© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 268/19 Regelung des Parteiausschlussverfahrens in verschiedenen europäischen Ländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 268/19 Seite 2 Regelung des Parteiausschlussverfahrens in verschiedenen europäischen Ländern Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 268/19 Abschluss der Arbeit: 9. Januar 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 268/19 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, wie das Parteiausschlussverfahren in anderen europäischen Ländern geregelt ist und welche Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland bestehen. 2. Rechtslage in Deutschland In Deutschland sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Parteiausschluss gesetzlich in § 10 Abs. 4 und Abs. 5 Parteiengesetz (ParteiG) festgelegt. Politische Parteien in Deutschland müssen eine schriftliche Satzung haben, die unter anderem auch Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern enthalten muss, § 6 Abs. 2 Nr. 4 ParteiG. Dabei haben sich die politischen Parteien an die Vorgaben des § 10 Abs. 4 und Abs. 5 ParteiG zu halten und können diese allenfalls ergänzen. Gemäß § 10 Abs. 4 ParteiG kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. § 10 Abs. 5 ParteiG enthält verschiedene Vorgaben für das Verfahren: Über den Ausschluss eines Mitglieds hat ein Parteischiedsgericht zu entscheiden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann ein Parteimitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Parteischiedsgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Diese müssen jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten.1 3. Länder ohne gesetzliche Regelungen für das Parteiausschlussverfahren Eine Abfrage bei verschiedenen europäischen Ländern hat ergeben, dass der überwiegende Teil dieser Länder keine gesetzlichen Regelungen für den Ausschluss aus einer politischen Partei vorsieht . Dies ist der Fall in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Litauen, dem Königreich der Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich. Mangels gesetzlicher Vorgaben steht es politischen Parteien frei, die Gründe für einen Ausschluss sowie das Verfahren hierfür in ihren Statuten nach eigenem Ermessen zu regeln. In Belgien, Kroatien, Tschechien, Dänemark, Irland, Litauen, Norwegen und dem Vereinigten Königreich steht den Betroffenen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. In der Schweiz kommt es auf die Regelungen in den jeweiligen Parteistatuten an.2 1 Vgl. Ipsen, in: Ipsen, Parteiengesetz, 2. Auflage 2018, § 10 Rn. 35. 2 Ausführlich zur Rechtslage in der Schweiz siehe Schiess Rütimann, Politische Parteien, 2011, 280 ff. Die Habilitationsschrift von Schiess Rütimann setzt sich auch mit der Rechtslage für politische Parteien in Belgien auseinander. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 268/19 Seite 4 In Bulgarien, Griechenland, Island, dem Königreich der Niederlande, der Slowakei und Schweden ist es dagegen nicht möglich Entscheidungen über den Parteiausschluss von ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen. In der Slowakei haben die politischen Parteien Schiedsgerichte eingerichtet, die die Ausschlussentscheidung überprüfen können. 4. Länder mit gesetzlichen Regelungen für das Parteiausschlussverfahren In folgenden Ländern sind gesetzliche Regelungen für den Ausschluss aus einer politischen Partei vorgesehen: 4.1. Estland Das estländische Parteiengesetz3 verweist insofern auf die gesetzlichen Regelungen für gemeinnützige Vereine (non-profit Associatons Act4). Wie die gemeinnützigen Vereine müssen sich politische Parteien in Estland schriftliche Statuten geben, die unter anderem auch Regelungen zur Mitgliedschaft und zum Ausschluss von Mitgliedern enthalten müssen. Dabei sind die Vorgaben des Art. 16 non-profit Associations Act zu beachten. Dieser regelt neben verschiedenen Verfahrensvorschriften auch Gründe für einen Ausschluss. So kann ein Ausschluss erfolgen, wenn gegen die Statuten der politischen Partei verstoßen oder wenn der politischen Partei wesentlicher Schaden zugefügt wird. Der Betroffene ist schriftlich über die Ausschlussentscheidung zu benachrichtigen. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden. Der Betroffene kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss beschließt. Eine gerichtliche Überprüfung des Ausschlussverfahrens durch ordentliche Gerichte ist möglich. 4.2. Finnland Parteien in Finnland haben das finnische Parteiengesetz (Act on Political Parties5) und das finnische Vereinsgesetz (Finnish Associations Act6) zu beachten. Art. 14 Finnish Associations Act listet drei Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds auf: Das Mitglied erfüllt seine Verpflichtungen, die es sich durch die Mitgliedschaft auferlegt hat, nicht; der Verein wurde durch ein Verhalten (innerhalb oder außerhalb des Vereins) des Mitglieds wesentlich geschädigt; das Mitglied erfüllt die Voraussetzungen, die nach den Statuten des Vereins für 3 Political Parties Act, abrufbar unter: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/513042015011/consolide in englischer Sprache (letzter Abruf: 9. Januar 2020). 