© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 265/19 Verhaltensregeln für Abgeordnete in den Landesparlamenten Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 265/19 Seite 2 Verhaltensregeln für Abgeordnete in den Landesparlamenten Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 265/19 Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 265/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Verhaltensregeln in den Landesparlamenten 4 2.1. Baden-Württemberg 4 2.2. Bayern 4 2.3. Berlin 4 2.4. Brandenburg 4 2.5. Bremen 5 2.6. Hamburg 5 2.7. Hessen 5 2.8. Niedersachsen 5 2.9. Nordrhein-Westfalen 6 2.10. Mecklenburg-Vorpommern 6 2.11. Rheinland-Pfalz 6 2.12. Saarland 6 2.13. Sachsen 7 2.14. Sachsen-Anhalt 7 2.15. Schleswig-Holstein 7 2.16. Thüringen 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 265/19 Seite 4 1. Einleitung Die Abgeordneten der Landesparlamente unterliegen wie auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages bestimmten Verhaltensregeln, die insbesondere die Nebentätigkeiten von Abgeordneten und die daraus erzielten Einkünfte betreffen. Im Folgenden werden die in den Bundesländern existierenden Verhaltensregelungen für Abgeordnete der Landesparlamente bei einer Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften dargestellt. 2. Verhaltensregeln in den Landesparlamenten 2.1. Baden-Württemberg Im Landtag von Baden-Württemberg gibt es keine Anzeigepflichten hinsichtlich einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft. 2.2. Bayern Nach Ziff. I. 2 lit. f. VR ist ein Mitglied des Landtags dazu verpflichtet, der Präsidentin Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften anzuzeigen, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt die Präsidentin in den Ausführungsbestimmungen fest. Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft ist entsprechend nach Nr. 7 AB anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Landtags mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen. Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind nach Nr. 1 Abs. 1 AB innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag einzureichen. Gleiches gilt nach Nr. 1 Abs. 2 AB für Änderungen und Ergänzungen im Verlaufe der Wahlperiode. Die Angaben werden nach Ziff. III VR auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht. 2.3. Berlin Die Verpflichtung zur Anzeige von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften ist in § 5a Abs. 1 Nr. 5 des Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) geregelt. Hiernach sind das Halten und der Erwerb von Beteiligungen an Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften anzuzeigen, wenn der Anteil bei Aktiengesellschaften mehr als 5 vom Hundert, bei den anderen Gesellschaften mehr als 25 vom Hundert beträgt. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn dieser Sachverhalt nicht bereits im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf (unselbständige oder selbständige Tätigkeit) nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 LAbgG angezeigt wurde. 2.4. Brandenburg Die Anzeigepflichten für die Mitglieder des brandenburgischen Landtags sind als Teil der Verhaltenspflichten in § 26 Abs. 1 AbgG Bbg niedergelegt. Sie enthalten derzeit keine Regelung, der zufolge die Abgeordneten verpflichtet sind, der Präsidentin ihre Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften anzuzeigen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 265/19 Seite 5 2.5. Bremen Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz –AbgG) gibt der Bürgerschaft in § 46b vor, sich Verhaltensregeln zu geben. Diese sind als Anlage 1 Bestandteil der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft. Nach Ziffer I 7 der Verhaltensregeln (VR) sind Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen und an Aktiengesellschaften, sofern der Nennbetrag der Aktien mehr als 1 vom Hundert des Grundkapitals ausmacht, zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft und Aufnahme in das Handbuch der Bürgerschaft anzugeben. Die Angaben haben dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft gegenüber zu erfolgen. 2.6. Hamburg Die Verhaltensregeln für die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft finden sich in § 26 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes (HmbAbgG). Nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 HmbAbgG haben die Mitglieder das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften zur Veröffentlichung anzugeben, wenn dem Mitglied mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen. 2.7. Hessen Mitglieder des Hessischen Landtags müssen ihre Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften anzeigen, wenn ihnen mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen, Nr. 7 Ausführungsbestimmungen - AB. Hierzu sind sie innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag verpflichtet, § 1 Abs. 6 Verhaltensregeln - VR, Nr. 1 AB. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen, Nr. 1 Abs. 2 AB. Die Angaben werden im Internet und im Amtlichen Handbuch veröffentlicht, § 3 VR. 2.8. Niedersachsen Gemäß Abschnitt I Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtags (VR) i. V. m. Nummer 9 der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln (AB) ist nur die Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben, anzeigepflichtig. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter erstellt oder Dienstleistungen erbracht werden. Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Landtags mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen. Gemäß Abschnitt I Abs. 6 VR muss eine solche Beteiligung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag oder nach Eintritt von Änderungen während der Wahlperiode angezeigt werden. Die Angaben werden im Handbuch des Landtags und auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landtags veröffentlicht (Abschnitt II VR). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 265/19 Seite 6 2.9. Nordrhein-Westfalen Gemäß § 16a Abs. 2 Nr. 7 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) sind die Mitglieder des Landtags verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften anzuzeigen, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. Dies gilt für Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrem Eintritt, § 16a Abs. 6 Nr. 2 AbgG NRW. 2.10. Mecklenburg-Vorpommern Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat in seinen Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags, Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Landtags, Ziffer I. festgelegt, dass die Abgeordneten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft bestimmte Angaben zu machen haben, die zusammen mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht werden. Eine Anzeigepflicht hinsichtlich einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft ist nicht vorgesehen. 2.11. Rheinland-Pfalz Ein Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, dem Präsidenten Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften anzuzeigen, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird (Abschnitt I Nr. 2 Buchst. f der Verhaltensregeln - VR). Gemäß Abschnitt VII Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln (AB) ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben, anzeigepflichtig. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt werden. Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Landtags mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen (Abschnitt VII Nr. 2 AB). Anzeigepflichtige Sachverhalte, zu denen auch eine Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften unter den oben genannten Voraussetzungen gehört, sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag dem Präsidenten einzureichen (Abschnitt I Nr. 5 VR, Abschnitt I Nr. 1 AB). Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (Abschnitt I Nr. 5 VR, Abschnitt I Nr. 2 AB). Die Angaben werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht (Abschnitt II Satz 1 VR). 2.12. Saarland Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Saarländischen Landtags hat ein Mitglied des Landtags dem Präsidenten schriftlich eine Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften , wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird, anzuzeigen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 265/19 Seite 7 Gemäß Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen besteht eine Anzeigepflicht bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt werden. Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Landtags des Saarlandes mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen.“ 2.13. Sachsen Nach § 4a Abs. 7 SächsAbgG und Buchstabe A Ziffer IV der Verhaltensregeln für Mitglieder des Sächsischen Landtags (VR) ist die Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften anzuzeigen und zu veröffentlichen, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Hiervon wird in der Praxis bei einem Stimmrechtsanteil von mehr als 25 Prozent ausgegangen. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft vorzunehmen. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen (§ 4a Abs. 8 SächsAbgG und Buchstabe F VR). 2.14. Sachsen-Anhalt Die Mitglieder des Landtags von Sachsen-Anhalt sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Verhaltensregeln verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften anzuzeigen, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird, was der Fall ist, wenn dem Mitglied des Landtags mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen. Die Angabe ist gemäß § 5 der Verhaltensregeln durch den Präsidenten zu veröffentlichen. 2.15. Schleswig-Holstein Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes müssen die Verhaltensregeln Bestimmungen enthalten über die Pflicht der Abgeordneten, das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften in der Art und Höhe anzuzeigen , wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verhaltensregeln (VR) sind die Mitglieder des Landtags verpflichtet, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften in der Art und Höhe anzuzeigen, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird oder aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die von der Gesellschaft nicht eigens vergütet wird. In Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen (AB) wird dies folgendermaßen konkretisiert: (1) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 a VR ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt oder erbracht werden. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen wird begründet, wenn dem Mitglied des Landtags mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 265/19 Seite 8 (2) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 b VR ist eine Beteiligung, wenn aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die sich das Mitglied des Landtags im Hinblick auf den ihm zustehenden Gewinnanteil von der Gesellschaft nicht eigens vergüten lässt. Entsprechende Anzeigen sind innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode einzureichen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VR, Ziffer 1 Abs. 1 und 2 AB). Die Angaben werden gemäß § 3 VR als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtags veröffentlicht. 2.16. Thüringen Die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Thüringer Landtags (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Thüringischen Landtags) enthalten keine Anzeigepflicht hinsichtlich einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft. ***