© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 278/19; WD 6 - 3000 - 144/19 Name und Telefonnummer von Bearbeitern in Jobcentern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 278/19; WD 6 - 3000 - 144/19 Seite 2 Name und Telefonnummer von Bearbeitern in Jobcentern Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 278/19; WD 6 - 3000 - 144/19 Abschluss der Arbeit: 29.01.2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung (Punkte 1., 2. und 3.) WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Anspruch aus IFG 4 2.1. Anwendbarkeit des IFG 4 2.2. Amtliche Informationen 4 2.3. Rechtsfolge 4 2.4. Pflicht zur aktiven Veröffentlichung? 5 2.5. Ausnahmetatbestände 5 2.5.1. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG) 5 2.5.2. Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) 6 2.6. Zulässigkeit aktiver Veröffentlichung 7 3. Anspruch aus Verfassungsrecht 7 4. Anspruch aus Sozialrecht 8 4.1. Mindestformerfordernisse bei Verwaltungsakten 8 4.2. Benennung eines Ansprechpartners 9 4.3. Anwendbarkeit des IFG 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 4 1. Fragestellung Es stellt sich die Frage, ob Empfänger von „ALG II“1 einen Anspruch haben, den Namen der für sie in den Jobcentern zuständigen Sachbearbeiter zu erfahren.2 Im Folgenden geht es dabei um Ansprüche nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Verfassungsrecht und Sozialrecht. 2. Anspruch aus IFG 2.1. Anwendbarkeit des IFG Die Jobcenter sind gemeinsame Einrichtungen3 der Bundesagentur für Arbeit und des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 44b i.V.m. § 6 i.V.m. § 6d Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II). Es handelt sich damit weder um Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG noch um „sonstige Bundesorgane und -einrichtungen“. Vielmehr sind Jobcenter gemeinsame Einrichtungen von Bundes- und Kommunalbehörden. Das IFG ist auf diese nach § 50 Abs. 4 S. 2 SGB II anwendbar. 2.2. Amtliche Informationen Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat „jeder […] gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen“. „Amtliche Information“ ist nach § 2 Nr. 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“. Der Name eines Sachbearbeiters stellt eine solche amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung dar.4 Dies ergibt sich schon aus § 5 Abs. 4 IFG, der den „Namen“ von Bearbeitern dem Ausnahmetatbestand des § 5 IFG entzieht („Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“). 2.3. Rechtsfolge Nach § 1 Abs. 2 IFG kann die Behörde „Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen“. Der Behörde steht hierbei ein Auswahlermessen zu.5 Die Behörde dürfte den handelnden Sachbearbeiter wohl regelmäßig über eine Auskunft benennen. Die Auskunft ist mündlich, schriftlich oder elektronisch möglich, § 7 Abs. 3 S. 1 IFG. 1 Grundsicherungsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 2 Zu der in der Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage nach einem Anspruch auf Herausgabe von Telefonlisten des Jobcenters ausführlich: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Zugang zu Diensttelefonlisten der Jobcenter nach dem IFG, WD 3 - 3000 - 023/14, https://www.bundestag.de/resource /blob/406280/d53ee344fd9f143aba869c51da5dd4ce/wd-3-023-14-pdf-data.pdf. 3 Der Ausnahmefall ausschließlich kommunaler Trägerschaft nach § 6a SGB II bleibt im Folgenden unberücksichtigt. 4 Vgl. Schoch, in: Schoch (Hrsg.), IFG, 2. Auflage 2016, § 5 Rn. 23. 5 Schoch, in: Schoch (Hrsg.), IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 268. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 5 2.4. Pflicht zur aktiven Veröffentlichung? Gemäß § 7 Abs. 1 IFG ist für eine Auskunft ein Antrag erforderlich. Darüber hinaus sieht das IFG keine generelle Pflicht vor, die Namen der handelnden Sachbearbeiter zu veröffentlichen. Das ergibt sich insbesondere aus einem Umkehrschluss des § 11 Abs. 2 IFG. Danach beschränken sich die antragsunabhängigen Veröffentlichungspflichten auf Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben von personenbezogenen Daten. In der Entwurfsbegründung zu § 7 IFG heißt es hierzu: „Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, unterliegen nicht der Offenlegungspflicht des Absatzes 2. Sie sind als sonstige amtliche Information – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – nur auf Antrag mitzuteilen. Dies dient der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung.“6 2.5. Ausnahmetatbestände Der Anspruch auf Namensnennung entfällt jedoch, wenn einer der Ausnahmetatbestände der §§ 3 ff. IFG greift. Diese Ausnahmetatbestände dienen dem Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IFG), dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG), dem Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) und dem Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IFG). Hinsichtlich des Anspruchs auf Namensnennung kommen lediglich die § 3 Nr. 2 IFG („öffentliche Sicherheit“) und § 5 IFG in Betracht. 