WD 3 - 3000 - 283/19 (13.01.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es stellt sich die Frage, inwieweit Bundestag und Bundesrat Kammern eines Parlamentes sind und ein direktes und indirektes Initiativrecht bei der Gesetzgebung haben. 1. Bundesrat als „zweite Kammer“? Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 50 Grundgesetz – GG). Der Bundesrat ist ein Bundes-, kein Länderorgan und stellt zumindest aus der rechtsvergleichenden Perspektive des Europarechts eine sog. Zweite Kammer dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesrat jedoch keine zweite Kammer: Der Bundesrat ist zwar am Gesetzgebungsprozess beteiligt. Er besteht aber aus Mitgliedern der Landesregierungen (Art. 51 Abs. 1 GG) und nicht aus vom Volk gewählten Vertretern. 2. Direktes Initiativrecht 2.1. Bundestag Gemäß Art. 76 Abs. 1 GG steht der „Mitte des Bundestages“ ein (direktes) Gesetzesinitiativrecht zu. Unter „Mitte des Bundestages“ ist gemäß § 76 Abs. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages zu verstehen. 2.2. Bundesrat Nach Art. 76 GG steht dem Bundesrat ein (direktes) Gesetzesinitiativrecht zu. 3. Indirektes Initiativrecht 3.1. Bundestag Es besteht keine ausdrückliche Regelung für ein indirektes Initiativrecht. Der Bundestag kann jedoch innerhalb seiner weit gefassten Befassungskompetenz Beschlüsse fassen. § 75 Abs. 1 lit. d Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Initiativrecht von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung Kurzinformation Initiativrecht von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 GO-BT reflektiert diese Kompetenz. Beschlussvorlagen, in denen der Bundestag die Bundesregierung im Wege eines Beschlusses dazu auffordern soll, eine Gesetzesinitiative zu ergreifen, sind daher ständige Praxis. Rechtlich verpflichtet ein solcher Beschluss die Bundesregierung jedoch nicht, die geforderte Gesetzesinitiative zu ergreifen. 3.2. Bundesrat: Entsprechendes gilt für den Bundesrat gemäß § 26 Abs. 1 Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR). ***