© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 284/14 Möglichkeit des Verbots der Suizidbeihilfe im Vereins- oder Gewerberecht Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 2 Möglichkeit des Verbots der Suizidbeihilfe im Vereins- oder Gewerberecht Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 284/14 Abschluss der Arbeit: 3. Februar 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Möglichkeit der Einschränkung der organisierten Suizidbeihilfe nach gegenwärtiger Rechtslage 4 2.1. Vereinsrecht 4 2.1.1. Unterbindung der Entstehung eines Suizidbeihilfevereins 4 2.1.2. Vereinsverbot nach dem VereinsG 6 2.2. Untersagung der Suizidbeihilfe nach der Gewerbeordnung 7 2.3. Zwischenergebnis 8 3. Verfassungsrechtlicher Rahmen 9 3.1. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) 9 3.2. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) 10 3.3. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) 11 4. Fazit 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wird nach Möglichkeiten, die organisierte bzw. gewerbliche Suizidbeihilfe im Vereinsoder Gewerberecht zu unterbinden, insbesondere auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Schranken. Ein strafrechtliches Verbot gewerbsmäßiger Suizidbeihilfe wurde bereits vielfach diskutiert.1 Ein diesbezüglicher von der Bundesregierung im Jahr 2012 eingebrachter Gesetzentwurf unterfiel der Diskontinuität.2 Die folgenden Ausführungen beschränken sich entsprechend der Fragestellung auf Verbotsmöglichkeiten im Vereins- oder Gewerberecht. Die Ausarbeitung bezieht sich auf organisierte Suizidbeihilfe, unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich, durch Vereine oder Einzelpersonen vorgenommen wird. Als organisierte Suizidbeihilfe wird im Rahmen dieser Arbeit eine nicht nur im Einzelfall und bei Gelegenheit angebotene Tätigkeit verstanden, die festgelegten Abläufen folgt. 2. Möglichkeit der Einschränkung der organisierten Suizidbeihilfe nach gegenwärtiger Rechtslage 2.1. Vereinsrecht Das Vereinsrecht umfasst das private Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB) und das öffentliche Vereinsrecht , das durch das Vereinsgesetz (VereinsG) geregelt wird. Ersteres enthält Regelungen zur Entstehung und zur inneren Organisation von Vereinen, letzteres normiert u.a. Voraussetzungen für ein Verbot von Vereinen. 2.1.1. Unterbindung der Entstehung eines Suizidbeihilfevereins Die Entstehung und Organisation eines Vereins richtet sich nach den §§ 21 ff. BGB. Ein Verein ist „eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“.3 Die Gründung eines Vereins vollzieht sich durch Beschluss einer Satzung und die Einigung der Gründer, dass diese verbindlich sein und der Verein „ins Leben treten soll“.4 Hierauf kann der Staat keinen Einfluss 1 Birkner, Assistierter Suizid und aktive Sterbehilfe – Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?, ZRP 2006, 52 ff.; Lüttig, „Begleiteter Suizid“ durch Sterbehilfevereine: Die Notwendigkeit eines strafrechtlichen Verbots, ZRP 2008, 57 ff.; Schliemann, Strafbarkeit der Förderung der Selbsttötung, ZRP 2013, 51 ff. 2 BT-Drs. 17/11126. 3 RGZ 143, 212, 213. 4 Ellenberger, in: Palandt, BGB Kommentar, 74. Auflage, München 2015, § 21 BGB Rn. 11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 5 nehmen. Etwas anderes gilt hingegen für die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.5 Diese kann der Staat beeinflussen.6 Die Art und Weise, auf die ein Verein Rechtsfähigkeit erlangen kann, hängt davon ab, ob er ideell (§ 21 BGB) oder wirtschaftlich (§ 22 BGB) agiert. Ein ideeller Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister (§§ 55 ff. BGB), ein wirtschaftlicher Verein durch staatliche Verleihung.7 Um einen wirtschaftlichen Verein handelt es sich, wenn dieser auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, d.h. Leistungen am Markt anbietet und wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt.8 Ein nichtwirtschaftlicher, also ideeller Verein liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung lediglich einen Nebenzweck darstellt (sog. Nebenzweckprivileg).9 Die Anmeldung zur Eintragung kann im Falle eines ideellen Vereins zurückgewiesen werden, wenn bestimmten Formalitäten nicht entsprochen wird (§ 60 BGB). Darüber hinaus ist die Anmeldung auch bei sonstigen Gesetzesverletzungen zurückzuweisen, beispielsweise, wenn ein gesetzeswidriger Vereinszweck verfolgt oder gegen die guten Sitten verstoßen wird.10 Bei begründeten Bedenken hat das Registergericht ein materielles Prüfungsrecht.11 Der Suizid ist nicht strafbar. Aufgrund der Akzessorietät der Beihilfe ist damit auch eine Beihilfe zum Suizid straflos.12 In Betracht kommt deshalb lediglich, dass der Vereinszweck als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB einzustufen ist. Im Schrifttum wird vertreten, dass entgeltliche Sterbehilfe sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sei.13 In der Rechtspraxis ist eine Eintragung allerdings, soweit ersichtlich, aus diesem Grund bislang nicht verweigert worden. Das Verfahren der staatlichen Verleihung der Rechtsfähigkeit im Falle eines wirtschaftlichen Vereins richtet sich nach Landesrecht14, das aber in keinem Bundesland die Voraussetzungen einer 5 Ellenberger, in: Palandt, BGB Kommentar, 74. Auflage, München 2015, Einf v § 1 BGB Rn. 1. 6 Ellenberger, in: Palandt, BGB Kommentar, 74. Auflage, München 2015, Einf v § 21 BGB Rn. 5. 7 Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, München 2012, § 22 BGB Rn. 53. 8 Ellenberger, in: Palandt, BGB Kommentar, 74. Auflage, München 2015, § 21 BGB Rn. 2. 9 BGHZ 85, 84, 93. 10 Ellenberger, in: Palandt, BGB Kommentar, 74. Auflage, München 2015, § 60 BGB Rn. 1; Schöpflin, in: Bamberger /Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2014, 33. Edition, § 60 Rn. 2. 11 BayObLG, Beschluss vom 18.1.1963 – Breg 2 Z 103/62 = MDR 1963, 509; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2014, 33. Edition, § 60 Rn. 2. 12 Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Auflage, München 2014, Anmerkungen zu §§ 211 ff. StGB, Rn. 35a m.w.N. 13 Ellenberger, in: Palandt, BGB Kommentar, 74. Auflage, München 2015, § 138 BGB Rn. 56. 14 Weick, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1 Allgemeiner Teil §§ 21-79, § 22 BGB Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 6 Verleihung ausdrücklich regelt.15 Die zuständige16 Behörde prüft, ob die Vereinigung die Merkmale eines wirtschaftlichen Vereins erfüllt und ob sie nicht auf andere Weise Rechtsfähigkeit erlangen kann.17 Denn die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein ist subsidiär und kommt nur in Betracht, wenn es der jeweiligen Vereinigung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht zuzumuten ist, die Voraussetzungen anderer Rechtsformen zu erfüllen .18 Auf Rechtsfolgenseite besitzt die Behörde Ermessen,19 in dessen Rahmen sie den gebotenen Gläubiger-, Mitglieder- und Sozialschutz zu berücksichtigen hat.20 Im Übrigen ist anzumerken, dass Vereine, auch wenn sie nicht eingetragen werden und daher nicht rechtsfähig sind, dennoch als nicht-rechtsfähige Vereine im Sinne des § 54 BGB existieren können. Mit den Mitteln des privaten Vereinsrechts lässt sich die Entstehung von Sterbehilfevereinen daher nicht unterbinden. 2.1.2. Vereinsverbot nach dem VereinsG Nach dem VereinsG darf ein Verein als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt und aufgelöst werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet (§ 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG). Die Tätigkeit eines Vereins, der Suizidbeihilfe anbietet, läuft Strafgesetzen nicht zuwider. Denn die Suizidbeihilfe ist straflos (siehe oben unter 2.1.1.). Der Begriff „verfassungsmäßige Ordnung“ beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf elementare Grundsätze der Verfassung21 wie die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, der Menschenwürde, der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung, der Unabhängigkeit der Gerichte, dem Mehrparteienprinzip, der Chancengleichheit für alle Parteien und dem Recht von Minderheiten auf Opposition.22 Zwar ist auch das Recht auf Leben ein im Grundgesetz 15 Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, München 2012, § 22 BGB Rn. 73. 