Internationaler Vergleich von Lobbyistenregistern - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 252/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Internationaler Vergleich von Lobbyistenregistern Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 252/08 Abschluss der Arbeit: 5. August 2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Auf eine Anfrage an das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) gingen folgende Antworten der Parlamente oder Parlamentskammern ein: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern. Folgende Staaten haben keine Rückmeldung abgegeben: Kanada, Luxemburg, Malta, Slowenien und Ungarn (zu Kanada und Ungarn sind jedoch aus öffentlichen Quellen Informationen über Lobbyregister verfügbar). Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. Inhalt 1. Gesamtübersicht 3 2. Staaten mit Regelungen 4 2.1. Übersicht 4 2.2. Anmerkungen 5 2.3. Einzelne Erfahrungen mit Lobbyisten-Registern 8 3. Staaten mit aktuellen Regelungsvorhaben 9 4. Offenlegungspflichten für Experten bei Anhörungen 10 5. Anhang: Nachweise zu den Regelungen 11 - 3 - 1. Gesamtübersicht Land Lobbyregister Register geplant Belgien - - Bulgarien - X Dänemark - - Deutschland X Estland - - EU / EG X Finnland - - Frankreich - - Griechenland - - Großbritannien - - Irland - X Italien - X Kanada X Lettland - - Litauen X Luxemburg - k. A. Malta - k. A. Niederlande - - Österreich - - Polen X Portugal - - Rumänien - - Schweden - - Slowakei - - Slowenien - k. A. Spanien - - Tschechische Republik - - Ungarn X Vereinigte Staaten X Zypern - - Anzahl 7 3 Keine Antworten liegen vor aus den Ländern Kanada, Luxemburg, Malta, Slowenien und Ungarn. Aus den öffentlichen Quellen ergibt sich allerdings, dass bis auf Ungarn und Kanada keines dieser Länder ein Lobbyisten-Register führt. - 4 - 2. Staaten mit Regelungen 2.1. Übersicht DE EU / EG U.S. CA HU LT PL EP Kom Regelung Jahr der Einführung 1972 1997 2008 1995 1989 2006 2001 2006 formelles Gesetz - - - X X X X X Geschäftsordnung X X - - - - - - freiwilliges Register - - X - - - - - allgemeine Eintragungspflicht - - - X X X X X Regelungsumfang (in 100 Zeichen) 9 35 173 410 573 244 198 200 Anwendungsbereich Parlament X X - X X X X X Exekutive - - X X X X X X Justiz - - - - - - - - Definition von „Lobbyisten“ allgemein X X X - - - - - detailliert - - - X X X X X Öffentliches Register X X X X X X X X Verantwortlich für Register und Sanktion Stelle beim Parlament X X - X - - - - Regierungsverwaltung - - X - X X - X Ombudsmann - - - - - - X - Registrierte Informationen Interessen X X X X X X X - Geschäftsleitung X - X X X X X X Klienten - - - X X - X - Berufsträger - X - X X X X - finanzielle Angaben - - X X X - X - Ausländische Einflüsse - - - X X - - - Sanktionen Geldstrafe, Bußgeld - - - X X X X X Haftstrafe - - - X X - - - keine Zulassung zur Anhörung X - - - - - X X Entfernung aus dem Register - - X - - X - X Verhaltenskodex für Lobbyisten - X X - X - X - - 5 - 2.2. Anmerkungen Unter den Ländern der Europäischen Union und den nordamerikanischen Staaten USA und Kanada verfügt Deutschland über die älteste und zugleich kürzeste und schwächste Regelung. Unter den Ländern mit einer Lobbyistenregelung ist Deutschland das Einzige , das nur Lobbyismusaktivitäten betreffend das Parlament erfasst, während andere Länder auch Lobbyismus gegenüber der Exekutive regeln. In keinem Land gilt die Lobbyistenregelung für die Justiz. Allerdings ergibt sich ausdrücklich aus den Verfassungsbestimmungen einiger Länder, dass Richter keine entgeltlichen Nebentätigkeiten ausüben dürfen 1 , dass sie nicht Mitglied einer Partei sein dürfen 2 oder dass generell „jeglicher Einfluss auf Richter untersagt ist“3. In Deutschland wird die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Grundgesetz (GG) zum Teil so ausgelegt, dass Interessenverbände keinen Einfluss auf Richter nehmen dürfen. 