WD 3 - 3000 - 276/18 (25. Juli 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gebeten wird um die Aktualisierung vorliegender Informationen zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen . Diese sind noch aktuell und werden im Folgenden kurz erläutert; Klarstellungen sind im Fettdruck hervorgehoben. Die Ausführungen beziehen sich auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag. 1. Im Ausland lebende Deutsche sind bei Bundestagswahlen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben. Nur für diese Gruppe gilt das zusätzliche Erfordernis, dass der genannte Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegen darf. Außerdem dürfen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BWG Auslandsdeutsche wählen, die aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Darunter fallen zum Beispiel deutsche Berufspendler, die im Ausland in Grenznähe leben und regelmäßig in Deutschland arbeiten. 2. Ein wahlberechtigter Auslandsdeutscher wird in der Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen, in der er vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, §§ 16, 17 Bundeswahlordnung (BWO). War ein Wahlberechtigter nie im Wahlgebiet gemeldet, wird er in der Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen, der er am engsten verbunden ist. 3. Im Ausland lebende Deutsche können per Briefwahl oder in einem Wahllokal in ihrem Wahlkreis in Deutschland wählen, § 14 Abs. 3 BWG. 4. Die Gemeindebehörden legen vor jeder Wahl von Amts wegen Wählerverzeichnisse an, die sie auf Grundlage der Daten der Meldebehörden erstellen. Auslandsdeutsche, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen bis zum 21. Tag vor der Wahl die Eintragung schriftlich beantragen, § 17 BWG, § 18 BWO. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wahlrecht von Auslandsdeutschen