Deutscher Bundestag Polizeilicher Staatsschutz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 248/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 2 Polizeilicher Staatsschutz Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 248/12 Abschluss der Arbeit: 06. September 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Struktur, Organisation und Befugnisse des Staatsschutzes in Bund und Ländern aus 5 2.1. Bund 6 2.1.1. Länder 8 2.1.2. Baden-Württemberg 8 2.1.3. Bayern 9 2.1.4. Berlin 10 2.1.5. Brandenburg 11 2.2. Bremen 11 2.2.1. Hamburg 11 2.2.2. Hessen 12 2.2.3. Mecklenburg-Vorpommern 13 2.2.4. Niedersachsen 14 2.2.5. Nordrhein-Westfalen 15 2.2.6. Rheinland-Pfalz 15 2.3. Saarland 16 2.4. Sachsen 16 2.4.1. Sachsen-Anhalt 17 2.5. Schleswig-Holstein 17 2.5.1. Thüringen 18 3. Mobiles Einsatzkommando Staatsschutz 18 3.1. Mobile Einsatzkommandos in der Abteilung Staatsschutz 19 3.2. Kooperation zwischen Mobilen Einsatzkommandos und Staatsschutz in Ländern ohne eigene Mobiles Einsatzkommandos in der Abteilung Staatsschutz 19 3.3. Anforderungen an Personal und Logistik für die Mitarbeiter/innen der MEK Staatsschutz 20 4. Abteilungshistorie des BKA seit 1951 20 5. Regelungen des Zusammenwirkens der Staatsschutzabteilungen von Bund und Ländern 22 6. Regelungen des Zusammenwirkens der polizeilichen Staatsschutzabteilungen und der Nachrichtendienste in Bund und Ländern 23 6.1. Grundsätzliches 23 6.2. Rechtliche Grundlagen im Einzelnen 24 6.3. Gemeinsame Informations- und Kooperationszentren 28 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 4 1. Einleitung Der Begriff „Staatsschutz“ umfasst alle dem Schutz der inneren und äußeren Existenz des Staates , seiner Einrichtungen und Symbole dienenden Maßnahmen.1 In diese Aufgabe sind neben der Polizei eine Vielzahl von Behörden und Institutionen eingebunden. Im Gegensatz zum Verfassungsschutz , welcher die Beobachtung verfassungsfeindlicher Entwicklungen insbesondere im Extremismus- und Terrorismusbereich zur Aufgabe hat, befasst sich der Polizeiliche Staatsschutz mit der Verhütung (einschließlich Gefahrenabwehr) und Verfolgung von Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität, auch Staatsschutzkriminalität genannt. Als politisch motivierte Kriminalität werden alle Straftaten, die einen oder mehrere Straftatbestände der sog. klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann, bezeichnet und erfasst2. Im Einzelnen gelten die folgenden Straftatbestände als Staatsschutzdelikte: §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 130, 234a oder 241a des Strafgesetzbuches (StGB). Als relativ häufig vorkommende Beispiele seien hier Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Propagandadelikte (§§ 86, 86a StGB) genannt; aber auch die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) und Hochverrat (§§ 81, 82 StGB) zählen dazu. Im Übrigen zählen hierzu aber auch Straftaten, die ebenso in der Allgemeinkriminalität begangen werden können, wie etwa Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Brandstiftungen, Widerstandsdelikte und Sachbeschädigungen. Dies gilt nur wenn in Würdigung der gesamten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür gegeben sind: dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale , den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit , Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richten (sog. Hasskriminalität). Zur Schaffung bundesweit einheitlicher Kriterien zur Beschreibung, Bewertung und Erfassung von Staatsschutzdelikten wurde außerdem zum 1. Januar 2001 mit Beschluss der Innenminister- 1 Landeskriminalamt Sachsen: http://www.polizei.sachsen.de/zentral/9624.htm. 2 Definition des Bundesministeriums des Innern, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Extremismus/PolKriminialitaet/PolKriminal_node.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 5 konferenz im Mai 2001 ein "Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität" eingeführt. Es basiert auf dem Begriff „Politisch motivierte Straftat“ mit Unterscheidung in die Phänomenbereiche „links“, „rechts“, „Ausländer“ und „Sonstige/nicht zuzuordnen“.3 Danach werden "(...) [der] Politisch motivierten Kriminalität - Links (PMK-Links) … Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder ) einer "linken" Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Extremismus ) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich Marxismus) ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Der Politisch motivierten Kriminalität - Rechts (PMK-Rechts) werden Straftaten zugeordnet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer "rechten" Orientierung zuzurechnen sind. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Der Politisch motivierten Ausländerkriminalität werden Straftaten zugeordnet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die durch eine nichtdeutsche Herkunft geprägte Einstellung des Täters entscheidend für die Tatbegehung war, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Verhältnisse und Entwicklungen im In- und Ausland oder aus dem Ausland Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen. Straftaten der Politisch motivierten Ausländerkriminalität können auch durch deutsche Staatsangehörige begangen werden." Die nachfolgende Ausarbeitung setzt sich mit Einzelfragen des Polizeilichen Staatsschutz auseinander . Es werden die Organisationsstruktur innerhalb der Länder und im Bund unter Berücksichtigung von „Mobilen Einsatzkommandos Staatsschutz“ in den Bundesländern (2. bis 4.) sowie die Abteilungshistorie des BKA seit 1951 (5.) aufgezeigt. Außerdem werden die gesetzlichen Regelungen, die das Zusammenwirken der Staatsschutzabteilungen von Bund und Ländern sowie das Zusammenwirken der polizeilichen Staatsschutzabteilungen und der Nachrichtendienste in Bund und Ländern regeln, dargestellt (6. und 7.). Die ermittelten Informationen beruhen im Wesentlichen auf den einschlägigen Internetauftritten des Bundesministeriums des Innern und der Polizeibehörden, den Rechtsdatenbanken Juris und Beck-Online sowie der Parlamentsdokumenten des Bundestages und der Länderparlamente. 2. Struktur, Organisation und Befugnisse des Staatsschutzes in Bund und Ländern aus Die Struktur und Organisation des Staatsschutzes in Bund und Ländern ist unterschiedlich. Nachfolgende Übersicht gibt die aus öffentlichen Quellen ermittelbare Struktur und Organisation wieder. Die Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes finden sich im Bereich der Gefahrenabwehr im Rahmen der Polizeigesetze. Dazu gehören Standardmaßnahmen wie das Durchsuchen 3 Auszüge aus dem Definitionssystem abrufbar unter: http://www.polizei.sachsen.de/lka/1112.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 6 von Wohnungen, Sachen oder Personen und unter Umständen auch besondere Befugnisse wie beispielsweise der Einsatz besonderer Mittel zu Datenerhebung. Ist in den Polizeigesetzen der Staatsschutz als Grundlage für besondere Eingriffsbefugnisse ausdrücklich erwähnt, werden die entsprechenden Normen in den Darstellungen gesondert erwähnt. Findet der Staatsschutz keine ausdrückliche Erwähnung, bleibt es in der nachfolgenden Darstellung bei dem Hinweis auf die Befugnisse im Rahmen des Polizeigesetzes. Im Bereich der Strafverfolgung ergeben sich die Befugnisse aus der Strafprozessordnung (StPO)4. Dazu gehört insbesondere auch die Befugnis zum maschinellen Abgleich personenbezogener Daten von Personen gemäß § 98a StPO, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Daneben erlaubt § 110a StPO den Einsatz verdeckter Ermittler zur Aufklärung von Straftaten auf dem Gebiet des Staatsschutzes. 