4 Außer einem Gesetzgebungsauftrag 5 dürfte aus dieser Auslegungsweise praktisch jedoch kaum etwas folgen. Die Definition von Lobbyisten ist in Litauen 6 , Kanada 7 und den Vereinigten Staaten 8 sehr ausführlich formuliert. Einerseits soll dies alle Personengruppen aus dem Anwendungsbereich ausschließen, die nach Sinn und Zweck nicht dem Gesetz unterfallen sollen (Kirchen, Medien, individuelle Antragsteller bei öffentlichen Behörden, Wissenschaftler , Politiker, Abgeordnete, Sachverständige, Autoren, Zeugen, Informanten). Andererseits sollen alle Umgehungstatbestände erfasst werden, z. B. Lobbyismus über die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch den Ehepartner. Ferner umfasst der Lobbyismusbegriff des kanadischen und US-amerikanischen Lobbyistengesetzes sowohl die mit Lobbyismus Beschäftigten von allgemeinen Unternehmen (sogenannte „In-House“-Lobbyisten) als auch solche, die freiberuflich bzw. als Externe die Interes- 1 Art. 218 Abs. 3 der Verfassung Portugals [deutsche Übersetzung]: „Wer ein Richteramt ausübt darf unbeschadet unentgeltlicher und nach Maßgabe des Gesetzes festgelegter Lehrtätigkeiten oder rechtswissenschaftlicher Forschungsarbeiten kein anderes öffentliches oder privates Amt ausüben.“; Art. 89 Abs. 1 und 2 der Verfassung Griechenlands [deutsche Übersetzung]: „ Die richterlichen Amtsträger dürfen keine andere besoldete Tätigkeit und keinen anderen Beruf ausüben. Ausnahmsweise ist die Wahl von richterlichen Amtsträgern erlaubt zu Mitgliedern der Athener Akademie oder zu Lehrpersonal von Hochschulen gewählt zu werden, bei Räten oder Ausschüssen mitzuwirken, die disziplinarische, kontrollierende oder rechtsprechende Zuständigkeit haben und an gesetzgeberischen Ausschüssen teilzunehmen, sofern ihre Teilnahme besonders von einem Gesetz vorgesehen ist.“, www.servat.unibe.ch/law/icl/index.html. 2 Art. 50 Abs. 3 S. 2 der Verfassung Ungarns [engl. Übersetzung]: „Judges may not be members of political parties and may not engage in political activities.“, www.servat.unibe.ch/law/icl/index.html. 3 Art. 126 Abs. 2 Verfassung der Ukraine: „Influencing judges in any manner is prohibited.“, http://gska2.rada.gov.ua/site/const_eng/e_const_8.html. 4 Vgl. Classen in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl., 2005, Art. 97 Rn. 35. 5 Vgl. Classen in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl., 2005, Art. 97 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen. 6 Art. 2 und 7 Lobbyismus-Gesetz Litauen. 7 Kanada, Lobbying Registration Act, Sec. 5 (1). 8 USA, Lobbying Disclosure Act (1995), Sec. 3. - 6 - sen eines Kunden vertreten (sogenannte „Consultants“). Das Litauische Lobbyistengesetz findet nach seinem Art. 7 Nr. 4 keine Anwendung auf gemeinnützige Organisationen. Das Register ist in allen Staaten öffentlich einsehbar. Das Europäische Parlament veröffentlicht allerdings nicht alle registrierten Informationen sondern nur Namen und Organisation der Lobbyisten. 9 Die Register werden mal von einer Stelle beim Parlament, mal von der Regierungsverwaltung und mal von einem unabhängigen Ombudsmann geführt. In Kanada ist hierfür ein Lobbyismus-Beauftragter 10 zuständig, dem – vergleichbar mit den deutschen Datenschutzbeauftragten – auch die Aufgabe zukommt, die Öffentlichkeit über Lobbyismus und seine Regulierung zu informieren. Die Zuständigkeit für Sanktionen liegt grundsätzlich bei der Stelle, die das Register führt. Die Verhängung einer Haft- oder Geldstrafe obliegt jedoch nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern, allein der Justiz. Kanada 11 und die Vereinigten Staaten 12 verpflichten Lobbyisten zu den umfangreichsten Angaben: Lobbyisten müssen in ihren „Reports“ berichten über ihre Auftraggeber, die betroffenen Gesetzgebungsvorhaben und Regierungsressorts und die geleisteten Honorare . In Deutschland 13 , Ungarn 14 und beim Europäischen Parlament 15 ist nur die Angabe von Stammdaten zum Lobbyisten selbst, nicht aber die Angabe von Finanz- oder Klientendaten erforderlich. Falschangaben oder die Nicht-Registrierung sind in Deutschland, auf Ebene der EU und in Ungarn nahezu sanktionslos. In Kanada dagegen können Falschangaben oder Verstöße gegen das Lobbyisten-Gesetz mit Haftstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. 