© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 257/16 Änderungsgesetzentwürfe zum Conterganstiftungsgesetz Fragen zu Zusammensetzung und Kompetenzen des Stiftungsrats Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 257/16 Seite 2 Änderungsgesetzentwürfe zum Conterganstiftungsgesetz Fragen zu Zusammensetzung und Kompetenzen des Stiftungsrats Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 257/16 Abschluss der Arbeit: 24. November 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 257/16 Seite 3 1. Fragestellung Das Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) vom 13. Oktober 2005 regelt die Rechtsverhältnisse der Conterganstiftung für behinderte Menschen. Gegenstand des Sachstands sind verschiedene Änderungsgesetzentwürfe, darunter der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG-E).1 Gefragt wird, wie sich bestimmte Änderungen des § 6 ContStifG auf die Position der Betroffenenvertreter im Stiftungsrat und auf die Zuständigkeiten des Organs auswirken würden. 2. Position der Betroffenenvertreter im Stiftungsrat Nach § 6 Abs. 1 ContStifG besteht der Stiftungsrat derzeit aus fünf bis sieben Mitgliedern: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benennt drei Mitglieder nach eigener Wahl und zwei weitere auf Vorschlag der Betroffenen; bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Ministerium aus der Wissenschaft berufen. Nach § 6 Abs. 1 S. 5 ContStifG-E kommt ein weiteres Mitglied hinzu, das vom Ministerium auf Vorschlag der Betroffenen zu berufen ist. Es hat lediglich beratende Funktion und kein Stimmrecht. Hierdurch wären die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat zwar stärker vertreten als bisher, bei Abstimmungen bliebe ihre Position allerdings unverändert. Nach einem weiteren vorgelegten Änderungsgesetzentwurf soll der Stiftungsrat künftig stets aus sieben Mitgliedern bestehen: Drei soll das Ministerium nach eigener Wahl benennen, vier weitere auf Vorschlag der Betroffenen. Vertreter der Wissenschaft sollen nicht mehr berufen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Position der Betroffenenvertreter gestärkt würde. Sie wären, wenn sie geschlossen abstimmen, im Stiftungsrat stets in der Mehrheit. 3. Zuständigkeiten des Stiftungsrats Die Zuständigkeiten des Stiftungsrats regelt § 6 Abs. 6 ContStifG. Er lautet bisher: „Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.“ Der Gesetzentwurf sieht hier Klarstellungsbedarf und will die Kompetenzverteilung zwischen Stiftungsvorstand und Stiftungsrat eindeutiger regeln. Dazu sollen die Zuständigkeiten des Stiftungsrats künftig enumerativ im Gesetz genannt werden.2 § 6 Abs. 6 S. 1-3 ContStifG-E lautet: „Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Er beschließt über 1. (…)“. Nachfolgend werden elf Zuständigkeiten genannt. Die Entwurfsfassung enthält somit zwar in Satz 3 eine Liste der Zuständigkeiten. In Satz 1 bleibt aber die Formulierung „alle grundsätzlichen Fragen“ bestehen. Hierdurch könnten Zweifel am abschließenden Charakter der Liste in Satz 3 entstehen. 1 BT-Drs. 18/10378. 2 BT-Drs. 18/10378, S. 1 f., 10, 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 257/16 Seite 4 Ein weiterer vorgelegter Änderungsgesetzentwurf formuliert hier: „Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Stiftungsvorstands und berät ihn hinsichtlich der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. Er beschließt über 1. (…)“. Es folgen die erwähnten elf Zuständigkeiten. Diese Entwurfsfassung weicht in Satz 1 hinsichtlich der Überwachungsfunktion des Stiftungsrats von § 6 Abs. 6 S. 2 ContStifG und ContStifG-E (insoweit unverändert) ab. Weiterhin ergibt sich hier deutlicher der abschließende Charakter der aufgezählten Zuständigkeiten, da auf die Formulierung „alle grundsätzlichen Fragen“ verzichtet wird. ***