Ausgewählte Fragen zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sowie der Informationsfreiheitsgesetze der Länder - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 3 -253/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Ausgewählte Fragen zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sowie der Informationsfreiheitsgesetze der Länder Ausarbeitung WD 3 -253/06 Abschluss der Arbeit: 4. Juli 2006 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Bund 3 2.1. Kostenerhebung 3 2.2. Evaluierung 4 3. Bundesländer 5 3.1. Brandenburg 5 3.1.1. Kostenerhebung 5 3.1.2. Evaluierung 6 3.2. Berlin 6 3.2.1. Kostenerhebung 6 3.2.2. Evaluierung 7 3.3. Schleswig-Holstein 8 3.3.1. Kostenerhebung 8 3.3.2. Evaluierung 9 3.4. Nordrhein-Westfalen 9 3.4.1. Kostenerhebung 10 3.4.2. Evaluierung 10 3.5. Hamburg und Bremen 11 4. Anlagenverzeichnis 12 - 3 - 1. Einleitung Auf Bundesebene gibt es seit dem 1. Januar 2006 ein generelles Akteneinsichts- und Informationszugangsrecht für die Bürger. Auf Landesebene sind schon vor diesem Zeitpunkt in vier Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze in Kraft getreten, nämlich in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Betrachtung der Umsetzung dieser Informationsfreiheitsgesetze, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten, der Anzahl der Informationsgesuche , des Kreises der Antragsteller und der nachgefragten Themen (Evaluierung). 2. Bund Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten.1 2.1. Kostenerhebung Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach § 10 IFG in Verbindung mit der ebenfalls zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).2 Danach bemessen sich Gebühren und Auslagen wie folgt: „Teil A Gebühren 1. Auskünfte 1.1 mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von weni- gen Abschriften, gebührenfrei 1.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften, 30 Euro bis 250 Euro 1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, 60 Euro bis 500 Euro 2. Herausgabe 2.1 Herausgabe von Abschriften, 15 Euro bis 125 Euro 2.2 Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwal- tungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, 30 Euro bis 500 Euro 1 BGBl I 2005, 2722 (Anlage 1) 2 BGBl I 2006, 6 (Anlage 2) - 4 - 3. Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorberei- tungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften, 15 Euro bis 500 Euro 4. Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes, gebührenfrei 5. Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch min- destens 30 Euro Teil B Auslagen 1. Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 1.1 je DIN A4-Kopie, 0,10 Euro 1.2 je DIN A3-Kopie, 0,15 Euro 1.3 je DIN A4-Farbkopie, 5,00 Euro 1.4 je DIN A3-Farbkopie, 7,50 Euro 2. Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite, 0,25 Euro 3. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien, in voller Höhe 4. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung, in voller Höhe.“ 2.2. Evaluierung § 14 IFG sieht vor, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten des IFG über die Anwendung des Gesetzes unterrichten wird. Des Weiteren wird der Deutsche Bundestag das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Vor diesem Hintergrund dürften statistische Daten bezüglich der Umsetzung des IFG erst im Jahre 2008 zu erwarten sein. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 20. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1924)3 hingewiesen, die vornehmlich Fragen bezüglich der Umsetzungsproblematik des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zum Gegenstand hat. 3 Anlage 15 - 5 - 3. Bundesländer In nahezu allen Bundesländern wurden parlamentarische Initiativen auf den Weg gebracht , um ein Informationsfreiheitsgesetz zu verabschieden. In den nachfolgend aufgeführten Bundesländern sind Informationsfreiheitsgesetze bereits in Kraft getreten. 