© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 264/16 Zuständigkeit des Bundes für die Regulierung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 264/16 Seite 2 Zuständigkeit des Bundes für die Regulierung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 264/16 Abschluss der Arbeit: 8. Dezember 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 264/16 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird nach den Kompetenzen des Bundes für die Regulierung von Flugmodellen und unbemannten Flugsystemen (sog. Drohnen), etwa durch Schaffung eines sog. Drohnenführerscheins. 2. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen des Bundes im Bereich des Luftverkehrsrechts Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Luftverkehrs.1 Der Begriff des Luftverkehrs wird dabei weit verstanden und umfasst alle mit dem Flugwesen zusammenhängenden Tätigkeiten und Institutionen.2 Auf diesem Kompetenztitel basiert das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Es bildet auf nationaler Ebene gemeinsam mit verschiedenen Verordnungen (z.B. der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung), die auf der Grundlage von § 32 LuftVG zur Konkretisierung des Gesetzes erlassen wurden, den Rechtsrahmen für die Nutzung von Drohnen.3 Die Luftverkehrsverwaltung wird gemäß Art. 87d Abs. 1 S. 1 GG in Bundesverwaltung geführt. Nach Art. 87d Abs. 2 GG können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. Der Bund hat von dieser Option in § 31 Abs. 2 LuftVG Gebrauch gemacht. Die dort genannten Aufgaben werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Dies betrifft beispielsweise die Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen für unbemannte Luftfahrtsysteme, für die somit die Landesluftfahrtbehörden zuständig sind.4 In Hinblick auf den Rechtsrahmen sind zudem die Pläne der Europäischen Kommission zur Schaffung allgemeinverbindlicher Regelungen für die Nutzung von Drohnen, die insbesondere eine Erweiterung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vorsehen , zu nennen.5 In diesem Zusammenhang hat auch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einen Regulierungsrahmen erarbeitet. Standards und Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Thema Drohnen werden auf internationaler Ebene darüber hinaus von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erarbeitet. 1 Siehe auch Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl. 2013, Kapitel 1, Rn. 75. 2 Seiler, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Onlinekommentar Grundgesetz, Stand: 30. Edition (Juni 2016), Art. 73 Rn. 25. 3 Daneben können im konkreten Einzelfall weitere öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Regelungen zu beachten sein, siehe auch Brahms/Maslaton, Die gewerbliche Nutzung von Drohnen im Lichte der geplanten Novelle der LuftVO, NVwZ 2016, S. 1125 (1125 f.). 4 Siehe Uschkereit/Zdanowiecki, Rechtsrahmen für den Betrieb ziviler Drohnen, NJW 2016, S. 444 (444). 5 Hierzu Dust, Regulierung privater Drohnennutzung – Pläne der Europäischen Kommission und rechtspolitische Diskussion in Deutschland, ZRP 2016, S. 198 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 264/16 Seite 4 3. Anpassung des Luftverkehrsrechts zur Einbeziehung von Drohnen Im Jahr 2012 wurden mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes erste Schritte zur Einbeziehung von Drohnen in den Rechtsrahmen des Luftverkehrsrechts unternommen.6 Seit 2015 arbeitet zudem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an einem Entwurf für eine Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten, für den die Ressortabstimmung abgeschlossen ist und der sich derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung befindet.7 Der Verordnungsentwurf sieht insbesondere vor, dass Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr künftig im Wesentlichen gleich behandelt werden. So sieht der Entwurf beispielsweise die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg vor, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Außerdem soll künftig für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg ein Kenntnisnachweis erforderlich sein. *** 6 Siehe BT-Drs. 17/8098 sowie Uschkereit/Zdanowiecki, Rechtsrahmen für den Betrieb ziviler Drohnen, NJW 2016, S. 444 (444), und Brahms/Maslaton, Die gewerbliche Nutzung von Drohnen im Lichte der geplanten Novelle der LuftVO, NVwZ 2016, S. 1125 (1127). 7 Siehe hierzu die Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die unter http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html abgerufen werden können (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2016).