Fragen zur Umsetzung von Informationsfreiheitsgesetzen in ausgewählten europäischen Staaten: Dänemark, Großbritannien, Österreich, Schweden und die Schweiz - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 -262/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Fragen zur Umsetzung von Informationsfreiheitsgesetzen in ausgewählten europäischen Staaten: Dänemark, Großbritannien, Österreich, Schweden und die Schweiz Ausarbeitung WD 3 -262/06 Abschluss der Arbeit: 22. August 2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Dänemark 3 2.1. Kostenerhebung 3 2.2. Evaluierung 3 3. Großbritannien 3 3.1. Kostenerhebung 3 3.2. Evaluierung 4 4. Österreich 5 4.1. Kostenerhebung 5 4.2. Evaluierung 5 5. Schweden 5 5.1. Kostenerhebung 5 5.2. Evaluierung 6 6. Schweiz 6 6.1. Kostenerhebung 6 6.2. Evaluierung 7 Anlagenverzeichnis 8 - 3 - 1. Einleitung Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Betrachtung der Umsetzung von Informationsfreiheitsgesetzen in Dänemark, Großbritannien, Österreich, Schweden und der Schweiz hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten, der Anzahl der Informationsgesuche, des Kreises der Antragsteller und der nachgefragten Themen (Evaluierung). Die der Ausarbeitung zugrunde liegenden und im Rahmen einer Umfrage beim Europäischen Zentrum für Parlamentswissenschaft und Dokumentation erhaltenen Antworten sind als Anlagen 1 bis 5 beigefügt. 2. Dänemark 2.1. Kostenerhebung Nach dem dänischen Informationsfreiheitsgesetz kann einem Antragsteller in den Räumlichkeiten der betreffenden Behörde kostenlose Einsichtnahme in Unterlagen gewährt werden. In den Fällen, in denen der Betreffende Kopien wünscht, wird eine Gebühr von 10 dkr für die erste Seite und 1 dkr für jede weitere Seite erhoben. 2.2. Evaluierung Das Informationsfreiheitsgesetz wurde bislang keiner Evaluierung unterzogen. Daher sind Angaben zu Anzahl und Art der Informationsgesuche nicht möglich. 3. Großbritannien 3.1. Kostenerhebung In Großbritannien sind Informationsgesuche von „Verfahrensbeteiligten“ (Betroffenen) grundsätzlich kostenfrei. Jedoch können nach den im Jahre 2000 erlassenen „Datenschutzbestimmungen für Auskunftsersuchen Betroffener“ von den Behörden Gebühren erhoben werden. Danach beträgt die Gebühr für Informationsgesuche Betroffener über personenbezogene Daten maximal £ 10. Die Personalkosten werden mit £ 25 pro Stunde veranschlagt, wobei der für die Entscheidung über die Freigabe der Informationen notwendige Zeitaufwand unberücksichtigt bleibt. Die diesen gesetzlichen Bestimmungen unterliegenden Behörden sind berechtigt, ein Informationsgesuch abzulehnen, wenn die für die Behörde mit dem Auffinden der Informationen verbundenen Kosten einen Be- - 4 - trag von £ 450 übersteigen (bzw. £ 600 bei an die Zentralregierung gerichteten Ersuchen ).1 In der Praxis wird in der Regel auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet, weil die Kosten für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand häufig die Höhe der Gebühren übersteigen. 3.2. Evaluierung Informationen über die um Auskunft ersuchenden Personenkreise werden vom Ministerium für verfassungsrechtliche Angelegenheiten nicht routinemäßig erfasst. Des Weiteren gelten in Schottland gesonderte gesetzliche Bestimmungen zur Informationsfreiheit; eine Erfassung der Informationsgesuche wird dort ebenfalls nicht vorgenommen. Allerdings stellte kürzlich der Beauftragte für Informationsfreiheit im Rahmen eines Vortrags fest, dass bis Mai 2006 insgesamt 36.000 Informationsersuchen an nationale Ministerien und ca. 120.000 Ersuchen in anderen Bereichen des öffentlichen Sektors (einschließlich Kommunen, Bildungs- und Gesundheitswesen) gestellt wurden. Dabei kommt die Mehrzahl der Informationsgesuche aus der breiten Öffentlichkeit. Daneben sind Anfragen von Journalisten, Rechtsanwälten und vereinzelt auch von Mitgliedern des Parlaments zu verzeichnen. Letztere nutzen vornehmlich weiterhin ihre Informationsmöglichkeiten im Wege von parlamentarischen Anfragen.2 Gegenwärtig wird die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vom Ministerium für verfassungsrechtliche Angelegenheiten überprüft mit dem Ziel, den Hauptzweck des Gesetzes zu wahren. Anlass hierzu war eine Feststellung des Ministers, dass es neben den legitimen Informationsgesuchen auch eine geringe Anzahl „unseriöser“ Anträge (z.B. Ersuchen um detaillierte Auskünfte über im Terminkalender des Premierministers verzeichnete Treffen) gegeben hat. Im Zuge dieser Überprüfung soll auch untersucht werden, ob eine Anpassung der Gebührenregelung erforderlich ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung stehen noch aus. Aus ähnlichen Gründen wurde