4 Abrufbar unter: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/526032019007/consolide in englischer Sprache (letzter Abruf: 9. Januar 2020). 5 Abrufbar unter: https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1969/en19690010_19920653.pdf in englischer Sprache (letzter Abruf 9. Januar 2020). 6 Abrufbar unter: https://www.prh.fi/en/yhdistysrekisteri/act.html in englischer Sprache (letzter Abruf 9. Januar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 268/19 Seite 5 die Mitgliedschaft gelten, nicht mehr. Die Parteien können weitere Gründe regeln, die zum Ausschluss berechtigen. In der Praxis sehen viele Parteistatuten vor, dass die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder die Veruntreuung von Parteigeldern Gründe für einen Parteiausschluss sind. Nach Art. 15 Finnish Associations Act soll der Ausschluss von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist aber auch zulässig, in den Statuten zu regeln, dass zunächst der Vorstand, das Präsidium oder die Geschäftsleitung die Entscheidung trifft. In diesem Fall kann der Betroffene verlangen, dass die Mitgliederversammlung die Ausschlussentscheidung final beschließt. Die Gründe für den Ausschluss müssen dem Betroffenen mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine Erklärung in der Sache vor der Entscheidung abgeben zu können. Eine gerichtliche Überprüfung des Ausschlussverfahrens durch ordentliche Gerichte ist möglich. 4.3. Lettland Politische Parteien in Lettland haben das lettische Parteiengesetz (Law on Political Parties) und das lettische Vereinsgesetz (Association and Foundations Law7) zu beachten. Nach section 31. Association and Foundations Law können Mitglieder bei Vorliegen eines wesentlichen Grundes ausgeschlossen werden. Ein solcher wesentlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn eklatant gegen die Statuten des Vereins verstoßen wurde oder wenn dem Verein wesentlicher Schaden zugefügt wurde. Section 31. Association and Foundations Law regelt weiter, dass die Statuten vorsehen können, dass der Vorstand, das Präsidium oder die Geschäftsleitung die Entscheidung über den Ausschluss trifft. In diesem Fall kann der Betroffene verlangen, dass die Mitgliederversammlung die Ausschlussentscheidung überprüft. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Eine gerichtliche Überprüfung des Ausschlussverfahrens durch ordentliche Gerichte ist möglich. 4.4. Portugal Das portugiesische Parteiengesetz (Organisational Law no. 2/2003 - Law governing Political Parties8) sieht keine expliziten Regelungen für das Ausschlussverfahren vor. Es enthält aber einige Regelungen , die einen Ausschluss begründen können bzw. nicht als Gründe für einen Ausschluss herangezogen werden dürfen: 7 Abrufbar unter https://likumi.lv/ta/en/en/id/81050-associations-and-foundations-law in englischer Sprache (letzter Abruf 9. Januar 2020). 8 Abrufbar unter: https://www.parlamento.pt/sites/EN/Parliament/Documents/LEGartigoleipartidos_ENmaio 2018.pdf in englischer Sprache (letzter Abruf 9. Januar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 268/19 Seite 6 Nach Art. 20 Abs. 2 Law governing Political Parties darf niemand Mitglied von mehr als einer politischen Partei zur selben Zeit sein.9 Auch dürfen nach Art. 21 Abs. 1 Law governing Political Parties weder das aktive militärische Personal noch aktive Sicherheitsbedienstete Mitglied einer politischen Partei sein. Art. 19 Abs. 2 Law governing Political Parties bestimmt, dass niemand aufgrund seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, Sprache, Religion, wirtschaftlichen Situation oder seines sozialen Status aus einer Partei ausgeschlossen werden darf. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschluss aus einer politischen Partei die maximale Sanktion darstelle und daher nur im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens verhängt werden könne, beispielsweise wenn gegen die programmatischen Prinzipien bzw. politischen Richtlinien der politischen Partei oder gegen ihre Statuten oder Entscheidungen verstoßen wird und der Reputation der Partei dadurch ein schwerer Schaden zugefügt wird. Für das Verfahren sind keine gesetzlichen Regelungen vorgesehen. Die größten politischen Parteien in Portugal haben föderale Ausschüsse eingerichtet, die über Sanktionen gegen Mitglieder entscheiden. Eine gerichtliche Überprüfung durch ordentliche Gerichte ist grundsätzlich möglich, in der Praxis aber selten. 4.5. Rumänien Für politische Parteien in Rumänien gilt das rumänische Parteiengesetz (LEG nr. 14 din 9 ianuarie 2003 a partidelor politice – REPUBLICARE). Dieses enthält keine expliziten Vorschriften, die das Ausschlussverfahren an sich betreffen. Nach Art. 15 LEG nr. 14 din 9 ianuarie 2003 a partidelor politice – REPUBLICARE haben die Parteien Schiedsgerichte einzurichten, an die sich von einem Ausschlussverfahren betroffene Mitglieder wenden können. Art. 16 LEG nr. 14 din 9 ianuarie 2003 a partidelor politice – REPUBLICARE sieht den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit vor. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des rumänischen Verfassungsgerichts verfassungswidrig.10 Die Überprüfung des Ausschlussverfahrens durch die ordentlichen Gerichte ist daher möglich. Diese ist jedoch auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften beschränkt. 4.6. Spanien Der Organic Act 6/2002 on Political Parties enthält die wesentlichen Regelungen für die Organisation und Arbeitsweise politischer Parteien in Spanien. Art. 8 Organic Act 6/2002 on Political Parties sieht verschiedene Verfahrensvorschriften für den Ausschluss eines Parteimitglieds vor: Der Ausschluss eines Parteimitglieds darf nur im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens erfolgen. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Betroffene über die Umstände, die zu der Sanktion führen, informiert wird. Der Betroffene ist vorab anzuhören. 9 Dies regelt auch Art. 51 Abs. 2 der portugiesischen Verfassung. 10 Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist nur in rumänischer Sprache abrufbar unter http://legislatie .just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/154466 (letzter Abruf 9. Januar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 268/19 Seite 7 Ihm müssen Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur Verfügung stehen. Das spanische Parteiengesetz sieht keine Regelungen zu den Gründen für ein Ausschlussverfahren vor. Eine gerichtliche Überprüfung des Ausschlussverfahrens durch ordentliche Gerichte ist möglich. 4.7. Türkei Für politische Parteien in der Türkei gilt das türkische Parteiengesetz (Law on Political Parties). Dieses sieht vor, dass politische Parteien schriftliche Statuten haben müssen, die unter anderem auch Regelungen darüber enthalten müssen, unter welchen Umständen bestimmte Sanktionen wie zum Beispiel der Ausschluss von Mitgliedern erfolgen dürfen, Art. 53 Law on Political Parties. Spezifische Gründe für einen Ausschluss werden nicht gesetzlich vorgegeben, sondern können von den politischen Parteien selbst festgelegt werden. Das türkische Parteiengesetz sieht verschiedene Verfahrensvorschriften vor, die bei der Verhängung von Sanktionen einzuhalten sind: Nach Art. 55 Law on Political Parties bedarf die finale Entscheidung über das Verhängen einer Sanktion einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist über die Einleitung des Verfahrens vorab schriftlich zu benachrichtigen. Dem Schreiben müssen sowohl die Art der Sanktion als auch die Umstände, die die Sanktion begründen , klar zu entnehmen sein. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von 15 Tagen (bzw. unter besonderen Umständen innerhalb von 7 Tagen) nach der Benachrichtigung sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Eine Überprüfung der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte ist möglich. Der Betroffene muss innerhalb von 30 Tagen nach der finalen Entscheidung seine Klage bei Gericht einreichen. Das Gericht kann insbesondere überprüfen, ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Rechtsmittel. 4.8. Ungarn Politische Parteien in Ungarn haben die Regelungen des ungarischen Parteiengesetzes (Act 33 of 1989 on the operation and financial management of the political parties11) und die zivirechtlichen Regelungen für Vereine (Civil Code, Titel VII: Concept, establishment and membership of Associations , Section 3:63 -3:7012) zu beachten. Section 3:70 Civil Code enthält neben Regelungen über die Gründe für einen Ausschluss auch Verfahrensvorschriften: Jedes Verhalten eines Mitglieds, dass schwerwiegend oder wiederholt Gesetz, Statuten des Vereins oder Beschlüsse seiner Mitgliederversammlungen verletzt, soll auf Antrag eines Mitglieds ein Ausschlussverfahren in Gang setzen, soweit die Statuten des Vereins ein faires Verfahren gewährleisten . 11 Abrufbar nur in ungarischer Sprache unter: http://njt.hu/cgi_bin/njt_doc.cgi?docid=11014.262767 (letzter Abruf 9. Januar 2020). 12 Abrufbar in englischer Sprache unter: http://njt.hu/translated/doc/J2013T0005P_20190717_FINrev.pdf (letzter Abruf 9. Januar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 268/19 Seite 8 Die Entscheidung soll schriftlich niedergelegt und begründet werden. Das betroffene Mitglied soll über die Entscheidung und mögliche Rechtsmittel informiert werden. Vereine und damit auch politische Parteien können Rechtsmittel gegen die Ausschlussentscheidung vorsehen. Dazu müssen sie regeln, welche Organe für die Entscheidung zuständig sind und das Verfahren näher regeln. Nach section 2(4) Act 33 of 1989 on the operation and financial management of the political parties ist eine Überprüfung der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte möglich, aber insofern beschränkt, als die Entscheidung nur im Hinblick auf Verstöße gegen Vorschriften des Civil Societies Act, des Civil codes oder des ungarischen Parteiengesetzes überprüft werden kann. ***