16 In den USA wurde die bislang bestehende Strafandrohung in 2007 von US$ 50.000 auf US$ 200.000 angehoben und erstmals eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren eingeführt. 17 9 Grünbuch Europäische Transparenzinitiative vom 3.5.2006, KOM(2006) 194, S. 7; http://ec.europa.eu/transparency/eti/docs/gp_de.pdf. 10 Mehr hierzu auf der Internetseite des Beauftragten: http://www.ocl-cal.gc.ca/epic/site/lobbyistlobbyiste 1.nsf/en/h_nx00261e.html. 11 Kanada, Lobbying Registration Act, Sec. 5 und 7; siehe hierzu auch die Ausarbeitung WD 3 – 291/07. 12 USA, Lobbying Disclosure Act (1995), Sec. 4 (b) und Sec. 5; siehe hierzu auch die die Ausarbeitung WD 3 – 291/07. 13 Abs. 2 der Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. 14 Ungarn, Act XLIX of 2006 on Lobbying Activities, Sec. 8. 15 Art. 1 Abs. 1 der Anlage IX der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Zum Register: www.europarl.europa.eu/parliament/expert/staticDisplay.do?language=DE&id=65. 16 Kanada, Lobbying Registration Act, Sec. 14 (1) (b). 17 Dies ist vorgesehen im Honest Leadership and Open Government Act, Sec. 211. - 7 - Sogenannte „Abkühlungsphasen“18, in denen es ehemaligen Amts- oder Mandatsträgern untersagt ist, für ihren neuen Arbeitgeber oder in eigenem Interesse als Lobbyist zu arbeiten, gibt es seit Inkrafttreten des Honest Leadership and Open Government Act in den USA für die Dauer von nunmehr zwei Jahren 19 , in Kanada von fünf Jahren. 20 In Litauen ist Amtsträgern der Wechsel zu Unternehmen, mit denen sie als Amtsträger Kontakt hatten, für die Dauer eines Jahres untersagt. 21 Das Lobbyistengesetz von Polen hat zunächst nicht die Lobbyisten als Personen mit privilegiertem Kontakt zu öffentlichen Stellen im Visier, sondern die Transparenz der Gesetzgebung, offenbar damit jedermann auf die Entstehung der Gesetze gleichermaßen Einfluss nehmen kann. So muss die polnische Regierung alle sechs Monate die laufenden Gesetzgebungsprozesse dokumentieren und veröffentlichen. 22 In keinem der untersuchten Länder besteht allerdings eine gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung von Gesetzen, aus der hervorginge, welche Lobbyisten auf seine Entstehung bei Anhörung in den Ministerien oder im Parlament Einfluss genommen haben. Hinzuweisen ist noch auf die Niederlande: Nach Auskunft des Repräsentantenhauses der Niederlande führt das niederländische Parlament ein Register, in das sich Lobbyisten als Angehörige der Presse eintragen müssen, um einen Hausausweis für das Parlamentsgebäude zu erhalten. Dieses Register dient allerdings nur der internen Verwaltung, es wird nicht veröffentlicht. Dem Register liegt kein Gesetz zugrunde, auch Verhaltensregeln für die Kommunikation zwischen Abgeordneten und Lobbyisten bestehen nicht. Verhaltensregeln für Amts- und Mandatsträger auf untergesetzlicher Ebene wie die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages 23 gibt es auch in vielen anderen Ländern. Einen spezifischen Verhaltenskodex für Lobbyisten hingegen gibt es lediglich beim Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, in Kanada und in Litauen. Allerdings enthalten die Lobbyismus-Gesetze selbst schon z. T. umfangreiche Verhaltensregeln für Lobbyisten, vgl. z. B. Sect. 14 USA Lobbying Disclosure Act: „Identification of Clients and Covered Officials“. 