Deutscher Bundestag Rechtliche Fragen zum Einsatz von Wasserwerfern bei Demonstrationen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 - 256/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 2 Rechtliche Fragen zum Einsatz von Wasserwerfern bei Demonstrationen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 - 256/11 Abschluss der Arbeit: 30.08.2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 5 3. Rechtslage in Bund und Ländern im Einzelnen 6 3.1. Bund 6 3.2. Baden-Württemberg 7 3.3. Bayern 9 3.4. Berlin 10 3.5. Brandenburg 12 3.6. Bremen 13 3.7. Hamburg 14 3.8. Hessen 16 3.9. Mecklenburg-Vorpommern 17 3.10. Niedersachsen 18 3.11. Nordrhein-Westfalen 20 3.12. Rheinland-Pfalz 21 3.13. Saarland 22 3.14. Sachsen 23 3.15. Sachsen-Anhalt 24 3.16. Schleswig-Holstein 24 3.17. Thüringen 25 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 4 1. Zusammenfassung Mit Ausnahme des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt verfügen die Polizeien des Bundes und der Länder über Wasserwerfer des Typs 9000; der Freistaat Sachsen verfügt zudem über einen Wasserwerfer des Typs 10000.1 Die Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von Wasserwerfern findet sich in den jeweiligen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen über die Ausübung unmittelbaren Zwangs. In § 2 Abs. 1 UZwG2 ist unmittelbarer Zwang definiert als die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. In den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften heißt es diesbezüglich „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere (…) Wasserwerfer (…).“3 Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten, eine entsprechende Vorschrift findet sich in allen einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Die Polizei ist daher verpflichtet, den Einsatz möglichst schonend für den Betroffenen zu gestalten und nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nicht zu erkennbar unverhältnismäßigen Nachteilen führen. Im Rahmen der Entscheidung, Wasserwerfer einzusetzen , muss insbesondere das damit einhergehende Verletzungsrisiko berücksichtigt werden.4 Zudem muss der Einsatz eines Wasserwerfers vorher angedroht werden.5 Konkrete Anwendungsregeln für den Einsatz von Wasserwerfern ergeben sich aus der länderübergreifend verbindlichen Polizeidienstvorschrift 122 „Einsatz von Wasserwerfern und Was- 1 Im Hinblick auf die Bundesländer Brandenburg, Hessen und Schleswig-Holstein ist mangels entsprechender Auskünfte unklar geblieben, ob auch diese über Wasserwerfer verfügen. 2 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. 3 § 2 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes; § 50 Polizeigesetz Baden-Württemberg i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes; Art. 61 Polizeiaufgabengesetz Bayern; § 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin; § 61 Brandenburgisches Polizeigesetz; § 41 Bremisches Polizeigesetz ; § 18 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Hamburg; § 55 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; § 102 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg -Vorpommern; § 69 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; § 58 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; § 58 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz; § 49 Saarländisches Polizeigesetz; § 31 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen; § 58 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt; § 251 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein; § 59 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. 4 BVerfG NVwZ 1999, 290 (293). 5 Vgl. bspw. § 13 Abs. 2 UZwG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 5 serarmaturen“ (PDV 122). Diese Bundesvorschrift ist als Verschlusssache eingestuft und ausschließlich für den Dienstgebrauch der Polizeien der Länder und des Bundes bestimmt.6 Für die Wasserwerferbesatzungen sind in Bund und Ländern überwiegend spezielle Ausbildungen bzw. regelmäßige Übungen vorgesehen, um eine verhältnismäßige Anwendung zu gewährleisten . Die Bundespolizei und die Polizei folgender Bundesländer können dem Wasser einen Reizstoff beimischen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen bestehen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Daneben gibt es ein bundeseinheitliches Meldesystem gegenüber der Bundespolizei, in dem die Wasserwerfer- Einsätze der Länder quartalsmäßig erfasst werden.7 Darüber hinaus existieren spezielle Berichtspflichten in Sachsen und Thüringen. 