© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 250/19 Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Staatsangehörigen in den Mitgliedstaaten der EU Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 250/19 Seite 2 Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Staatsangehörigen in den Mitgliedstaaten der EU Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 250/19 Abschluss der Arbeit: 01.11.2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 250/19 Seite 3 1. Einleitung und Fragestellung Im Ausland lebende deutsche Staatsbürger sind in Deutschland für die Bundestagswahl wahlberechtigt , wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) die besonderen Bedingungen des Absatzes 2 der Norm erfüllen. Neben der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist somit insbesondere Voraussetzung, dass sie nach der Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.1 Zudem dürfen die Personen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Die Wahlberechtigung für die Europawahl ist in Deutschland in § 6 Europawahlgesetz (EuWG) geregelt. Wahlberechtigt sind zunächst gemäß § 6 Abs. 1 EuWG alle Deutschen, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD oder einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben. Zudem müssen sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Die Wahlberechtigung von im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern regelt darüber hinaus § 6 Abs. 2 EuWG.2 Dieser lautet: „Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.“ Gefragt wird, ob vergleichbare Regelungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten existieren. Nachfolgend werden einige Arbeiten aufgelistet, die einen Überblick über das Wahlrecht von im Ausland lebendenden Staatsangehörigen in den europäischen Mitgliedstaaten geben. 2. Literaturhinweise Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments EPRS, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Entzug des Wahlrechts von Unionsbürgern, die im Ausland leben – Die Lage in den Mitgliedstaaten der EU bei nationalen Wahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament, Juni 2015 (abrufbar unter 1 § 12 Abs. 2 BWahlG lautet auszugsweise: „Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie 1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder 2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. […]“. 2 Ausführlich hierzu: Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Fragen zur Wahlberechtigung nach dem Europawahlgesetz, WD 3 - 3000 - 235/19 vom 11. Oktober 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 250/19 Seite 4 https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/80168c46-ec2b-4412-b9a0- 68a762aef6a9/language-de, letzter Abruf 01.11.2019) Anlage 1 gibt einen Überblick über das Thema des Entzugs des Wahlrechts in den Mitgliedstaaten der EU sowohl bei nationalen Parlamentswahlen als auch bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Sie wurde zuletzt im Juni 2015 aktualisiert. Es wird berichtet, dass sechs der 28 Mitgliedstaaten der EU ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen unter unterschiedlichen Bedingungen das Recht auf Teilnahme sowohl an den nationalen Parlamentswahlen als auch an den Wahlen zum Europäischen Parlament entziehen. Dabei handelt es sich um Zypern, Dänemark, Deutschland, Irland, Malta und Großbritannien. Neueren Datums ist die tabellarische Übersicht der Ergebnisse einer Umfrage bei den Parlamenten der europäischen Mitgliedstaaten aus Juli 2018, Tabellarischer Überblick „Right to vote by citizens of EU countries living abroad“. Anlage 2 Der tabellarische Überblick bestätigt die Ergebnisse der Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments, wobei für Großbritannien auf Reformbestrebungen durch das „Overseas Electors Bill 2017-19“ hingewiesen wird. ***