© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 270/19 Gesetzgebungskompetenz für eine City-Maut Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 270/19 Seite 2 Gesetzgebungskompetenz für eine City-Maut Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 270/19 Abschluss der Arbeit: 27. November 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 270/19 Seite 3 1. Fragestellung Die Dokumentation stellt Materialien zur Gesetzgebungskompetenz für eine City-Maut zusammen . Dabei wird sowohl eine in Form einer Gebühr erhobene City-Maut behandelt als auch eine Steuer. Des Weiteren wird die Frage erörtert, ob ein entsprechendes Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfte. 2. Literatur zur Gesetzgebungskompetenz für eine City-Maut 2.1. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass eines City-Maut Gesetzes, WD 3 - 3000 - 288/12 Anlage 1 Die Ausarbeitung prüft die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine City-Maut in der Form einer Straßennutzungsgebühr. Untersucht wird zunächst eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen). Nach Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund auf diesem Gebiet allerdings nur die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen . Die Ausarbeitung beurteilt die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der City-Maut als zweifelhaft. Anschließend wird eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung) geprüft. Das Bestehen der Kompetenz wird bejaht, sofern die City-Maut im Schwerpunkt auf diese Ziele gerichtet sei. 2.2. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Finanzverfassungsrechtliche Aspekte der Einführung einer sog. City-Maut, WD 4 - 3000 - 232/12 Anlage 2 Die Ausarbeitung untersucht unter anderem die Zulässigkeit der Einführung einer City-Maut in Form einer Steuer und kommt zu dem Ergebnis, dass die Kompetenz dafür nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG ausschließlich dem Bund zustünde. 2.3. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Regelungskompetenz der Kommunen für die Einführung einer City-Maut, WD 3 - 3000 - 140/13 Anlage 3 Die Ausarbeitung prüft eine Regelungskompetenz der Kommunen für eine City-Maut. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Kompetenz der Kommunen nur dann bestünde, wenn diese durch Bundes- oder Landesgesetz ermächtigt würden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 270/19 Seite 4 2.4. Klinger, Landesrechtliche Kompetenzen für eine City-Maut zur Verminderung der Luftbelastung , in: ZUR 2016, 591 Anlage 4 Der Autor prüft insbesondere eine Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine City-Maut in der Form der Straßennutzungsgebühr. Diese ergebe sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen). Zwar habe der Bund bereits Regelungen auf diesem Gebiet getroffen, diese gälten aber nur für die Bundesfernstraßen, sodass die Länder Regelungen für die Landesstraßen treffen könnten. Möglich sei auch eine Luftreinhaltegebühr, wofür sich die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung) ergebe. Der Bund habe den Immissionsschutz im Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht abschließend geregelt. Zudem wird die Einführung einer City-Maut in der Form der Sonderabgabe geprüft, die auf eine der beiden erwähnten Gesetzgebungskompetenzen gestützt werden könne. 3. Zustimmungsbedürftigkeit eines City-Maut-Bundesgesetzes Würde eine City-Maut durch Bundesgesetz eingeführt, so stellte sich die Frage, ob das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 78 GG und 77 Abs. 2a GG bedürfte. Bundesgesetze sind nur dann zustimmungsbedürftig, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht.1 Bei der Einführung einer City-Maut als Straßennutzungsgebühr erscheint eine Zustimmungsbedürftigkeit nach einer in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit vorgenommenen kursorischen Prüfung eher nicht gegeben. Würde die City-Maut als Steuer erhoben, könnte eine Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 105 Abs. 3 GG in Betracht kommen. Bundesgesetze über Steuern sind nach dieser Vorschrift zustimmungsbedürftig, wenn deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt. Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG stehen aber das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer und sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogener Verkehrsteuern ausschließlich dem Bund zu. Eine Zustimmungsbedürftigkeit für die City-Maut erscheint daher eher fernliegend . Da diese Frage aber von der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes abhängt, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. *** 1 Kersten, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, 87. EL März 2019, Art. 77 Rn. 95 f.