von der schottischen Exekutive ebenfalls eine Überprüfung der Umsetzung des dortigen Informationsfreiheitsgesetzes angeordnet. Auch hier steht die Veröffentlichung der Ergebnisse noch aus. 1 „Richtlinien zur Anwendung von Gebühren“ unter http://www.foi.gov.uk/practitioner/feesguidance.htm. 2 Nähere Informationen hierzu finden sich im Vortrag des Beauftragten für Informationsfreiheit unter http://www.ucl.ac.uk/constitution-unit/foidp/events/3. - 5 - 4. Österreich In Österreich bestimmt sich die Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987) und nach dem Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (BGBl. Nr. 286/1987). Letzteres regelt die Grundsätze der für Länder und Gemeinden bestehenden Auskunftspflichten.3 Von den Ländern wurden eigene Landesgesetze zur Umsetzung des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes erlassen. 4.1. Kostenerhebung Die Erteilung von Auskünften ist grundsätzlich kostenfrei. Die Erhebung einer Gebühr für Kopien und Zweitschriften ist möglich. 4.2. Evaluierung Statistische Daten bezüglich der Umsetzung der jeweiligen Auskunftspflichtgesetze werden nicht erhoben. 5. Schweden In Schweden sind die grundlegenden Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Unterlagen im Pressefreiheitsgesetz enthalten. Dieses Recht auf Einsichtnahme in amtliche Unterlagen besteht bereits seit mehr als 200 Jahren. Nach diesem Gesetz haben grundsätzlich alle schwedischen Staatsbürger und Ausländer das Recht, die sich im behördlichen Besitz befindlichen amtlichen Unterlagen, die nicht als geheim eingestuft sind, an Ort und Stelle einzusehen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit , ein Dokument abzuschreiben, zu fotografieren oder aufzuzeichnen. Kann ein Dokument nicht gelesen beziehungsweise ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel verstanden werden, hat die Behörde solche Hilfsmittel bereitzustellen (z.B. ein Tonbandgerät im Falle von Tonbandaufzeichnungen). 5.1. Kostenerhebung Die Akteneinsichtnahme vor Ort ist in der Regel gebührenfrei. Abschriften beziehungsweise Kopien von Dokumenten sind gegen Gebühr erhältlich. 3 Die Gesetzestexte sind abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at. - 6 - 5.2. Evaluierung Das Pressefreiheitsgesetz wurde bisher keiner Evaluierung unterzogen, so dass statistische Angaben zu Anzahl und Art der Anfragen nicht vorliegen. 6. Schweiz In der Schweiz sind das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz – BGÖ) vom 17. Dezember 2004 (Stand am 20. Juni 2006) und die dazugehörige Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung – VBGÖ) vom 24. Mai 2006 (Stand am 20. Juni 2006) zum 1. Juli 2006 in Kraft getreten. 6.1. Kostenerhebung Die Erhebung von Gebühren bestimmt sich nach Art. 17 BGÖ in Verbindung mit Art. 16 VBGÖ. Danach bemessen sich Gebühren wie folgt: Gebührentarif in Franken 1. Reproduktion Franken Fotokopie im Format A4 oder A3 - ab normaler Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite 0,20 - ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite 2,00 Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in elektronischer Form vorliegen) online übermittelt - ab Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite 0,20 - ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite 2,00 Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis - pro Diskette 5,00 - pro CD-Rom oder DVD 35,00 Tonbandkassette oder Videokassette, bespielt durch die Behörde - pro Kassette 35,00 - 7 - Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren Kopien, die durch externe Partnerfirmen angefertigt werden müssen nach Offerte 2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs Franken Arbeitsaufwand für die Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten - pro Stunde 100,00 6.2. Evaluierung Art. 19 BGÖ sieht vor, dass die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte den Vollzug und die Wirksamkeit des BGÖ sowie insbesondere die durch die Umsetzung des BGÖ verursachten Kosten überprüft und dem Bundesrat regelmäßig Bericht erstattet. Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat binnen drei Jahre nach Inkrafttreten des BGÖ vorzulegen. Vor diesem Hintergrund dürften statistische Daten bezüglich der Umsetzung des BGÖ erst im Jahre 2009 zu erwarten sein. ( ) - 8 - Anlagenverzeichnis Anlage 1 deutsche Übersetzung der Antwort aus Schweden vom 21. Juli 2006 Anlage 2 deutsche Übersetzung der Antwort aus Großbritannien vom 24. Juli 2006 Anlage 3 deutsche Übersetzung der Antwort aus Österreich vom 1. August 2006 Anlage 4 deutsche Übersetzung der Antwort aus Dänemark vom 4. August 2006 Anlage 5 Antwort aus der Schweiz vom 24. Juli 2006