© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 – 256/14 Fragen zum Asylrecht in Deutschland EZPWD-Anfrage Nr. 2666 des französischen Parlaments Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 2 Fragen zum Asylrecht in Deutschland EZPWD-Anfrage Nr. 2666 des französischen Parlaments Verfasser: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 – 256/14 Abschluss der Arbeit: 6. November 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 3 Inhalt 1. Fragestellung 4 2. Asylstatistik 4 2.1. Entwicklung der Asylantragszahlen 4 2.2. Entscheidungen und Entscheidungsquoten 5 3. Das Recht auf Asyl 5 3.1. Voraussetzungen für die Asylgewährung 5 3.2. Abschiebungsverbote 6 3.3. Entscheidungsinstitution und Aufnahmeeinrichtungen 7 3.4. Besonderer Schutz 8 4. Entscheidungsverfahren 8 4.1. Ablauf 8 4.2. Sichere-Drittstaaten-Regelung 9 4.3. Verfahrensdauer 9 5. Anhörung des Asylsuchenden und Rechtsbeistand 9 6. Rechtsschutz 10 7. Rechte und Leistungsansprüche des Asylbewerbers 11 7.1. Grundleistungen 11 7.2. Arbeitsgelegenheiten 11 8. Maßnahmen im Anschluss an eine Ablehnungsentscheidung im Asylverfahren 12 9. Nationale Umsetzung der sog. Dublin-III-Verordnung 12 10. Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des Asylrechts 13 10.1. Jüngste Asylrechtsänderung 13 10.2. Gesetzesinitiativen in der parlamentarischen Beratung 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 4 1. Fragestellung Für einen EU-weiten Vergleich der jeweiligen nationalen Asylrechtsbestimmungen und –verfahren bittet das französische Parlament um Beantwortung folgender Fragen: 1. Nimmt der Zustrom von Asylbewerbern in Ihrem Land zu? Bitte stellen Sie statistische Daten über die Entwicklung der Asylbewerberzahlen in den letzten drei Jahren zur Verfügung. Wie groß ist der Anteil der positiv entschiedenen an der Gesamtzahl der Anträge auf Asyl? 2. Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Asyl erfüllt sein? Werden die Aufnahmeeinrichtungen von öffentlichen Institutionen oder Privaten geführt ? Wird bestimmten besonders schutzbedürftigen Personengruppen unter den Asylbewerbern besondere Aufmerksamkeit gewidmet? 3. Genügen die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen den Anforderungen? Falls nein, welche Strukturen bestehen alternativ zur Aufnahme von Asylbewerbern? 4. Welche Institution ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig? 5. Welches Verfahren wird angewandt? Wie lange dauert ein Asylverfahren im Durchschnitt? Gibt es ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, die Staatsangehörige eines sicheren Drittstaates sind? 6. Werden die Asylbewerber im Verfahren angehört? Steht ihnen ein Rechtsbeistand zur Verfügung? 7. Kann der Asylbewerber gegen eine Entscheidung rechtlich vorgehen? An welche Institution ist der Rechtsbehelf zu richten? Hat der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung? Wie lange dauert ein Asylverfahren im Rechtsschutzfalle? 8. Welche Rechte haben Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens? 9. Welche Maßnahmen werden eingeleitet, wenn das Asylgesuch abgelehnt wird? 10. Verursacht die nationale Umsetzung der EU-Verordnungen zum Asylrechtsregime , insbesondere die sog. Dublin-Verordnung Probleme in Ihrem Land? 11. Bestehen gesetzgeberische Vorhaben zur Reform der nationalen Gesetzgebung? Welche wesentlichen Regelungen sind Gegenstand der Vorhaben und welcher Zeitplan wird ins Auge gefasst? 2. Asylstatistik 2.1. Entwicklung der Asylantragszahlen1 In Deutschland ist die Anzahl der Asylanträge im Jahr 2014 vor allem seit Juli angestiegen. Im Monat September 2013 lag die Anzahl der Erstanträge bei 11.461, wobei der Höhepunkt im Jahr 1 Vgl. BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe September 2014, S. 3f., online verfügbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen -zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile (letzter Abruf 3.11.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 5 2013 im Monat Oktober mit 12.940 Erstanträgen erreicht wurde. Im Vergleich dazu gingen im Monat September 2014 insgesamt 16.214 Erstanträge ein; damit ist der Monat September nach letztem verfügbaren Datenstand bis jetzt der Höhepunkt in diesem Jahr. Für die zurückliegenden drei Jahre ergibt sich folgende Übersicht zu den Antragszahlen: Jahr Anträge insgesamt Erstanträge Folgeanträge 2011 53.347 45.741 7.606 2012 77.651 64.539 13.112 2013 127.023 109.580 17.443 Von Januar bis September 2014 wurden insgesamt 116.659 Erstanträge sowie 19.380 Folgeanträge vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Januar bis September 2013) waren es 74.194 Erstanträge. Dies entspricht einem Zuwachs der Erstanträge von 57,2 %. 