2. Einleitung Wasserwerfer werden in Deutschland seit Jahrzehnten für ordnungspolizeiliche Aufgaben eingesetzt . Es handelt sich hierbei um Spezialfahrzeuge mit Wassertank und schwenkbaren Strahlrohren , welche zur Herbeiführung eines Wasserregens, einer Wassersperre oder eines Wasserstrahls verwendet werden.8 Mithilfe der Wasserarmaturen kann der Wasserdruck sowie die Durchflussmenge reguliert werden. Zusätzlich kann dem Wasser Chloracetophenon (CN) wie auch Chlorbenzylidenmalodinitril (CS) beigemischt werden. Die in Deutschland eingesetzten Wasserwerfer werden nach einheitlichen technischen Standards vom Bundesministerium des Innern beschafft.9 In die Kritik geriet der Einsatz von Wasserwerfern zuletzt, nachdem im Rahmen einer Demonstration gegen das Projekt des Umbaus des Hauptbahnhofs in Stuttgart („Stuttgart 21“) ein Versammlungsteilnehmer von einem Wasserwerfer frontal getroffen wurde und sein Augenlicht verlor.10 Vorliegende Ausarbeitung gibt einen Überblick über die bestehende Rechtslage bezüglich des Einsatzes von Wasserwerfern in Bund und Ländern. Hierbei wird insbesondere dargestellt, inwieweit die gesetzlichen Vorgaben auf der Prämisse beruhen, Verletzungen der beschossenen Person an Kopf, Brustkorb, Bauchraum und Augen zu vermeiden. Zudem wird aufgezeigt, welche 6 Die PDV 122 wird daher im Folgenden nicht abgedruckt. 7 Eine genaue Beschreibung dieser Dokumentations- und Meldepflichten enthält das Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin. 8 Walter, in: Blümel, Karl-Heinz/ Drewes, Michael/ Malmberg, Karl/ Walter, Bernd, Bundespolizeigesetz - Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 3. Auflage 2006, § 2 UZwG Rn. 7. 9 Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 1.7.2011; Fragestunde Nr. 49; abrufbar unter: http://celleheute.de/wordpress/wp-content/uploads/2011/07/PI-M%C3%BCndliche-Anfr.49- Wasserwerfer.pdf (Stand: 4.8.2011). 10 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE, Einsatz von Wasserwerfern, BT-Drs. 17/3729 vom 10.11.2010. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 6 Vorgaben es zu Wasserdruck, Entfernung und sonstigen relevanten technischen Daten für die derzeit im Einsatz befindlichen Wasserwerfer inklusive des neu angeschafften Wasserwerfers 10.000 gibt und inwieweit dem Wasser CS-Gas oder ein anderer Reizstoff beigemischt wird. Außerdem werden etwaige Berichtspflichten der Polizei über den Einsatz von Wasserwerfern dargestellt . Die Ausarbeitung beruht auf einer Anfrage an die Landesinnenministerien und das Bundesinnenministerium , da etwaige Dienstanweisungen und sonstige interne Informationen zum Einsatz von Wasserwerfern in den einschlägigen Rechtsdatenbanken (juris, beck-online) nicht verfügbar sind. Berücksichtigt werden die bis zum 29. August 2011 bei den Wissenschaftlichen Diensten eingegangenen Auskünfte des Bundesministeriums des Innern, des Landespolizeipräsidiums Baden-Württemberg, des Bayerischen Staatsministerium des Innern, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, des Senators für Inneres und Sport Bremen, des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern, des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz, des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten des Saarlandes, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und des Thüringer Innenministeriums.11 3. Rechtslage in Bund und Ländern im Einzelnen 3.1. Bund Die Bundespolizei verfügt über Wasserwerfer des Typs WaWe 9000. Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Wasserwerfern bei der Bundespolizei bildet das UZwG sowie die Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zu diesem Gesetz. Nach § 4 UZwG ist beim Einsatz von Wasserwerfern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zudem werden die Wasserwerferbesatzungen der Bundespolizei im Rahmen von Aus- und Fortbildungen speziell für den Einsatz von Wasserwerfern geschult. Die Bundespolizei hat von der im Einzelfall rechtlich zulässigen Zumischung von CN-Gas in den letzten Jahren keinen Gebrauch gemacht. 11 Die Behörde für Inneres und Sport Hamburg sowie das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkten ihre Auskunft auf den Hinweis, dass die Wasserwerfer durch den Bund beschafft werden und die gestellten Fragen daher durch das Bundesministerium des Innern zu beantworten seien. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 7 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes § 2 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer,12 technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. (…) § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. (2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. § 13 Androhung (…) (2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen. 3.2. Baden-Württemberg Die Polizei des Landes Baden-Württemberg verfügt derzeit über fünf Wasserwerfer des Typs WaWe 9000; einer dieser Wasserwerfer wird voraussichtlich Ende 2011 durch ein Modell des Typs WaWe 10000 ersetzt. Der Einsatz der Wasserwerfern richtet sich nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG)13 und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (VwV PolG)14. 12 Diese und alle weiteren Hervorhebungen in den Gesetzestexten durch die Verfasser. 13 Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (Gbl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (Gbl. S. 195, 199). 14 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1997 (GABl. S. 406). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 8 Polizeigesetz § 50 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch. (2) Das Innenministerium bestimmt, welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind. § 52 Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten , dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. (2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen . (3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, daß er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann. (…) Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes Zu § 50 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs Zu Absatz 2 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne von § 50 Abs. 2 sind: Fesseln, Schutzschilde, Wasserwerfer , Sperrgeräte, Nagelgurte zum zwangsweisen Anhalten von Fahrzeugen, VAD- Anhaltesystem (Fahrzeugfangnetz), Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Nebelstoffe , Sprengmittel sowie im Ausnahmefall sonstige geeignete Mittel (z.B. Stuhl bei einem körperlichen Angriff, Gürtel, Hosenträger). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 9 3.3. Bayern Auch in Bayern werden Wasserwerfer des Typs WaWe 9000 eingesetzt. Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Wasserwerfern bildet das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG)15. Nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern wird das Bedienpersonal in speziellen Lehrgängen und Trainings geschult. Auf Anordnung des Polizeiführers besteht die Möglichkeit, Zusatzstoffe beizumischen, wobei in Bayern CN und CS als Reizstoffe zugelassen sind. Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei Art. 61 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) Art. 64 Androhung unmittelbaren Zwangs (1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. 3 Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…) 15 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. April 2010 (GVBl. S. 190). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 10 Art. 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen , die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes Zu Art. 61 (Begriffsbestimmung des unmittelbaren Zwangs) 61.10 In jedem Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist Art. 4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ) besonders zu berücksichtigen. 3.4. Berlin Der Berliner Polizei stehen derzeit fünf Wasserwerfer des Typs 9000 zur Verfügung. Gesetzliche Grundlage für den Einsatz dieser Wasserwerfer ist das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG- Bln)16. Nach Angaben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin hat der Einsatz der Wasserwerfer unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Durch intensive Ausbildung bzw. regelmäßiges Training an dem Gerät werde die Handhabungssicherheit der Wasserwerferbesatzungen vertieft. Um einen unverhältnismäßigen Zwangsmittelgebrauch zu verhindern, hätten sowohl der Wasserwerfer-Truppführer als auch die beiden Werfer die sofortige Möglichkeit, die Wasserabgabe zu unterbrechen. Nach Auskunft der Senatsverwaltung gilt grundsätzlich, dass bei einem möglichen Wasserwerfereinsatz mit maximalem Wasserdruck eine Mindestentfernung von 15 Metern zum polizeilichen Gegenüber eingehalten werden muss. Sollte diese Entfernung nicht eingehalten werden können, ist der Wasserdruck zu reduzieren. Als Reizgas darf dem Wasser im Einzelfall CN beigemischt werden. 16 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel XII Nr. 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 11 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin § 2 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe , Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer und technische Sperren sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind von den möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Jede Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. (2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 19 Allgemeine Vorschriften Der Gebrauch von Hiebwaffen und der in § 2 Abs. 3 einzeln genannten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist nur den Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind. § 21 Androhung gegenüber einer Menschenmenge Der Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt mit Ausnahme der technischen Sperren gegen eine Menschenmenge ist wiederholt anzudrohen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 12 3.5. Brandenburg17 Gesetz über die die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG)18 § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen , die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt . (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. § 58 Unmittelbarer Zwang (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. § 61 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) § 64 Androhung unmittelbaren Zwanges (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die soforti- 17 Da die Anfragen an die Innenministerien der Länder Brandenburg, Hessen und Schleswig-Holstein bislang nicht beantwortet wurden, beschränkt sich die Darstellung der Rechtlage auf die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. 18 Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg vom 19. März 1996 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch das sechste Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 355). