© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 277/19 Ausstellung von Geburtsurkunden Zweifel an der Identität der Eltern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 277/19 Seite 2 Ausstellung von Geburtsurkunden Zweifel an der Identität der Eltern Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 277/19 Abschluss der Arbeit: 10. Dezember 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 277/19 Seite 3 1. Fragestellung Dieser Sachstand befasst sich mit den Regularien für die Ausstellung einer Geburtsurkunde. Insbesondere wird auf die für die Ausstellung notwendige Identifikation der Eltern durch eigene Geburtsurkunden und die Konstellation eines Nachweises mittels einer Urkunde aus dem Ausland eingegangen. Schließlich wird auch die einschlägige Regelung der UN-Kinderrechtskonvention erörtert. 2. Rechtsgrundlagen Die Ausstellung von Geburtsurkunden ist im Personenstandsgesetz (PStG)1 und in der Personenstandsverordnung (PStV)2 geregelt. Darüber hinaus enthält die UN-Kinderrechtskonvention3 einschlägige Regelungen: § 9 PStG Beurkundungsgrundlage (1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen , Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen. (2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen. § 10 PStG Auskunfts- und Nachweispflicht (1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat. (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden. (3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend. 1 Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626). 2 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639). 3 Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGBl. II S.121), am 6. März 1992 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen , am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 277/19 Seite 4 § 18 PStG Anzeige (1) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich binnen einer Woche angezeigt werden. (…) § 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister (1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. (…) (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen 1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, 3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, 4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt. § 55 PStG Personenstandsurkunden (1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: (…) 4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), (…) § 59 PStG Geburtsurkunde (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. das Geschlecht des Kindes, 3. Ort und Tag der Geburt, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 277/19 Seite 5 § 7 PStV Zurückstellen der Beurkundung (1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen. (2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte. § 33 PStV Nachweise bei Anzeige der Geburt Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, 2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, 3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und 4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren. Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. § 35 PStV Besonderheiten bei der Beurkundung (1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden. (…) Art. 7 UN-Kinderrechtskonvention Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 277/19 Seite 6 3. Ausstellung von Geburtsurkunden Die Geburt eines Kindes ist in Deutschland ein anzeigepflichtiger Vorgang (§ 18 Abs. 1 S. 1 PStG). Anzeigepflichtig sind regelmäßig die Eltern aber auch weitere Personen und Institutionen (§ 19 und § 20 PStG). Daraufhin erfolgt eine Beurkundung der Geburt durch Eintragung in das Geburtenregister des zuständigen Standesamts (§ 21 Abs. 1 PStG). Die in dem Geburtenregister zu erfassenden Daten sind in § 21 Abs. 1 PStG geregelt, ebenso wie mit dem Eintrag verbundene mögliche Hinweise (§ 21 Abs. 3 PStG). Nach § 10 Abs. 1 und Abs. 3 PStG müssen die Anzeigepflichtigen die erforderlichen Angaben machen und Nachweise erbringen. Welche Nachweise zu erbringen sind, ist in § 33 PStV geregelt. Es umfasst je nach Art der Anzeige regelmäßig die Personalausweise/Pässe der Eltern und ggf. die Eheurkunde und – soweit sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben – deren Geburtsurkunden. Diese Nachweise dienen im Wesentlichen der Identifizierung der Eltern.4 Wenn die Beibringung der erforderlichen öffentlichen Urkunden als Nachweise durch die Verpflichteten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten bzw. unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bestehen nach § 9 Abs. 2 PStG gewisse Alternativen. In diesem Fall können auch andere Urkunden herangezogen werden. Wenn deren Beibringung auch vergleichbar schwierig ist, könnten die Nachweise auch durch Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen erfolgen. Dies liegt jedoch im Ermessen des zuständigen Standesbeamten.5 Unzumutbare Kosten wurden durch die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall angenommen, in dem eine offizielle Gebühr von mehreren hundert US-Dollar, ein üblicherweise erhobenes Bestechungsgeld sowie 1.500 US-Dollar Anwaltskosten angefallen wären.6 Wenn die geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern fehlen, ist beim Geburtseintrag ein gesonderter Hinweis nach § 35 PStV aufzunehmen. Wollen die Eltern dies nicht, kann die Beurkundung auch für einen angemessenen Zeitraum zurückgestellt werden (§ 7 Abs. 1 PStV). Solch ein Hinweis oder auch die Weglassung bestimmter Einträge, wie zum Beispiel die Angaben zum Vater, führen nach deutschem Recht zu keinen Benachteiligungen des Kindes. Jedoch können sich infolgedessen aus anderen Rechtsordnungen Nachteile für das Kind ergeben, beispielsweise durch Regelungen des jeweiligen Staatsangehörigkeitsrechts, nach dem mitunter die Staatsangehörigkeit nur von der des Vaters abgeleitet werden kann. Auch (erb)rechtliche Nachteile oder gesellschaftliche Stigmatisierungen könnten drohen, weil Kinder zum Beispiel mangels ausreichenden Nachweises der Ehe der Eltern – und deren fehlender Aufnahme in die Geburtsurkunde – als unehelich geboren gelten könnten.7 4 Vgl. Begründung der Rechtsverordnung zu § 33 PStV, BR-Drs. 713/08, S. 97. 