2.2. Entscheidungen und Entscheidungsquoten2 Im Jahr 2014 ergingen vom Januar bis September insgesamt 86.978 Entscheidungen über Asylanträge , von denen 25.645 (29,5 %) positiv ausfielen. Im Jahr 2013 entschied das BAMF über 80.978 Anträge, hiervon über 20.128 (24,8 %) positiv. Im Jahr 2012 ergingen 61.128 Entscheidungen, von denen 17.140 (27,8 %) positiv waren. Von den im Jahr 2011 ergangenen 43.362 Entscheidungen waren 9.675 (22,3 %) positiv. 3. Das Recht auf Asyl 3.1. Voraussetzungen für die Asylgewährung Politisch Verfolgte genießen nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Recht auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Politische Verfolgung im Sinne der Bestimmung setzt voraus, dass die dem Flüchtling bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Gefahren als Verfolgung anzusehen sind, die den Flüchtling selbst in einer gewissen Intensität treffen und auf den in Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung) beruhen. Nach glaub- 2 Vgl. BAMF, Fn. 1, S. 8. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 6 hafter Darlegung der Gründe für die politische Verfolgung des Asylbewerbers, muss die Verfolgungsprognose ergeben, dass ihm in seinem Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und daher in absehbarer Zeit eine Rückkehr nicht möglich ist.3 Das Grundrecht auf Asyl wird durch die Absätze 2 bis 5 des Art. 16a GG eingeschränkt. Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich derjenige nicht auf das Recht auf Asyl berufen, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Diese sogenannten sicheren Drittstaaten werden durch Gesetz bestimmt. Nach Art. 16a Abs. 3 GG können durch Gesetz auch Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Bei Ausländern aus diesen sogenannten sicheren Herkunftsländern wird vermutet, dass sie nicht politisch verfolgt werden, solange sie nicht durch Tatsachen nachweisen, dass sie entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt werden. Art. 16a Abs. 4 GG sieht vor, dass die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in offensichtlich unbegründeten oder als solche geltenden Fälle durch das Gericht nur ausgesetzt wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Außerdem kann der Prüfungsumfang eingeschränkt werden und ein verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Art. 16a Abs. 5 GG stellt klar, dass die Absätze 1-4 völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen. Schranken für die Gewährung von Asyl bestehen, wenn eine Fluchtalternative im Inland des Herkunftsstaates vorliegt oder wenn die politische Verfolgung nicht vom Staat ausgeht und die nichtstaatliche Verfolgung auch nicht dem Staat zuzurechnen ist.4 Mit der Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter wird diesem gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 3.2. Abschiebungsverbote Wenn der Antrag auf Asyl abgelehnt wurde, muss geprüft werden, ob Abschiebungsverbote bestehen . Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische 3 , Flüchtlings- und Asylrecht in Deutschland, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 – 3000 – 041/12), 2012. 4 (Fn. 3). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 7 Flüchtlinge nach der GFK anerkannt sind. Nach § 60 Abs. 8 AufenthG findet der Abschiebungsschutz keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Subsidiärer Schutz Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen bei Abschiebung in ihr Herkunftsland Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 AufenthG) drohen oder deren Abschiebung eine Verletzung von Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken würde (§ 60 Abs. 5 Aufenth G). Geschützt sind diese Personen auch vor Abschiebungen in dritte Staaten, wenn die Gefahr der Weiterverbringung in den Verfolgerstaat besteht. Subsidiär geschützten Personen soll in der Regel nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für maximal drei, mindestens aber ein Jahr erteilt werden. Nur in atypischen Fällen ist trotz des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Abschiebungsverbots eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Bis zum Wegfall der subsidiären Schutzgründe ist der Aufenthalt lediglich geduldet (§ 60 a AufenthG). 