WD 3 - 3000 - 271/19 (10.12.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Aufgrund des aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) hergeleiteten Vorbehaltes des Gesetzes bedarf exekutives Handeln in der Regel einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.1 Gefragt wurde in diesem Zusammenhang, ob auch Beschlüsse des Petitionsausschusses des Bundestages als Rechtsgrundlagen herangezogen werden können. Der Petitionsausschuss ist nach Art. 45c GG ein Pflichtausschuss des Bundestages. Ihm obliegt die Behandlung der nach Art. 17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Im Anschluss an die Behandlung der Petition wird nach § 112 Abs. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) ein Bericht als Sammelübersicht sowie eine Beschlussempfehlung an das Plenum des Bundestages weitergeleitet. Der Petitionsausschuss ist folglich nicht selbst als Entscheidungsorgan ausgestaltet, sondern nur vorbereitendes Beschlussorgan,2 dessen Empfehlungen keine Bindungswirkungen entfalten.3 Als Rechtsgrundlage können die Empfehlungen mithin nicht dienen. Das Plenum des Bundestages entscheidet aufgrund des Berichtes über die Annahme der Beschlussempfehlung im Wege eines schlichten Parlamentsbeschlusses. Dies sind solche Parlamentsbeschlüsse , die nicht im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ergehen und an die durch Verfassung oder Gesetz auch keine sonstigen Rechtsfolgen geknüpft werden.4 Schlichten Parlamentsbeschlüssen kommt nur dann rechtliche Verbindlichkeit zu, wenn die Verfassung oder ein Gesetz dies gesondert bestimmt. Im Übrigen haben sie lediglich politische Wirkung. Zwar kann der Beschluss vorliegend eine Überweisung der Petition an die Bundesregierung „zur Berücksichtigung“ bzw. „zur 1 Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 87. EL März 2019, Art. 20 (VI. Die Verfassungsgrundsätze des Art. 20 Abs. 3 GG) Rn. 75, 108 ff. 2 Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 87. EL März 2019, Art. 45c Rn. 15; Unger, in: von Mangoldt/ Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 45c Rn. 13, 26. 3 Hierzu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Bindungswirkung von Petitionsüberweisungen an die Bundesregierung, WD 3 - 3000 - 102/14. 4 Vgl. Stern, Staatsrecht, Band 2, 1980, § 26 II 2, 48 f. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beschlüsse des Petitionsausschusses als Rechtsgrundlagen für Handeln der Exekutive Kurzinformation Beschlüsse des Petitionsausschusses als Rechtsgrundlagen für Handeln der Exekutive Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Erwägung“ enthalten.5 Dies regelt jedoch lediglich die Form der abschließenden Erledigung des Petitionsverfahrens durch den Bundestag. Bei diesen Erledigungsformen wird aus dem Sinn und Zweck des Petitionsrechts auf eine rechtliche Verpflichtung der Bundesregierung zur Prüfung des Ersuchens und zur Unterrichtung des Parlaments über das Ergebnis der Prüfung geschlossen.6 Die Bundesregierung ist aber nicht verpflichtet, dem Ersuchen in der Sache zu entsprechen. Als Rechtsgrundlage kommt der Überweisungsbeschluss des Plenums folglich ebenfalls nicht in Betracht. Allerdings kann das Plenum die Petition dazu nutzen, um einem aufgedeckten Missstand über den Einzelfall hinaus Abhilfe zu schaffen. Soweit dadurch in Grundrechte Dritter eingegriffen wird, müsste im Wege des Gesetzgebungsverfahrens eine Ermächtigungsnorm geschaffen werden. Im Rahmen der Leistungsverwaltung würde nach herrschender Ansicht wohl bereits eine Aufnahme entsprechender Ausgaben im Haushaltsplan ausreichen.7 Jedenfalls könnten die Beschlüsse aufgrund ihrer politischen Entschließungswirkung im Rahmen von Ermessensentscheidungen sowohl durch das Parlament als auch die Exekutive mittelbar Beachtung finden.8 *** 5 Vgl. Ziffer 7.14.1 und 7.14.2 der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses. 6 Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 45c Rn. 26. 7 Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 87. EL März 2019, Art. 20 (VI. Die Verfassungsgrundsätze des Art. 20 Abs. 3 GG) Rn. 118; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 108. 8 Vgl. Hufen, Entscheidung über Parlaments- und Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland ohne Gesetz?, NJW 1991, S. 1321 (1323).