© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 274/19 Fragen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in verschiedenen Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 2 Fragen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in verschiedenen Staaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 274/19 Abschluss der Arbeit: 14. Februar 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Deutschland 5 2.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt, § 4 StAG 5 2.2. Stichtagsregelung des § 40a StAG für „Statusdeutsche“ nach Art. 116 Abs. 1 S. 2 GG 5 2.3. Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG 5 2.4. Spätaussiedler, § 7 StAG 6 2.5. Ermessenseinbürgerung bei mindestens achtjährigem Aufenthalt in Deutschland, § 8 StAG 6 2.6. Im Ausland lebende ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, § 13 StAG 7 2.7. Im Ausland lebende Ausländer mit besonderer Bindung zu Deutschland, § 14 StAG 7 3. Brasilien 8 3.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit bei Geburt 8 3.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Antrag 8 4. Frankreich 9 4.1. Automatischer Erwerb der Staatsangehörigkeit 9 4.1.1. Bei der Geburt 9 4.1.2. Nach der Geburt 9 4.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung 9 4.2.1. Für in Frankreich geborene Personen 9 4.2.2. Durch Heirat 10 4.2.3. Durch Nachkommen französischer Staatsangehörige 10 4.2.4. Von Geschwistern französischer Staatsangehörigen 10 4.2.5. Durch Adoption 10 4.3. Einbürgerung 10 4.4. Wiedererlangung der französischen Staatsangehörigkeit 11 5. Irland 11 5.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt in Irland 12 5.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland 12 6. Israel 12 6.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Rückführungsgesetz 13 6.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Wohnsitz 13 6.3. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt 13 6.4. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Adoption 13 6.5. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 4 7. Italien 14 7.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt 14 7.1.1. Nach dem Abstammungsprinzip ("ius sanguinis") 14 7.1.2. Nach dem Geburtsortprinzip ("ius soli") 15 7.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Minderjährige nach der Geburt 15 7.3. Erwerb aufgrund italienischer Herkunft 15 7.4. Erwerb bei Heirat oder Begründen der zivilen Lebenspartnerschaft 16 7.5. Erwerb durch Dekret bei langem Aufenthalt in Italien 16 7.6. Gewährung der Staatsangehörigkeit aufgrund besonderer Verdienste 16 8. Japan 17 8.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt 17 8.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Begründung verwandtschaftlicher Verhältnisse 17 8.3. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung 17 8.4. Sonstige Möglichkeiten der Einbürgerung 18 8.5. Staatsangehörigkeit aufgrund verdienstvoller Leistungen für Japan 18 9. Österreich 18 9.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt 18 9.2. Wiedereinbürgerung (§ 58c StbG) 19 9.3. Putativstaatsangehörigkeit (§ 59 StbG) 19 10. Schweden 19 11. Vereinigtes Königreich 20 11.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit bei der Geburt 20 11.2. Erwerb nach der Geburt 21 11.3. Das „Windrush-Programm“ 21 12. Vereinigte Staaten von Amerika 22 12.1. Staatsangehörigkeit abgeleitet von den Eltern 22 12.1.1. Kinder von U.S.-Bürgern mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten 23 12.1.2. Kinder von U.S.-Bürgern mit Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten 23 12.2. Einbürgerung 23 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 5 1. Einleitung Gefragt wird nach einer Darstellung der Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit in Deutschland, Brasilien, Frankreich, Israel, Italien, Österreich, Schweden, dem Vereinigten Königreich sowie den Vereinigten Staaten von Amerika. Dabei soll insbesondere auf Personen eingegangen werden , die von Staatsangehörigen, Volkszugehörigen oder Einwohnern des betreffenden Staates abstammen . 2. Deutschland 2.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt, § 4 StAG Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Geburt nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis ) und nach dem Geburtsortprinzip erworben werden (ius soli). Nach dem Abstammungsprinzip erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz1 (StAG). Sind beide Elternteile Ausländer , erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip ), wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und derselbe Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, § 4 Abs. 3 StAG. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip tritt kraft Gesetzes ein; eine Erklärung oder Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich. 2.2. Stichtagsregelung des § 40a StAG für „Statusdeutsche“ nach Art. 116 Abs. 1 S. 2 GG Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten und Abkömmlinge , die in Deutschland Aufnahme gefunden haben, werden als „Statusdeutsche“ bezeichnet. Sie sind gemäß Art. 116 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) „Deutsche“ im Sinne des Grundgesetzes, besitzen aber nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Stichtagsregelung in § 40a S. 1 StAG haben alle Personen, die am 1. August 1999 die Rechtsstellung eines Statusdeutschen hatten, an diesem Tag kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. 2.3. Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind gemäß Art. 116 Abs. 2 GG auf Antrag wieder einzubürgern.2 Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam, § 16 S. 1 StAG. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626). 2 Zu den Einzelheiten und insbesondere auch zur Einbürgerung zwangsausgebürgerter deutscher Frauen und ihrer Nachkommen nach Art. 116 Abs. 1 S. 2 GG, §§ 8, 13 und 14 StAG vgl. die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema „Einzelfragen zur Einbürgerung von Abkömmlingen (ehemals ) deutscher Staatsangehöriger“, WD 3-3000-093/19, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/648486/59ef508f277c59c777ecf69fcfced4cc/WD-3-093-19-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 6 2.4. Spätaussiedler, § 7 StAG Deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion oder die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, Polen , die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China nach dem 31. Dezember 1992 im Wege eines Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, sind Spätaussiedler im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz3 (BVFG), wenn sie auch die weiteren dort in Absatz 1 und 2 geregelten Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 6 Abs. 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger „wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird“. Diese grundsätzliche Regelung wird in Absatz 2 eingeschränkt: „Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. [...]