16 Siehe für eine Übersicht der zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern Weick, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1 Allgemeiner Teil §§ 21-79, § 22 BGB Rn. 8. 17 Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2014, 33. Edition, § 22 BGB Rn. 9. 18 BVerwG, NJW 1979, 2261, 2263; Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, München 2012, § 22 BGB Rn. 55. 19 Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2014, 33. Edition, § 22 BGB Rn. 11. 20 Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2014, 33. Edition, § 22 BGB Rn. 12. 21 BVerfGE 6, 32, 38 – Elfes. 22 BVerfGE 2, 1, 13 – SRP-Verbot. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 7 konkretisiertes Menschenrecht (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Doch können nach § 3 Abs. 1 S. 1 Vereins G nur solche Vereinigungen verboten werden, die sich kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten.23 Es müssen Tatsachen vorliegen , die eine Tätigkeit der Vereinigung mit dem Ziel der Verwirklichung ihrer verfassungswidrigen Absichten im Sinne eines fortlaufenden Untergrabens der verfassungsmäßigen Ordnung ergeben .24 Das dürfte bei Vereinigungen, die organisierte Suizidbeihilfe anbieten, kaum anzunehmen sein. 2.2. Untersagung der Suizidbeihilfe nach der Gewerbeordnung Eingriffsmöglichkeiten nach der Gewerbeordnung (GewO) hängen davon ab, ob die organisierte bzw. kommerzielle Suizidbeihilfe überhaupt ein Gewerbe im Sinne der GewO darstellt. Ein Gewerbe in diesem Sinne liegt vor bei einem selbständigen, nicht freiberuflichen, auf Dauer angelegten Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht.25 Ferner muss das Gewerbe im gewerberechtlichen Sinne erlaubt, d.h. nicht generell verboten oder sozial unwertig sein.26 Ein Gewerbe ist nicht nur dann nicht erlaubt, wenn es durch Strafgesetze verboten ist, sondern auch bei Ausübung sozial unwertiger Tätigkeiten, denen kein ausdrückliches Verbot entgegensteht, die aber allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufen.27 Dieses gewerberechtliche „Erlaubtsein“ hat das Verwaltungsgericht Hamburg für einen Fall kommerzieller Suizidbeihilfe verneint: Diese sei sozial unwertig, da sie den allgemein anerkannten moralischen und sittlichen Wertvorstellungen widerstreite.28 Die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Tätigkeit bestand darin, dass der Antragsteller auf seiner Homepage zum Selbstmord bereiten Personen – nicht lediglich unheilbar Kranken – gegen ein Honorar von 8000 € ein Dienstleistungspaket zur Erleichterung der Selbsttötung anbot.29 23 BVerwGE 37, 344, 358 f. – Ludendorff-Bewegung; BVerwGE 61, 218, 220 – Wehrsportgruppe. 24 BVerwGE 37, 344, 359; 61, 218, 220. 25 Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung Kommentar, 8. Auflage, München 2011, § 1 GewO Rn. 7; Kahl, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Kommentar, Loseblattsammlung (Stand der Kommentierung : 66. Erg.-Lfg., März 2014), § 1 GewO Rn. 3. 26 Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung Kommentar, 8. Auflage, München 2011, § 1 GewO Rn. 38; Kahl, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Kommentar, Loseblattsammlung (Stand der Kommentierung : 66. Erg.-Lfg., März 2014), § 1 GewO Rn. 3. 27 Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung Kommentar, 8. Auflage, München 2011, § 1 GewO Rn. 41; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung Kommentar, 8. Auflage, München 2011, § 1 GewO Rn. 41; Kahl, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Kommentar, Loseblattsammlung (Stand der Kommentierung : 66. Erg.-Lfg., März 2014), § 1 GewO Rn. 3. 