermessen der Behörde (§ 10 Abs. 5 und 10) 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person bzw. falls Todesjahr nicht feststellbar : 90 Jahre nach der Geburt (§ 10 Abs. 3) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (§ 10 Abs. 7) Keine Geltung für Unterlagen in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres öffentlichen Amtes oder ihrer Funktion, soweit sie nicht selbst Betroffene sind (§ 10 Abs. 8) Fristverkürzung möglich bei Einwilligung des Betroffenen (§ 10 Abs. 9 Nr. 1) Fristverkürzung möglich, wenn Benutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich (§ 10 Abs. 9 Nr. 2) Fristverkürzung möglich, wenn Benutzung zur Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich und das öffentliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange Betroffener erheblich überwiegt (§ 10 Abs. 9 Nr. 3) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 28 Allgemeine Schutzfrist Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung Besondere Schutzfrist bei personenbezogenen Daten Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung M ec kl en bu rg -V or po m m er n (L A rc hi vG M -V ) 10 Jahre nach Entstehung bzw. bei Archivgut, das der Geheimhaltung unterliegt: 30 Jahre nach Entstehung (§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren (§ 10 Abs. 3 Nr. 1) Keine Geltung für Archivgut der ehemaligen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate , Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen der DDR (§ 10 Abs. 3 Nr. 3) Darüber hinaus Verkürzung der Schutzfrist im Einzelfall möglich, Ermessen der Behörde (§ 10 Abs. 4 S. 1) 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person bzw. falls Todesjahr nicht feststellbar : 90 Jahre nach der Geburt (§ 10 Abs. 1 S. 3) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren (§ 10 Abs. 3 Nr. 1) Keine Geltung für Unterlagen in Bezug auf Amtsträger in Ausübung ihres öffentlichen Amtes, soweit ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2) Fristverkürzung möglich bei Einwilligung des Betroffenen (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 1) Fristverkürzung möglich bei Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 2) Fristverkürzung möglich, wenn Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen im überwiegenden Interesse Betroffener oder Dritter unerlässlich und schutzwürdigen Belange Betroffener gewahrt (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 3) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 29 Allgemeine Schutzfrist Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung Besondere Schutzfrist bei personenbezogenen Daten Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung Sa ch se n (S äc hs A rc hi vG ) 30 Jahre nach Entstehung bzw. bei Archivgut, das der Geheimhaltung unterliegt: 60 Jahre nach Entstehung (§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (§ 10 Abs. 2 S. 1) Keine Geltung für Archivgut der ehemaligen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate , Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen der DDR (§ 10 Abs. 2 S. 2) Darüber hinaus Verkürzung der Schutzfrist im Einzelfall und soweit im öffentlichen Interesse möglich, Ermessen der Behörde (§ 10 Abs. 4 S. 1) 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person bzw. falls Todesjahr nicht feststellbar : 100 Jahre nach der Geburt (§ 10 Abs. 1 S. 3 und 4) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (§ 10 Abs. 2 S. 1) Fristverkürzung möglich bei Einwilligung des Betroffenen (§ 10 Abs. 4 S. 3) Fristverkürzung möglich, wenn Benutzung zur Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens und das öffentliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange Betroffener erheblich überwiegt (§ 10 Abs. 4 S. 2) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 30 Allgemeine Schutzfrist Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung Besondere Schutzfrist bei personenbezogenen Daten Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung Sa ch se n- A nh al t (A rc hG -L SA ) 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung (§ 10 Abs. 3 S. 1) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (§ 10 Abs. 3 S. 4) Keine Geltung für Unterlagen , die in der DDR entstanden sind (§ 10 Abs. 3 S. 5) Darüber hinaus Verkürzung der Schutzfrist im Einzelfall möglich, Ermessen der Behörde (§ 10 Abs. 4 S. 1) 30 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person bzw. falls Todesjahr nicht feststellbar : 110 Jahre nach der Geburt (§ 10 Abs. 3 S. 2) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (§ 10 Abs. 3 S. 4) Fristverkürzung möglich