“. Wird die Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag gemäß § 15 BVFG bescheinigt, erwerben Spätaussiedler und ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 BVFG) kraft Gesetzes auch die deutsche Staatsangehörigkeit , § 7 StAG. 2.5. Ermessenseinbürgerung bei mindestens achtjährigem Aufenthalt in Deutschland, § 8 StAG Ausländer, die bereits seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können unter den weiteren Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 S. 1 StAG auf Antrag nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden. Die Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Staatsangehörigkeitsrecht4 (StAR-VwV) sieht in Nr. 8.1.3.2 folgende Privilegierung vor: „Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen , rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes [..], so genügt […] eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.“ Die Privilegierung gilt auch für Abkömmlinge der 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646). 4 BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000, abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 7 „Erlebensgeneration“.5 Auch bezüglich des Ermessens, das den Behörden hinsichtlich der Einbürgerungsentscheidung eingeräumt wird, kann in diesen Fällen von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen werden.6 2.6. Im Ausland lebende ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, § 13 StAG Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können gemäß § 13 StAG auf Antrag nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG vorliegen. Nach Nr. 13.1.2. des Erlasses BMI vom 25. Juni 20017 kann eine Ermessenseinbürgerung erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Zudem liege „in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) […] in der Regel das öffentliche Interesse an der Einbürgerung – auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit – vor. Ferner können Ausnahmen von der Unterhaltsfähigkeit […] in Betracht kommen. Es genügt, wenn sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann […].“8 Dem Grundsatz der Wiedergutmachung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Ermessensausübung bei Abkömmlingen der „Erlebensgeneration “ Rechnung zu tragen.9 Dieser kann im Einzelfall so sehr im Vordergrund stehen, dass eine Einbürgerung nach § 13 StAG nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden könne.10 2.7. Im Ausland lebende Ausländer mit besonderer Bindung zu Deutschland, § 14 StAG Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann gemäß § 14 StAG nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG vorliegen . Nr. 14.1.2 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2001 nennt u.a. eine deutsche Volkszugehörigkeit des Ausländers oder eine mehrjährige Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen als relevante Aspekte, aus denen sich im Rahmen einer Gesamtschau die erforderliche nähere Bindung an Deutschland ergeben kann. Auch ein Wiedergutmachungsgehalt im Sinne von Nr. 8.1.3.2 StAR-VwV (sh. dazu unter 6.) ist dabei besonders zu gewichten. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999, 8 A 4522/98, juris Rn. 97. 6 Vgl. BMI, StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, Nr. 8.1.3. 7 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001 über die Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Az. V6-124 460/1. 8 BMI, Erlass vom 25. Juni 2001 (Fn. 7), Nr. 13.1.2.2. 9 BVerwGE 114, 195, 204. 10 BVerwGE 114, 195, 205. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 8 3. Brasilien 3.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit bei Geburt Gemäß der brasilianischen Verfassung von 198811 erwerben die in Brasilien geborenen Personen automatisch die brasilianische Staatsangehörigkeit, selbst wenn ihre Eltern Ausländer sind; es gilt das Geburtsortprinzip (ius soli).12 Ausgenommen davon sind gemäß Art. 12 lit. b der Verfassung die Kinder, deren Eltern im Dienste ihres Landes in Brasilien tätig sind, wie z.B. Kinder von Diplomaten. Im Ausland geborene Personen mit mindestens einem Elternteil, der die brasilianische Staatsangehörigkeit innehat, erwerben ebenfalls bei Geburt die brasilianische Staatsangehörigkeit, wenn einer oder beide Elternteile im Dienst der Föderativen Republik Brasilien stehen. Des Weiteren erwerben im Ausland geborene Personen mit mindestens einem brasilianischen Elternteil die brasilianische Staatsangehörigkeit bei Geburt, wenn sie in der dafür zuständigen brasilianischen Vertretung registriert werden oder in die Föderative Republik Brasilien übersiedeln, wo sie sich nach Erlangung der Volljährigkeit für eine brasilianische Staatsangehörigkeit entscheiden können . Aufgrund des Migrationsgesetzes13, durch das das frühere Ausländergesetz14 vollständig abgelöst wurde, besteht seit Ende des Jahres 2017 auch für im Ausland geborene Kinder brasilianischer Eltern die Möglichkeit, für die brasilianische Staatsangehörigkeit zu optieren, wenn diese bei Geburt nicht konsularisch registriert wurden. 3.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Antrag Es wird unterschieden zwischen der Ermessenseinbürgerung und der Anspruchseinbürgerung. Die Ermessenseinbürgerung ist geregelt in Art. 12 Abs. 2 lit. a der Verfassung in Verbindung in Verbindung mit Art. 65, 66 des Migrationsgesetzes und Art. 233 ff. der Verordnung Nr. 9199/1715. Danach müssen u.a. folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: - Die Rechtsfähigkeit nach brasilianischem Recht; 11 Brasilianische Verfassung, in Kraft getreten am 5. Oktober 1988: Emenda Constitucional No. 68, Normen über Einbürgerung sind abrufbar unter: https://www.justica.gov.br/seus-direitos/migracoes/nacionalidade-naturalizacao -e-certidoes/perguntas-frequentes#oqueenaturalizacao (Stand: 12.2.2020); in deutscher Sprache Auszugsweise in Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Brasilien, Stand 6. Juli 2018, S.8. 12 Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Brasilien, Stand 6. Juli 2018, S. 6. 13 Art. 63 bis 76 des Migrationsgesetzes - Gesetz Nr. 13.445 vom 24. Mai 2017, abrufbar unter: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/_ato2015-2018/2017/lei/L13445.htm (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 14 Ausländergesetz (auch Ausländerstatut genannt), Gesetz Nr. 6815 vom 19. August 1980, in Kraft getreten am 10.12.1981, Neuverlautbarung und Nummerierung durch Gesetz Nr. 6964 vom 9.12.1981, auf deutscher Sprache in Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 3.5.2016, Brasilien, S.9 ff. 15 Verordnung Nr. 9.199 vom 20. November 2017, abrufbar unter: https://presrepublica.jusbrasil.com.br/legislacao /522434860/decreto-9199-17 (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 9 - i.d.R. der ununterbrochene Aufenthalt im Staatsgebiet von mindestens vier Jahren, die dem Einbürgerungsantrag unmittelbar vorangehen; unter den Voraussetzungen von Art. 66 des Migrationsgesetzes genügt ein Voraufenthalt von einem Jahr; - in portugiesischer Sprache kommunizieren zu können; - keine strafrechtliche Verurteilung in Brasilien oder einem anderen Land. Die Anspruchseinbürgerung ist in Art. 12 Abs. 2 lit. b der Verfassung in Verbindung mit Art. 67 des Migrationsgesetzes und Art. 238 der Verordnung Nr. 9199/17 geregelt. Danach hat ein Ausländer unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Föderativen Republik Brasilien ansässig ist und nicht strafrechtlich verurteilt wurde. 