28 VG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2009 – 8 E 3301/08 = MedR 2009, 550, 553f.; zustimmend Pielow, in: Beck’scher Online-Kommentar GewO, Stand: 1.7.2014, 28. Edition, § 1 GewO Rn. 168a. 29 VG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2009 – 8 E 3301/08 = MedR 2009, 550, 554. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 8 Das Gericht wies darauf hin, dass es bei dieser Dienstleistung nicht um eine – in großen Teilen der Öffentlichkeit positiv bewertete – Suizidbeihilfe in Einzelfällen ging, in denen Nahestehende oder behandelnde Ärzte aufgrund humanitär-karitativer Zuwendung Schwerstkranke erlösen.30 Vielmehr sei auch schlechterdings lebensmüden Menschen beim Suizid geholfen worden.31 Es widerspricht aber aus Sicht des Gerichts dem Menschenbild des Grundgesetzes, „mit dem Suizid und dem Leid von Menschen Geschäfte zu machen“.32 Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung von allgemeiner Suizidbeihilfe für jedermann einerseits und Suizidbeihilfe in Einzelfällen durch Nahestehende oder behandelnde Ärzte zugunsten Schwerstkranker andererseits legt nahe, dass das Gericht letztere nicht für unvereinbar mit allgemein anerkannten moralisch-sittlichen Wertvorstellungen hält. Gleichwohl handelt es sich auch in diesen Fällen nicht um Gewerbe und ist die GewO unanwendbar, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Die organisierte Suizidbeihilfe stellt danach in keinem Fall ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dar: Kommerziell betriebene Suizidbeihilfe stellt kein Gewerbe dar, weil es sich um eine sozial unwertige Tätigkeit handelt.33 Der aus humanitär-karitativen Beweggründen vorgenommenen Suizidbeihilfe zugunsten Schwerstkranker durch Nahestehende oder behandelnde Ärzte fehlt die für ein Gewerbe erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. Eingriffsmöglichkeiten nach der GewO bestehen daher nicht. 2.3. Zwischenergebnis Das gegenwärtige Vereins- und Gewerberecht bietet danach keine Rechtsgrundlage, die organisierte Suizidbeihilfe zu unterbinden. 30 VG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2009 – 8 E 3301/08 = MedR 2009, 550, 554. 31 VG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2009 – 8 E 3301/08 = MedR 2009, 550, 554. 32 VG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2009 – 8 E 3301/08 = MedR 2009, 550, 554. 33 Kempf, Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung , JR 2013, 11, 13 f., zieht hieraus den Schluss, dass Sterbehilfeorganisationen verboten seien. Die Tatsache, dass solche Vereine aufgrund ihrer Sozialschädlichkeit nicht unter den Begriff des Gewerbes im Sinne der GewO fallen, führt aber nicht dazu, dass sie verboten sind. Dies führt lediglich dazu, dass derartige Vereine als nicht erlaubt im Sinne des § 1 GewO gelten und dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht unterfallen, vgl. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung Kommentar, 8. Auflage, München 2011, § 1 GewO Rn. 41. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 9 3. Verfassungsrechtlicher Rahmen Zu untersuchen bleibt, inwieweit Rechtsänderungen im Vereins- oder Gewerberecht mit dem Ziel der Einschränkung der organisierten Suizidbeihilfe verfassungsrechtlich möglich wären. Verfassungsrechtliche Grenzen können sich dabei insbesondere aus den Grundrechten ergeben. 3.1. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Fraglich ist zunächst, ob die kommerzielle Suizidbeihilfe durch die Berufsfreiheit geschützt ist. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Wahl und Ausübung eines Berufes. Auch die vereinsmäßige Berufsausübung wird von Art. 12 Abs. 1 GG als speziellerem Grundrecht geschützt, hinter das Art. 9 Abs. 1 GG zurücktritt.34 Unter den Begriff „Beruf“ fällt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient.35 Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass unerlaubtes Handeln nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt,36 da anderenfalls der Gesetzgeber die Reichweite der Berufsfreiheit einfachgesetzlich determinieren könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zugleich entschieden, dass solche Tätigkeiten nicht von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst sind, „die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können“.37 Dies umfasse Tätigkeiten, die evident dem Menschenbild des Grundgesetzes zuwiderlaufen, wie dies etwa bei Rauschgifthändlern und Berufskillern der Fall sei.38 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in der genannten Entscheidung für den streitgegenständlichen Fall kommerzieller Suizidbeihilfe nicht nur die Anwendbarkeit der GewO (s.o.), sondern auch die Eröffnung des Schutzbereichs der Berufsfreiheit verneint: In der kommerziellen Suizidhilfe liege eine Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit, welche die Tätigkeit schlechthin vom Grundrecht der Berufsfreiheit ausnähmen.39 34 Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, München 2010, Art. 9 GG Rn. 47. 35 BVerfGE 102, 197, 212 – Spielbankengesetz Baden-Württemberg; BVerfGE 105, 252, 265 – Glykol; BVerfGE 111, 10, 28 – Ladenschlussgesetz III. 36 BVerfGE 115, 276, 301 – Sportwetten. 37 BVerfGE 115, 276, 301 – Sportwetten; BVerfGE 117, 126, 137 – Hufbeschlaggesetz. Ablehnend Jarass, in: Jarass /Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 12 GG Rn. 9; Kämmerer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Band 1, 6. Auflage, München 2012, Art. 12 GG Rn. 17. 38 Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, München 2010, Art. 12 GG, 43. 39 VG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2009 – 8 E 3301/08 = MedR 2009, 550, 553 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 10 Nach dieser Rechtsprechung unterfällt kommerzielle Suizidbeihilfe bereits nicht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Auch nicht-kommerzielle Suizidbeihilfe ist nicht von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, da es insoweit an dem Merkmal „Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage “ (s.o.) fehlt. 3.2. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) Fraglich ist weiter, ob sich Anbieter vereinsmäßig organisierter Suizidbeihilfe auf den Schutz der Vereinigungsfreiheit berufen können. Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Umfasst von dieser Gewährleistung ist unabhängig von ihrer Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrzahl natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.40 Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten , sind verboten (Art. 9 Abs. 2 GG). Diese Verbotsgründe sind abschließend.41 Art. 9 Abs. 1 GG schützt zunächst die positive und negative Vereinigungsfreiheit, d.h. die Freiheit , Vereinigungen zu gründen oder ihnen fernzubleiben.42 Über die Bildung hinaus schützt Art. 9 Abs. 1 GG ferner Tätigkeiten der Vereinigung zur Sicherung ihrer Existenz- und Funktionsfähigkeit 43 sowie ihre Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte.44 Geschützt sind auch bestimmte externe Aktivitäten wie Mitgliederwerbung oder Außendarstellung.45 Nicht von Art. 9 Abs. 1 GG geschützt werden hingegen Tätigkeiten einer Vereinigung, die keinen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur haben und auch von Einzelpersonen oder von Zusammenschlüssen ohne organisatorische Struktur und Willensbildung in gleicher Weise vorgenommen 40 Dieser Vereinsbegriff liegt sowohl Art. 9 Abs. 1 GG als auch § 2 Abs. 1 VereinsG zugrunde, vgl. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage, Tübingen 2013, Art. 9 GG Rn. 38. 41 Bauer, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage, Tübingen 2013, Art. 9 GG Rn. 56. 42 Siehe nur Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, Köln 2014, Art. 9 GG Rn. 7. 43 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 9 GG Rn. 8. 44 BVerfGE 80, 244, 253. 45 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 9 GG Rn. 8. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 11 werden könnten.46 Insoweit kommen die für die jeweilige Tätigkeit einschlägigen Grundrechte und nicht Art. 9 Abs. 1 GG zum Tragen.47 Denn die von Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Selbstorganisation beinhaltet keine allgemeine Handlungs- oder Zweckverfolgungsfreiheit, die lediglich an die Voraussetzung der vereinsmäßigen Ausübung gebunden wäre.48 Denn der Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG soll nicht weiterreichen als derjenige für Einzelpersonen.49 Mit anderen Worten: Der grundrechtliche Schutz gemeinschaftlichen , zweckverfolgenden Handelns reicht nicht weiter als der grundrechtliche Schutz individueller Zweckverfolgung.50 Regelungen, die die Möglichkeit der Suizidbeihilfe einschränken, berühren insoweit nicht den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG. Etwas anders kann sich die Lage darstellen, wenn eine Regelung gerade an die Organisiertheit anknüpft, ein ansonsten erlaubtes Verhalten also nur insoweit beschränkt wird, als es vereinsmäßig organisiert erfolgt. Hier wird zumindest mittelbar Art. 9 Abs. 1 GG berührt, da ein Verhalten zwar individuell, nicht aber vereinsmäßig ausgeübt werden dürfte. Auch in einem solchen Fall soll jedoch Art. 9 Abs. 1 GG aus Konkurrenzgründen vor den Freiheitsgrundrechten zurücktreten, die die jeweilige Betätigung selbst schützen.51 Vorliegend kommt dann nur noch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. 3.3. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG schützt jedes menschliche Verhalten.52 Dies gilt im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 1 GG auf Schutzbereichsebene unabhängig davon, ob es 46 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 9 GG Rn. 9; ähnlich Bauer, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage, Tübingen 2013, Art. 9 GG Rn. 45; Höfling, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 7. Auflage, München 2014, Art. 9 GG Rn. 19; Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar , Band 1, 6. Auflage, München 2012, Art. 9 GG Rn. 24. 47 BVerfGE 70, 1, 25 – Orthopädietechniker-Innungen; BVerfGE 123, 186, 236f. – Basistarif; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 9 GG Rn. 9. 48 Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, München 2010, Art. 9 GG Rn. 4. 49 BVerfGE 30, 227, 243 – Vereinsname; BVerfGE 54, 237, 251 – Anwaltsnotar. 50 Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, München 2010, Art. 9 GG Rn. 4. 51 Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, München 2010, Art. 9 GG Rn. 47. 52 BVerfGE 113, 29, 45 – Anwaltsdaten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 12 sozialschädlich ist.53 Begründen lässt sich dies vor allem mit der Auffangfunktion der Handlungsfreiheit .54 Unter Art. 2 Abs. 1 GG fällt auch eine wirtschaftliche Betätigung.55 Auch Vereine können sich auf dieses Grundrecht berufen (Art. 19 Abs. 3 GG).56 Die organisierte bzw. kommerzielle Suizidbeihilfe fällt danach unter den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Ein Verbot oder eine Beschränkung der Leistung von Suizidbeihilfe würde einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen. Dieser kann jedoch gerechtfertigt sein, da die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Rechtsvorbehalt57 der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist.58 Hierunter fallen alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze.59 Diese müssen insbesondere verhältnismäßig sein, d.h. eine gesetzliche Beschränkung der von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützten Tätigkeit muss einen legitimen Zweck verfolgen sowie zu der Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein.60 Der legitime Zweck wäre in dem Schutz des Lebens Sterbewilliger, die organisierte Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen wollen, zu sehen: Das Leben wird durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als eines der höchsten Verfassungsgüter geschützt.61 Die Vorschrift normiert auch eine Pflicht des Staates, zum Schutz des Lebens tätig zu werden (staatliche Schutzpflicht).62 Eine gesetzliche Beschränkung der Suizidbeihilfe würde damit einen legitimen Zweck verfolgen. 