© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 270/16 Verlust der Staatsangehörigkeit bei IS-Kämpfern Rechtslage in ausgewählten EU-Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 270/16 Seite 2 Verlust der Staatsangehörigkeit bei IS-Kämpfern Rechtslage in ausgewählten EU-Staaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 270/16 Abschluss der Arbeit: 20. Dezember 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 270/16 Seite 3 1. Einleitung und Rechtslage in Deutschland In verschiedenen europäischen Staaten wurde in den letzten Jahren darüber diskutiert, ob islamistischen Extremisten die Staatsangehörigkeit entzogen werden sollte.1 Solche Maßnahmen wurden insbesondere für den Fall erwogen, dass sich eigene Staatsangehörige dem sogenannten Islamischen Staat anschließen. Der Sachstand stellt hierzu die Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. In Deutschland setzt Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Verlust der Staatsangehörigkeit enge Grenzen: Nach Satz 1 darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Nach Satz 2 ist ihr Verlust zwar möglich; er darf aber gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dieser nicht staatenlos wird.2 Hat ein Betroffener die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben, kommt zunächst der Widerruf oder die Rücknahme der Einbürgerung in Betracht.3 Der Widerruf einer rechtmäßigen Einbürgerung käme grundsätzlich infrage, wenn eine Einbürgerungsvoraussetzung nach der Einbürgerung weggefallen ist, so etwa, wenn sich der Eingebürgerte nicht mehr zur freiheitlich -demokratischen Grundordnung bekennt oder gegen sie gerichtete Bestrebungen verfolgt, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 S. 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ein Widerruf der Einbürgerung wäre aber nach allgemeiner Auffassung ein unzulässiger Entzug im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG.4 Bestanden dagegen die Einbürgerungsvoraussetzungen schon im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht, so kann diese als rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen der Rücknahme sind spezialgesetzlich in § 35 Abs. 1 StAG geregelt: Die rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie „durch arglistige Täuschung , Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben “ erwirkt wurde.5 1 Vgl. etwa zu Frankreich: Zeit Online vom 30. März 2016, Hollande zieht Verfassungsänderung zurück, abrufbar unter http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-03/frankreich-francois-hollande-terroranschlaege-verfassungsaenderung -debatte-ende; zu Österreich: Simon, Staatsbürgerschaftsstreit: Ausbürgerung für Jihadisten?, in: Die Presse vom 14. Januar 2016, abrufbar unter http://diepresse.com/home/zeitgeschichte/4903844/Staatsbuergerschaftsstreit _Ausbuergerung-fuer-Jihadisten; zu Schweden: Zeit Online vom 11. Februar 2016, Schwedens Parlament verabschiedet härteres Anti-Terror-Gesetz, abrufbar unter http://www.zeit.de/news/2016-02/11/schweden -schwedens-parlament-verabschiedet-haerteres-anti-terror-gesetz-11015002; alle Internet-Quellen zuletzt abgerufen am 20. Dezember 2016. 2 Ausführlich zur umstrittenen Abgrenzung zwischen unzulässigem Entzug und zulässigem Verlust der Staatsangehörigkeit Giegerich, in: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, 78. Lfg. 2016, Art. 16 Rn. 127 ff. 3 Vgl. dazu etwa Weber, Bürger oder Exilant? Funktion und Wertbezug der Staatsangehörigkeit im Rahmen der Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen, in: ZAR 2015, 138, 143. 4 Statt vieler Becker, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., München 2010, Art. 16 Rn. 40 m.w.N. 5 Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Rücknahme, damals noch nach § 48 LVwVfG Ba-Wü, BVerfGE 116, 24, 45 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 270/16 Seite 4 Unabhängig von einer Einbürgerung, also auch für gebürtige Deutsche, gelten § 17 Abs. 1 Nr. 5, § 28 StAG: Danach verliert ein Doppelstaater seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig und ohne Zustimmung des Verteidigungsministeriums „in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt , eintritt“. Zwar wird vereinzelt vertreten, die Norm sei auch beim Anschluss an nichtstaatliche Kampfverbände anwendbar.6 Überzeugender erscheint jedoch die Beschränkung der Vorschrift auf staatliche Verbände.7 Die direkte Anwendung setzt voraus, dass es sich um Streitkräfte oder Verbände handelt, die einem Staat zuzurechnen sind. Auch die analoge Anwendung der Norm dürfte ausscheiden: Der Verlust der Staatsangehörigkeit soll nämlich – ausweislich der Gesetzesbegründung – ein Verhalten sanktionieren, das sich als Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland und zugleich als Hinwendung zu dem anderen Heimatstaat des Doppelstaaters darstellt.8 Demnach ist § 28 StAG nicht anwendbar auf Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates, da dieser weder selbst Staatsqualität besitzt, noch einem Staat zugerechnet werden kann. Die folgende vergleichende Darstellung beruht hauptsächlich auf Auskünften, die die Parlamentsdienste der Staaten im Rahmen einer vergleichenden Studie im Januar 2016 erteilt haben. 