2.1. Bund Im Bund ist das dem Bundesministerium des Innern nachgeordnete Bundeskriminalamt (BKA) für die Aufgaben des polizeilichen Staatsschutzes zuständig. Der polizeiliche Staatsschutz wird dort in der Abteilung ST wahrgenommen. Diese ist direkt der Amtsleitung unterstellt und gegliedert in 4 Untergruppen, die jeweils weitere Aufteilungen in Referate erfahren haben. Der Aufbau gestaltet sich wie folgt (siehe auch Organigramm, Anlage 1)5: Gruppe Aufgabenbereich Unterorganisationsabteilungen Gruppe ST 1 Politisch motivierte Kriminalität - links und rechts -, Gemeinsames Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR) Referat ST 11 Zentralstelle - links/Auswertung/Analyse/ Früherkennung Referat ST 12 Ermittlungen/Fahndung - links Referat ST 13 Zentrale Angelegenheiten - rechts/Gremien/ Koordinierte Internetauswertung Rechts (KIAR) Referat ST 14 Zentralstelle - rechts/Bund-Länderkoordination/ Geschäftsführung polizeiliche Informations- und Analysestelle (PIAS) 4 Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), FNA 312-2, zuletzt geändert durch Art. 2 G über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566). 5 Organigramm des BKA abrufbar unter: http://www.bka.de/nn_206344/DE/DasBKA/Organisation/Organigramm/organigramm__node.html?__nnn=true. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 7 Gruppe Aufgabenbereich Unterorganisationsabteilungen Referat ST 15 Lage/Analyse/Früherkennung - rechts/ Geschäftsführung GAR Referat ST 16 Ermittlungen/Fahndung - rechts/Task Force Gewaltdelikte Gruppe ST 2 Internationale politisch motivierte Kriminalität/Spionage/Proliferation/ ABC-Kriminalität/Verbrechen gegen die Menschlichkeit Referat ST 21 Internationale politisch motivierte Kriminalität, Zentralstellenaufgaben, Analysen Referat ST 22 Ermittlungen, Fahndung, Gefahrenabwehr Referat ST 23 Spionage/Proliferation, Illegal nachrichtendienstlich gesteuerter Technologieund Warenverkehr, ABC-Kriminalität, Zentralstellenaufgaben , Analysen, Projekte Referat ST 24 Ermittlungen, Fahndung, Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weitere Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch - ZBK Gruppe ST 3 Politisch motivierte Ausländerkriminalität /Internationaler Terrorismus – religiös motiviert/islamistischer Extremismus /Terrorismus Referat ST 31 Grundsatz ST 3 Referat ST 32 Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)/PIAS Zentralstelle Referat ST 33 Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)/IAS-Analysen-Lage- Gefährdung Referat ST 34 Ermittlungen, Fahndung, Gefahrenabwehr Referat ST 35 Ermittlungen, Fahndung, Gefahrenabwehr Referat ST 36 Ermittlungen, Fahndung, Gefahrenabwehr Referat ST 37 EGE Ausland Referat ST 38 Gemeinsamen Internet-Zentrum (GIZ)/Internetzentralstelle, Analysen, Ermittlungsunterstützung Gruppe ST 4 Zentral- und Serviceangelegenheiten Referat ST 41 Kriminalpolizeilicher Grundsatz, Internationale Zusammenarbeit Referat ST 42 Einsatz, Analyse und IT-Unterstützung Referat ST 43 Lage Referat ST 44 Gefährdung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 8 Gruppe Aufgabenbereich Unterorganisationsabteilungen Referat ST 45 Finanzermittlungen Referat ST 46 Visaangelegenheiten Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) sind allgemein in dem Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 bis 5 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG)6 normiert. Hervorzuheben im Bereich der Staatsschutzes sind die besonderen Gefahrenabwehrbefugnisse betreffend den internationalen Terrorismus. Diese sind in Unterabschnitt 3a „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“, §§ 20 a bis x BKAG, geregelt. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.1.1. Länder 2.1.2. Baden-Württemberg Der Polizeiliche Staatsschutz in Baden-Württemberg wird sowohl vom Landeskriminalamt als auch von den Regierungspräsidien und dem Polizeipräsidium Stuttgart wahrgenommen. Letzere sind dem im Innenministerium als Abteilung 3 angesiedelten Landespolizeipräsidium direkt nachgeordnet. Im Landeskriminalamt nimmt die Abteilung 5 die Aufgaben des Staatsschutzes war. Diese gliedert sich in eine Führungsgruppe und vier Inspektionen: Inspektion 510 „Rechts- / Linksextremismus /Landesverrat /Spionage /NS-Gewaltverbrecher“, Inspektion 520 „politisch motivierte Ausländerkriminalität/Islamismus“, Inspektion 530 „Querschnittsaufgaben, Datenverarbeitung Staatsschutz und Inspektion 540 „Verdeckte Ermittlungen Staatsschutz“ (siehe auch Organigramm , Anlage 2).7 Schnittstelle für alle Fragen der Kriminalitätsbekämpfung im Bereich „Staatsschutz“ zwischen dem Innenministerium (Landespolizeipräsidium) sowie dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sind die Referate 65 der Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruge, Stuttgart und Tübingen. Die Aufgaben des Staatsschutzes werden ferner im Polizeipräsidium Stuttgart von der Kriminalpolizei , Kriminalinspektion 2, Dezernat 2.2 „Staatsschutz“, wahrgenommen (siehe Organigramm, Anlage 3).8 6 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), FNA 2190-2, zuletzt geändert durch Art. 3 G über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566). 7 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.lka-bw.de/LKA/UeberUns/Documents/Organigramm_LKA.pdf. 8 Organigramm des Polizeipräsidiums Stuttgart abrufbar unter: http://org.polizei-bwl.de/ppstuttgart/UeberUns/Seiten/Organisation.aspx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 9 Derzeit ist jedoch eine weitreichende Strukturreform geplant, die die vorstehende Organisation grundlegend verändern soll.9 Die Eingriffsbefugnisse der Polizei für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich aus dem Polizeigesetzbuch Baden-Württemberg (PolG)10 für polizeiliches Handeln im Allgemeinen. Eine besondere Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten durch eine längerfristige Observation, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur selbsttätigen Bildaufzeichnung sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder durch den Einsatz Verdeckter Ermittler steht der Polizei nach § 22 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 PolG zur vorbeugenden Bekämpfung von Staatsschutzstraftaten zu. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.1.3. Bayern In Bayern verteilen sich die Zuständigkeiten der polizeilichen Staatsschutzdienststellen wie folgt: Beim Bayerischen Landeskriminalamt befasst sich die Abteilung IV „Polizeilicher Staatsschutz , Terrorismusbekämpfung“ mit Staatsschutzaufgaben. Der Tätigkeitsbereich umfasst im Einzelnen (siehe auch Organigramm, Anlage 4)11: Dezernat 41 Infomanagement, strategische Auswertung SG 411 „Staatsschutzlage, strategische Auswertung“ SG 412 „EDV-Anwendungen (ST), KPMD-PMK, Gefährderdatei“ SG 413 „Systemauskünfte, Nachrichtensammlung, Internetauswertung Politisch Motivierte Kriminalität“ 42 Ermittlungen, operative Auswertung SG 421 „Terrorismus links/rechts/Ausländer/ Spionage“ SG 422 „Islamistischer Terrorismus“ SG 423 „Operative Auswertung, Ermittlungsunterstützung , AKIS“ 43 Personenschutz SG 431 „Zentrale Zuständigkeiten, Einsatzunterstützung “ SG 432 „Operative Maßnahmen“ 9 Näheres dazu im Eckpunktepapier „Struktur der Polizei Baden-Württemberg“, abrufbar unter: http://presse.polizeibwl .de/Lists/Pressearchiv/Attachments/20596/Eckpunkte%20Strukturreform%20der%20Polizei%20%283.2%20MB %29.pdf. 10 Polizeigesetz (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), BWGültV Sachgebiet 2050, zuletzt geändert durch Art. 11 Viertes RechtsbereinigungsG vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195). 11 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.polizei.bayern.de/content/1/8/7/1/organigramm_internet.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 10 Beim Polizeipräsidium München ist das Kriminalfachdezernat 4 „Staatsschutzdelikte/Personenschutz “ zuständig. Diesem nachgeordnet sind die Kommissariate K 41 „Analyse/Auswertung/ Einsatzplanung“, K 42 „Sonderermittlungen“, K 43 „Politisch motivierte Kriminalität (Links)“, K 44 „Politisch motivierte Kriminalität (Rechts)“, K 45 „Politisch motivierte Kriminalität (Ausländer )“ und K 46 „Personenschutz, Aufklärung“.12 Bei den übrigen Polizeipräsidien (Mittelfranken, Oberfranken, Oberbayern Süd, Oberbayern Nord, Schwaben Süd/West, Schwaben Nord, Unterfranken, Oberpfalz, Niederbayern) gibt es bei allen Kriminalpolizeiinspektionen jeweils ein Kommissariat „Staatsschutz“. Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Gesetz über Aufgaben und Befugnisse der staatlichen Bayerischen Polizei (PAG).13 Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.1.4. Berlin Es gibt bei der Berliner Polizei eine Abteilung „Polizeilicher Staatsschutz“, die organisatorisch als fünfte Abteilung beim Landeskriminalamt (LKA 5) eingerichtet ist. Die Abteilung gliedert sich in den „Ordnungsbehördlichen“ und den „Polizeilichen Staatsschutz“.14 Während die Dienststellen des Polizeilichen Staatsschutzes mit der Bekämpfung der politisch motivierten Straftaten beauftragt sind, befassen sich die Dienststellen des „Ordnungsbehördlichen Staatsschutzes“ mit der Problematik des Versammlungswesens sowie den Belangen rund um das Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht. Im Einzelnen gliedert sich die Abteilung in die Dezernate: 51 „Führungsdienst/Taktische Querschnittsaufgaben “, 52 „Auswerteinheit Staatsschutz/Gefahrenanalyse“, 53 „Politisch motivierte Kriminalität (Rechts-/Linksextremismus)“, 54 „Politisch motivierte Ausländerkriminalität (VB GTAZ)“, 57 „Ordnungsbehördlicher Staatsschutz“.15 Die Eingriffsbefugnisse der Polizei für den Bereich der Gefahrenabwehr sind im Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG)16. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 12 Abzurufen unter: http://www.polizei.bayern.de/muenchen/wir/organisation/dienststellen/index.html/58972. 13 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), BayRS 2012-1-1-I, zuletzt geändert durch § 14 G zur Anpassung an das Neue Dienstrecht vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689). 14 Information abzurufen unter: http://www.berlin.de/polizei/wir-ueber-uns/struktur/lka/lka5.html. 15 Information abzurufen unter: http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/stellenausschreibungen/detail.pdf.php/1273. 16 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln -) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), BRV 2011-1, zuletzt geändert durch Art. III Zweites G über das öffentl. Glücksspiel vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 193). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 11 2.1.5. Brandenburg In Brandenburg ist die Abteilung „LKA 300" mit dem „Staatsschutz“ des Landeskriminalamtes befasst. Diese gliedert sich in die Dezernate LKA 310 „Grundsatz/Querschnittsaufgaben/Einsatz Verdeckte Ermittlungen“, LKA 320 „Landesanalysezentrum Staatsschutz/Gemeinsames Analysezentrum Extremismus/Terrorismus (GATE)“ und LKA 330 „Ermittlungen“(siehe auch Organigramm , Anlage 5).17 Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Brandenburgischen Polizeigesetz (BbgPolG).18 Eine besondere Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung des Betroffenen steht der Polizei nach § 33a Abs. 1 Nr. 2c BbgPolG im Bereich der Staatsschutzdelikte zu. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.2. Bremen Die dem Innensenator nachgeordnete Polizei Bremen gliedert sich in sieben Direktionen. Die Direktion Kriminalpolizei/Landeskriminalamt ist in sechs Untergliederungsebenen unterteilt. Zuständig für den Staatsschutz ist dabei das „K 6 Staatsschutz“. Diese gliedert sich wiederum in die „K 61 Zentrale Dienste K 6, Auswertung/Analyse“, „K 62 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) Ausländer, Islamistischer Extremismus/Terrorismus“ und „K 63 Gefährdungssachverhalte/Veranstaltungen , Personenschutz, Politisch motivierte Kriminalität (PMK) rechts und links“(siehe auch Organigramm, Anlage 6).19 Die Eingriffsbefugnisse der Polizei für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich aus dem Bremischen Polizeigesetz (BremPolG) 20. Spezielle Regelungen zum Staatsschutz finden sich nicht. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus StPO. 2.2.1. Hamburg Informationen zur Organisation und Struktur der Polizei Hamburg waren aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht zu ermitteln. 17 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Organigramm%20des%20LKA.pdf. 18 Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), Sa BbgLR 220-1, zuletzt geändert durch Art. 1 Neuntes ÄndG vom 21. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 25). 19 Organigramm abrufbar unter: http://www.polizei.bremen.de/sixcms/media.php/13/kripo.pdf. 20 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, ber. 2002 S. 47), Sa BremR 205–a–1, zuletzt geändert durch Art. 6 G zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 12 Die Eingriffsbefugnisse der Polizei für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich aus dem Polizeigesetz des Landes Hamburg, dem Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG)21. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.2.2. Hessen Die Aufgaben des polizeilichen Staatsschutzes werden sowohl von der Abteilung 5 des Hessischen Landeskriminalamts als auch von den Polizeidirektionen wahrgenommen. Die Abteilung 5 des Landeskriminalamtes gliedert sich wie folgt (siehe auch Organigramm, Anlage 7)22: 51 Vorbeugender Staatsschutz 511 Gefährdungsanalysen, Geheimschutz 512 Grundsatzangelegenheiten 52 Ermittlungen Politisch motivierte Kriminalität 521 Ermittlungsgruppe 1 522 Ermittlungsgruppe 2 523 Ermittlungsgruppe 3 53 Auswertung Politisch motivierte Kriminalität 531 Politisch motivierte Kriminalität - rechts 532 Politisch motivierte Kriminalität - links 533 Politisch motivierte Kriminalität - Ausländer 54 Zentrale Datenverarbeitung, Recherche und Prüfverfahren 541 Datenverarbeitung, Recherche, Politisch motivierte Kriminalität, Anti-Terror-Datei 542 Prüfverfahren 55 Mobiles Einsatzkommando 551 Observationsgruppe 1 552 Observationsgruppe 2 553 Observationsgruppe 3 554 Observationsgruppe 4 21 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966. 22 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.polizei.hessen.de/icc/internetzentral/nav/a05/binarywriterservlet?imgUid=37ecd99f-fb89-f336-2d61- 611142c388eb&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 13 In den Polizeipräsidien Nordhessen, Osthessen, Mittelhessen, Westhessen, Frankfurt, Südosthessen und Südhessen sind die Zentralen Kriminalinspektionen, dort das Fachkommissariat ZK 10, für den Polizeilichen Staatsschutz zuständig. Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).23 Spezielle Eingriffsbefugnisse im Bereich der Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität ergeben sich daraus, dass gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c HSOG Straftaten auf dem Gebiet des Staatsschutzes zu den Straftaten mit erheblicher Bedeutung zählen. Dies verleiht der Polizei besondere Befugnisse gemäß § 15 HSOG für die Datenerhebung durch Observation und unter Einsatz technischer Mittel, gemäß § 17 HSOG für die Ausschreibung zu polizeilichen Beobachtung, gemäß § 18 HSOG für die Identitätsfeststellung und gemäß § 32 HSOG für die Ingewahrsamnahme. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.2.3. Mecklenburg-Vorpommern Die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes werden sowohl vom Landeskriminalamt als auch von den Kriminalinspektionen der Polizeiinspektionen wahrgenommen. Dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns als oberste Landesbehörde für die Polizei sind die Polizeipräsidien Neubrandenburg und Rostock untergeordnet. Diesen nachgeordnet sind neben den Polizeiinspektionen auch zwei Kriminalpolizeiinspektionen. Die Kriminalpolizeiinspektionen sind zuständig für die Bearbeitung der schweren Kriminalität im Bereich der Polizeipräsidien , insbesondere auch des Deliktsbereichs Staatsschutzkriminalität.24 Beim Landeskriminalamt werden die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes von der Abteilung 3 wahrgenommen. Diese gliedert sich in die Dezernate 31 „Grundsatzangelegenheiten, Informationssammlung und -auswertung“, 32 „Ermittlungen“ und 33 „ MEK-Personenschutz“(siehe auch Organigramm, Anlage 8).25 Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Polizeigesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)26. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus StPO. 23 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), GVBl. II 310-63, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Hessischen Gesetzes über die öffentl. Sicherheit und Ordnung und and. G vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635). 24 Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern: http://www.polizei.mvnet.de/cms2/Polizei_prod/Polizei/de/ipvo/Die_ Kriminalpolizei/Kriminalpolizeiinspektion/index.jsp. 25 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.polizei.mvnet.de/cms2/Polizei_prod/Polizei/de/ipvo/Die_ Kriminalpolizei/index.jsp. 26 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246), GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr.2011-1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 14 2.2.4. Niedersachsen Die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes werden sowohl vom Landeskriminalamt als auch von den Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück wahrgenommen. In den Polizeidirektionen ist die Abteilung 1 „Polizeilicher Aufgabenvollzug, Personal, Technik “, Dezernat 11 „Kriminalitätsbekämpfung“ zuständig. Diesem untergeordnet ist die Polizeiinspektion , die sich unter anderem in den Aufgabenbereich „Zentraler Kriminaldienst“ (ZKD) mit „Analysestelle“ und „Fahndung“ sowie das Fachkommissariat FK 4 „Staatsschutz“ gliedert (siehe auch Organigramm, Anlage 9).27 Davon abweichend ist in der Polizeidirektion Hannover ein Zentraler Kriminaldienst eingerichtet, in dem eine Zentrale Kriminalinspektion integriert ist. Der Zentrale Kriminalitätsdienst ist als Polizeidienststelle ebenengleich neben den Polizeiinspektionen eingerichtet und gliedert sich in die Leitung und die zentralen Funktionen sowie in 5 Kriminalfachinspektionen (KFI). Die Kriminalfachinspektion KFI 4 „Staatsschutz“ untergliedert sich weiter in die Kommissariate 4.1 K „allgemeine Staatsschutzaufgaben; Sicherheitsüberprüfungen, Operative Informationsbeschaffung“, 4.2 K „politisch motivierte Kriminalität rechts/links; Prävention ; Analyse; Ermittlungen“ sowie das Kommissariat 4.3 K „politisch motivierte Ausländerkriminalität ; Prävention; Analyse; Ermittlungen“ (siehe auch Organigramm, Anlage 10).28 Beim Landeskriminalamt ist die Abteilung 4 „Polizeilicher Staatsschutz“ mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. Diese untergliedert sich in das Abteilungsbüro und die Dezernate 41 „Allgemeine Staatsschutzangelegenheiten/Koordinierung“, Dezernat 42 „Zentralstelle politisch motivierte Kriminalität rechts/links“, Dezernat 43 „Zentralstelle politisch motivierte Ausländerkriminalität /Islamismus“, Dezernat 44 „Personenschutz (MEKVIII)“ und das Dezernat 45 „Mobiles Einsatzkommando (MEK IX)“ (siehe Organigramm, Anlage 11).29 Die Eingriffsbefugnisse der Polizei für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich aus dem Polizeigesetz des Landes Niedersachsen, dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).30 Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 27 Aufbau der Polizeiinspektion abrufbar unter: http://www.recht-niedersachsen.de/21021/lpp1,01512.htm#anl8, Anlage 8. 28 Aufbau des Zentralen Kriminalitätsdienst (PD Hannover) abrufbar unter : http://www.recht-niedersachsen.de/ 21021/lpp1,01512.htm#anl8, Anlage 10. 29 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.lka.polizei-nds.de/wir_ueber_uns/organigramm/-263.html. 30 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), GVBl Sb 21011 10, zuletzt geändert durch Art. 7 Kommunalverfassungsrecht-AnpassungsG vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 15 2.2.5. Nordrhein-Westfalen Beim Landeskriminalamt ist die Abteilung 2 „Staatsschutz“ für den Polizeilichen Staatsschutz zuständig. Diese gliedert sich in die Dezernate 21 „Ermittlungen Staatsschutz“, 22 „Fahndungsgruppe Staatsschutz“ und 23 „Auswertung, Analyse Politisch motivierte Kriminalität“(siehe auch Organigramm, Anlage 12).31 Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) sind darüber hinaus die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung der politisch motivierten Kriminalität, insbesondere von Straftaten auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes. Für die Verhütung von Straftaten der politisch motivierten Kriminalität im Rahmen der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben aus Anlass von Versammlungen oder Veranstaltungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig. Zur strukturellen Aufgliederung und internen Organisation der Kriminalhauptstellen waren keine weiteren Informationen zu ermitteln. Die Eingriffsbefugnisse der Polizei für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich aus dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).32 Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.2.6. Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz übernimmt die Abteilung 5 des Landeskriminalamts „Politisch motivierte Kriminalität“ die Aufgaben des Staatsschutzes. Die Abteilung 5 gliedert sich in 5 Dezernate, das Dezernat 51 „Grundsatzfragen/Datenverarbeitung“, Dezernat 52 „Politisch motivierte Kriminalität - rechts“/Politisch motivierte Kriminalität - links“ sowie das Dezernat 53 „Politisch motivierte Ausländerkriminalität/Internationaler Terrorismus“. Darüber hinaus werden hier die Aufgabenschwerpunkte „Personen- und Objektschutz/Sicherheitsüberprüfungen“ (Dezernat 54) und die „Behandlung und Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)“(Dezernat 55) wahrgenommen (siehe Organigramm, Anlage 13).33 Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG).34 Spezielle Eingriffsbefugnisse im Bereich der Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität ist der § 28 POG, der besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung gestattet. Die Ermächtigung zum Einschreiten bei der Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 31 Organigramm des Landeskriminalamtes abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=2003. 32 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), SGV. NRW. 205, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132). 33 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/72f/binarywriterservlet?imgUid= 6c76840a-bdf6-8313-d587-31f42680e4cd&uBasVariant=22222222-2222-2222-2222-222222222222. 34 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz vom 10. November 1993. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 16 2.3. Saarland Für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Staatsschutzkriminalität ist im Landeskriminalamt die Abteilung 5 „Staatsschutz“ zuständig. Diese gliedert sich gemäß Anlage 2 zur Polizeiorganisations -Verwaltungsvorschrift in die Dezernate 50 „Grundsatzfragen/Gremienarbeit“, 51 „Analyse /Auswertung“, 52 „Ermittlungen“, nochmals unterteilt in die Sachgebiete 521 „Ermittlungen Rechts/Links“ und 522 „Ermittlungen Ausländer“ sowie das Dezernat 53 „Mobiles Einsatzkommando II/Personenschutz“ (siehe Organigramm, Anlage 14).35 Bei der Landespolizeidirektion und den ihr untergeordneten Polizeibehörden des Saarlandes ist eine eigene Staatsschutzabteilung nicht vorhanden. Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus Saarländisches Polizeigesetz (SPolG).36 Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.4. Sachsen Im Freistaat Sachsen ist die Abteilung 5 des Landeskriminalamts für die Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität zuständig.37 Diese gliedert sich in eine Führungsgruppe und sechs Dezernate . Diese befassen sich mit folgendem : Dezernat 51 „Auswertung“, Dezernat 52 „PMKlinks /Verratsdelikte/Kriegsverbrechen“, Dezernat 53 „PMK - rechts/SOKO Rex“, Dezernat 54 „politisch motivierte Ausländerkriminalität“, Dezernat 55 „MEK-Staatsschutz“, Dezernat 56 „Personenschutz “ (siehe auch Organigramm, Anlage 15). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Polizeigesetz des Landes Sachsen, dem Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG).38 Spezielle Eingriffsbefugnisse im Bereich der Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität ergeben sich insbesondere aus § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG, der die Identitätsfeststellung von Personen gestattet, und § 38 Sächs- PolG, wonach die Polizei personenbezogene Daten auch durch längerfristige Observation, Verdeckte Ermittler, den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder - aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und die Ausschreibung einer Person und 35 Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 15. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1888), BS Saar. Anlage 2 abrufbar unter: http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FSaarPolOVwV%2Fcont%2FSaarPolOVwV.Anlage2. htm. Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.saarland.de/dokumente/thema_polizei/LKA_Saarland_ Organigramm_20091001.pdf . 36 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), Gesetz Nr. 1252 / BS Saar Nr. 2012-1, zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 2 G zur Verl. d. Geltungsdauer von Vorschr. vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406). 37 http://www.polizei.sachsen.de/zentral/9838.htm . Das Organigramm des Landeskriminalamtes ist abrufbar unter: http://www.polizei.sachsen.de/zentral/dokumente/LKA/OrganigrammXLKAXjuni2011.pdf. 38 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung vom 13. August1999 (SächsGVBl. S. 466), BS Sachsen 22-1, zuletzt geändert durch Art. 20 Sächsisches Standortegesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 17 des von ihr benutzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung, erheben darf. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.4.1. Sachsen-Anhalt Die Aufgaben des polizeilichen Staatsschutzes werden sowohl vom Landeskriminalamt als auch von den Polizeidirektionen Sachsen-Anhalt Ost, Nord und Süd als auch von den, den Polizeidirektionen untergeordneten, einzelnen Polizeirevieren wahrgenommen. Beim Landeskriminalamt ist die Abteilung 5 „Polizeilicher Staatsschutz“ zuständig, die sich in die Dezernate 51 „Grundsatzangelegenheiten/Zentrale Aufgaben/Zentrale Auskunftsstelle“, Dezernat 52 „Auswertung, Analyse/Ermittlungen Links- und Ausländerextremismus/Terrorismus“, Dezernat 53 „Koordinierungs- und Ermittlungsgruppe-Rechts/Auswertung, Analyse/Rechtsextremismus “, Dezernat 54 „Mobiles Einsatzkommando Staatsschutz/Personenschutz/ Gefährdungsanalyse “ sowie das Gemeinsame Informations- und Auswertungszentrum islamistischer Terrorismus (GIAZ) untergliedert (siehe auch Organigramm, Anlage 16).39 In den Polizeidirektionen, dort die Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB), und den diesen untergeordneten Polizeirevieren, dort der jeweilige Revierkriminaldienst (RKD), sind das Fachkommissariat 5 (ZKB) bzw. das Sachgebiet 5 (RKD) zuständig für den Polizeilicher Staatsschutz. Das Sachgebiet 5 (RKD) untergliedert sich in die Bereiche Gefahrenabwehr, Informationsgewinnung und Auswertung (GIA) sowie den Bereich Ermittlungen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Polizeigesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)40. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 2.5. Schleswig-Holstein Der polizeiliche Staatsschutz obliegt der Abteilung 3 des Landeskriminalamts. Diese untergliedert sich in die Dezernate 31 „Auswertung Staatsschutz Lagebeurteilung, Personenschutz“ und das Dezernat 32 „Ermittlungen Innere Sicherheit“ (siehe auch Organigramm, Anlage 17).41 Zu der Abteilung gehört darüberhinaus eine eigene Aufklärungseinheit.42 Deren genaue Zuordnung ist jedoch nach den verfügbaren Organigrammen nicht erkennbar. 39 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_ Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_TPA/lka/Presse/1007_Organigramm_LKA.PDF. 40 Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), BS LSA 205.2, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Anpassung landesrechtl. Verjährungsvorschriften vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340). 41 Organigramm des LKA abrufbar unter: http://www.polizei.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/631836/ publicationFile/organigramm-lka.pdf. 42 Landespolizei Schleswig-Holstein: http://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Organisation/Landes kriminalamt/Staatsschutz/staatsschutz_node.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 18 Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Landesverwaltungsgesetz SH (LVwG)43. Sonderregelungen für den Staatschutz sind nicht ersichtlich . Die Befugnisse zur Strafverfolgung ergeben sich aus StPO. 2.5.1. Thüringen Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 4 Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (ThürPOG)44 obliegt dem Landeskriminalamt die zentrale Bekämpfung sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen in Fällen der Staatsschutzkriminalität und neben anderen Behörden der Polizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Dafür ist die Abteilung 2 „Polizeilicher Staatsschutz“ beim Landeskriminalamt zuständig. Diese gliedert sich in eine Stabsstelle sowie drei Dezernate.45 Dezernat 21 ist zuständig für die „Politisch motivierte Kriminalität rechts/links“, Dezernat 22 für „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“ und das Dezernat 23 für „Personenschutz“ und das „Mobiles Einsatzkommando“(siehe auch Organigramm, Anlage 18). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ergeben sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei aus dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG)46. Die Ermächtigung für das Einschreiten zur Strafverfolgung ergibt sich aus der StPO. 3. Mobiles Einsatzkommando Staatsschutz Teilweise bestehen in den Bundesländern Mobile Einsatzkommandos (MEK), die der Abteilung Staatsschutz untergeordnet sind. Mobile Einsatzkommandos sind Einheiten der Polizei, deren Aufgabe hauptsächlich im Bereich der Strafverfolgung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung liegt.47 Ihre Funktion besteht in erster Linie in der Observation und Festnahme von Tatverdächtigen , um diese einer strafrechtlichen Verurteilung zuführen zu können. Sie werden in Fällen eingesetzt , bei denen durch die Mobilität der Täter der Festnahmeort vorher nicht feststeht, während in Abgrenzung dazu Sondereinsatzkommandos (SEK) in typischerweise eher statischen Gefahrenlagen zum Einsatz kommen. 43 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1, zuletzt geändert durch Art. 2 G über den Vollzug der Therapieunterbringung sowie G zur Änd. des LandesverwaltungsG vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), dort insbesondere Zweiter Teil, Abschnitt III, §§ 162ff. 44 Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268). 45 Organigramm abrufbar unter: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/polizei/tlka/vorstellung/struktur/ 20120701_organigramm_bezeichung.pdf. 46 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), BS Thür 2012-2, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268). 47 Lisken, Frederik/Denninger, Erhard: Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, 2012, C Rn. 64. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 19 3.1. Mobile Einsatzkommandos in der Abteilung Staatsschutz Bundesland Mobiles Einsatzkommando Staatsschutz Baden-Württemberg Nicht vorhanden Bayern Nicht vorhanden Berlin Nicht vorhanden Brandenburg Nicht vorhanden Bremen Nicht vorhanden Hamburg Keine Angaben Hessen LKA, Abteilung 5, Dezernat 55 – Mobiles Einsatzkommando Mecklenburg-Vorpommern LKA, Abteilung 3, Dezernat 33 – MEK Personenschutz Niedersachsen LKA, Abteilung 4, Dezernat 45 MEK IX und Dezernat 44 Personenschutz (MEK VIII) Nordrhein-Westfalen Nicht vorhanden Rheinland-Pfalz Nicht vorhanden Saarland LKA, Abteilung LPP 23, Dezernat LPP 234 – MEK II Sachsen LKA, Abteilung 5, Dezernat 55 – MEK-Staatsschutz Sachsen-Anhalt LKA, Abteilung 5, Dezernat 54 – MEK Staatsschutz Schleswig-Holstein Nicht vorhanden Thüringen LKA, Abteilung 2, Dezernat 23 - MEK 3.2. Kooperation zwischen Mobilen Einsatzkommandos und Staatsschutz in Ländern ohne eigene Mobiles Einsatzkommandos in der Abteilung Staatsschutz Die Organisation der Kooperation zwischen Mobilen Einsatzkommandos und Staatsschutz in Ländern ohne „Mobile Einsatzkommandos“ in der Abteilung Staatsschutz lässt sich aus allgemein zugänglichen Quellen bezüglich der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg , Bremen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen nicht ermitteln. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 20 In Rheinland-Pfalz wird die Koordination, Organisation, Alarmierung und der Einsatz des Mobilen Einsatzkommandos durch die Abteilung 2 „Einsatz- und Ermittlungsunterstützung“ des Landeskriminalamtes , in dem auch das Mobile Einsatzkommando, Dezernat 25, eingegliedert ist, gewährleistet.48 3.3. Anforderungen an Personal und Logistik für die Mitarbeiter/innen der MEK Staatsschutz Ob und in welcher Art besondere Anforderungen an das Personal und die Logistik der Mobilen Einsatzkommandos vorhanden sind, lässt sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie Rechtsdatenbanken , den Internetauftritten der Polizeien oder den Parlamentsdokumenten bezüglich der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen nicht ermitteln. Lediglich im Land Berlin lassen sich (einzelne) Angaben hierzu finden. In Berlin werden folgende Anforderungen an die Mitarbeiter/innen für die Aufnahme in Mobilen Einsatzkommandos gestellt49: Für den Dienst bei den Berliner Spezialeinheiten können sich Vollzugsbeamtinnen und -beamte des mittleren und gehobenen Dienstes der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei bewerben . Es gilt ein Eintrittsalter von 22 - 35 Jahren. Jede(r) Bewerber(in) muss sich einem strukturierten Auswahlverfahren unterziehen, bei dem die körperliche Fitness, Intelligenz und psychische /charakterliche Eignung (Persönlichkeitsstrukturtest) und taktisches Einsatzverhalten überprüft werden. Es findet eine Grundausbildung des Mobilen Einsatzkommandos statt, die drei Monate dauert. 4. Abteilungshistorie des BKA seit 1951 Die nachstehenden Daten beruhen maßgeblich auf der anlässlich seines 60-jährigen Bestehens vom Bundeskriminalamt herausgegebenen Chronik.50 Weitere Informationen waren in öffentlich zugänglichen Quellen nicht zu ermitteln. Abteilung Einführungsdatum Einführungsgründe und ggf. Auflösung „Sicherungsgruppe Bonn“ 7. Mai 1951 Am 1. Juni 1974 aufgeteilt. Unterabteilung I - Stehender Einsatz (Personenschutzaufgaben) 1. Mai 1952 Die Abteilung „Sicherungsgruppe“ hatte zuvor sowohl präventive als auch repressive Aufgaben wahrgenommen, diese sollten nun organisatorisch aufgeteilt werden. Unterabteilung II - Ermittlungsdienst 1. Mai 1952 48 Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz: http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/72f/binarywriterservlet?imgUid= 80e5146f-2449-8313-d587-31f42680e4cd&uBasVariant=22222222-2222-2222-2222-222222222222. 49 Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/12533 vom 8. Oktober 2008. 50 Bundeskriminalamt: 60 Jahre Bundeskriminalamt, 1. Auflage, 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 21 Abteilung Einführungsdatum Einführungsgründe und ggf. Auflösung „Kriminaltechnik“ Vor Mai 1952 „Nachrichtensammlung“ Vor 1965 „Datenverarbeitung“ (seit 1. März 1999 „Informationstechnik “) 1. Januar 1972 Die Einrichtung ging einher mit der Bekämpfung des Terrorismus der „Roten Armee Fraktion“ in den 1970erund 1980er Jahren.51 „Kriminalistisches Institut“ Vor 1972-1974 „Kriminaltechnisches Institut“ Vor 1972-1974 „Sicherungsgruppe“ (Schutz- und Begleitdienste) Juni 1974 Durch Aufteilung der Abteilung „Sicherungsgruppe “ entstanden. „Staatsschutz“ (Ermittlung und Auswertung Staatsschutz-Kriminalität) Juni 1974 „Terrorismus“ 22. Mai 1975 Die Einführung der Abteilung ist mit der Bekämpfung des RAF-Terrorismus und der mit erheblichen Kompetenzerweiterungen einher gehenden Neufassung des BKA-Gesetzes im Jahre 1973 verbunden.52 Am 1. November 1994 in die Abteilung „Staatsschutz“ eingegliedert. „Technische Dienste“ 16. November 1979 Am 31. Dezember 2000 aufgelöst. „Rauschgiftkriminalität“ 01. Januar 1986 Eingeführt als Folge des Anstiegs des internationalen illegalen Drogenhandels ab Mitte der 1980er Jahre.53 Am 1. November 1994 in die Abteilung „Organisierte und Allgemeine Kriminalität “ eingegliedert. „Organisierte und Allgemeine Kriminalität “ (seit 01. Januar 2006 „Schwere und Organisierte Kriminalität“) November 1994 Unter Eingliederung der ehemaligen Abteilung „Rauschgiftkriminalität“. „Internationale Koordinierung“ Januar 2005 „Zentral- und Verwaltungsaufgaben“ unbekannt „Zentrale kriminalpolizeiliche Dienste“ unbekannt 51 Ziercke, Jörg: Die Aufgaben des Bundeskriminalamtes unter veränderten Gefährdungsbedingungen, S. 65 in: Schreckenberger , Waldemar (Hrsg.), Sicherheitsdienste des Bundes im Zeitalter der Globalisierung, 2008. 52 Ziercke, Jörg: Die Aufgaben des Bundeskriminalamtes unter veränderten Gefährdungsbedingungen, S. 65 in: Schreckenberger , Waldemar (Hrsg.), Sicherheitsdienste des Bundes im Zeitalter der Globalisierung, 2008. 53 Ziercke, Jörg: Die Aufgaben des Bundeskriminalamtes unter veränderten Gefährdungsbedingungen, S. 65 in: Schreckenberger , Waldemar (Hrsg.), Sicherheitsdienste des Bundes im Zeitalter der Globalisierung, 2008. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 22 5. Regelungen des Zusammenwirkens der Staatsschutzabteilungen von Bund und Ländern Die Zusammenarbeit der polizeilichen Staatsschutzabteilungen in Bund und Ländern sind vielfältig geregelt. Eine abschließende Darstellung kann an dieser Stelle jedoch schon deswegen nicht erfolgen, da diese Regelungen zum Teil nicht zugänglich sind. Beispiele für Formen der Zusammenarbeit sind Gemeinsame Ermittlungsgruppen, die Errichtung von gemeinsamen Dateien oder allgemein der Austausch von Informationen. Ein konkretes Beispiel für Regelungen der Zusammenarbeit im Staatsschutzbereich ist das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität.54 Eine weiteres Beispiel für die länderübergreifende Kooperation auf dem Gebiet des Staatsschutzes ist die Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation .55 Mit dieser Sicherheitskooperation soll u.a. die länderübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den genannten Ländern weiter ausgebaut werden, um vor allem auch länderübergreifend politisch motivierte Straftaten konsequent und effektiv zu bekämpfen. Sie erlaubt insbesondere den Austausch von periodischen sowie anlassbezogenen Lagebeurteilungen sowie den daraus gewonnenen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen und sieht die unverzügliche Übermittlung von Informationen über sich herausbildende regionale bzw. deliktische Schwerpunkte sowie den Austausch umfassender Informationen zu Erkenntnissen über reisende Gewalttäter vor. Eine weitere Form der Zusammenarbeit ist die Errichtung von gemeinsamen Dateien.56 Dazu zählt die Zentraldatei „PMK – links – Z“ (Politisch motivierte Kriminalität – links – Zentralstelle ). Die Datei wird vom BKA als Zentralstelle für die Verarbeitung sowohl eigener Erkenntnisse als auch Erkenntnisse der Länder geführt. Andere Polizeidienststellen, bei denen Spuren und Hinweise eingehen, liefern Daten an. Das BKA speichert die im Rahmen seiner Zuständigkeit gewonnenen Daten in der Datei „PMK-links-Z“ und trägt auch die Verantwortung für die Zulässigkeit der Speicherung und für die sonstige Verarbeitung und Nutzung der Daten. Die Verbunddatei „Innere Sicherheit“ ist ein weiteres Beispiel. Die Datei ist eine Verbunddatei nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 bis 3 BKAG, das heißt, neben dem BKA sind auch weitere Polizei- 54 Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität vom 12. August 2009, (GVBl S. 412), [PolKrZusVWAbk]. 55 Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation vom 7. Dezember 2007 (Nds. MBl. 2008 S. 402). 