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 13 ge Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…) 3.6. Bremen Die Polizei Bremen verfügt derzeit über drei Wasserwerfer des Typs WaWe 9000. Als gesetzliche Grundlagen und Vorschriften für den Einsatz von Wasserwerfern nennt der Senator für Inneres und Sport das Bremische Polizeigesetz (BremPolG)19 und die PDV 122. Ferner werden die Ergebnisse des Gutachtens über die biomechanische Wirkung von Wasserstrahlen aus Wasserwerfern von Karl Sellier, Deutsche Hochschule für Polizei, aus dem Jahre 1988 berücksichtigt.20 Für die Wasserabgabe gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser wird insbesondere durch die Entfernung des Wasserwerfers zum Störer, den gewählten Wasserdruck, die Wasserdurchflussmenge sowie die Vorgaben aus dem genannten Gutachten umgesetzt. Bei einer Entfernung, die nicht geringer als 10 Meter sein darf, gilt ein maximaler Wasserdruck von 15 bar. Bei einer Entfernung nicht geringer als 15 Meter, gilt ein Wasserdruck von maximal 20 bar. Bei der Polizei Bremen erfolgt keine Zumischung eines Reizgases. Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen , die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt . (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. 19 Bremisches Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 441), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem. GBl. S. 17). 20 Vergleiche hierzu den Sachstand WD 9 - 3000-092/2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 14 § 41 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Die körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel). (…) (5) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig. (…) § 44 Androhung unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung mündlich oder auf andere Weise anzudrohen , es sei denn, dass dies die Umstände nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs so rechtzeitig anzudrohen, dass jedermann sich noch entfernen kann, es sei denn, dass die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist. (…) (…) 3.7. Hamburg Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)21 § 4 Verhältnismäßigkeit (1) 1 Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein. 2 Sie ist auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt. 3 Sie darf gegen dieselbe Person wiederholt werden. 21 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 15 Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 15 (2) 1 Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. 2 Bleibt eine Maßnahme wirkungslos, so darf in den Grenzen der Absätze 1 bis 3 eine stärker belastende Maßnahme getroffen werden. (3) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (4) 1 Ist jemand aufgefordert worden, eine bevorstehende Gefahr abzuwehren oder eine Störung zu beseitigen, so ist ihm auf Antrag zu gestatten, ein von ihm angebotenes anderes Mittel anzuwenden, durch das der beabsichtigte Erfolg ebenso wirksam herbeigeführt und die Allgemeinheit nicht stärker beeinträchtigt wird. 2 Der Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang vorliegen, spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Aufforderung. § 18 Formen des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel). (…) § 22 Androhung unmittelbaren Zwanges (1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. 3 Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. 2 (…) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 16 3.8. Hessen Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)22 § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 52 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang kann von den Polizeibehörden sowie nach Maßgabe des § 63 von Vollzugsbediensteten, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, und sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges gestattet ist, angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 54 bis 63. Für die Kosten gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. § 55 Begriffsbestimmung, zugelassene Waffen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) § 58 Androhung unmittelbaren Zwanges (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofor- 22 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 17 tige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…) 3.9. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern werden derzeit Wasserwerfer vom Typ WaWe 9000 verwendet. Der Einsatz der Wasserwerfer richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V).23 Nach Auskunft des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Abhängigkeit der Entfernung zwischen dem Wasserwerfer und den Störern der Wasserdruck, die Wasserdurchflussmenge sowie die Wassereinsatzart durch die Besatzung des Wasserwerfers gewählt. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 15. April 2011 - II/410-200.80.05.3 - ist die Beimischung von CN- und CS-Gas möglich. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsund Ordnungsgesetz – SOG M-V) § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) 1Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. 