3.1. Brandenburg Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 ist am 20. März 1998 in Kraft getreten.4 3.1.1. Kostenerhebung Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) regelt § 10 AIG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts - und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) vom 2. April 2001.5 Die AIGGebO weist die jeweiligen Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die damit verbundenen Kosten aus: „Gebührentarif 1. Übermittlung von Informationen 1.1 Erteilung einer Auskunft, 0 Euro bis 100 Euro 1.2 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger 1.2.1 in einfachen Fällen, 0 Euro bis 100 Euro 1.2.2 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand, 100 Euro bis 500 Euro 1.2.3 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn in zahlrei- chen Fällen Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öf- fentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG), 500 Euro bis 1000 Euro 2. Widerspruchsbescheide 2.1 Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückge- wiesen werden, 10 Euro bis 50 Euro 2.2 Bescheide über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden, 10 Euro 3. Auslagen 3.1 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken - für die ersten 50 Seiten je Seite, 0,50 Euro 4 GVBl. I 1998, 46; zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I 2005, 210, 211) (Anlage 3) 5 GVBl. II 2001, 85; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. II 2005, 596) (Anlage 4) - 6 - - für jede weitere Seite, 0,15 Euro 3.2 Auslagen für die Übermittlung von Informationen nach § 7 Satz 3 Nr. 2 bis 5 AIG, in tatsächlich entstandener Höhe.“ 3.1.2. Evaluierung Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme einer Evaluierung sieht das AIG nicht vor. Jedoch hat die Fraktion der Linkspartei.PDS des Landtages Brandenburg am 7. April 2006 eine Große Anfrage (Drucksache 4/2787) 6 an die Landesregierung gerichtet, die unter anderem Fragen zur Anzahl und Art der Anfragen enthält. Laut Auskunft der Landesregierung ist die entsprechende Antwort für Ende Juli 2006 vorgesehen. 3.2. Berlin Das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 trat am 30. Oktober 1999 in Kraft.7 3.2.1. Kostenerhebung Nach § 16 Berliner IFG sind die Akteneinsicht oder Auskunft und das Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig. Näheres regelt die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO).8 Die Tarifstelle 1004 gibt einen Gebührenrahmen für Amtshandlungen nach dem Berliner IFG vor: a) Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft, 10,23 Euro bis 511,29 Euro Anmerkung: Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 VGebO erhoben. Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbun- den sind, sind gebührenfrei. Für Abschriften, Fotokopien und Vervielfältigungen u. ä. gemäß § 13 des Berli- ner Informationsfreiheitsgesetzes werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zu- sätzlich erhoben. 6 Anlage 5 7 GVBl. 1999, Nr. 45, 561; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. 2001, Nr. 32, 305) (Anlage 6) 8 in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. 1978, 2410), zuletzt geändert durch die 25. Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 632) (Anlage 7) - 7 - b) Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenaus- kunft, 10,23 Euro bis 511,29 Euro“ Tarifstelle 1001: „Allgemeine Verwaltungsgebühren Abschriften, Kopien und Vervielfältigungen a) Abschrift, je angefangene Seite, 4,60 Euro b) Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite, 0,51 Euro c) Fotokopie 1. bis zum Format DIN A3, 0,51 Euro 2. im Format DIN A2 und größer, 2,56 Euro d) Vervielfältigungen (z. B. Ormig o. a.) je 10 Seiten, 1,02 Euro e) Erstellung von Ausdrucken mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite, 0,51 Euro f) Kopieren von mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger, je Datei, 0,51 Euro bis 2,56 Euro Anmerkung: Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 3,07 Euro bis 12,78 Euro. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten.“ 3.2.2. Evaluierung Eine gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung der Umsetzung des Berliner IFG ist nicht ersichtlich. Die Senatsverwaltung für Inneres führte jedoch circa ein Jahr nach Inkrafttreten des Berliner IFG eine landesweite Umfrage zu dem Gesetz durch, deren Auswertung am 23. April 2001 vorgelegt wurde.9 Daraus geht unter anderem hervor, dass im Zeitraum vom 30. Oktober 1999 bis zum 30. November 2000 insgesamt 165 Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach dem Berliner IFG gestellt wurden. Die große Mehrheit der Anträge, nämlich 71 %, wurde von natürlichen Personen gestellt; 29 % der Anträge gingen auf juristische Personen zurück. 11 Anträge wurden von Pressevertretern eingereicht . Dabei dienten 68 % der Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft der Verfolgung eher privater, 19 % der Anträge eher der Verfolgung öffentlicher Interessen, wobei eine trennscharfe Unterscheidung aufgrund von Überschneidungen der beiden Bereiche nicht immer möglich war. Eine Umfrage zu den konkret nachgefragten Themen wurde nicht durchgeführt. 