4. Frankreich 4.1. Automatischer Erwerb der Staatsangehörigkeit 4.1.1. Bei der Geburt Ein in Frankreich oder im Ausland geborenes Kind mit mindestens einem französischen Elternteil erwirbt die französische Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Ein Kind, welches mit mindestens einem französischen Elternteil in Frankreich geboren wurde, hat darüber hinaus nach dem Geburtsortprinzip ein doppeltes Recht auf die französische Staatsangehörigkeit . Für ein in Frankreich geborenes Kind von zwei staatenlosen Eltern ergibt sich die Staatsangehörigkeit automatisch aufgrund des Geburtsortprinzips (ius soli). 4.1.2. Nach der Geburt Jedes in Frankreich geborene Kind ausländischer Eltern erwirbt die französische Staatsangehörigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit, wenn es zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Frankreich hat und seit seinem elften Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen oder unzusammenhängend seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, vgl. Art. 21-7 des Bürgerlichen Gesetzbuches16. 4.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung 4.2.1. Für in Frankreich geborene Personen Im Alter zwischen 13 und 16 Jahren können ausländische Eltern die französische Staatsangehörigkeit für ihr Kind durch eine Erklärung geltend machen, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind: Das Kind wurde in Frankreich geboren, hat seit dem achten Lebensjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich und ist am Tag der Erklärung in Frankreich ansässig. Die 16 Code Civil, Version vom 1. Januar 2020, abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid =9738B6BB21475C3E0AAA846FF7D1CAE5.tplgfr43s_1?cidTexte=LEGITEXT000006070721&date- Texte=20200206 (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 10 Zustimmung des Kindes ist obligatorisch, es sei denn, seine geistigen oder körperlichen Fähigkeiten lassen dies nicht zu, vgl. Art. 21-11 Bürgerliches Gesetzbuch. Ab dem 16. Lebensjahr kann das Kind durch eigene Erklärung die französische Staatsangehörigkeit beantragen, wenn es die folgenden zwei Bedingungen erfüllt: Es muss am Tag der Erklärung seinen Wohnsitz in Frankreich haben und seit seinem elften Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen oder unzusammenhängend seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, vgl. Art. 21-11 Bürgerliches Gesetzbuch. 4.2.2. Durch Heirat Die Ehe hat grundsätzlich keine automatischen Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Eheleute gemäß Art. 21-1 Bürgerliches Gesetzbuch. Ist ein Ausländer mit einer französischen Person verheiratet, kann dieser nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung durch Erklärung die Erteilung der französischen Staatsangehörigkeit beantragen. Die antragstellende Person muss eine emotionale und materielle Lebensgemeinschaft nachweisen sowie ausreichende Kenntnisse der französischen Sprache (B1), vgl. Art. 21-2 Bürgerliches Gesetzbuch. 4.2.3. Durch Nachkommen französischer Staatsangehörige Personen, die mindestens 65 Jahre alt sind, seit mindestens 25 Jahren ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben und die direkten Vorfahren eines französischen Staatsangehörigen sind, können die französische Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung gemäß Art. 26 bis 26-5 Bürgerliches Gesetzbuch geltend machen. 4.2.4. Von Geschwistern französischer Staatsangehörigen Ein Ausländer, der vor dem sechsten Lebensjahr in das französische Hoheitsgebiet eingereist ist, seine Pflichtschulausbildung in einer staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen hat und im französischen Hoheitsgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die französische Staatsangehörigkeit beantragen. Dies gilt nur, wenn er einen Bruder oder eine Schwester hat, die in Frankreich als Kind ausländischer Eltern geboren wurden, die die französische Staatsangehörigkeit beim Erreichen der Volljährigkeit gemäß Art. 21-7 oder 21-11 des Bürgerlichen Gesetzbuches erworben haben. 4.2.5. Durch Adoption Wird ein Kind von einem französischen Staatsangehörigen adoptiert, kann bis zur Volljährigkeit unter den Art. 26 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches die französische Staatsangehörigkeit beantragt werden, sofern das Kind zum Zeitpunkt des Antrags in Frankreich wohnt, vgl. 21-12 Bürgerliches Gesetzbuch. 4.3. Einbürgerung Jede ausländische Person kann per Dekret des Premierministers auf Vorschlag des für die Einbürgerung zuständigen Ministers die französische Einbürgerung beantragen. Damit der Antrag genehmigt wird, muss der Antragsteller bestimmte Bedingungen erfüllen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 11 - Er muss volljährig sein; - er muss seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Frankreich haben; - er muss sich bereits mindestens fünf Jahre in Frankreich aufhalten. Dies ist nicht erforderlich , wenn der Antragssteller einen Flüchtlingsstatus hat, aus einem französischsprachigem Land kommt und Französisch spricht oder aus einem französischsprachigen Land kommt und mindestens fünf Jahre eine schulische Ausbildung genossen hat oder den Militärdienst in der französischen Armee geleistet hat. - Er muss sich mindestens zwei Jahre in Frankreich aufgehalten haben, wenn er nach einem zweijährigem Studium einen Abschluss von einer französischen Hochschuleinrichtung erhalten hat; - im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sein, es sei denn, er ist Bürger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums oder Schweizer Bürger; - des Weiteren müssen Kenntnisse der französischen Sprache, Geschichte, Kultur und Gesellschaft , der Rechte und Pflichten, die sich aus der französischen Staatsangehörigkeit ergeben, sowie die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze und Werte von Frankreich nachgewiesen werden. Zusätzlich zu diesen Zulässigkeitsbedingungen werden die Einbürgerungsgesuche anhand von Kriterien wie der beruflichen Eingliederung in Frankreich, dem Grad der Autonomie und dem Verhalten des Antragsstellers abhängig gemacht und es wird das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung überprüft. 4.4. Wiedererlangung der französischen Staatsangehörigkeit Personen, welche die französische Staatsangehörigkeit besessen haben und diese durch Heirat, den freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder der Ausübung bestimmter öffentlicher Ämter verloren haben, können die ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererlangen , wenn sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen offensichtlich Verbindungen zu Frankreich beibehalten worden sein, insbesondere kultureller, beruflicher, wirtschaftlicher und familiärer Art, vgl. Art. 24-2 Bürgerliches Gesetzbuch. 