2.5.1. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG) Nach § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger.7 Bei der Preisgabe des Namens eines Sachbearbeiters kommen Individualrechtsgüter des Sachbearbeiters wie persönliche Ehre oder körperliche Unversehrtheit in Betracht.8 Zudem ist eine konkrete Gefahr erforderlich, also eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in einen Schaden an dem geschützten Schutzgut umzuschlagen droht.9 Für den Fall der Veröffentlichung von Telefonlisten hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf Kollektivrechtsgüter abgestellt und bejaht, dass ein „Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern […] nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen [ist], wenn das Bekanntwerden der 6 BT-Drs. 15/4493, S. 16 (Hervorhebung durch den Verfasser). 7 Schoch, in: Schoch (Hrsg.), IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 152; BT-Drs. 15/4493, S. 10. 8 Schoch, in: Schoch (Hrsg.), IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 158. 9 Schoch, in: Schoch (Hrsg.), IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 157. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 6 Information die öffentliche Sicherheit – hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen – gefährden kann […]. […] [E]ine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit [ist] nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Geschehensablauf ist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit des Beklagten auszuwirken.“10 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass sich die konkrete Gefahr von Diffamierungen und Anfeindungen der Sachbearbeiter aus vergangenen Vorfällen ableiten lässt: „Die Beklagtenvertreterin schilderte glaubwürdig, dass die Veröffentlichung einer früheren Diensttelefonliste auf der Website eines Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins tatsächlich zu den befürchteten privaten Diffamierungen einzelner Mitarbeiter in sozialen Netzwerken geführt hatte. Diese bieten jedermann ein Forum, anonym (d.h. unter einem Fantasienamen) verbale Attacken und auch Drohungen gegen die namentlich bekannten Jobcenter-Mitarbeiter zu richten und so auch in deren privates Umfeld zu tragen. Die davon ausgehende Gefahr und Belästigung für die einzelnen Mitarbeiter ist daher sehr konkret.“11 Das Verwaltungsgericht Gießen hingegen sieht nicht, dass durch die bloße Veröffentlichung von Telefonlisten eine konkrete Gefahr entstehen kann: „Ein Hinweis seitens des Beklagten, dass es solche Fälle bereits in der Vergangenheit gegeben habe, die in tragischen Einzelfällen bis hin zu Tötungsdelikten reichten, genügt nicht zur Begründung einer solchen Gefahrenlage. Dieser Hinweis des Beklagten ist vom Gericht bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil es echte Gefahrenlagen infolge bloßer Telefonanrufe nicht geben kann. Es ist weder möglich, telefonisch einen Anschlag auf die Behörde als solche zu verüben noch auf einzelne Mitarbeiter der Behörde. Zwar mögen Mitarbeiter durch Telefonanrufe genervt und in ihrer täglichen Arbeit beeinträchtigt sein, indes genügt dies nicht für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und erst Recht nicht für die Annahme, eine derartige Gefahr habe sich bereits zum Schadenseintritt verdichtet oder könne sich zum Schadenseintritt verdichten.“12 2.5.2. Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) Nach § 5 Abs. 1 S. 1 IFG ist der Zugang zu personenbezogenen Daten nur zu gewähren, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Erforderlich ist damit eine Interessenabwägung. § 5 Abs. 4 IFG 10 BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20/15 –, juris (Hervorhebung durch Autor): Streitig war der „Informationszugang zu den aktuellen dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle“, hilfsweise „ohne Nennung des Namens […] durch Nennung der ersten beiden Buchstaben des Nachnamens“. 11 BayVGH, Urteil vom 5. August 2015 – 5 BV 15.160 –, Rn. 31, juris (Hervorhebung durch Verfasser). 12 VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 K 2911/13.GI –, Rn. 29 und 30, juris, rechtskräftig (Hervorhebung durch Verfasser). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 7 enthält hiervon eine Rückausnahme.13 Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die durch Absatz 1 vorgeschriebene Abwägung ist im Anwendungsbereich des Absatzes 4 danach nicht erforderlich. Wer unter den Begriff des „Bearbeiters“ fällt, ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für eine enge Auslegung des Begriffs entschieden, wonach nur der konkrete mit dem Verwaltungsvorgang befasste Mitarbeiter „Bearbeiter“ ist.14 2.6. Zulässigkeit aktiver Veröffentlichung Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Preisgabe bestimmter Informationen über Sachbearbeiter auf Initiative der Behörde zulässig ist und keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf. Ob diesem „Können“ ein „Müssen“ der Behörde entspricht, war nicht Gegenstand der Entscheidung: „Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts befugt ist, ihre behördliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenstehenden Benutzer, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum der zuständige Ansprechpartner sind. Ob die Behörde dies in herkömmlicher Weise durch schriftliche Behördenwegweiser, Übersichtstafeln, Namensschilder, veröffentlichte oder auf Antrag einsehbare Geschäftsverteilungspläne oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Sie kann bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit , postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail- Adresse des Beamten werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt. Der Kläger wird durch diese Dritten zugänglichen Angaben auch nicht zu irgendwelchen dienstlichen Handlungen gezwungen, die ihren Ursprung außerhalb seiner allgemeinen Gehorsamspflicht haben. Ob und wie er auf ihn erreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu reagieren hat, bestimmt nicht der Absender der E-Mail, sondern der Dienstherr.“15 3. Anspruch aus Verfassungsrecht Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 2 Grundgesetz) lässt sich das Transparenz- oder Öffentlichkeitsgebot ableiten. Dies sieht eine öffentliche Kontrolle staatlichen 13 Berger, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel (Hrsg.), IFG, 2. Auflage 2013, § 5 Rn. 23. 14 BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 27/15 –, Rn. 14, juris. 15 BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 – 2 B 131/07 –, Rn. 8, juris (Hervorhebung durch den Verfasser). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 8 Handelns vor.16 Im Gegensatz zu Legislative und Judikative gilt dieses Gebot für die Exekutive jedoch nur in abgeschwächter Form.17 Nur in Ausnahmefällen verdichten sich Grundrechte und Staatsstrukturprinzipien, wie das Demokratie - und Rechtsstaatprinzip, zu verfassungsimmanenten Ansprüchen.18 In allen anderen Fällen stellen sie nur „allgemeine Leitlinien“ dar.19 Ein subjektiver Informationsanspruch des Bürgers lässt sich nach einhelliger Auffassung aus den Staatsstrukturprinzipien nicht herleiten.20 Das Demokratieprinzip unterstützt das Informationszugangsrecht der Bürger, gewährt aber kein eigenständiges subjektives Recht.21 Es ist dem Gesetzgeber überlassen, die Konturen des Öffentlichkeitgebotes im Einzelnen auszugestalten, so z. B. in Form des IFG. 4. Anspruch aus Sozialrecht Eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage, die die Behörde grundsätzlich zur Nennung der Namen ihrer Mitarbeiter verpflichtet, ist nicht ersichtlich. 4.1. Mindestformerfordernisse bei Verwaltungsakten Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Die Pflicht zur Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters , seines Vertreters oder seines Beauftragten ermöglicht der Behörde, die konkret handelnden Personen offenzulegen und eine Zuordnung innerhalb der Behörde zu erreichen; verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht. Vielmehr genügt stets die Angabe des Namens des Behördenleiters.22 Dementsprechend vermittelt die Norm auch keinen Anspruch auf Nennung des Namens eines bestimmten Bearbeiters. 16 Debus, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK zum Informations- und Medienrecht, 26. Ed. 1. November 2019, IFG, § 1 Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, Rn. 66, juris (= BVerfGE 103, 44). 17 Pieroth, in: Jarass/Pieroth (Hrsg.), GG, 15. Auflage 2018, Art. 20 Rn. 20; Barczak, Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im Lichte des Verfassungsrechts, NVwZ 2011, 852 (855). 18 Rossi, Die Stellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages im Informationsfreiheitsrecht, DÖV 2013, 205 ff.; BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 –, juris (BVerfGE 35, 79). 19 Brink, in: Brink/Polenz/Blatt (Hrsg.), IFG, 1. Auflage 2017, § 1 Rn. 12. 20 VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2007 – 2 A 130.06 –, Rn. 25, juris; Rossi, Die Stellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages im Informationsfreiheitsrecht, DÖV 2013, 205 ff.; Debus, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK zum Informations- und Medienrecht, 26. Ed. 1. November 2019, IFG, § 1 Rn. 22; Brink, in: Brink/Polenz/ Blatt (Hrsg.), IFG, 1. Auflage 2017, § 1 Rn. 10; Barczak, Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im Lichte des Verfassungsrechts, NVwZ 2011, 852 (855). 