© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 249/18 Identitätsprüfung bei Fluggästen nach ausländischem Recht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Sachstand WD 3 - 3000 - 249/18 Seite 2 Identitätsprüfung bei Fluggästen nach ausländischem Recht Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 249/18 Abschluss der Arbeit: 27. August 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 249/18 Seite 3 1. Fragestellung Fluggäste müssen bei der Ausreise an deutschen Flughäfen ein „Grenzübertrittspapier“ (z. B. Reisepass ), nicht aber ihre Bordkarte vorlegen.1 Beim Einstieg in das Flugzeug prüfen Fluggesellschaften häufig nur, ob der Fluggast eine Bordkarte besitzt. Es stellt sich die Frage, ob in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einigen weiteren ausgewählten Staaten eine Verpflichtung zum Abgleich von Identitätsdokumenten mit Bordkarte besteht. 2. Tabellarische Übersicht Die Rechtslage zum Abgleich von Identitätsdokumenten mit Bordkarte stellt sich wie folgt dar: Europäische Union Nicht verpflichtend Verpflichtend Polizei-/Grenzkontrolle Fluggesellschaften Belgien X Bulgarien k.A. X Dänemark k.A. k.A. k.A. Estland X Finnland X Frankreich X Griechenland X X Irland k.A. k.A. k.A. Italien k.A. X Kroatien X Lettland X Litauen X Luxemburg k.A. k.A. k.A. Malta k.A. k.A. k.A. Niederlande X Österreich X Polen X 1 Siehe WD 3 - 3000 - 235/18, Identitätsprüfung bei Fluggästen nach deutschem und internationalem Recht; zum Recht der Europäischen Union: PE 6 - 3000 - 91/18, Identitätsprüfung bei Fluggästen nach europäischem Recht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 249/18 Seite 4 Europäische Union Nicht verpflichtend Verpflichtend Polizei-/Grenzkontrolle Fluggesellschaften Portugal X Rumänien k.A. X Slowakei k.A. k.A. k.A. Slowenien k.A. k.A. k.A. Spanien k.A. X Schweden X Tschech. Republik k.A. k.A. k.A. Ungarn k.A. X Ver. Königreich X Zypern k.A. k.A. k.A. Ausgewählte außereuropäische Staaten China k.A. k.A. k.A. Israel X X Indien k.A. k.A. k.A. Russland k.A. k.A. k.A. Südafrika k.A. k.A. k.A. Ver. Arab. Emirate k.A. k.A. k.A. Vereinigt. Staaten k.A. k.A. k.A. Quellen: - Mitgliedstaaten der europäischen Union, Israels, Russlands und der Vereinigten Staaten: Abfrage bei den Parlamentsverwaltungen (Stand Juni 2018); zu Bulgarien, Italien, Rumänien, Spanien, Ungarn sind zusätzlich die Angaben in dem belgischen Gesetzentwurf zur Verarbeitung von Passagierdaten berücksichtigt (Stand 4. Oktober 2016).2 - Indien, Vereinigte Arabische Emirate: Recherche von im Netz verfügbaren deutsch- und englischsprachigen Informationen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. 2 La Chambre des représentants, Projet de loi relatif au traitement des données des passagers, 4. Oktober 2016, DOC 54 2069/001, S. 16, http://www.lachambre.be/FLWB/PDF/54/2069/54K2069001.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 249/18 Seite 5 Erläuterungen: - k.A.: Zu diesem Land oder zu dieser Alternative liegen keine eindeutigen Informationen vor. - In Israel erfolgt der Abgleich nicht durch Grenzbeamte, sondern durch das Sicherheitspersonal des Flughafens. - Die Parlamentsverwaltungen Finnlands, Kroatiens, Lettlands, Polens und Sloweniens haben darauf hingewiesen, dass es – ungeachtet fehlender gesetzlicher Verpflichtung – Praxis der Grenzbeamten und/oder der Fluggesellschaften sei, Identitätsdokumente und Bordkarten abzugleichen. Ausgewählte Regelungen: - Belgien – Art. 7 § 1 Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten :3 „Beförderungsunternehmen übermitteln die […] Passagierdaten, über die sie verfügen und vergewissern sich, dass die […] Passagierdaten, über die sie verfügen, vollständig, exakt und aktuell sind. Zu diesem Zweck überprüfen sie die Übereinstimmung zwischen den Reisedokumenten und der Identität des betreffenden Passagiers.“ - Estland – Art. 466 Abs. 2 Nr. 1 Luftfahrtgesetz vom 17. Februar 1999,4 in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 2008:5 „Eine Person kann sich in den Sicherheitsbereich eines Flughafens […] auf der Grundlage folgender Dokumente begeben: 1) eine gültige Bordkarte, die auf der Grundlage eines Passagiertickets ausgestellt wurde, um einen bestimmten Flug anzutreten, zusammen mit ihrem Identitätsdokument“. *** 3 Loi relative au traitement des données des passagers, Moniteur Belge vom 25. Januar 2017, S. 12905, http://www.ejustice .just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=2016122543 (inoffizielle Übersetzung der belgischen Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen (ZDDÜ) aus dem Französischen, im Volltext verfügbar unter http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/20161225-1L.jud.docx). 4 Vom 17. Februar 1999, RT [Riigi Teataja – Gesetzblatt] I 1999, 26, 376, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/510072014015/consolide (inoffizielle Übersetzung des Autors aus der inoffiziellen englischen Übersetzung estnischer Behörden). 5 RT I 2008, 52, 290, https://www.riigiteataja.ee/akt/13085432 (estnisch).