WD 3 - 3000 - 275/19 (10. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland werden für Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung, die u.a. zu Erwerbszwecken , zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt wurde, Integrationskurse angeboten. Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs dient dem Erlernen der deutschen Alltagssprache. Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer müssen für einen erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses in einem „Deutschtest für Zuwanderer“ das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. Gefragt wurde, welche Sprachkenntnisse für einen erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im Rahmen eines Integrationskurses in anderen EU-Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen. Der Europarat und die Association of Language Testers in Europe (ALTE) haben in einer aktuellen Umfrage1 die Sprachanforderungen für einen dauerhaften Aufenthalt in 18 EU-Mitgliedstaaten ausgewertet. Danach sind folgende Sprachniveaus erforderlich: Sprachniveau B1 Dänemark, Deutschland und Großbritannien Sprachniveau A2 Belgien (Fl.), Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Österreich Sprachniveau A1 Norwegen (A1 mündlich), Schweiz und Tschechien kein Sprachnachweis erforderlich Irland, Polen, San Marino, Schweden und Spanien 1 Europarat und ALTE, Umfrage zu Sprache und Wissen der gesellschaftspolitischen Maßnahmen für Migranten, Bericht über das Jahr 2018, Oktober 2019, S. 43 f. (abrufbar unter: https://rm.coe.int/prems-112819-gbr-2518- liam-report-2019-couv-texte-16x24-provisoire-web/16809838b3). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Nachweis von Sprachkenntnissen in EU-Mitgliedstaaten Kurzinformation Nachweis von Sprachkenntnissen in EU- Mitgliedstaaten Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2017 hat das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) im Rahmen einer Umfrage zu Regelungen zu Integrationsmaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten2 auch Informationen in Bezug auf die nachzuweisenden Sprachkenntnisse in Integrationskursen erfragt. Die nachfolgenden Ergebnisse ergänzen die bereits dargestellten Umfrageergebnisse des Europarats und ALTE. Sprachniveau B1 Finnland Sprachniveau A2 Lettland Sprachniveau A1 Kroatien kein Sprachnachweis erforderlich Slowakei, Slowenien und Ungarn In Estland müssen Flüchtlinge innerhalb von zwei Jahren das Sprachniveau A2 nachweisen; Personen, die subsidiären Schutz genießen, müssen innerhalb eines Jahres das Sprachniveau A1 nachweisen. In Belgien gibt es regionale Unterschiede bei den Anforderungen für den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses. In Flandern, Brüssel sowie in der deutschsprachigen Gemeinschaft muss das Sprachniveau A2 des GER nachgewiesen werden. In der Wallonie gibt es kein spezifisches Französischniveau zum Ende des Sprachkurses. Für den erfolgreichen Abschluss des Sprachkurses ist lediglich eine Anwesenheitsquote von 80% erforderlich. *** 2 Ad-hoc-Umfrage des EMN zu Integrationsmaßnahmen in Bezug auf Sprachkurse und bürgerschaftliche Integration - Teil 1, vom 12. April 2017 (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files /2017.1167_fr_integration_measures_regarding_language_courses_and_civic_integration_-_part_1.pdf).