53 So jedenfalls die überwiegende Auffassung, vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Loseblattsammlung (Stand der Kommentierung: 39. Lfg., 2011), Art. 2 GG Rn. 16 m.w.N. 54 Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Loseblattsammlung (Stand der Kommentierung: 39. Lfg., 2011), Art. 2 GG Rn. 21. 55 BVerfGE 91, 207, 221 – Hafengebühren; BVerfGE 98, 218, 259 – Rechtschreibreform; BVerfGE 113, 29, 49 – Anwaltsdaten . 56 BVerfGE 23, 12, 30 – Unfallversicherung; BVerfGE 44, 353, 372 – Durchsuchung Drogenberatungsstelle. 57 Dreier, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage, Tübingen 2013, Art. 2 GG Rn. 53; Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Band 1, 6. Auflage, München 2012, Art. 2 GG Rn. 23; a.A. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 2 GG Rn. 58 (Gesetzesvorbehalt). 58 Die „Rechte anderer“ als weiterer Bestandteil der sog. Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG gehen in der verfassungsmäßigen Ordnung auf; das „Sittengesetz“ besitzt als Schranke keine Bedeutung. 59 BVerfGE 90, 145, 172 – Cannabis; BVerfGE 96, 10, 21 – Räumliche Aufenthaltsbeschränkung; BVerfGE 103, 197, 215 – Pflegeversicherung I. 60 Ständige Rechtsprechung: BVerfGE 80, 137, 153 – Reiten im Walde; BVerfGE 97, 271, 286 – Hinterbliebenenrente II; BVerfGE 103, 197, 215 – Pflegeversicherung I. 61 BVerfGE 49, 24, 53 – Kontaktsperre-Gesetz; BVerfGE 115, 118, 139 – Luftsicherheitsgesetz. 62 BVerfGE 46, 160, 164 – Schleyer; BVerfGE 77, 170, 214 – Lagerung chemischer Waffen; BVerfGE 115, 320, 346 – Rasterfahndung II. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 284/14 Seite 13 Ob sie zur Zweckerreichung auch geeignet, erforderlich und angemessen ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung ab, insbesondere vom Umfang der Beschränkung und etwaigen Ausnahmeregelungen. Insbesondere bei der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Beschränkung steht dem Gesetzgeber ein Prognosespielraum zu. Bei der Frage der Angemessenheit spielt der hohe Verfassungsrang des zu schützenden Rechtsguts Leben eine wichtige Rolle. In die vorzunehmende Güterabwägung haben auch die Rechte des Sterbewilligen, der Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen möchte, einzufließen . In Teilen der Literatur wird der grundrechtliche Schutz eines selbstbestimmten Lebensendes anerkannt, entweder als negativer Gehalt des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG)63 oder als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)64 bzw. der Menschenwürde (Art. 1 GG).65 Dieser Aspekte dürfte in der Güterabwägung schwerer wiegen im Falle einer Suizidbeihilfe für unheilbar Schwerstkranke im Vergleich zu einer Suizidbeihilfe für jedermann, mit der nicht zuletzt auch geschäftliche Interessen verfolgt werden . Daher dürfte für die Angemessenheit einer Beschränkung auch entscheidend sein, inwieweit die Regelung zwischen den verschiedenen Arten bzw. Motiven der Suizidbeihilfe differenziert . 4. Fazit Nach gegenwärtiger Rechtslage lassen sich Beschränkungen bzw. Verbote der organisierten bzw. kommerziellen Suizidbeihilfe weder auf das Vereins- noch auf das Gewerberecht stützen. Eine Rechtsänderung mit dem Ziel der Einschränkung der organisierten bzw. kommerziellen Suizidbeihilfe würde einen Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen , der zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren müsste. Ob eine solche Regelung verhältnismäßig ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung und Reichweite der Beschränkung ab. 63 Lindner, Verfassungswidrigkeit des – kategorischen – Verbots ärztlicher Suizidassistenz, NJW 2013, 136. 64 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 2 GG Rn. 34, 50. 65 Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung (Stand der Kommentierung: 55. EL 2009), Art. 1 GG Rn. 89 m.w.N.