9 Anlage 8, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: http://www.informationsfreiheit.de/ - 8 - Neben der statistischen Erfassung der Anträge und der Art ihrer Bearbeitung und Bescheidung zielte die Umfrage auch auf eine Sammlung von Erfahrungen und Problemen beim Umgang mit dem Berliner IFG. 3.3. Schleswig-Holstein Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig- Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) vom 9. Februar 2000 ist seit dem 25. Februar 2000 in Kraft.10 3.3.1. Kostenerhebung Die Kostenerstattung bestimmt sich nach § 8 IFG-SH in Verbindung mit der Tarifstelle 25.2 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren .11 Darüber hinaus sind Auslagen zu erstatten; diese dürfen die tatsächlichen Kosten jedoch nicht übersteigen. Die Tarifstelle 25.2 gibt einen Gebührenrahmen für Amtshandlungen nach dem IFG-SH vor: „25.2 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig- Holstein (IFG –SH) 25.2.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften a. in einfachen Fällen, 5 Euro bis 51 Euro b. in schwierigen oder komplexen Fällen, 51 Euro bis 2.045 Euro 25.2.2 Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von ma- schinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken a. in einfachen Fällen, 5 Euro bis 51 Euro b. bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen, 51 Euro bis 1.023 Euro c. bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen, 1.023 Euro bis 2.045 Euro Anmerkungen zu Tarifstelle 25.2: Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.“ 10 GVOBl. 2000, 166; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. 2003, 154) (Anlage 9) 11 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. 1980, 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVOBl. 2001, 237), www.parlamentsspiegel.de/Dokumentenarchiv - 9 - 3.3.2. Evaluierung Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme einer Evaluierung ist nicht ersichtlich. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein führte jedoch eine systematische Erhebung zur Umsetzung des IFG-SH durch und legte die Ergebnisse am 27. Juni 2002 vor.12 Erfasst wurde der Zeitraum vom Februar 2000 bis zum Mai 2002. Ausweislich dieser Erhebung wurden in dem genannten Zeitraum circa 1.150 Anträge auf Informationszugang gestellt. In circa 940 weiteren Fällen wurden Informationsgesuche durch die Behörden auf der Grundlage des IFG-SH behandelt, ohne dass sich die Bürger ausdrücklich darauf berufen hatten. Des Weiteren besteht die Vermutung , dass es neben diesen Fällen eine weitere Zahl nicht bekannter Informationsersuchen gibt. Eine Differenzierung hinsichtlich des nachfragenden Personenkreises wurde nicht vorgenommen. Darüber hinaus konnte evaluiert werden, dass Zugangsbegehren auf nahezu alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung gerichtet waren. Beispielhaft sind für den kommunalen Bereich zu nennen: Zugang zu Erschließungsunterlagen, Auskunft über ordnungsbehördliche Maßnahmen in einer Tierschutzangelegenheit, Einsicht in Akten der Steuerverwaltung , Fragen zum Energieverbrauch, Einsichtnahme in Unterlagen einer öffentlichen Ausschreibung, Informationen über den Planungsstand des örtlichen Flughafenbaues , Einsichtnahme in Akten der Sektenstelle, Zugang zu Wirtschaftlichkeitsgutachten einer Kurverwaltung, Einsichtnahme in den öffentlichen Haushaltsplan. Dabei wurden die meisten Anfragen im Bereich des Baurechts gestellt, gefolgt von den Bereichen Sozial- und Jugendhilfe, Soziales und Schule sowie Arbeit kommunaler Gremien. Auch im Bereich der Landesbehörden konnte eine ähnliche Vielfalt bei den Informationszugangsbegehren festgestellt werden, so ging es beispielsweise um Organisationsakten der Polizei, Lärmschutzunterlagen, Daten über eine Abfallentsorgungsanlage, Informationen zum Baugrund, Auskünfte über Altlasten. 3.4. Nordrhein-Westfalen Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein- Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 trat zum 1. Januar 2002 in Kraft.13 12 Anlage 10 13 GV. 2001, 806 (Anlage 11) - 10 - 3.4.1. Kostenerhebung Die Bemessung der Kosten regelt sich nach § 11 IFG NRW in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) vom 19. Februar 2002.14 Die VerwGebO IFG NRW gibt einen Gebührenrahmen für Amtshandlungen nach dem IFG NRW vor: „Gebührentarif 1. Übermittlung von Informationen 1.