18 Aus dem englischen „Cooling-Off Periods“, vgl. http://rpc.senate.gov/public/_files/L26S1HonestLeadershipOpenGovt080207CJ.pdf. 19 USA, Honest Leadership and Open Government Act, Sec. 101(a). 20 Kanada, Lobbyist Registration Act, Sec. 10.11 (1). 21 Corruption and Anti-corruption Policy in Lithuania, Studie des Open Society Institute von 2002, S. 363, zu finden unter www.eumap.org/reports/2002/corruption/international/sections/lithuania/ 2002_c_lithuania.pdf. 22 Polnisches Lobbyismus-Gesetz, Chapter 2, Rules of Openness Governing Legislative Lobbying. 23 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237. - 8 - 2.3. Einzelne Erfahrungen mit Lobbyisten-Registern Litauen hat das 2001 erlassene Lobbyismus-Gesetz im Jahr 2003 überarbeitet und insbesondere den Anwendungsbereich auf die Exekutive ausgedehnt. 24 Aktuell ist man mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes unzufrieden 25 : Die Ausnahme für gemeinnützige Organisationen vom Lobbyregister lässt sich durch Lobbyisten missbrauchen, indem diese ihre Aktivitäten über gemeinnützige Organisationen entfalten. Die Ausnahme für Medien vom Lobbyregister wird als misslich empfunden, wenn Mediengesellschaften z. B. zu Tabakkonzernen gehören und deren Interessen öffentlich vertreten. Ferner wird der Missbrauch gerügt, wenn Lobbyisten sich als Sachverständige „tarnen“, um so in Arbeitskreisen der Ministerien verdeckt für ihre Interessen zu werben. Im Übrigen erfasst das Lobbyismus-Gesetz keine In-House-Lobbyisten, sondern nur externe Lobbyisten . Daher ist seit 2006 eine Gesetzesänderung in der Beratung, über die noch nicht abschließend entschieden ist. 26 Das von der EU-Kommission am 28. Mai 2008 beschlossene freiwillige Register 27 ist seit dem 23. Juni in Betrieb. Bis zum 6. August 2008 haben sich 244 Verbände registrieren lassen. 28 Die Einbeziehung von Interessenkonflikten oder von Abkühlungsphasen hat die Kommission mit der Begründung abgelehnt, hierfür bestünden bereits ausreichende Regelungen, wie etwa in Art. 213 und 287 EG, dem Kodex für Kommissionsmitglieder , dem Statut (Art. 11 bis 18) und dem Kodex für gute Verwaltungspraxis (insb. „Objektivität und Unparteilichkeit“).29 Die Verabschiedung des „Honest Leadership and Open Government Act“30 in 2007 durch den US-amerikanischen Kongress, mit dem der ursprüngliche „Lobbying Disclosure Act“ von 1995 weiter verschärft werden soll, geht auf mehrere Strafverfahren um den Lobbyisten Jack Abramoff 31 zurück. Zu den Verschärfungen des im Sep- 24 Chief Official Ethics Commission of the Republic of Lithuania Presentation to OECD Symposium on Lobbying: Enhancing Transparency and Accountability, http://www.oecd.org/dataoecd/17/30/ 38944570.pdf. 25 Chief Official Ethics Commission of the Republic of Lithuania Presentation to OECD Symposium on Lobbying: Enhancing Transparency and Accountability, S. 8 bis 10, www.oecd.org/dataoecd/17/30/ 38944570.pdf. 26 Auskunft der Wissenschaftlichen Dienste Litauens. 27 http://ec.europa.eu/transparency/docs/323_de.pdf. 28 https://webgate.ec.europa.eu/transparency/regrin/welcome.do;REGRINSID=nCGxLG3cgprvZ5n3v dfp8v2wFGkvWpn3zPrzJvtG5l1stGZMgQ10!1870215978. 29 Europäische Transparenzinitiative, Rahmen für die Beziehungen zu Interessenvertretern (Register und Verhaltenskodex), Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2008, KOM(2008) 323, S. 4. 