WD 3 - 3000 - 277/20 (01.12.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug in § 30 Aufenthaltsgesetz enthalten hinsichtlich der Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse in Härtefällen unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese sind im Einzelfall auszulegen.1 Für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe können verwaltungsinterne Vorgaben durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gemacht werden.2 Um die Gesetzesanwendung zu erleichtern und auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinzuwirken3, kann die Behördenleitung darin näher ausführen, was schon im Gesetz geregelt ist, also z. B. erläutern, was unter der Anforderung der „Zuverlässigkeit“ im Gewerberecht zu verstehen ist.4 Die Gerichte sind an die Interpretationsvorgaben der Verwaltung nicht gebunden. Sie müssen ihren Entscheidungen vielmehr eine eigenständige Auslegung der Gesetze zu Grunde legen. Das folgt unmittelbar aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. Die Gerichte dürfen sich aber einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anschließen.5 Für die in der Einzelfallprüfung zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug erforderliche Auslegung kann das Auswärtige Amt daher verwaltungsinterne Vorgaben zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Erwerbs von Sprachkenntnissen machen. Es könnte z. B. vorgeben, ob und wann in bestimmten Gebieten aufgrund der derzeitigen Situation 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sprachnachweise im Aufenthaltsrecht, WD 3 - 3000 - 269/20. 2 Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Verwaltungsvorschriften, JuS 2016, 314, 315. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988, 1 BvR 520/83, Rn. 37. 4 Voßkuhle/Kaufhold (Fn. 2). 5 BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988, 1 BvR 520/83, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 26.06.2002, 8 C 30/01, Rn. 23. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zu Sprachnachweisen im Aufenthaltsrecht Kurzinformation Fragen zu Sprachnachweisen im Aufenthaltsrecht Fachbereich WD 3 Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (pandemiebedingte Schließung der Goethe-Institute) eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Erwerbs von Sprachkenntnissen anzunehmen ist, wenn die Schließung der Goethe-Institute eine bestimmte Zeit andauert und keine anderen Möglichkeiten des Erwerbs der Sprachkenntnisse bestehen. Durch eine solche Vorgabe würden die nachgeordneten Behörden verpflichtet werden, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Sinne der Vorgaben im Einzelfall auszulegen. Bei solchen Vorgaben sind – wie bei der Auslegung im Einzelfall – die europarechtlichen Vorgaben zur richtlinienkonformen Auslegung zu beachten, da das Auslegungsergebnis gerichtlich überprüfbar ist. ***