5 Vgl. dazu auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern“, BT-Drs. 18/9163, S. 2. 6 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015 – I-3 Wx 87/14, StAZ 2015, 303. 7 Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention, Keine Papiere – keine Geburtsurkunde?, Empfehlungen für die Registrierung von in Deutschland geborenen Kindern Geflüchteter, Dezember 2018, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen /POSITION/Position_18_Keine_Papiere_keine_Geburtsurkunde.pdf (zuletzt aufgerufen am 06.12.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 277/19 Seite 7 Das Ausstellen der Geburtsurkunde ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 59 PStG ein nachgelagerter Prozess. Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, nur der Kreis der Antragsberechtigten ist eingeschränkt (§ 62 Abs. 1 PStG). Die Geburtsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Geburtenregistern (§ 54 Abs. 2 PStG).8 4. Identitätsnachweis mittels Urkunden aus dem Ausland Nach § 2 Abs. 1 PStV soll durch den Standesbeamten bei fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung gefordert werden. Der Übersetzer, der diese erstellt, soll im Inland öffentlich beeidigt oder anerkannt sein.9 Bei bestimmten internationalen Urkunden oder solchen mit mehrsprachigen Übersetzungshilfe-Formularen kann darauf verzichtet werden. Bei Urkunden aus dem Ausland kann im Einzelfall die Echtheit der Urkunde zweifelhaft sein. Um diese Zweifel auszuräumen, besteht die Möglichkeit der Anerkennung der Urkunde durch eine Legalisation. Diese würde von der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem bestreffenden Land vorgenommen werden. So kann die Echtheit der Urkunde, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Siegels auf der Urkunde bestätigt werden (§ 13 Konsulargesetz).10 Für einige Länder wurde aufgrund des unzuverlässigen Urkundenwesens das Legalisationsverfahren eingestellt. Auch in diesen Ländern kann der Standesbeamte die zuständige deutsche Auslandvertretung aber um Amtshilfe bei der Überprüfung der Urkunde bitten.11 Mit einigen Staaten bestehen auch bi- oder multilaterale Vereinbarungen, in denen ein anderes Verfahren zur Bestätigung der Echtheit von Urkunden vereinbart wurde, zum Beispiel durch das Anbringen von Apostillen.12 Über das nähere Verfahren, wie mit ausländischen Urkunden umgegangen wird, informiert das Auswärtige Amt zusammenfassend.13 5. UN-Kinderrechtskonvention Nach Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder das Recht auf Eintragung in ein Geburtenregister. Dieses Recht wird nach dem deutschen Personenstandsrecht gewährt. Eine über die Registrierung hinausgehende Ausstellung einer Urkunde verlangt die Norm nicht. Zudem macht Art. 7 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention deutlich, dass die im ersten Absatz angeführten Rechte, also auch das auf Registrierung, nur nach der Maßgabe der innerstaatlichen Verwirklichung gelten.14 Insofern genügt das deutsche Recht Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. 8 Dazu auch: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern“, BT-Drs. 18/9163, S. 4. 9 Bornhofen, in: Gaaz/Bornhofen (Hrsg.), Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Aufl., 2018, § 9, Rn. 35. 10 Bornhofen, in: Gaaz/Bornhofen (Hrsg.), Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Aufl., 2018, § 9, Rn. 37. 11 Bornhofen, in: Gaaz/Bornhofen (Hrsg.), Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Aufl., 2018, § 9, Rn. 38. 12 Nähere Informationen dazu einschließlich einer Auflistung von bestehenden Vereinbarungen bei Bornhofen, in: Gaaz/Bornhofen (Hrsg.), Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Aufl., 2018, § 9, Rn. 39. 13 https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/konsularinfo/internationaler -urkundenverkehr (zuletzt aufgerufen am 04.12.2019). 14 Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2017, Art. 7/8, Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 277/19 Seite 8 Anfang 2019 nahm auch die Bundesregierung zur tatsächlichen Umsetzung der Rechte aus Art. 7 UN-Kinderrechtskonvention wie folgt Stellung: „Die geltende bundeseinheitliche Rechtslage stellt sicher, dass für alle Kinder, auch für Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die auf dem Gebiet Deutschlands geboren werden, schnellstmöglich Geburtsurkunden oder ein beglaubigter Registerausdruck als Personenstandsurkunde ausgestellt werden. Liegen dem Standesamt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern vor, muss das Standesamt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsverordnung (PStV) i. V. m. Nr. 21.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz im Geburtseintrag einen erläuternden Zusatz über die nicht nachgewiesene Identität der Eltern und die infolgedessen auch nicht nachgewiesene Namensführung des Kindes aufnehmen. In diesem Fall darf das Standesamt bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung anstelle einer Geburtsurkunde nur einen beglaubigten Ausdruck aus dem entsprechenden Geburtenregister ausstellen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 PStV). Geburtsurkunde und beglaubigter Registerauszug sind rechtlich gleichwertig. Sie dienen als Nachweis der Geburtsregistrierung und sind notwendig , um bspw. Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung oder zu Bildung zu erlangen. Allerdings ist die Beweiskraft hinsichtlich der Angaben, die mit einem erläuternden Zusatz versehen sind, eingeschränkt.“15 *** 15 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fünfter und Sechster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Stand Februar 2019, S. 18 f.