WD 3 - 3000 - 272/20 (24. November 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 58a Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr eine Abschiebungsanordnung erlassen. Diese Abschiebungsanordnung ist nach § 58a Abs. 1 S. 2 AufenthG grundsätzlich sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG kann auf richterliche Anordnung der Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden (Sicherungshaft), wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Dies betrifft Fälle, in denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG besteht1 oder ein Rechtsbehelf nach § 58a Abs. 4 AufenthG eingelegt wurde.2 Grundsätzlich ist eine Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig, wenn feststeht , dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Abweichend davon ist nach § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG die Sicherungshaft auch in diesen Fällen möglich, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Sicherungshaft kann nach § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG grundsätzlich für bis zu sechs Monate angeordnet werden. Kann die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, so kann die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um zwölf Monate ist nach § 62 Abs. 4 S. 3 1 Beispielsweise nach § 60 Abs. 2 AufenthG, wenn dem Ausländer im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylgesetz droht. Dies umfasst etwa eine drohende Todesstrafe, Folter oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 2 Nr. 62.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, abrufbar unter http://www.verwaltungsvorschriften -im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Gefährdern Kurzinformation Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Gefährdern Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 AufenthG auch dann möglich, wenn die Sicherungshaft aufgrund von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Aufenth G angeordnet wurde und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert . Insgesamt darf die Dauer der Sicherungshaft 18 Monate nicht überschreiten (§ 62 Abs. 4 S. 4 AufenthG). ***