WD 3 - 3000 - 249/17 (15. Dezember 2017) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach der Strafbarkeit der Verbreitung von Propaganda ausländischer Staaten und der Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NROs) aus ausländischen Mitteln sowie nach Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für NROs. § 86 Strafgesetzbuch sieht vor, dass Personen, die Propagandamittel einer ausländischen Regierung für eine verfassungswidrige Organisation verbreiten, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Der Inhalt der Propagandamittel muss sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Für NROs gelten in Deutschland die gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Das Vereinsgesetz beschränkt Vereine nicht darin, sich mit ausländischen Mitteln zu finanzieren. Deutsche NROs können beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln beantragen. Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung Haushaltsrechts und den Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Träger. Das BMZ gewährt die Zuwendungen nur für Projekte und Programme privater deutscher Träger, an denen die Bundesregierung ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen nach Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung von Propaganda