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft, gebührenfrei 1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorberei- tungsaufwand, Gebühr: 10 Euro bis 500 Euro 1.3 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger 1.3.1 in einfachen Fällen, gebührenfrei 1.3.2 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand, Gebühr: 10 Euro bis 500 Euro 1.3.3 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abge- trennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG), Gebühr: 10 Euro bis 1000 Euro 2. Widerspruchsbescheide 2.1 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, Gebühr: 10 Euro bis 50 Euro 2.2 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung, Gebühr: 10 Euro bis 50 Euro 3. Auslagen 3.1 Anfertigung von Kopien und Ausdrucken je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen, Gebühr: 0,10 Euro je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen, Gebühr: 0,15 Euro je Computerausdruck, Gebühr: 0,25 Euro 3.2 Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung, in tat- sächlich entstandener Höhe.“ 3.4.2. Evaluierung Nach § 14 Abs. 1 IFG NRW sind die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach dessen Inkrafttreten zu überprüfen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist das Innenministerium Nordrhein-Westfalen in 2004 durch die Vorlage seines Berichtes über die Auswirkungen des Gesetzes (Evaluierung ) 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 nachgekommen.15 Es konnte evaluiert werden, dass insgesamt 2.177 Anträge nach dem IFG NRW gestellt wurden, wobei der Schwerpunkt der Informationsbegehren im kommunalen Raum liegt (73 %). Thematisch liegt der Schwerpunkt auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechtes, gefolgt von den Bereichen Tierschutz, Verkehr und Verkehrssicherheit. Beispielhaft seien folgende 14 GV. 2002, 88 (Anlage 12) 15 Anlage 13, http://www.im.nrw.de/bue/56.htm - 11 - Themen genannt: Einsichtnahme in Bebauungsplanakten, Denkmalschutzakten, Luftfahrtrechtliche Genehmigungsakten; Auskunftsersuchen über Braunkohleplanungen, Nerzfarmen, Hundezucht, Schächten, Verkehrsunfallstatistik; Einrichtung von Halteverbotszonen , Kalkulation von Rettungsdienstgebühren. Bezüglich des anfragenden Personenkreises war im Jahr 2002 eine flächendeckende Anfrageaktion der Scientology Organisation zahlenmäßig bedeutsam, die allerdings ganz überwiegend mangels hinreichender Konkretisierbarkeit abgelehnt wurden. Weitere diesbezügliche Differenzierungen wurden nicht vorgenommen. 3.5. Hamburg und Bremen Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Freie Hansestadt Bremen haben zwischenzeitlich Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet, die jeweils zum 1. August 2006 in Kraft treten. Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz verweist größtenteils auf die Vorschriften des IFG des Bundes. Weitere Informationen hierzu sind noch nicht ersichtlich. Die Gesetzestexte sind als Anlage 14 beigefügt. - 12 - 4. Anlagenverzeichnis Anlage 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005, BGBl I 2005, 2722 Anlage 2 Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informations- freiheitsgesetz (IFGGebV), BGBl I 2006, 6 Anlage 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998, GVBl. I 1998, 46 GVBl. I 2005, 210, 211 Anlage 4 Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) vom 2. April 2001, GVBl. II 2001, 85 Anlage 5 Große Anfrage der Fraktion der Linkspartei.PDS des Landtages Bran- denburg vom 7. April 2006 (Drucksache 4/2787) Anlage 6 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999, GVBl. 1999, Nr. 45, 561 Anlage 7 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in der Fassung vom 15. Dezem- ber 2001, GVBl. 2001, 632 Anlage 8 Auswertung der landesweiten Umfrage zum Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 23. April 2001 Anlage 9 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig- Holstein – IFG-SH) vom 9. Februar 2000 Anlage 10 Bericht: Umsetzung des Schleswig-Holsteinischen Informationsfreiheits- gesetzes vom 27. Juni 2002 Anlage 11 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 Anlage 12 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nord- rhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) vom 19. Februar 2002 - 13 - Anlage 13 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Bericht über die Aus- wirkungen des Gesetzes (Evaluierung) 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 Anlage 14 Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 11. April 2006; Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) vom 16. Mai 2006 Anlage 15 Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 20. Juni 2006, Bundestags- drucksache 16/1924: Probleme bei der Anwendung des Informationsfrei- heitsgesetzes des Bundes und ihre Auswirkungen auf den Informations- anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller ( )