56 Siehe: Br-Drs. 17/5136 vom 21. März 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 23 behörden des Bundes und der Länder zur Eingabe und zum Abruf von Daten berechtigt, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Staatsschutzdienststellen und die Personenschutzdienststellen der Landeskriminalämter und des BKA sowie die ggf. in besonderen Fällen für einen befristeten Zeitraum zusätzlich bestimmten Polizeidienststellen der Länder stellen die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit erhobenen Daten gemäß § 11 Abs. 2 BKAG in die Datei ein. Die Datei „Gewalttäter Links“ ist ebenfalls eine Verbunddatei nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 bis 3 BKAG. Die Staatsschutzdienststellen der Länder, die Landeskriminalämter und das BKA stellen die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhobenen Daten gemäß § 11 Abs. 2 BKAG in die Datei ein. Die Dienststellen der Bundespolizei übermitteln ihre Sachverhalte an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter, gegebenenfalls an die örtlich zuständigen Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes. Zudem besteht eine „Koordinierungsgruppe PMK – links –“, die unter Federführung des BKA und unter Beteiligung aller Landeskriminalämter, der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sowie der Generalbundesanwaltschaft operieren soll. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen regelt ein Runderlass den Informationsaustausch zur Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität.57 Der Inhalt des Erlasses wurde nicht veröffentlicht . Allgemein ist der Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden, also auch den Staatsschutzabteilungen von Bund und Ländern, in den Datenübermittlungsregelungen der Polizeigesetze geregelt. 6. Regelungen des Zusammenwirkens der polizeilichen Staatsschutzabteilungen und der Nachrichtendienste in Bund und Ländern58 6.1. Grundsätzliches Nachrichtendienste und andere Sicherheitsbehörden arbeiten in vielfältiger Weise zusammen. Dies ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass die Aufgabenverteilung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten mitunter nicht trennscharf abzugrenzen ist und es daher in bestimmten Bereichen zu einer Überschneidung der Aufgabenfelder kommen kann.59 Dies macht eine Zusammenarbeit notwendig. Und auch vor dem Hintergrund des Trennungsgebots ist eine Ko- 57 Informationsaustausch zur Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) RdErl. d. Innenministeriums vom 21. November 2003 – 42-6408 (nicht veröffentlicht). 58 Die folgenden Ausführungen sind größtenteils der Ausarbeitung: , Rechtsfragen zur Erforderlichkeit, Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsschutzes im föderalen Verbund, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3-3000-244/12, S. 12 ff., entnommen und im Hinblick auf die hier zu prüfende Fragestellung ergänzt. 59 Beispiele dazu bei Nehm, Kay: Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, NJW 2004, S. 3289 (3292 ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 24 operation erforderlich. Weil den Nachrichtendiensten selbst keine exekutiven Befugnisse und Mittel zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zustehen, sind sie darauf angewiesen, ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zugänglich zu machen, um diesen die Reaktion auf drohende Gefahren und begangene Straftaten zu ermöglichen.60 Vor diesem Hintergrund bedeutet Zusammenarbeit vor allem Informationsaustausch. Die gegenseitige Bereitstellung von Informationen bezeichnet man als informationelle Zusammenarbeit oder Informationshilfe. Diese erfolgt im Wege der Eigeninitiative oder auf Ersuchen. Dabei finden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze und verfassungsrechtlichen Vorgaben Beachtung. Als Folge des Trennungsgebots besitzen die Nachrichtendienste keine polizeilichen Befugnisse oder Weisungsbefugnisse und sie dürfen die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt sind. Dies ist einfachgesetzlich geregelt in den § 8 Abs. 3 HS 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)61, § 4 Abs. 2 HS 2 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)62, § 2 Abs. 2 S. 3 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG).63 Entsprechende Bestimmungen existieren für die Landesämter für Verfassungsschutz.64 6.2. Rechtliche Grundlagen im Einzelnen Wie unter 6.1 bereits erwähnt, ist die Informationshilfe wichtigster Aspekt der Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Auf bundesgesetzlicher Ebene ist die Informationsübermittlung sowohl von als auch zu den Nachrichtendiensten geregelt in den §§ 18-23 BVerfSchG, §§ 10-12 MADG, §§ 8, 9, 10 BNDG. Vor dem Hintergrund des Staatsschutzes sind insbesondere die §§ 20-21 BVerfSchG wesentlich. Diese regeln die Übermittlung von Informationen an Polizeibehörden in Angelegenheiten des Staatsschutzes. Gemäß § 20 Abs. 1 BVerfSchG übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz den Polizeien die ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten , wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Ferner regelt § 20 Abs. 2 BVerfSchG Übermittlungsersuchen der Polizeien an das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bereich der 60 Nehm, Kay: Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, NJW 2004, S. 3289 (3293); König, Marco: Trennung und Zusammenarbeit von Polizeien und Nachrichtendiensten, 2005, S. 224. 61 Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist. 62 MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist. 63 BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist. 64 Beispielsweise: § 5 Abs. 3a LVSG BW; § 8 Abs. 3 LVerfSchG Rheinland-Pfalz; § 3 Abs. 4 HESVerfSchG; § 2 Abs. 3 SVerfSchG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 25 Staatsschutzdelikte. Die nach § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BVerfSchG dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegenden Pflichten gelten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG auch für die Verfassungsschutzbehörden der Länder im Verhältnis zu den Polizeibehörden. Für die Informationsübermittlung zwischen MAD oder BND und Polizeibehörden verweisen § 11 MADG und § 9 Abs. 3 BNDG auf den § 20 BVerfSchG. In den Verfassungsschutzgesetzen der Länder finden sich darüber hinaus weitere Regelungen für die Informationsübermittlung auch in Angelegenheiten des Staatsschutzes. Diese betreffen u.a. die Informationsübermittlung zwischen der Landespolizei und der Landesverfassungsschutzbehörde desselben Bundeslandes: Bundesland Regelungen Bayern Art. 12 – 14 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz65 Baden-Württemberg §§ 9, 10 Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg66 Berlin §§ 18, 21, 22, 27 Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin67 Brandenburg §§ 13, 14 Abs. 2, 16, 17 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg 68 Bremen §§ 17, 18, 20, 21 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen69 Hamburg §§ 12, 14, 19 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz70 Hessen §§ 8, 10, 11 Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz71 Mecklenburg- §§ 20 Abs. 2, 24 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg- 65 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70), BayRS 12-1-I, zuletzt geändert durch Art. 11 Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz vom 8. November 2010 (GVBl S. 722). 66 Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 1). 67 Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. S. 235), BRV 12-1, zuletzt geändert durch Art. I Zweites ÄndG vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 534). 68 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerf- SchG) vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), Sa BbgLR 12-01, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 12. Januar 2010 (GVBl. INr. 1 S. 1). 69 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 87), Sa BremR 12-b-1, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 269). 70 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2009. 