30 Public Law 110–81 vom 14. September 2007; zu finden unter: http://lobbyingdisclosure.house.gov/110-81.pdf. 31 Zu den Hintergründen dieser Skandale und ihren Auswirkungen auf die Lobbyismus-Diskussion in der Europäischen Union siehe den Artikel „Abramoff-Skandal lässt Brüsseler Transparenzdebatte neu entflammen“ vom 20. Januar 2006, gefunden auf http://www.euractiv.com/de/pa/abramoffskandal -lasst-brusseler-transparenzdebatte-neu-entflammen/article-151764 am 25. Juli 2008. - 9 - tember 2007 in Kraft getretenen 32 Gesetzes zählen die Herabsetzung der Höchsteinkommensgrenze von Lobbyisten bzw. der Höchstgrenze für Lobby-Ausgaben von Organisationen , unterhalb deren keine Eintragungspflicht besteht und die Erweiterung der Registrierungspflicht auf bestimmte nahestehende Personen. Die Rechenschaftsberichte der Lobbyisten müssen nun alle drei statt wie bisher alle sechs Monate eingereicht werden und können ab sofort im Internet veröffentlicht werden. Außerdem müssen alle Lobbyisten und deren Organisationen jeweils einzeln alle sechs Monate bestimmte Einnahmen und Ausgaben aus Lobbyismustätigkeiten offenlegen. Für die Verletzung des Lobby-Gesetzes wurde die Geldstrafe von US$ 50 000 auf bis zu US$ 200 000 vervierfacht und erstmals eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren eingeführt – diese Strafe ist in Deutschland als Höchstmaß beispielsweise für Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) vorgesehen. Eine Übersicht aller Änderungen in englischer Sprache findet sich in - Anlage 1 -. 3. Staaten mit aktuellen Regelungsvorhaben In Bulgarien haben zwei Gesetzentwürfe zum Lobbyismus am 22. Juli 2008 die Nationalversammlung in erster Lesung passiert und werden nun in den Ausschüssen weiter beraten. In Bereichen wie Genehmigungen auf dem Gebiet des Rundfunks, Steuerbehörden und Justiz soll Lobbyismus danach vollständig verboten werden. Noch kein konkretes Gesetzgebungsverfahren, aber eine politische Diskussion zur Einführung eines Lobbyisten-Registers findet nach Auskunft des Finnischen Reichstags derzeit in Finnland statt. Ebenso verhält es sich mit Frankreich, wo dem Parlament in 2006 zumindest ein Antrag zum Erlass eines Lobbyismus-Gesetzes vorlag. 33 Das Irische Ministerium für Umwelt, Kulturerbe und Kommunalverwaltungen hat zwei umfangreiche Studien zur Regulierung von Lobbyismus in einzelnen Ländern in Auftrag gegeben: 2004 „Regulation of Lobbyists in Developed Countries – Current Rules and Practices“ (Anlage 2) sowie 2006 „Examining and Assessing the Regulation of Lobbyists in Canada, the USA, the EU institutions, and Germany: A Report for the Department of the Environment, Heritage and Local Government“ (Anlage 3). Nach einer Aussage des Ministers von 2007 plant die irische Regierung ein Gesetz zur Regulierung 32 http://thomas.loc.gov/cgi-bin/bdquery/z?d110:SN00001:@@@L&summ2=m&#major%20actions. 33 Assemblée nationale en France: Proposition de résolution sur le lobbying (21 novembre 2006), www.oecd.org/dataoecd/17/33/38944414.pdf; engl. Übersetzung: www.oecd.org/dataoecd/18/10/ 38944365.pdf. - 10 - des Lobbyismus, das auf den Erkenntnissen der Studie aufbaut. 34 Dementsprechend sieht das Regierungsprogramm für 2007 bis 2012 nach Auskunft des Wissenschaftlichen Dienstes des Irischen Parlaments vor, die gesetzliche Einführung eines Lobbyisten -Registers zu prüfen. Nach Auskunft des Italienischen Senats liegen dort derzeit Gesetzentwürfe zur Einführung eines Lobbyisten-Registers vor. Die „Verbindungsstelle Flandern-Europa“ führt allerdings drei ergebnislose Versuche einer solchen Regulierung in Italien von 1987, 1989 und 1992 an. 35 Nach Auskunft des Rumänischen Abgeordnetenhauses ist trotz entsprechender Forderungen von Nichtregierungsorganisationen in den letzten Jahren ein Lobbyisten- Register bisher nicht eingeführt worden. Im Rahmen des Nationalen Aktionsprogramms gegen Korruption der Rumänischen Regierung, das die Themenfelder Parlamentarische Immunität, Interessenkonflikte und Parteien- und Wahlkampffinanzierung umfasst, soll angabegemäß in gewisser Weise auch die Einflussnahme von Interessengruppen beschränkt werden. Bisher gibt es im Vereinigten Königreich kein Lobbyisten-Register. Als Reaktion auf politische Skandale gab es lediglich freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft. Am 21. Juni 2008 fand im Haushaltsausschuss des Britischen Unterhauses allerdings eine Expertenanhörung zu Lobbyismus statt, aus der sich weitere Initiativen ergeben könnten. Dort sollten die Fragen behandelt werden, ob die Lobby betreibende Wirtschaft einer externen Regulierung bedarf, wie das Verhältnis zwischen Regierung und Lobbyisten gestaltet werden soll und die Parteienfinanzierung durch Lobby- Organisationen. 