© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 276/16 Status der Ehegatten des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Botschafter Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 276/16 Seite 2 Status der Ehegatten des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Botschafter Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 276/16 Abschluss der Arbeit: 21. Dezember 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 276/16 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird nach dem rechtlichen Status von Ehegatten bzw. Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Botschafter. Dabei soll insbesondere auf Regelungen zu deren Berufstätigkeit eingegangen werden. 2. Ehegatte des Bundespräsidenten Ein Amt der „First Lady“ kennt weder das Grundgesetz, noch bestehen einfachgesetzliche Regelungen . In der Praxis haben aber die Ehefrauen aller früheren Bundespräsidenten, ebenso die Lebensgefährtin des aktuellen Bundespräsidenten, repräsentative Aufgaben wahrgenommen. Regelmäßig sind sie als Gastgeberinnen bei offiziellen Empfängen aufgetreten, haben ihren Mann auf Auslandsreisen begleitet, Schirmherrschaften wahrgenommen und sich karitativ engagiert. Dafür werden der Ehefrau oder Lebensgefährtin eine Persönliche Referentin und eine Sekretärin aus dem Personalhaushalt des Bundespräsidialamts zur Verfügung gestellt. Nach Art. 54 Abs. 2 des Grundgesetzes1 darf der Bundespräsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines Unternehmens angehören. Für Ehegatten gilt diese Regelung jedoch nicht. 3. Ehegatte des Bundeskanzlers Auch zum Ehegatten des Bundeskanzlers bestehen keine Regelungen. Er nimmt nur in wesentlich geringerem Umfang als der Ehegatte des Bundespräsidenten repräsentative Aufgaben wahr. 4. Ehegatten der Botschafter Das Gesetz über den auswärtigen Dienst (GAD)2 regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse der Beamten des Auswärtigen Dienstes, zu denen auch die Botschafter gehören. Nach § 19 GAD wird die Begleitung von ins Ausland entsandten Beamten durch ihre Ehegatten zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Nach § 20 GAD ist der Ehegatte eines Beamten, der an der Erfüllung dienstlicher Aufgaben mitwirkt, dabei zu unterstützen. Gemäß § 24 GAD setzt sich der Dienstherr dafür ein, dass der Ehegatte eines Beamten im Ausland möglichst eine eigene Berufstätigkeit ausüben und nach der Rückkehr ins Inland seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen kann. Ist der Ehegatte selbst Bundesbeamter, kann ihm für die Dauer der Auslandstätigkeit unbezahlter Urlaub gewährt werden. *** 1 Das Grundgesetz ist in deutscher und englischer Sprache abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet .de/gg/index.html. 2 Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst ist in deutscher Sprache abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet .de/gad/.