bei Einwilligung des Betroffenen (§ 10 Abs. 4 S. 3) Fristverkürzung möglich bei Einwilligung des Betroffenen (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 1) Fristverkürzung möglich bei Benutzung zu wissenschaftlichem Forschungsvorhaben (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 2a) Fristverkürzung möglich, wenn Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen im überwiegenden Interesse Dritter unerlässlich und schutzwürdigen Belange Betroffener gewahrt (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 2b) Fristverkürzung möglich für Unterlagen in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit ihre schutzwürdigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 3) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 31 Allgemeine Schutzfrist Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung Besondere Schutzfrist bei personenbezogenen Daten Keine Geltung der Schutzfrist/ Verkürzung T hü ri ng en (T hü rA rc hi vG ) 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen bzw. bei Archivgut, das der Geheimhaltung unterliegt: 60 Jahre nach Schließung (§17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1) Keine Geltung für Unterlagen , die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (§ 17 Abs. 2 S. 1) Keine Geltung für Unterlagen , die in der DDR entstanden sind (§ 17 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2) Darüber hinaus Verkürzung der Schutzfrist im Einzelfall möglich, Ermessen der Behörde (§ 17 Abs. 5 S. 1) 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person bzw. falls Todesjahr nicht feststellbar : 90 Jahre nach der Geburt; bei Archivgut , das der Geheimhaltung unterliegt : 30 Jahre nach dem Tod bzw. falls Todesjahr nicht feststellbar : 120 Jahre nach der Geburt (§17 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 2) Keine Geltung bei Einwilligung des Betroffenen (§ 17 Abs. 6) Fristverkürzung möglich, wenn Benutzung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens die schutzwürdigen Belange Betroffener erheblich überwiegt (§ 17 Abs. 5 S. 2 Nr. 1) Fristverkürzung möglich, wenn Benutzung erforderlich zum Zweck der Strafverfolgung , Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen, Wiedergutmachung , Hilfeleistung nach dem Häftlingshilfegesetz , Schutz des Persönlichkeitsrechtes , Aufklärung von Verwaltungsakten oder Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle (§ 17 Abs. 5 S. 2 Nr. 2) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 287/12 Seite 32 Einschränkung oder Ausschluss der Benutzung Brandenburg (BbgArchivG) wesentliche Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, entgegenstehende schutzwürdiger Belange Dritter, Verletzung Rechtsvorschriften der Geheimhaltungspflicht, Beeinträchtigung des Erhaltungszustands des Archivguts, nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand durch Nutzung, entgegenstehende Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern des Archivguts (§ 11 Abs. 1) Mecklenburg- Vorpommern (LArchivG M-V) wesentliche Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter soweit das Interesse an der Nutzung im Einzelfall nicht überwiegt, Verletzung Rechtsvorschriften der Geheimhaltungspflicht, Gefährdung des Erhaltungszustands des Archivguts, nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand durch Nutzung, entgegenstehende Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern des Archivguts (§ 9 Abs. 2) Sachsen (SächsArchivG) Insbesondere Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, entgegenstehende schutzwürdiger Belange Dritter, Verletzung Rechtsvorschriften der Geheimhaltungspflicht, Entgegenstehen des Erhaltungszustands des Archivguts, nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand durch Nutzung, entgegenstehende Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern des Archivguts (§ 9 Abs. 2) Sachsen- Anhalt (ArchG-LSA) Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, entgegenstehende schutzwürdiger Belange Dritter, Gefährdung des Erhaltungszustands des Archivguts, nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand durch Nutzung, entgegenstehende Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern des Archivguts (§ 10 Abs. 2 und Abs. 1 S. 2) Thüringen (ThürArchivG) wesentliche Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter, Beeinträchtigung des Erhaltungszustands des Archivguts, nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand durch Nutzung, entgegenstehende Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern des Archivguts (§§ 18 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 2)