2Kommen dabei mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. 23 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 720). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 18 § 102 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch 1. körperliche Gewalt, 2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, 3. Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel; Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewandt werden. (…) § 111 Warnung (1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig zu warnen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…) 3.10. Niedersachsen Die Bereitschaftspolizei des Landes Niedersachsen verfügt über vier Wasserwerfer des Typs WaWe 9000. Die Wasserwerfer werden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)24 unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingesetzt. Spezielle Fortbildungen gewährleisten, dass die Wasserwerferbesatzungen die verschiedenen Wirkungsweisen kennen und die Festlegung, Einstellung bzw. Überwachung des Wasserdrucks und der Dosierung lageangepasst vornehmen können. Im Hinblick auf konkrete Anwendungsregeln verweist auch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport auf die Polizeidienstvorschrift 122. Eine Zumischung von Reizstoffen erfolgt in Niedersachsen nicht. 24 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2009 (GVBl. S. 72). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 19 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verwaltungsbehörde oder die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 69 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) (6) Die Verwaltungsbehörden oder die Polizei können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen. (…) (8) 1 Unmittelbaren Zwang dürfen die mit polizeilichen Befugnissen betrauten Personen anwenden , wenn sie hierzu ermächtigt sind. (…) (…) § 74 Androhung unmittelbaren Zwangs (1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. 3 Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. 2 Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch von Schusswaffen zu wiederholen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 20 3.11. Nordrhein-Westfalen Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)25 § 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) § 61 Androhung unmittelbaren Zwanges (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei dem Gebrauch von technischen Sperren und dem Einsatz von Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden. 25 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 21 3.12. Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz werden derzeit Wasserwerfer des Typs WaWe 9000 verwendet. Die gesetzlichen Grundlagen für den Wasserwerfer als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt richten sich nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)26 sowie des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland Pfalz (LVwVG)27. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird beim Einsatz des Wasserwerfers durch den gewählten Wasserdruck, die Wasserdurchflussmenge , die Wassereinsatzart sowie die Anwendung von Reizstoffen in Abhängigkeit von der Entfernung zwischen Wasserwerfer und Störern Rechnung getragen. Bislang ist es in Rheinland-Pfalz noch zu keinem Einsatz des Wasserwerfers mit beigemischten Reizstoffen gekommen. Darüber hinaus wird der einsatzführenden Dienststelle ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen, auch über den Einsatz des Wasserwerfers, nach Einsatzende übermittelt . Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) § 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 58 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. 26 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320). 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) vom 8.07.1957, letzte berücksichtigte Änderung: § 6 eingefügt, §§ 43a und 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.12.2010 (GVBl. S. 429). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 22 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) § 61 Androhung unmittelbaren Zwanges (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (...) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…) Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland Pfalz (LVwVG) § 62 Zwangsmittel (1) Zwangsmittel sind: Ersatzvornahme (§ 63), Zwangsgeld (§ 64), unmittelbarer Zwang (§ 65). (2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen; es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. (…) 3.13. Saarland Auch das Saarländische Polizeigesetz (SPolG)28 enthält eine Vorschrift über Wasserwerfer als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Nach Angaben des saarländischen Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten verfügt die saarländische Vollzugspolizei jedoch über keinen Wasserwerfer und hegt aufgrund der Sicherheitslage im Land auch nicht die Absicht, einen solchen zu beschaffen. 