WD 3 - 3000 - 263/20 (20. November 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wurde gefragt, ob die Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/20111 mit dem Bundesdatenschutzgesetz2 vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung wird durch den Fachbereich Europa geprüft. Die Verordnung stellt „Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge [...], um dazu beizutragen, dass die von der Union angestrebte Verringerung der Treibhausgasemissionen, wie sie in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegt ist, erreicht wird“.3 Verordnungen der Europäischen Union sind in den Mitgliedstaaten gemäß Art. 288 Abs. 2 S. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)4 unmittelbar anwendbar und verbindlich.5 Sie bedürfen keiner Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber. 1 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019, ABl. L 111/13. 2 Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626). 3 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/631. 4 Fassung aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115/47 vom 9. Mai 2008), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112/21 vom 24. April 2012) m.W.v. 1. Juli 2013. 5 Siehe auch die Schlussformel der Verordnung (EU) 2019/631. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anwendungsvorrang des Unionsrechts Kurzinformation Anwendungsvorrang des Unionsrechts Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Aus ihrer unmittelbaren Geltung ergibt sich kein unbeschränkter Vorrang der Verordnungen gegenüber dem nationalen Recht.6 Dabei handelt es sich „nur“ um einen Anwendungsvorrang: Kollidiert nationales Recht mit einer Verordnung, so bleibt es im Anwendungsbereich der Verordnung unangewendet.7 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung bleibt das nationale Recht anwendbar. Daraus folgt, dass das Bundesdatenschutzgesetz im Falle einer Kollision mit der Verordnung (EU) 2019/631 keine Anwendung findet. *** 6 Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 AEUV Rn. 44. 7 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 1 AEUV Rn. 18.