WD 3 - 3000 - 282/19 (11.12.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland richtet sich das Recht für die Altersvorsorge von speziellen Personengruppen nach Bundes- und Landesrecht. Das Recht der 16 Bundesländer ähnelt in der Regel dem Bundesrecht, weicht aber mitunter auch davon ab. Welches Recht gilt, richtet sich danach, welchem Hoheitsträger die jeweiligen Personen zuzurechnen sind. Dargestellt wird im Folgenden im Wesentlichen das Pensionsrecht der Beamten des Bundes. Nach den in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz1 erfassten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist der Dienstherr verpflichtet, Beamten und ihren Familien lebenslang einen angemessenen Unterhalt zu zahlen. Es handelt sich im Kern um ein Ruhegehalt nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Zudem wird eine Beihilfe als finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen gewährt. Diese kommt unter gewissen Umständen auch Kindern und Ehepartnern zugute. Darüber hinaus haben Ehepartner und Kinder von Beamten nach deren Tod mitunter Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung zum Beispiel in Form von Witwen- bzw. Waisengeld. 1. Pensionsberechtigte Personengruppen In Deutschland bekommen Beamte, Richter und Soldaten eine Pension vom Staat. Das Recht, Beamte zu ernennen, haben zahlreiche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie die Dienstherreneigenschaft verliehen bekommen haben. Dazu zählen insbesondere auch Kirchen und Hochschulen, sodass zum Beispiel auch Pfarrer eine Pension erhalten. 2. Altersgrenzen Die Regelaltersgrenze wurde von 65 Lebensjahren auf 67 Lebensjahre schrittweise angehoben. Die genaue Altersgrenze, mit der Beamte in Pension gehen, richtet sich nach deren Geburtsjahr. Beamte, die vor 1947 geboren wurden, konnten mit 65 Jahren in Pension gehen. Für jeden folgenden Geburtsjahrgang kommen ein oder zwei Monate zur Regelaltersgrenze hinzu. Beamte, die 1964 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546), in Englisch abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelungssystem der Altersvorsorge durch Pension Regelungssystem der Altersvorsorge durch Pension Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 oder später geboren sind, können mit 67 Jahren in Pension gehen.2 Lehrkräfte und Professoren treten regelmäßig mit Ablauf des Schuljahres/Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Es ist möglich, vor Eintritt der Altersgrenze in Pension zu gehen. Dafür erhält die Person einen Abzug von 0,3 % pro Monat, den sie früher in den Ruhestand tritt. 3. Voraussetzungen für Pensionszahlungen Für einen Anspruch auf Pension muss der Beamte mindestens fünf Jahre Dienstzeit geleistet haben. Bei weniger als fünf Jahren Dienstzeit entsteht ein Anspruch auf Pension nur, wenn es ohne grobes Verschulden zu einem Dienstunfall gekommen ist, der zur Dienstunfähigkeit geführt hat. 4. Höhe der Pension Die Höhe der Pension richtet sich nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen sowie nach der Dauer der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Für jedes entsprechende Jahr der Dienstzeit erhält der Beamte 1,79375 % der letzten ruhegehaltsfähigen Bezüge. Maximal erhält er jedoch 71,75 %. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beziehungsweise, wenn dies günstiger ist, 65 % der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. 5. Anrechnung anderweitiger Einkommen/Renten Wenn der pensionierte Beamte aus anderen Quellen noch weitere Bezüge erhält, mindert sich in bestimmten Fällen der Betrag, den er als Pension erhält. Angerechnet auf die Pension werden zum Beispiel Erwerbsbezüge, Renten aus Rentenkassen oder Bezüge von Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel von verkammerten freien Berufen). Diese Zahlungen werden insoweit erfasst, als insgesamt nur Bezüge bis zur jeweils geltenden Höchstgrenze möglich sind, regelmäßig also 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Dadurch soll eine Überversorgung der Pensionäre verhindert werden. Leistungen aus privater Altersvorsorge werden nicht angerechnet. 6. Besondere Pensionsleistungen Unabhängig von einem Dienstverhältnis besteht in Deutschland eine Opferpension/Opferrente als besondere Zuwendung bis zu 330,00 Euro für Personen die zwischen dem 08.05.1945 und dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR/sowjetischen Besatzungszone aus politischen Gründen zu Unrecht einen Freiheitsentzug erlitten haben.3 Dazu muss jedoch eine gewisse wirtschaftliche Bedürftigkeit nachgewiesen werden. *** 2 Vgl. § 51 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/. 3 § 17a Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752), https://www.gesetze-im-internet.de/strrehag/BJNR118140992.html.