2. Belgien In Belgien kann die Staatsangehörigkeit nach Art. 23 ff. des belgischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 9 durch Urteil entzogen werden. Ein Entzug der Staatsangehörigkeit ist möglich, wenn die Einbürgerung durch betrügerisches Verhalten erreicht wurde. Ob der Betroffene durch den Entzug staatenlos wird, ist unerheblich. Auch die übrigen Entzugstatbestände gelten nur für eingebürgerte, nicht aber für gebürtige Belgier . Der Entzug ist möglich, wenn ein Betroffener seine staatsbürgerlichen Pflichten („devoirs de citoyen belge“) schwerwiegend verletzt. Weiterhin kann die Staatsangehörigkeit entzogen werden , wenn der Betroffene wegen bestimmter Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde. Das gilt für Verurteilungen wegen bestimmter Taten gegen den Staat oder das humanitäre Völkerrecht innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit; für Verurteilungen wegen Taten, deren Begehung durch den Besitz der Staatsangehörigkeit erleichtert wurde, innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Staatsangehörigkeit; schließlich für Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten. In diesen 6 Maaßen, Staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen der Terrorismusbekämpfung, in: ZAR 2011, 336, 339, hält § 28 StAG für anwendbar, wenn sich ein Deutsch-Afghane den Taliban anschließt; nach Renner/Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen (Hrsg.), Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., München 2010, § 28 StAG Rn. 9, „kann es ausreichend sein“, wenn sich ein Doppelstaater in einem zerfallenden Staat einer Bürgerkriegspartei anschließt . 7 Weber (Fn. 3), S. 144; wohl auch Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht , 34. Lfg. 2016, § 28 StAG Rn. 4 ff. 8 BT-Drs. 14/533, S. 15; vgl. auch Renner/Maaßen (Fn. 6), § 28 StAG Rn. 5, 7. 9 Code de la nationalité belge, abrufbar in französischer und niederländischer Sprache unter http://www.ejustice .just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=1984062835&table_name=loi. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 270/16 Seite 5 Fällen darf die Entziehung der Staatsangehörigkeit nur dann zur Staatenlosigkeit führen, wenn die Staatsangehörigkeit betrügerisch erworben wurde. 3. Dänemark In Dänemark kann die Staatsangehörigkeit durch Urteil entzogen werden. Nach § 8A des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes10 kann die Staatsangehörigkeit eingebürgerten Dänen entzogen werden, wenn sie diese durch betrügerisches Verhalten erlangt haben, insbesondere durch vorsätzlich falsche oder irreführende Auskünfte oder durch die Unterdrückung erheblicher Informationen . Der Entzug ist unabhängig von einer etwa folgenden Staatenlosigkeit möglich. Nach § 8B des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann die Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn ein Betroffener wegen bestimmter Verbrechen verurteilt wurde, darunter Straftaten gegen die Unabhängigkeit und Sicherheit des Staates und terroristische Straftaten. Der Entzug ist auch bei einer entsprechenden Verurteilung im Ausland möglich. Er findet aber nur statt, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. 4. Frankreich Nach Art. 25, 25-1 Code civil11 kann die Staatsangehörigkeit durch Dekret der Verwaltung mit Zustimmung des Staatsrats (Conseil d'État) entzogen werden. Voraussetzung ist eine Verurteilung wegen bestimmter schwerer Straftaten oder ein Verhalten, das einem anderen Staat nutzt und den Interessen Frankreichs schadet („livré au profit d'un Etat étranger à des actes incompatibles avec la qualité de français et préjudiciables aux intérêts de la France“). Der Entzug ist nur möglich , wenn die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde und nur innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Der Entzug ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene staatenlos würde. Ein Gesetzentwurf der französischen Regierung, der den Entzug der Staatsangehörigkeit auch bei gebürtigen Franzosen ermöglichen sollte, ist im März 2016 am Widerstand des Senats gescheitert .12 5. Großbritannien In Großbritannien kann der Innenminister nach sec. 40 des Staatsangehörigkeitsgesetzes13 die Staatsangehörigkeit entziehen. Einem Eingebürgerten kann die Staatsangehörigkeit nach 10 Eine inoffizielle englische Übersetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist abrufbar unter http://eudo-citizenship .eu/admin/?p=file&appl=currentCitizenshipLaws&f=DEN%20Law%20422%202004_ENGLISH.pdf. 11 Abrufbar in französischer Sprache unter https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;?idSectionTA=LE- GISCTA000006150513&cidTexte=LEGITEXT000006070721&dateTexte=19960722. 