Nr. WD 3-3000-259/17 (15. Dezember 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die vorliegende Kurzinformation befasst sich mit der Frage, ob bzw. wie Personalausweise für Obdachlose ausgestellt werden. Der Rechtsrahmen für die Ausstellung von Personalausweisen ergibt sich aus dem Personalausweisgesetz (PAuswG), der Personalausweisverordnung und den „Vorläufigen Hinweisen zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes“. In § 1 Abs. 1 S. 1 PAuswG ist eine Ausweispflicht normiert. Danach sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Deutsche, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, werden ebenfalls von der Ausweispflicht erfasst, wenn sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Damit wird klargestellt, dass auch Personen, die keine Wohnung haben, unter die Ausweispflicht fallen. Mit der Ausweispflicht korrespondiert (für Deutsche) das Recht, einen solchen ausgestellt zu bekommen. Als Ausweis kommen dabei sowohl der Personalausweis als auch der vorläufige Personalausweis in Betracht (§ 2 Abs. 1 PAuswG). Für Obdachlose ist der vorläufige Personalausweis von besonderer Bedeutung, weil sie häufig über keinen gültigen Ausweis verfügen und bei vorläufigen Personalausweisen nach § 3 Abs. 1 PAuswG eine sofortige Ausstellung möglich ist. Wesentlichster Unterschied zwischen einem Personalausweis und einem vorläufigen Personalausweis ist die Gültigkeitsdauer: Während Personalausweise grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt werden, ist nach § 6 Abs. 4 PAuswG die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Speziell geregelt ist die örtliche Zuständigkeit der Ausweisbehörde für den Fall, dass die antragstellende Person keine Wohnung hat. In einem solchen Fall ist nach § 8 Abs. 1 S. 2 PAuswG die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person vorübergehend aufhält. Auf der Ebene der Regelungen des verwaltungsinternen Bereichs enthalten die „Vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes“ Vorgaben für den Umgang mit dem Erfordernis der Eintragung des Wohnortes auf dem Personalausweis bei Obdachlosen. Hat Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ausstellung von Personalausweisen für Obdachlose Kurzinformation Ausstellung von Personalausweisen für Obdachlose Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 die antragstellende Person keine Wohnung, so ist im Feld „Anschrift“ der derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe einzutragen. Sofern eine Stadt über mehrere Postleitzahlen verfügt, ist die Postleitzahl der ausstellenden Personalausweisbehörde einzutragen, die ihr nach dem Straßennahmen und der Hausnummer zuzurechnen ist. ***