WD 3 - 3000 - 268/18 (18. Juli 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Fragestellung und Rechtslage in Deutschland Gefragt wird, ob es in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig ist, dass Abgeordnete gleichzeitig ein Ministeramt innehaben. In Deutschland ist es zulässig und üblich, dass Abgeordnete des Bundestages Mitglieder der Bundesregierung werden und ihr Mandat behalten. Das Grundgesetz kennt keine strikte Gewaltenteilung , sondern eine Gewaltenverschränkung. Dass Nicht-Abgeordnete Bundesminister werden, kommt seltener vor: Von der 1. bis zur 18. Wahlperiode gab es insgesamt 48 Regierungsmitglieder ohne Bundestagsmandat (Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages seit 1990, Kapitel 6.8, https://www.bundestag.de/datenhandbuch), in der 19. Wahlperiode gehören fünf Bundesminister nicht dem Bundestag an. 2. Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten Die nachfolgenden Informationen zu 19 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruhen auf Auskünften, die diese Staaten im Jahr 2010 erteilt haben. In Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn ist es zulässig, in Irland sogar erforderlich, dass Minister zugleich Mitglieder des Parlaments sind. In Österreich ist dies verfassungsrechtlich zwar zulässig; seit den 1980er Jahren verzichten die Minister jedoch normalerweise auf ihr Mandat. In Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, den Niederlanden, Portugal, der Slowakei, Slowenien und Schweden sind Ministeramt und Mandat unvereinbar. In allen genannten Ländern mit Ausnahme Irlands dürfen auch Nicht-Abgeordnete als Minister berufen werden. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vereinbarkeit von Ministeramt und Mandat in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union