Reg.-Nr.: WD 3 – 3000 – 267/15 Datum: 22. Oktober 2015 Auftraggeber: , MdB Bearbeiter: Thema: Einsatz der Bundeswehr bei Abschiebungen Kurze Inhaltsangabe: Ich habe dem Büromitarbeiter eingehend den Einsatzbegriff des Art. 87a Abs. 2 GG als Dreh- und Angelpunkt für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung personeller und sachlicher Ressourcen der Streitkräfte erläutert. Nach einem Hinweis auf das über lange Zeit kontroverse Meinungsbild in der Literatur wurde die Entscheidung des Plenums des BVerfG aus dem Jahr 2012 (BVerfGE 132, 1) besprochen , mit der diese Streitfrage geklärt worden ist. Danach dürfte die Verwendung von Luftwaffenflugzeugen einschließlich soldatischem Personal bei Abschiebungen nicht als Einsatz i.S.d. Art. 87a Abs. 2 GG zu qualifizieren sein, solange die eigentliche Zwangseinwirkung auf die abzuschiebenden Personen von begleitenden Polizeibeamten ausgeht und sich die Soldaten auf die technische Unterstützung in Gestalt der Transportleistung beschränken. Für den Fall, dass weitergehende Unterstützungsleistungen als Einsatz zu qualifizieren wären, wurden ferner die Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 3 und 4 GG sowie des Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG intensiv erörtert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass eine Verwendung von Bundeswehrsoldaten zur Sicherung der Bundesgrenzen gegen Grenzübertritte Telefonische Kurzinformation Fachbereich WD 3 - Verfassung und Verwaltung - Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +4 Fax: +4 Dienstgebäude: Seite 2 von Flüchtlingen, wie er gerade in Slowenien erfolgt, nach geltendem Verfassungsrecht in Deutschland – auch im Falle einer Überforderung der Polizeikräfte – nicht zulässig wäre. Damit ist der Auftrag zunächst erledigt. Herr kündigte an, eine Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema zu stellen. Nach Erhalt der Antwort werde er sich ggf. wieder melden . ( )