21 Brink, in: Brink/Polenz/Blatt (Hrsg.), IFG, 1. Auflage 2017, § 1 Rn. 10. 22 Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 33 SGB X Rn. 94. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 9 4.2. Benennung eines Ansprechpartners Ein grundsätzlicher Anspruch auf Benennung der Bearbeiter ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 3 SGB II. Gemäß § 14 Abs. 3 SGB II soll die Agentur für Arbeit beziehungsweise die für sie handelnde gemeinsame Einrichtung oder der zugelassene kommunale Träger (Jobcenter) einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts23 vermittelt die Regelung jedoch bereits kein subjektivöffentliches Recht des Leistungsberechtigten. Die Norm beinhalte vielmehr nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung24 und sei folglich in erster Linie im Sinne einer Organisationsvorgabe zu verstehen.25 Das Bundessozialgericht verwies diesbezüglich auf die Gesetzesbegründung, wonach die Zuordnung nach Möglichkeit nur eines Ansprechpartners ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit fördern und der Effizienz der Betreuung des Erwerbsfähigen dienen soll.26 Auf diese Entscheidung des Bundessozialgerichts berief sich auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 11. September 2017,27 wonach ein Jobcenter nicht verpflichtet sei, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen: „Streitig ist vorliegend, da der Antragsteller die für ihn grds zuständige Sachbearbeiterin kennt und mit ihr auch fortlaufend ua per E-Mail kommuniziert, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, für jeden Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen jedes Schreibens transparent zu machen, wer zuständig ist bzw tätig geworden ist. Ein diesbezüglicher subjektiv-öffentlicher Anspruch ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht nachzuvollziehen. Hierzu hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 14 Abs 3 SGB II ergibt […]. Es ist auch sonst keine Regelung im SGB II oder im sonstigen SGB ersichtlich, aus der sich ein solcher Anspruch des Antragstellers ergeben könnte. Auch die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Stellungnahme des Bay Landesbeauftragten für Datenschutz im Rahmen dessen Internetauftritts bzw die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.9.2007 bzw des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.1.2008 betreffen ausschließlich das Verhältnis der Dienststelle zu deren Mitarbeitern, also 23 BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R –, betreffend den inhaltlich gleichen § 14 S. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung; zur Bindungswirkung fachgerichtlicher Entscheidungen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 –, Rn. 79, juris. 24 BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R –, Rn. 26, juris. 25 Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 14 Rn. 34. 26 BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R –, Rn. 26, juris, mit Verweis auf den Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1516, S. 54. 27 BayLSG, Beschluss vom 11. September 2017 – L 7 AS 531/17 B ER – (Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG [Regelungsanordnung]). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6: Arbeit und Soziales (Punkt 4.) Seite 10 inwieweit die Behörde berechtigt ist, Mitarbeiterdaten zu veröffentlichen bzw Mitarbeiter anzuweisen dies zu tun, und treffen gerade keine Aussage darüber, ob und ggf in welchem Umfang ein Anspruch des Verfahrensbeteiligten gegen die Behörde besteht, den handelnden Mitarbeiter (stets) namentlich und mit persönlicher behördeninterner E-Mailadresse zu benennen.“28 Hierzu ist anzumerken, dass diese Entscheidung im Eilrechtsschutz erfolgt ist anhand einer summarischen Prüfung, d.h. einer weniger tiefgreifenden Prüfung als im Hauptsacheverfahren. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren liegt bislang nicht vor. Die Entscheidung befasst sich ausdrücklich nur mit Ansprüchen aus den SGB, nicht mit solchen aus dem IFG. Die Literatur vertritt zum Teil entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Auffassung , § 14 Abs. 3 SGB II beinhalte auch ein subjektiv-öffentliches Recht. Gleichwohl würde ein solcher Anspruch nur für die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners gelten.29 § 14 Abs. 3 SGB II würde auch nach dieser Ansicht nicht die namentliche Nennung sämtlicher tätig werdender Mitarbeiter beinhalten. 4.3. Anwendbarkeit des IFG Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nach dem IFG. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Abschnitt 2. *** 28 BayLSG, Beschluss vom 11. September 2017 – L 7 AS 531/17 B ER –, Rn. 14 und 15, juris (Hervorhebung durch Verfasser). 29 Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 14 Rn. 35.