5. Irland Die irische Staatsangehörigkeit kann durch Geburt, Abstammung, Heirat, durch Verleihung als ein Zeichen der Ehre (durch den Präsidenten) und durch Einbürgerung erworben werden. Nach Art. 9.2.1 der irischen Verfassung hat eine Person, die auf der irischen Insel einschließlich seiner Inseln und Gewässer geboren ist und zum Zeitpunkt der Geburt nicht wenigstens einen Elternteil hat, der irischer Staatsangehöriger ist, keinen Anspruch auf die irische Staatsangehörigkeit , es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes. Diese Bestimmung findet gemäß Art. 9.2.2 der irischen Verfassung keine Anwendung auf Personen die vor ihrem Inkrafttreten im Jahr 2004 geboren sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 12 Nähere Regelungen ergeben sich aus dem irischen Nationalitäts- und Staatsangehörigkeitsgesetz 17. 5.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt in Irland Nach Abschnitt 6 des Nationalitäts- und Staatsangehörigkeitsgesetzes haben in Irland geborene Personen, die von mindestens einem Elternteil mit irischer Staatsangehörigkeit abstammen, einen Anspruch auf die irische Staatsangehörigkeit. Besteht kein Anspruch auf eine sonstige Staatsangehörigkeit eines anderen Landes, sind sie automatisch schon bei Geburt irische Staatsangehörige . Dies gilt nach Abschnitt 6a auch für nach dem 1. Januar 2005 in Irland geborene Personen , wenn ein oder beide Elternteile die britische Staatsangehörigkeit besitzen oder uneingeschränkt berechtigt sind, in Nordirland oder Irland zu leben oder sich als ausländische Staatsangehörige innerhalb der vier unmittelbar vor der Geburt liegenden Jahre seit mindestens drei Jahren Einwohner Irlands waren. Abschnitt 6b enthält weitere Bestimmungen bezüglich der von Abschnitt 6a erfassten Personen. 5.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland Außerhalb Irlands geborene Personen18 sind nach Abschnitt 7 des Nationalitäts- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von Geburt an irische Staatsbürger, wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt zumindest ein Elternteil ein in Irland geborener irischer Staatsbürger war oder gewesen wäre, wenn er noch am Leben wäre, ein irischer Staatsbürger gewesen wäre. Erforderlich ist eine Registrierung der Geburt im Register für ausländische Geburten oder einem Geburtenbuch der irischen Auslandsvertretungen (Abschnitt 27). Ist schon der Elternteil, von dem die Person die irische Staatsangehörigkeit ableiten will, außerhalb Irlands geboren worden, erwirbt die Person die irische Staatsangehörigkeit nur, wenn die Geburt des Elternteils nach Abschnitt 27 registriert ist oder der Elternteil zur Zeit der Geburt der Person im Ausland öffentliche Dienste für Irland leistet. 6. Israel Das israelische Staatsbürgerschaftsgesetz (1952) regelt, wer die israelische Staatsangehörigkeit besitzt und erwerben kann. Nach dem Gesetz kann die Staatsangehörigkeit von Personen erworben werden aufgrund des Rückführungsgesetzes, durch den Wohnsitz, die Geburt, Adoption sowie durch Einbürgerung und Erteilung der Staatsangehörigkeit. 17 Vgl. die durch die Abteilung für Staatsangehörigkeit des irischen MInisteriums für Justiz erstellte konsolidierte Fassung des Irish Nationality and Citizenship Act 1956 (No. 26 of 1956) geändert durch den Irish Nationality and Citizenship Act 1986 (No. 23 of 1986), den Irish Nationality and Citizenship Act 1994 (No. 9 of 1994), den Irish Nationality and Citizenship Act 2001 (No. 15 of 2001), den Irish Nationality and Citizenship Act 2004 (No. 38 of 2004), den Civil Law (Miscellaneous Provisions) Act 2011 (No. 23 of 2011), den Gender Recognition Act 2015 und den Diplomatic Relations (Miscellaneous Provisions) Act 2017, Stand Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.irishimmigration.ie/wp-content/uploads/2019/11/Irish-Nationality-and-Citizenship-Act-1956-Reference -Version.pdf (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 18 Die Abteilung für Staatsangehörigkeit des irischen Ministeriums für Justiz hat eine vereinfachte Übersicht, Stand 2019, unter https://www.irishimmigration.ie/wp-content/uploads/2019/12/Irish-Citizenship-Eligibility- Guide.pdf (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020) veröffentlicht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 13 6.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Rückführungsgesetz Das Rückführungsgesetz von 1950 räumt jedem Juden das Recht ein, als "Oleh" (ein nach Israel einwandernder Jude) nach Israel zu kommen und somit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz israelischer Staatsbürger zu werden. Für die Zwecke des Rückführungsgesetzes ist ein Jude eine Person , die von einer jüdischen Mutter geboren wurde oder zum Judentum konvertiert ist und keiner anderen Religion angehört. Seit 1970 wurde das Recht auf Einwanderung nach dem Rückführungsgesetz auf das Kind und das Enkelkind eines Juden, den Ehegatten eines Kindes eines Juden und den Ehegatten des Enkels eines Juden ausgedehnt. Der Zweck dieser Änderung ist es, die Einheit der Familien zu gewährleisten, in denen eine Mischehe geschlossen wurde; sie gilt nicht für Personen, die jüdisch waren und freiwillig ihre Religion gewechselt haben. Die israelische Staatsangehörigkeit wird am Tag der Ankunft im Land oder am Tag des Erhalts einer „Oleh-Bescheinigung“ wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Eine Person kann innerhalb von drei Monaten erklären, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit erwerben möchte. 6.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Wohnsitz Das Staatsbürgerschaftsgesetz enthält besondere Bestimmungen für ehemalige Bürger des britischen Mandatsgebiets Palästina, welche aufgrund ihres Wohnsitzes eine Staatsangehörigkeit erhalten können. Diejenigen, die seit der Staatsgründung 1948 bis zur Verabschiedung des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1952 in Israel blieben, wurden israelische Staatsbürger. Gemäß einer Änderung im Jahr 1980 wurden weitere Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt in das Gesetz aufgenommen. 6.3. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt Des Weiteren wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt verliehen an: - Personen, die in Israel als Kind eines israelischen Elternteils geboren werden; - Personen, die außerhalb Israels geboren wurden als Kind eines israelischen Elternteils, welches ihrerseits die Staatsangehörigkeit durch Geburt in Israel, nach dem Rückführungsgesetz , durch Aufenthalt oder durch Einbürgerung erworben hat; - Personen, die nach dem Tod eines ihrer Elternteile geboren wurden, wenn der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt des Todes ein israelischer Staatsbürger war, gemäß den beiden zuletzt aufgeführten Bedingungen. - in Israel geborene Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen und verschiedene vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 6.4. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Adoption Seit 1996 erlaubt das Staatsbürgerschaftsgesetz die israelische Staatsangehörigkeit durch Adoption . Folglich hat ein nicht-israelisches Kind den Anspruch auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit ab dem Tag der Adoption. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 14 6.5. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung Erwachsene können die israelische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach dem Ermessen des Innenministers und vorbehaltlich einer Reihe von Voraussetzungen erwerben; unter anderem diese: - Sie müssen sich in den fünf Jahren vor der Antragstellung drei Jahre lang rechtmäßig in Israel aufgehalten haben; - sie müssen das Recht haben, sich dauerhaft in Israel aufzuhalten und sich in Israel niedergelassen haben oder dies beabsichtigen; - des Weiteren müssen sie ihre frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben haben oder nachgewiesen haben, dass sie mit dem Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit keine ausländischen Staatsangehörigen mehr sind; - außerdem müssen sie über Grundkenntnisse der hebräischen Sprache verfügen. Vor der Einbürgerung muss der Antragsteller eine Loyalitätserklärung gegenüber dem Staat abgeben . Der Innenminister kann unter Umständen einen Antragsteller von einigen dieser Anforderungen befreien. Unter bestimmten Umständen können auch der Ehepartner und das minderjährige Kind eines israelischen Staatsbürgers (oder einer als israelischer Staatsbürger eingebürgerten Person) eingebürgert werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Israel ansässig sind. Der Innenminister kann darüber hinaus die Staatsangehörigkeit in Fällen gewähren, in denen er überzeugt ist, dass sich eine Person mit dem Staat Israel identifiziert hat und dass der Staat diese Person besonders ehren möchte, z.B. herausragende Sportler. 7. Italien Das italienische Einbürgerungsrecht fällt unter die Kompetenz des Innenministeriums und wird zur Zeit durch das Gesetz Nr. 91 aus dem Jahr 1992 (Gesetz Nr. 91/92)19 reguliert sowie durch andere Regulierungen, vor allem den Präsidialerlass Nr. 572 vom 12. Oktober 1993 und den Präsidialerlass Nr. 362 vom 18. April 1994. Das Einbürgerungsrecht stützt sich auf folgende Prinzipien: das Abstammungsprinzip, das Geburtsortprinzip, die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit und die Erklärung des Willens, die italienische Staatsangehörigkeit zu erwerben. 7.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt 7.1.1. Nach dem Abstammungsprinzip ("ius sanguinis") Nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 91/92 erwirbt eine Person die italienische Staatsangehörigkeit, wenn sie von mindestens einem italienischen Elternteil abstammt. 19 Gesetz Nr. 91 vom 5.2.1992, in englischer Übersetzung auf der Internetseite der UN Refugee Agency abrufbar unter: https://www.refworld.org/docid/3ae6b4edc.html (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 15 Im Anerkennungsverfahren wird festgestellt, dass die Abstammung mit einem italienischen Vorfahren begann, wobei es keine Generationsgrenze gibt. Der italienische Vorfahre muss die italienische Staatsangehörigkeit bis zur Geburt des Nachkommens behalten haben. Die Abstammung von italienischen Vorfahren ist durch eine Personenstandsurkunde nachzuweisen. Die Übertragung der italienischen Staatsangehörigkeit durch die mütterliche Abstammung ist nur für Kinder möglich, die nach dem 1. Januar 1948 geboren wurden. 7.1.2. Nach dem Geburtsortprinzip ("ius soli") Unter gewissen Umständen kann das Geburtsortprinzip gelten. Die italienische Staatsangehörigkeit wird den Personen gewährt, die auf italienischen Boden geboren werden, wenn ihre Eltern staatenlos sind oder ihre Staatsangehörigkeit nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürger sie sind, nicht an ihre Kinder weitergeben werden kann, vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes Nr. 91/92. Außerdem gilt das Geburtsortprinzip für die in Italien geborenen Kinder, deren Eltern unbekannt sind oder deren Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, vgl. Art. 1 Abs. 2 Gesetz Nr. 91/92. 7.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Minderjährige nach der Geburt Minderjährige Personen können nach dem Gesetz Nr. 91/92 die Staatsangehörigkeit auch auf anderen Wegen erwerben: - Durch eine gerichtliche Entscheidung über Vaterschaft/Mutterschaft, vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 91/92; - durch Adoption: Die italienische Staatsangehörigkeit wird jedem minderjährigen Kind erteilt , das von einem italienischen Staatsbürger adoptiert wird. Volljährige adoptierte Personen können die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach fünf Jahren legalen Aufenthalts in Italien erwerben; - durch die Einbürgerung der Eltern gemäß Art. 14 des Gesetzes Nr. 91/92. Die minderjährigen Kinder der Personen, die die italienische Staatsangehörigkeit erwerben oder wiedererlangen , erwerben die italienische Staatsangehörigkeit. Dies erfolgt automatisch soweit die Kinder mit den Eltern zusammenleben und die Person nicht volljährig nach dem italienischen Rechtssystem ist. 7.3. Erwerb aufgrund italienischer Herkunft Für Ausländer italienischer Herkunft gelten folgende Erleichterungen für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit: Gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 91/92 können Ausländer oder Staatenlose oder Nachkommen von italienischen Staatsbürgern (bis zweiter Grad) die Staatsangehörigkeit erwerben, sofern sie eine ausdrückliche Willenserklärung abgeben, die Staatsangehörigkeit erlangen zu wollen und sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss der Nachfahre im Militärdienst in der Armee gedient haben, im öffentlichen Dienst der italienischen Regierung beschäftigt sein oder zwei Jahre nach seinem 18. Geburtstag in Italien gelebt haben. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 16 7.4. Erwerb bei Heirat oder Begründen der zivilen Lebenspartnerschaft Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den ausländischen oder staatenlosen Ehepartner eines italienischen Staatsbürgers wird durch Art. 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes Nr. 91/92 geregelt. Der ausländische Ehepartner kann auf Antrag die italienische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn die Person nach der Heirat oder seit dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit zwei Jahre in Italien ihren rechtmäßigen Aufenthalt hatte oder drei Jahre nach der Heirat im Ausland. 7.5. Erwerb durch Dekret bei langem Aufenthalt in Italien Art. 9 des Gesetzes 91/92 sieht die Verleihung der italienischen Staatsangehörigkeit per Dekret des Präsidenten der Republik vor. Dafür wird im Allgemeinen für Ausländer aus Nicht-EU-Ländern ein legaler Aufenthalt auf dem Gebiet des italienischen Staates von mindestens zehn Jahren verlangt, vgl. Artikel 9, Absatz f. Es gibt aber viele Fälle, in denen die erforderliche Aufenthaltsdauer geringer ist: - Drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt: für Ausländer, deren Eltern oder einer der Vorfahren in einer direkten Linie bis zum zweiten Grade Italiener von Geburt an ist oder für die in Italien geborenen und dort lebenden Ausländer; - vier Jahre für den Bürger eines EU-Mitgliedstaates; - fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach der Adoption für Ausländer, die volljährig sind, oder nach der Anerkennung des Status für Staatenlose oder politische Flüchtlinge. Das Aufenthaltserfordernis ist nicht vorgesehen für Ausländer, die im Ausland für die italienische Regierung für mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, Art. 9 lit. c des Gesetzes 91/92. 