28 Saarländisches Polizeigesetz vom 8. November 1989 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 23 3.14. Sachsen Die sächsische Polizei verfügt gegenwärtig über zwei Wasserwerfer des Typs 9000 sowie über einen des Typs 10000. Die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Wasserwerfer findet sich im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG)29 und der Festlegung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Reizstoffen bei den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen vom Februar 2010 (nicht veröffentlicht ). Laut des Sächsischen Staatsministeriums des Innern hat die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes oberste Priorität. Konkrete Körperteile von Personen sind beim Einsatz nicht benannt, es wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz des Wasserwerfers so erfolgt, dass Körperschäden vermieden werden. Es gibt keine Vorgaben zu Wasserdruck, Entfernung und sonstigen relevanten technischen Daten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entscheidet der Staffelführer über die Art des Wassereinsatzes, sowie der Kommandant und Rohrführer über den Wasserdruck bzw. die Wasserdurchflussmenge. Dem Wasser wird kein CS-Gas beigemischt. Bei der Bereitschaftspolizei Sachsen befindet sich jedoch CN-Gas im Bestand, das für die Beimischung in Wasserwerfern vorgehalten wird. Bislang wurde noch keine Beimischung von CN oder eines anderen Reizstoffes in Wasserwerfern vorgenommen. Die Berichtspflichten beim Einsatz eines Wasserwerfers sind wie folgt geregelt: Es erfolgt eine Dokumentation des Einsatzes mittels zweier unterschiedlicher Videoaufzeichnungen - in der Regel Übersichtsaufnahmen der Einsatzhandlung und der Reaktionen des polizeilichen Gegenübers (je eine Kamera des Beobachters im Fahrzeug und des Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps außerhalb vom Fahrzeug). Es wird durch jeden Beobachter der eingesetzten Wasserwerfer ein sogenannter schriftlicher Lagefilm gefertigt sowie ein zusammenfassender Lagefilm der Staffelführung, welche generell archiviert werden. Alle Lautsprecherdurchsagen der Kommandanten und die verwendeten Funkkreise werden auf Tonband bzw. Diktiergerät aufgezeichnet . Jeder einzelne Wassereinsatz wird auf einem separaten Formular nochmals genauestens dokumentiert (Grund, Durchsagen, Reaktionen, Witterung, Dauer, Art, Wasserverbrauch, Auswirkungen ). Nach Einsatzende werden die gefertigten Einsatzunterlagen dem Lagedienst des Präsidiums der Bereitschaftspolizei bereitgestellt. Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) § 31 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch. (2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe sowie zum Sprengen von Sa- 29 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 24 chen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel). Das Staatsministerium des Innern kann weitere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zulassen. (…) § 32 Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der Zweck erreicht ist. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. (2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (4) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…) (5) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. 3.15. Sachsen-Anhalt Die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt verfügte bis zum Jahre 2002 über zwei Wasserwerfer , welche jedoch an die Länder Niedersachsen und Hamburg abgegeben wurden. Eine Prüfung im Jahre 2010 ergab, dass derzeit kein Bedarf zur Beschaffung eines Wasserwerfers besteht. 3.16. Schleswig-Holstein Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -)30 § 251 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch 30 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 09. März 2010 (GVOBl. S. 356). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 25 1. körperliche Gewalt, 2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, 3. Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel; Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewandt werden. (…) § 259 Warnung (1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Als Warnung vor dem Schußwaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig zu warnen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…) (…) 3.17. Thüringen Die Bereitschaftspolizei Thüringen verwendet derzeit Wasserwerfer des Typs WaWe 9000. Gesetzliche Grundlage für den Einsatz der Wasserwerfer ist das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG-)31. Der Einsatz der Wasserwerfer wird mittels digitaler Aufzeichnungsgeräte dokumentiert . Hierbei erfolgt die Aufzeichnung von Funksprüchen, Durchsagen über die Außensprechanlage des Fahrzeugs als auch die Fertigung von Videoaufnahmen. 31 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 04. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09. September 2010 (GVBl. S. 291). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 256/11 Seite 26 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG-) § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daßer nicht erreicht werden kann. § 59 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (…) § 62 Androhung unmittelbaren Zwanges (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (…) (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. (…)