12 Vgl. die Vorgangsübersicht unter http://www.senat.fr/dossier-legislatif/pjl15-395.html. 13 British Nationality Act 1981, abrufbar in englischer Sprache unter http://www.legislation .gov.uk/ukpga/1981/61/contents. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 270/16 Seite 6 sec. 40(3) entzogen werden, wenn sie durch Betrug, falsche Angaben oder Verschleierung wesentlicher Tatsachen erlangt wurde. Gemäß sec. 40(2) kann jedem Briten die Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn der Entzug nach Auffassung des Ministers dem Gemeinwohl dient („if the Secretary of State is satisfied that deprivation is conducive to the public good“). Nach sec. 40(4), (4A) darf der Entzug grundsätzlich nicht zur Staatenlosigkeit führen. Ausnahmsweise wird die Staatenlosigkeit hingenommen, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangt hat, schwerwiegend gegen wichtige Interessen („vital interests“) des Vereinigten Königreichs verstoßen hat und Grund zu der Annahme besteht, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangen kann. 6. Italien Ein Italiener kann seine Staatsagehörigkeit nach Art. 12(1) des Staatsangehörigkeitsgesetzes14 verlieren , wenn er in den Dienst eines anderen Staates („impiego pubblico od una carica pubblica“) oder einer internationalen Organisation tritt, der Italien nicht angehört, oder wenn er sich der Armee eines anderen Staates anschließt. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt aber nur ein, wenn der Betroffene das Amt oder die Tätigkeit trotz einer entsprechenden Aufforderung der italienischen Regierung nicht fristgerecht niederlegt. Besondere Voraussetzungen gelten nach Art. 12(2) im Fall der Tätigkeit für einen anderen Staat, mit dem sich Italien im Krieg befindet. 7. Österreich Nach § 32 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes15 ist einem Österreicher, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Tritt ein Staatsbürger in anderer Funktion in den Dienst eines fremden Staates, ist ihm nach § 33 Abs. 1 die Staatsbürgerschaft nur dann zu entziehen, wenn er dadurch die Interessen oder das Ansehen Österreichs erheblich beschädigt. Durch Änderungsgesetz vom 29. Dezember 201416 wurde § 33 Abs. 2 eingefügt: „Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.“ Die Vorschriften gelten für gebürtige und eingebürgerte Österreicher gleichermaßen. 14 Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992, abrufbar in italienischer Sprache unter http://www.normattiva.it/urires /N2Ls?urn:nir:stato:legge:1992-02-05;91!vig=; eine inoffizielle englische Übersetzung ist abrufbar unter http://eudo-citizenship.eu/NationalDB/docs/IT%20Act%2091%201992%20%28consolidated,%20English %29.pdf. 15 Das Staatsbürgerschaftsgesetz ist abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen &Gesetzesnummer=10005579. 16 104. Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil I, ausgegeben am 29. Dezember 2014; abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_I_104/BGBLA_2014_I_104.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 270/16 Seite 7 8. Polen In Polen verbietet Art. 34 Abs. 2 der Verfassung17 den Entzug der Staatsangehörigkeit. Polen können auf ihre Staatsangehörigkeit nur freiwillig verzichten. 9. Schweden Das schwedische Recht sieht den Verlust der Staatsangehörigkeit nur für im Ausland geborene und dort wohnhafte Schweden vor. Der Verlust darf nicht zur Staatenlosigkeit führen. Hier relevante Entzugstatbestände kennt das schwedische Recht nicht. 10. Spanien Eingebürgerten Spaniern kann nach Art. 25(2) Código Civil18 die Staatsangehörigkeit durch Urteil entzogen werden. Stellt ein Gericht fest, dass sie die Staatsangehörigkeit mit falschen Angaben, durch Verschleierung von Tatsachen oder durch Betrug erlangt haben, führt dies zur Annullierung des Erwerbs. Eingebürgerte Spanier verlieren die Staatsangehörigkeit außerdem nach Art. 25(1)(b), wenn sie – trotz eines ausdrücklichen Verbots der spanischen Regierung – freiwillig ein öffentliches Amt in einem anderen Staat bekleiden oder sich den Streitkräften eines anderen Staats anschließen. *** 17 Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej, abrufbar in polnischer Sprache unter http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/polski/kon1.htm; eine deutsche Übersetzung ist abrufbar unter http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/kon1.htm. 18 Der Código Civil ist in spanischer Sprache abrufbar unter http://noticias.juridicas.com/base_datos/Privado /cc.l1t1.html#l1t1; eine inoffizielle englische Übersetzung der relevanten Normen ist abrufbar unter http://eudo-citizenship.eu/admin/?p=file&appl=currentCitizenshipLaws&f=ES%20Spanish%20Civil %20Code%2C%20consolidated%202010%20%28English%29.pdf.