3.3. Entscheidungsinstitution und Aufnahmeeinrichtungen Über Asylanträge entscheidet nach § 5 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Nürnberg und zahlreiche Außenstellen in allen 16 Bundesländern. Der Leiter des BAMF sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren (§ 5 Abs. 2 AsylVfG). Er soll bei jeder zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine Außenstelle einrichten, kann aber in Abstimmung mit den Bundesländern weitere Außenstellen einrichten (§ 5 Abs. 3 AsylVfG). Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylsuchender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen (§ 44 Abs. 1 AsylVfG). Die jeweilige Aufnahmequote wird durch Vereinbarung der Länder festgelegt. Das Bundesministerium des Innern teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit (§ 44 Abs. 2 AsylVfG). Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF gestellt haben, sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens bis zu drei Monaten in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1 AsylVfG). Diese Verpflichtung ist zu beenden, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden soll (§ 49 Abs. 1 AsylVfG). Kann nicht kurzfristig über den Asylantrag entschieden werden oder hat das Verwaltungsgericht im Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 8 Entscheidung des BAMF angeordnet, so ist der Asylbewerber unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Bundeslandes zu verteilen (§ 50 Abs. 1 AsylVfG). In der Regel sollen dann Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (§ 53 Abs. 1 AsylVfG). 3.4. Besonderer Schutz Neben den auch für Erwachsene geltenden Verfolgungsgefahren bzw. Fluchtursachen sind bei Minderjährigen insbesondere auch die Tatbestände der Sippenhaft, Kinderheirat, Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, weibliche Genitalverstümmelung sowie Kinderhandel und sexuelle Ausbeutung zu berücksichtigen. Aufgrund ihres Alters, ihrer Herauslösung aus dem vertrauten Umfeld und wegen des fehlenden Schutzes durch die eigene Familie zählen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zur Gruppe der besonders verletzlichen und daher besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge.5 Das Asylverfahrensrecht weist wie das Aufenthaltsrecht hinsichtlich der Behandlung von Minderjährigen die Besonderheit auf, dass Ausländer bereits mit dem vollendeten 16. Lebensjahr als aktiv und passiv verfahrens- bzw. handlungsfähig angesehen werden (§ 12 Abs. 1 AsylVfG sowie § 80 Abs. 1 AufenthG). Damit werden Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres einem Volljährigen gleichgestellt.6 4. Entscheidungsverfahren 4.1. Ablauf Stellt ein Ausländer an der Grenze einen Asylantrag, ist er gemäß § 18 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich an die zuständige bzw. nächstgelegene Aufnahmestelle zu verweisen. Das BAMF prüft und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausländers als asylberechtigt nach Art. 16a GG oder für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dem BAMF obliegt auch zu prüfen, ob dem Asylsuchenden subsidiärer Schutz zu gewähren ist, weil Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Aufenth G bestehen. Innerhalb von drei Tagen nach Antragsstellung erhält der Asylsuchende gemäß § 55 AsylVfG eine Aufenthaltsgestattung, um ihm die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen . Die Gestattung ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in der die für die Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (Residenzpflicht gemäß § 56 AsylVfG). Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, teilt das BAMF dem Ausländer auf Antrag mit, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird (§ 24 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung des BAMF ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich zuzustellen (§ 31 Abs. 1 AsylVfG). 5 Deutscher Caritasverband e.V., Referat Migration und Integration, Fluchtpunkte - Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Freiburg, Februar 2014, S. 5 f. und 25 f. 6 , Behandlung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 – 3000 – 217/14), 2014. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 9 4.2. Sichere-Drittstaaten-Regelung Ein Ausländer, der ohne Aufenthaltstitel aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, kann sich nicht auf das Recht auf Asyl berufen und es wird ihm die Einreise verweigert und die Zurückweisung oder Zurückschiebung angeordnet. Dies gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Dublin-III-Verordnung) oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 26a Abs. 1 Ziff. 2 AsylVfG). Sichere Drittstaaten sind nach Art. 16a Abs. 2 GG die Mitgliedstaaten der EU und nach § 26a Abs. 2 Anlage 1 AsylVfG Norwegen und die Schweiz. Mit Inkrafttreten des im Juli 2014 vom Deutschen Bundestag angenommenen Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer treten die Staaten Bosnien und Herzegowina, Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hinzu (vgl. Tz. 10.1). Die große Mehrheit der Asylanträge wird jedoch nicht an der Grenze, sondern im Inland gestellt. Bei der Einreise über einen Flughafen wird bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat sowie bei Ausländern, die ohne einen gültigen Pass oder Passersatz einreisen und bei den Grenzbehörden einen Asylantrag stellen, gemäß § 18a AsylVfG das sog. Flughafenverfahren durchgeführt . 4.3. Verfahrensdauer Das BAMF unterscheidet bei seiner Einschätzung der Verfahrensdauer zwischen der Bearbeitungsdauer des Verfahrens beim BAMF, die den Zeitraum von der Antragstellung bis zur Zustellung des Bescheids umfasst, sowie der Gesamtverfahrensdauer, die den Zeitraum von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einschließlich des Rechtsschutzes abbildet. Im Jahr 2013 dauerte das Verfahren beim BAMF für 59,7 % der Asylbewerber weniger als sechs Monate. Im Jahr 2012 galt dies für 70,4 % und im Jahr 2011 für 68,0 % der Asylbewerber . Die Gesamtverfahrensdauer betrug im Jahr 2011 durchschnittlich 12,2 Monate. Dabei wurden die meisten Verfahren (43,8 %) innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Weniger als ein Jahr dauerten die Verfahren für 67,5 % (2009: 63,0 % bzw. 2010: 66,2 %) der Asylbewerber. 87,8 % aller Asylbewerber hatten eine Gesamtverfahrensdauer von weniger als zwei Jahren. Bei 1,2 % der Asylbewerber betrug die Gesamtverfahrensdauer mehr als fünf Jahre.7 5. Anhörung des Asylsuchenden und Rechtsbeistand Nach der Antragsstellung findet innerhalb von einigen Tagen die persönliche Anhörung des Asylsuchenden in einer Außenstelle des BAMF statt. Das BAMF klärt den Sachverhalt auf und erhebt die erforderlichen Beweise. Nach der Asylantragstellung unterrichtet das BAMF den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den 7 BAMF, Das deutsche Asylverfahren, Nürnberg, 2014, S. 40 ff., online verfügbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren .pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 6. November 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 10 Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten in dessen Verlauf (§ 24 Abs. 1 AsylVfG). Der Asylsuchende muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist (§ 25 Abs. 1 AsylVfG). Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen (§ 25 Abs. 2 AsylVfG). Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das BAMF den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (§ 24 Abs. 1 AsylVfG). Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen . Anderen Personen kann das BAMF die Anwesenheit gestatten (§ 25 Abs. 6 AsylVfG). Von der Anhörung wird ein Protokoll gefertigt, das dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird (§ 25 Abs. 7 AsylVfG). Der Asylbewerber hat das Recht auf einen Dolmetscher oder Sprachmittler in der Anhörung, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache übersetzt , deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (§ 17 AsylVfG). Außerdem kann er sich im Asylverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen; er ist aber dennoch persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 Abs. 1 AsylVfG). Bei der Anordnung von Abschiebung (§ 58a Abs. 4 AufenthG) oder Abschiebungshaft (§ 14 Abs. 3 AsylVfG) ist dem Ausländer unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, soweit er sich nicht bereits zuvor anwaltlichen Beistands versichert hat. Das Gleiche gilt, wenn das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise an der Grenze durchzuführen ist (§ 18a Abs. 1 AsylVfG). 