71 Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), GVBl. II 18-3, zuletzt geändert durch § 32 SicherheitsüberprüfungsG vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 26 Bundesland Regelungen Vorpommern Vorpommern72 Niedersachsen §§ 14, 15, 17 Abs. 1, 18 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen 73 Nordrhein- Westfalen §§ 16, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein -Westfalen74 Rheinland-Pfalz §§ 13, 14 Landesverfassungsschutzgesetz75 Saarland §§ 15, 17 Abs. 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz76 Sachsen §§ 10, 11, 12 Abs. 2, 12a Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen 77 Sachsen-Anhalt §§ 16, 17, 18, 19 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt78 Schleswig-Holstein §§ 19, 23 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein79 Thüringen §§ 12-14 Thüringer Verfassungsschutzgesetz80 72 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerf- SchG M-V) vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr.12-4, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. von Verfassungsschutz-Vorschriften vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82). 73 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerf- SchG -) in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154), GVBl. Sb 12000 03, zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Neuregelung des Versammlungsrechts vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465). 74 Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 28), SGV. NRW. 12, zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 17. Juli 2012 (GV. NRW. S. 294). 75 Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) vom 6. Juli 1998, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10c, 18 und 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427). 76 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296), Gesetz Nr. 1309 / BS Saar Nr. 12-1, zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 G zur Verl. d. Geltungsdauer von Vorschr. vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406). 77 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), BS Sachsen 12-1, zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 28. April 2006 (SächsGVBl. S. 129). 78 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), 12.1, zuletzt geändert durch § 1 Drittes ÄndG vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 187). 79 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG) vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 12-2, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des LandesdatenschutzG und des LandesverfassungsschutzG vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78. 80 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVSG) vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 527), BS Thür 12-1, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 27 In den Polizeigesetzen sind außerdem allgemeine Informationsaustauschregelungen im Verhältnis zu „anderen Behörden“ enthalten.81 Verschiedene Normen ermöglichen zudem die Errichtung gemeinsamer projektbezogener Dateien zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten. Dies betrifft auch die Bekämpfung von der Staatsschutzdelikten . Die einschlägigen Regelungen sind: Das Bundeskriminalamtsgesetz enthält in § 9a die Befugnis zur Errichtung projektbezogener gemeinsamer Dateien des Bundeskriminalamts mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und den Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu Straftaten auch aus dem Bereich der Staatsschutzkriminalität, vgl. § 9a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BKAG (Geheimdienstliche Agententätigkeit/§ 99 des Strafgesetzbuchs; Bildung terroristischer Vereinigungen/Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs). Als einziges Bundesland regelt Baden-Württemberg ausdrücklich in § 48a des Polizeigesetzes die Errichtung gemeinsamer Dateien von Landeskriminalamt und den Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz. Inhaltlich entspricht die Regelung § 9a BKAG. Die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen Datei sieht das Bundesverfassungsschutzgesetz in § 22a BVerfSchG auch zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst vor. Die nach dieser Norm durchgeführte Zusammenarbeit bezweckt gem. § 22a Abs. 1 S. 2 BVerfSchG gerade den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen des Staatsschutzes. Mit dem Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG82) vom 22. Dezember 2006 wurde daneben die Möglichkeit der Errichtung und Nutzung gemeinsamer Dateien von Nachrichtendiensten und Polizei zur Abwehr terroristischer Gefahren geschaffen. 81 Beispielsweise in: § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist; Art. 40 Abs. 3, 4 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), BayRS 2012-1-1-I, zuletzt geändert durch § 14 G zur Anpassung an das Neue Dienstrecht vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689); § 44 Abs. 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) vom 14. April 1992 in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604); § 22 Abs. 2, 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), GVBl. II 310-63, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Hessischen Gesetzes über die öffentl. Sicherheit und Ordnung und and. G vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635); § 28 Abs. 1,3, § 30 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), SGV. NRW. 205, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132). 82 Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 248/12 Seite 28 Die darauf beruhende zentrale gemeinsame Antiterrordatei wurde am 30. März 2007 freigeschaltet . Untergesetzliche Regelungen, die speziell die Zusammenarbeit der polizeilichen Staatsschutzabteilungen und der Nachrichtendienste in Bund und Ländern thematisieren, waren nicht zu ermitteln. 6.3. Gemeinsame Informations- und Kooperationszentren Hervorzuheben ist außerdem die Zusammenarbeit der Polizei und der Nachrichtendienste im Bereich der Staatsschutzkriminalität im Rahmen gemeinsamer Informations- und Kooperationszentren . Dazu gehören das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR), das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum sowie das Gemeinsame Internetzentrum (GIZ). In dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) arbeiten seit dem 14. Dezember 2004 das Bundesamt für Verfassungsschutz mit acht Bundesbehörden (u. a. BKA, BND, MAD, Bundespolizei ), den 16 Landeskriminalämtern und den 16 Landesverfassungsschutzämtern zusammen. Seit Januar 2007 gibt es ein Gemeinsames Internetzentrum (GIZ) mit Vertretern des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamtes, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und der Generalbundesanwaltschaft zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus im Internet.83 Eine Länderbeteiligung ist möglich.84 Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der rechtsterroristischen Zwickauer NSU-Zelle führte u. a. zur Einrichtung des Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR), eröffnet am 16. Dezember 2011. Es soll die Kooperation und Koordination der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus verbessern. Dafür entstehen unter dem Dach des GAR eine beim Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln angesiedelte nachrichtendienstliche Informations- und Analysestelle (NIAS) sowie eine polizeiliche Informations- und Analysestelle (PIAS), die beim Bundeskriminalamt in Meckenheim verortet ist. Im PIAS sind das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die Bundespolizei, der Generalbundesanwalt sowie Europol vertreten. NIAS umfasst neben Vertretern des Bundesamtes für Verfassungsschutz Experten der Landesämter für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes. Auch eine Einbindung des Bundesnachrichtendienstes ist möglich.85 83 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismus/giz.pdf?__blob=publicationFile. 84 BT-Drs. 16/12089. 85 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kurzmeldungen/gar_handout.pdf;jsessionid= EEFE3FAF76C3E2F4F5BF15FA3527B97C.2_cid239?__blob=publicationFile.