7.6. Gewährung der Staatsangehörigkeit aufgrund besonderer Verdienste Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 91/92 sieht vor, dass die italienische Staatsangehörigkeit an Ausländer erteilt werden kann durch Dekret des Präsidenten der Republik nach Anhörung des Staatsrates und auf Beschluss des Ministerrates auf Vorschlag des Innenministers, gemeinsam mit dem Außenminister. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer sich um Italien verdient gemacht hat oder wenn ein außerordentliches Interesse des Staates vorliegt. Die Einleitung des Verfahrens erfordert keine Initiative der betreffenden Person, sondern erfordert einen Vorschlag von Gremien, Organisationen , Persönlichkeiten des Öffentlichen Lebens, Verbänden usw. Der Betroffene muss sein Einverständnis erklären sowie den Treueeid auf die Republik leisten, wie es der Art. 10 des Gesetzes 91/92 vorsieht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 17 8. Japan Die wichtigste Rechtsquelle ist das Staatsangehörigkeitsgesetz20 aus dem Jahr 1950, welches auf der Grundlage des Art. 10 der Verfassung21 erlassen wurde. 8.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt Grundsätzlich gilt in Japan das Abstammungsprinzip gemäß Art. 2 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes .22 Nur ausnahmsweise kommt das Geburtsortprinzip zur Anwendung, wenn die Eltern des Kindes unbekannt oder staatenlos sind gemäß Art. 2 Nr. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes . 8.2. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Begründung verwandtschaftlicher Verhältnisse Entgegen der früheren Rechtslage führt eine Adoption oder die Eheschließung nicht zum automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer vereinfachten Einbürgerung sowie des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3, Art. 6 Nr. 1, Art. 8 Nr. 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. 8.3. Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfordert die Genehmigung durch den Justizminister gemäß Art. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Nach Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann eingebürgert werden, wer: - Seit fünf Jahren seinen Wohnsitz ununterbrochen in Japan hat; - mindestens 20 Jahre alt ist; - nach seinem Heimatrecht rechtsfähig ist; - einen guten sittlichen Lebensstil vorweisen kann; - die Kosten der Führung eines unabhängigen Lebens für sich und seine Familie selbst bestreiten kann; - keine andere Staatsangehörigkeit besitzt bzw. seine bisherige aufgibt; - keine staatsfeindlichen Aktivitäten betreibt; - und gegenüber der japanischen Regierung loyal ist. 20 Staatsangehörigkeitsgesetz (Kokuseki-ho), in Kraft getreten am 1.7.1950, G Nr. 147/1950, in der Fassung des Gesetzes Nr. 88/2008, in Kraft getreten am 1.1.2009, abrufbar auf Englisch unter: http://www.moj.go.jp/ENG- LISH/information/tnl-01.html#pageBody (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020); Alternativ in deutscher Sprache in Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 30.6.2011, Japan, S. 9 ff. 21 Verfassung (Nihon-koku kenpo) in Kraft getreten am 3.5.1947, seither unverändert, Auszug in deutscher Sprache in Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 30.6.2011, Japan, S. 9. 22 Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 30.6.2011, Japan, S. 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 18 Um das Tragen mehrerer Staatsangehörigkeiten zu verhindern, wurden durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1984 Regelungen zur Wahl der Staatsangehörigkeit eingeführt. 8.4. Sonstige Möglichkeiten der Einbürgerung Erfüllt der Ausländer eine der unter 8.3. genannten Voraussetzungen nicht, kann der Justizminister einer Einbürgerung trotzdem zustimmen, wenn die Person unter einen der in Art. 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes genannten Punkte fällt: - Er ist ein Kind eines japanische Staatsangehörigen und hat seinen Wohnsitz in Japan; - er wurde von einem japanischen Staatsangehörigen adoptiert, hat seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz in Japan und war zum Zeitpunkt der Adoption nach dem Recht seines Heimatlandes minderjährig; - er ist eine Person, die die japanische Staatsangehörigkeit verloren hat; - er ist eine staatenlose Person, die in Japan geboren wurde und sich mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre rechtmäßig in Japan aufhält. 8.5. Staatsangehörigkeit aufgrund verdienstvoller Leistungen für Japan Erbringt ein Ausländer besonders verdienstvolle Leistungen für Japan, kann der Justizminister mit Zustimmung des Parlaments die Einbürgerung des Ausländers gestatten, selbst wenn dieser nicht die Voraussetzungen aus Art. 5 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt. 9. Österreich 9.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt Auch in Österreich gibt es einen Erwerb durch Abstammung von einem Staatsbürger gemäß § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)23. Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das Gleiche gilt, wenn die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist. Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater eines Kindes österreichischer Staatsbürger , die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn der österreichische Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden . Für jene Fälle, in denen erst später als acht Wochen nach der Geburt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die österreichische Staatsangehörigkeit unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erwerben. 23 Staatsangehörigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt, Gliederungsnummer 685/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 96/2019 (Nr. GP XXVI IA 536/A S.88. BR: 10240 AB 10259 S. 897). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 19 9.2. Wiedereinbürgerung (§ 58c StbG) Österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreich -ungarischen Monarchie oder Staatenlose, die vor dem 15. Mai 1955 Österreich aus rassischen oder politischen Gründen verlassen mussten und in der Folge die österreichische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, können die Staatsangehörigkeit durch Anzeige erwerben (§ 58c Abs 1 StbG). Gründe für das erzwungene Verlassen Österreichs können sein: - Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder - Verfolgungen durch Behörden des Dritten Reichs oder - (befürchtete) Verfolgungen aufgrund des Eintretens für die demokratische Republik Österreich . Ab 1. September 2020 können Nachkommen in direkter absteigender Linie der genannten Personen ebenfalls mittels Anzeige die österreichische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 58c Abs 1a StbG). Das Staatsbürgerschaftsgesetz wurde diesbezüglich im Herbst 2019 geändert.24 Für den Erwerb durch Anzeige ist kein Aufenthalt in Österreich und kein gesicherter Lebensunterhalt erforderlich. Auch das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband ist nicht erforderlich , das heißt, eine Doppelstaatsangehörigkeit ist möglich. 