6. Rechtsschutz Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG rechtserheblich ist (§ 6 AsylVfG). Gegen die Entscheidung des BAMF ist Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten möglich. Die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben . Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung angegeben werden (§ 74 AsylVfG). Gegen eine von einer obersten Landesbehörde oder dem Bundesministerium des Innern erlassenen Abschiebungsanordnung kann der Betroffene innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung stellen (§ 58a Abs. 4 AufenthG). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 11 Wenn das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise an der Grenze durchzuführen ist, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des BAMF und der Grenzbehörde zu stellen (§ 18a Abs. 4 AsylVfG). Die Abschiebung oder die Einreiseverweigerung darf bis zum Ablauf dieser Frist oder bis zur Entscheidung des Gerichts nicht vollzogen werden. Wenn die Entscheidung des BAMF durch die Entscheidung des Gerichts unwirksam wird, hat das BAMF das Asylverfahren fortzuführen. 7. Rechte und Leistungsansprüche des Asylbewerbers 7.1. Grundleistungen Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt . Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Abs. 1 AsylbLG). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen, Leistungen in Form von Wertgutscheinen , von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat müssen geleistet werden (§ 3 Abs. 2 AsylbLG). Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren (§ 4 Abs. 1 AsylbLG). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren (§ 6 Abs. 1 AsylbLG). Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt (§ 6 Abs. 2 AsylbLG). 7.2. Arbeitsgelegenheiten Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 61 AsylVfG). In Aufnahmeeinrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Es werden soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten auch bei staatlichen, bei kommunalen und Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 12 bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt. Für diese Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt (§ 5 AsylbLG). 8. Maßnahmen im Anschluss an eine Ablehnungsentscheidung im Asylverfahren Wenn der Ausländer nicht als asylberechtigt anerkannt wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und subsidiärer Schutz nicht gewährt wird, dann erlässt das BAMF eine schriftliche Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Wird der Asylantrag eines Ausländers an der Grenzbehörde am Flughafen vor der Einreise als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern und im Falle der Einreise ist die Abschiebung anzudrohen (§ 18a Abs. 3 AsylVfG). Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das BAMF die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 AsylVfG). In diesem Fall wird ihm mit der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gegen die Abschiebungsanordnung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe Antrag auf Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG). Mit der Bekanntgabe der vollziehbaren Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung erlischt die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 AsylVfG). In den sonstigen Fällen, in denen ein Asylantrag abgelehnt wird, wird dem Ausländer eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt (§ 38 Abs. 1 AsylVfG). Ist der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet, so beträgt die Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG). Wenn mehrere Familienangehörige einen Asylantrag gestellt haben, kann die Abschiebung ausgesetzt werden , damit eine gemeinsame Ausreise der Familie möglich ist (§ 43 Abs. 3 AsylVfG). Wenn sich die Rechts- und Sachlage nachträglich zugunsten des Ausländers verändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, kann der Ausländer einen Folgeantrag stellen (§ 71 AsylVfG, § 51 VwVfG). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann bedarf der Vollzug der Abschiebung nicht einer neuen Anordnung oder Fristsetzung. Die Abschiebung kann aber erst nach der Feststellung , dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. 