4. Offenlegungspflichten für Experten bei Anhörungen Die Unabhängigkeit von Sachverständigen kann gefährdet sein, insbesondere wenn sie wirtschaftlich von einer bestimmten Interessengruppe abhängig sind. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Einkünfte von Sachverständigen gehört systematisch gleichwohl eher nicht zu den Lobbyismus-Vorschriften. Lobbyismus wird in den verschiedenen Regelungen durchweg als Einflussnahme auf legislative oder verwaltende Tätigkeiten öffentlicher Stellen definiert 36 , also auf Stellen, denen Entscheidungsmacht zukommt . Hierzu gehören Sachverständige regelmäßig nicht. Die Offenlegung einer etwa- 34 Gormley, John, Antwort in der parlamentarischen Fragestunde vom 3. Juli 2007, zu finden unter http://historical-debates.oireachtas.ie/D/0637/D.0637.200707030384.html, zuletzt aufgerufen am 3. Juli 2008. 35 http://www.vleva.eu/?q=nl/node/1707, aufgerufen am 24. Juli 2008. 36 Siehe nur Lobbying Act USA, Sec. 3; Polnisches Lobbying Gesetz, Art. 2. - 11 - igen wirtschaftlichen Abhängigkeit von Sachverständigen gehört daher systematisch zu den Verhaltensregeln der Sachverständigen bzw. zu allgemeinen Transparenzregeln. Die Umfrage unter den europäischen Staaten, den USA und Kanada hat ergeben, dass in keinem Land eine Pflicht zur Offenlegung der Einkünfte von Experten im Rahmen parlamentarischer Anhörungen besteht. Lediglich wenn die Sachverständigen als Berater tätig sind, erwartet das Britische Parlament angabegemäß, dass sie ihre Kapitalbeteiligungen dem anhörenden Ausschusssekretariat gegenüber offenlegen. Diese Daten werden gewöhnlich nicht veröffentlicht. 5. Anhang: Nachweise zu den Regelungen Deutschland Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages http://bundesrecht.juris.de/btgo1980anl_2/BJNR012560980BJNE000100311.html - Anlage 4- Europäisches Parlament Art. 9 und Anlage IX der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments http://www.europarl.europa.eu/sides/getLastRules.do?language=DE&reference=TOC - Anlage 5- Europäische Kommission Europäische Transparenzinitiative, Rahmen für die Beziehungen zu Interessenvertretern (Register und Verhaltenskodex) http://ec.europa.eu/transparency/docs/323_de.pdf - Anlage 6 - USA - 12 - Lobbying Disclosure Act of 1995 http://lobbyingdisclosure.house.gov/lda.pdf - Anlage 7 - Honest Leadership and Open Government Act of 2007 (noch nicht in Kraft) http://lobbyingdisclosure.house.gov/110-81.pdf - Anlage 8 - Auch unterhalb der Bundesebene gibt es in den USA vereinzelt Lobbyisten-Register, zum Beispiel in Kalifornien: Political Reform Act 2006 (ersetzt den Political Reform Act of 1974) http://www.fppc.ca.gov/Act/2006Act.pdf - Anlage 9 - Kanada Lobbyists Registration Act (1985) http://198.103.98.49/en/ShowFullDoc/cs/L- 12.4//20070820/en?command=home&caller=SI&shorttitle=lobbyists%20registration%20act&day=20&month=8&year=2007&search_domain=cs&showall=L&statuteyear=all&lengthannual=50&length=50 - Anlage 10 - Inoffizielle Vorabversion des Lobbying Act (2008) – noch nicht in Kraft http://ocl-cal.gc.ca/epic/site/lobbyist-lobbyiste1.nsf/en/h_nx00270e.html - Anlage 11 - - 13 - Ungarn Act XLIX of 2006 on Lobbying Activities (englische Fassung) http://www.oecd.org/dataoecd/18/15/38944200.pdf (S. 13-22) - Anlage 12 - Litauen Law On Lobbying Activities (englische Fassung) http://www.oecd.org/dataoecd/18/15/38944200.pdf (S. 27-35) - Anlage 12 - Polen Act of 7 July 2005 on legislative and regulatory lobbying (englische Fassung) http://www.oecd.org/dataoecd/18/15/38944200.pdf (S. 3-12) - Anlage 12 -