9.3. Putativstaatsangehörigkeit (§ 59 StbG) Ein Fremder, der vermeintlich Staatsbürger kraft Abstammung ist, bei dem eine Feststellung der Vaterschaft aber nachträglich ergeben hat, dass keine Abstammung vorlag und damit auch kein Erwerb mittels Abstammung erfolgen konnte, erwirbt mit Anzeige rückwirkend mit dem Tag der Geburt die Staatsangehörigkeit. 10. Schweden Auch in Schweden gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Die Staatsangehörigkeit wird dabei durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil schwedischer Staatsbürger ist. Die schwedische Staatsangehörigkeit kann nicht nur durch Geburt, sondern auch durch Adoption , durch Eheschließung der Eltern oder nach Antragstellung auf Einbürgerung erworben werden . Das Gesetz über die schwedische Staatsbürgerschaft25 ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Die grundlegenden Kriterien für den Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit durch Einbürge- 24 Bundesgesetzblatt I/2019 Nr. 96, Nr. GP XXVI IA 536/A S.88. BR 10240 AB 10259 S. 897, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_96/BGBLA_2019_I_96.pdfsig (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 25 Schwedisches Gesetzbuch 2001:82. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 20 rung sind in Abschnitt 11 des Gesetzes festgelegt. Nach dieser Bestimmung kann einem ausländischen Staatsbürger die schwedische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung verliehen werden. Voraussetzungen sind, dass er: - Seine Identität nachweisen kann; - das 18. Lebensjahr vollendet hat; - eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Schweden hat (nicht erforderlich für Bürger der nordischen Länder); - seit zwei Jahren in Schweden ansässig ist (für Bürger der nordischen Länder); seit vier Jahren in Schweden ansässig ist (für Staatenlose oder Personen mit Flüchtlingsstatus gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1 des Ausländergesetzes26 oder seit fünf Jahren in Schweden ansässig ist (für andere Ausländer); - und einen ehrlichen Lebensstil geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass er auch zukünftig einen ehrlichen Lebensstil führt. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, wonach die Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Umständen erworben werden kann, die mit den Vorfahren der Antragsteller zusammenhängen. 11. Vereinigtes Königreich Die britische Staatsangehörigkeit ist eine von sechs verschiedenen Arten der britischen Nationalität . Der „British Nationality Act 1981“27 regelt das Staatsangehörigkeitsrecht. Davor hatte sich das Vereinigte Königreich dem Grundsatz des Geburtsortprinzips (ius soli) verpflichtet. Seit 1983 gilt eine modifizierte Form des Abstammungsprinzips (ius sanguinis). 11.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit bei der Geburt Die britische Staatsangehörigkeit differenziert zwischen: „anders als durch Abstammung“ und „durch Abstammung“. Ein Kind, das im Vereinigten Königreich oder in einem „qualifizierten Gebiet“ geboren wird, erwirbt die britische Staatsangehörigkeit bei der Geburt, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt britischer Staatsbürger ist oder sich im Vereinigten Königreich niedergelassen hat. Das Kind erlangt die Staatsangehörigkeit dann „anders als durch Abstammung“. Ein Kind, das außerhalb des Vereinigten Königreichs geboren wird, erwirbt die britische Staatsangehörigkeit bei der Geburt, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein britischer Staatsbürger ist, der im Ausland im Dienste der Krone unter der Regierung des 26 Ausländergesetz 2005:716. 27 Britisches Staatsbürgerschaftsgesetz („British Nationality Act“), vom 30.10.1981, Gesetz um die Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes von 1971 in Bezug auf das Aufenthaltsrecht zu ändern, abrufbar unter: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1981/61 (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 21 Vereinigten Königreichs arbeitet. Die Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind dann "durch Abstammung ". 11.2. Erwerb nach der Geburt Personen, die die britische Staatsangehörigkeit nicht bei der Geburt erwerben, können die britische Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Wohnsitz- oder Ahnenbeziehungen zum Vereinigten Königreich beantragen. Im Vereinigten Königreich wird zwischen dem Antrag auf Einbürgerung und dem Antrag auf Erteilung der Staatsangehörigkeit differenziert. Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag und ist der häufigste Weg für Erwachsene die britische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Staatsangehörigkeit kann beantragen, wer mindestens einen britischen Elternteil hat, staatenlos ist oder seine Staatsangehörigkeit abgelegt hat. Weitere Voraussetzung der Einbürgerung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt im Vereinigten Königreich . Auf der Webseite des britischen Parlaments („Become a British citizen“)28 wird ein Überblick über die konkreten Anforderungen gegeben: - Um als Ehepartner oder Lebenspartner die Staatsangehörigkeit zu erwerben, muss der Antragsteller für mindestens drei Jahre in Vereinigten Königreich gelebt haben und eine rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung haben. - Wer fünf Jahre im Vereinigten Königreich gelebt hat und Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung („indefinite leave to remain“) oder eines Daueraufenthaltsstatus („permanent residency“) ist, hat einen Anspruch auf Einbürgerung. Diese Aufenthaltstitel werden gewährt, wenn der Betroffene zwar kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich besitzt, aber ohne zeitliche Begrenzung seines Aufenthalts in das Vereinigte Königreich zugelassen wurde und dem es frei steht, einer Beschäftigung oder einem Studium nachzugehen. - Stammt ein Familienmitglied des Antragstellers aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz, erhält er in der Regel einen ständigen Aufenthaltsstatus, nachdem er fünf Jahre im Vereinigten Königreich seinen rechtmäßigen Aufenthalt hatte. 