9. Nationale Umsetzung der sog. Dublin-III-Verordnung Die sog. Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 enthält Regelungen darüber, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Mit diesem sog. Dublin-Verfahren zur Ermittlung des zuständigen EU-Mitgliedstaates soll sichergestellt werden, dass ein durch einen Drittstaatsangehörigen gestellter Asylantrag nur durch einen Staat materiell-rechtlich geprüft wird. Die Verordnung regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Überstellungen von Asylbewerbern in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 13 Als EU-Verordnung ist die Dublin-III-Verordnung in Deutschland unmittelbar anwendbar. Die innerstaatliche Zuständigkeit und das innerstaatliche Verfahren für die Durchführung der Dublin-III- Verordnung bestimmen sich jedoch nach nationalem Recht. Die maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts für die Durchführung des Dublin-Verfahrens finden sich im Asylverfahrensgesetz . Neben ergänzenden materiellen und Verfahrensbestimmungen enthält das Gesetz auch Bestimmungen zur innerstaatlichen Zuständigkeit. Das Gesetz weist in § 5 Abs. 1 dem BAMF die ausschließliche Entscheidungskompetenz über Asylanträge zu. Im Unterschied zur früheren Rechtslage sind Asylanträge nicht mehr bei den Ausländerbehörden der Bundesländer zu stellen, sondern nach § 14 AsylVfG ausschließlich bei dem BAMF bzw. bei dessen Außenstellen. Ungeachtet dessen bei den Ausländerbehörden der Länder eingereichte schriftliche Asylanträge haben diese nach § 14 Abs. 2 S. 2 AsylVfG unverzüglich dem BAMF zuzuleiten. Für eine sachliche Befassung mit dem Antrag sind die Ausländerbehörden nicht zuständig. Das Asylverfahrensgesetz ist zuletzt mit dem Gesetz vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU geändert worden, zuvor durch Gesetz vom 22. November 2011 zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex. Eine durch Erlass der Dublin-III-Verordnung induzierte Änderung des Gesetzes hat nicht stattgefunden. 10. Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des Asylrechts 10.1. Jüngste Asylrechtsänderung Die Bundesregierung hat am 26. Mai 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer in den Bundestag eingebracht (BT-Drucksache 18/1528).8 Der Entwurf sieht die Aufnahme von Bosnien und Herzegowina, Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in den Katalog der sicheren Herkunftsstaaten, die Kürzung der Wartefrist zur Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber und geduldete Ausländer auf einheitlich 3 Monate vor. Hierzu sind § 61 und Anlage II AsylVfg sowie § 32 der Beschäftigungsverordnung zu ändern. Der Gesetzentwurf wurde in dritter Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages am 3. Juli 2014 angenommen (Plenarprotokoll l 18/46 S. 4183B). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. September 2014 zugestimmt (BR-Plenarprotokoll 925, S. 282D). Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. 10.2. Gesetzesinitiativen in der parlamentarischen Beratung Dem Deutschen Bundestag bzw. dem Bundesrat liegen derzeit folgende Gesetzesinitiativen zur Änderung des Asylrechts zur Beratung vor: Gesetzentwürfe der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (BR-Drucksache 506/14), 8 Die hier angegebenen Drucksachen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sind online recherchierbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search.do (03.11.2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 – 256/14 Seite 14 für ein Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drucksache 18/2592), Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes (BT- Drucksache 18/2736), Gesetzentwürfe des Bundesrates für ein Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen (BT-Drucksache 18/2752), für ein Gesetz zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen sowie für Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und Geduldete (BT-Drucksache 18/445). Zu den beiden Gesetzentwürfen zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes liegen bereits die Beschlussempfehlung und der Bericht des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 5. November 2014 an das Plenum des Deutschen Bundestages vor (BT-Drucksache 18/3073).