11.3. Das „Windrush-Programm“29 Personen aus dem Commonwealth, die vor den Änderungen des britischen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 197330 in das Vereinigte Königreich kamen und ihre Nachkommen hatten Prob- 28 Webseite des britischen Regierung, Check if you can become a British citizen, abrufbar unter: https://www.gov.uk/british-citizenship/check-if-you-can-apply (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 29 Webseite des britischen Parlaments, Windrush generation: Government action to 'right the wrongs', abrufbar unter: https://researchbriefings.parliament.uk/ResearchBriefing/Summary/CBP-8779 (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 30 Einwanderungsgesetz „Immigration Act“ vom 28.10.1971, abrufbar unter: http://www.legislation .gov.uk/ukpga/1971/77 (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 22 leme, ihr Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nachzuweisen. Dies betrifft vor allem Personen , welche als Kinder aus den Karibischen Commonwealth-Staaten aus Gründen des Familiennachzugs in das Vereinigte Königreich immigrierten. Um dieses Problem zu beheben, richtete die britische Regierung das „Windrush-Programm“ ein. Im Rahmen des Programms können die Menschen vereinfacht eine Bestätigung ihres Status im Vereinigten Königreich und in einigen Fällen die Verleihung der britischen Staatsangehörigkeit beantragen. Ist der Antragsteller ein Einwohner eines Commonwealth-Staates, hat er das Recht eingebürgert zu werden, wenn bereits beide Elternteile vor 1973 in das Vereinigten Königreich eingewandert sind und der Antragsteller im Vereinigten Königreich geboren wurde oder vor dem 18. Geburtstag in das Vereinigte Königreich gekommen ist und sich seit mehr als zwei Jahren im Vereinigten Königreich aufhält.31 12. Vereinigte Staaten von Amerika Grundsätzlich kann die amerikanische Staatsangehörigkeit bei der Geburt sowie nach der Geburt erlangt werden. Es gibt es zwei Wege, die amerikanische Staatsangehörigkeit bei der Geburt zu erlangen: - Entweder die Person wurde in den Vereinigten Staaten oder auf einem bestimmten Territorium der Vereinigten Staaten geboren, welches der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterworfen ist; - oder die Person hat zumindest einen Elternteil welcher die amerikanische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes innehatte. Um nach der Geburt die amerikanische Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss die Staatsangehörigkeit abgeleitet durch die Eltern beantragt werden oder es muss ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden. 12.1. Staatsangehörigkeit abgeleitet von den Eltern Es gibt zwei Wege, die Staatsangehörigkeit von einem Elternteil, welcher amerikanischer Staatsbürger ist, zu erlangen, entweder durch die Geburt oder nach der Geburt, aber vor dem 18. Geburtstag . Wird eine Person außerhalb der Vereinigten Staaten als Kind eines US-Bürgers geboren, wird im Allgemeinen verlangt, dass mindestens ein Elternteil US-Bürger ist und der Elternteil mit US- Bürgerschaft eine Zeit lang in den Vereinigten Staaten gelebt hat, damit das Kind die Staatsangehörigkeit bei der Geburt erlangt. 31 Webseite des britischen Regierung, Check if you can become a British citizen, abrufbar unter: https://www.gov.uk/british-citizenship/check-if-you-can-apply (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 23 Als Kind gilt jedes genetische, legitimierte oder adoptierte Kind eines US-Bürgers; des Weiteren das Kind einer nicht genetisch bedingten Schwangerschaft, bei welcher die Leihmutter US-amerikanische Staatsbürgerin ist und diese als gesetzlicher Elternteil des Kindes anerkannt wird. 12.1.1. Kinder von U.S.-Bürgern mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten Kinder, welche in den Vereinigten Staaten leben, dort jedoch nicht geboren wurden, können die Staatsangehörigkeit gemäß Abschnitt 320 des Immigration and Nationality Acts (INA)32 erwerben. Ein außerhalb der Vereinigten Staaten geborenes Kind erwirbt automatisch die amerikanische Staatsangehörigkeit, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ am oder nach dem 27. Februar 2001 erfüllt sind: - Das Kind hat mindestens einen Elternteil (einschließlich des Adoptivelternteils), das von Geburt an oder durch Einbürgerung US-Bürger ist; - das Kind ist unter 18 Jahre alt; - das Kind hat seinen rechtmäßigen ständigen Wohnsitz in den USA; - das Kind befindet sich in den Vereinigten Staaten in der rechtlichen und physischen Obhut des Elternteils mit amerikanischer Staatsangehörigkeit. 12.1.2. Kinder von U.S.-Bürgern mit Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten Kinder mit Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten können die Staatsangehörigkeit gemäß Abschnitt 322 des Immigration and Nationality Acts (INA) erhalten. Ein Kind, das sich regelmäßig außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält, hat danach Anspruch auf Einbürgerung, wenn kumulativ folgenden Bedingungen erfüllt sind: - Das Kind hat mindestens einen Elternteil (einschließlich des Adoptivelternteils), der von Geburt an oder durch Einbürgerung US-Staatsbürger ist; - das Kind ist unter 18 Jahren alt; - das Kind wohnt außerhalb der Vereinigten Staaten in der rechtlichen und physischen Obhut des Elternteils, welcher die amerikanische Staatsangehörigkeit innehat oder einer Person, die keinen Einspruch gegen den Antrag erhebt, wenn der Elternteil mit amerikanischer Staatsangehörigkeit verstorben ist; - und das Kind ist zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags und der Einbürgerung in die Vereinigten Staaten rechtmäßig aufgenommen, physisch anwesend und behält seinen rechtmäßigen Status bei. 12.2. Einbürgerung Des Weiteren kann die amerikanische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangt werden. 32 Immigration and Nationality Act, in Kraft getreten im Jahre 1952, abrufbar unter: https://www.uscis.gov/legalresources /immigration-and-nationality-act (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 274/19 Seite 24 Damit der Antrag auf Einbürgerung Aussicht auf Erfolg hat, müssen gewisse Voraussetzungen durch den Bewerber erfüllt werden: - Entweder er muss seit mindestens fünf Jahren ein ständiger Einwohner der USA sein und alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen33; - oder er muss seit mindestens drei Jahren ein ständiger Einwohner der USA sein und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, um als Ehepartner eines US-Bürgers die amerikanische Staatsangehörigkeit zu erwerben34; - oder er müsste sich für den Dienst für die US-Streitkräften qualifiziert haben und alle anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen35; - das Kind des Bewerbers kann sich für die Einbürgerung qualifizieren, sobald der Bewerber ein US-Bürger ist, das Kind außerhalb der USA geboren wurde, das Kind derzeit außerhalb der USA lebt und alle anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind36. Qualifiziert sich der Bewerber für die Einbürgerung, hat er des Weiteren einen Einbürgerungstest zu bestehen, welcher Kenntnisse in Englisch, Geschichte und Bürgerkunde abfragt. *** 33 Weiteren Voraussetzungen unter U.S. Citizenship and Immigration Services, Path to U.S. Citizenship, abrufbar unter: https://www.uscis.gov/us-citizenship/citizenship-through-naturalization/path-us-citizenship (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 34 Weiteren Voraussetzungen unter U.S. Citizenship and Immigration Services, Naturalization for Spouses of U.S. Citizens, abrufbar unter: https://www.uscis.gov/us-citizenship/citizenship-through-naturalization/naturalization -spouses-us-citizens (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 35 Weitere Voraussetzungen unter U.S. Citizenship and Immigration Services, Naturalization Through Military Service, abrufbar unter: https://www.uscis.gov/military/naturalization-through-military-service (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020). 36 Weitere Voraussetzungen unter U.S. Citizenship and Immigration Services, Citizenship Through Parents, abrufbar unter: https://www.uscis.gov/us-citizenship/citizenship-through-parents (zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020).