WD 3 - 3000 - 247/17 (21.12.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach Art. 82 Abs. 1 GG werden Gesetze nach Gegenzeichnung vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit der Verkündung endet das Gesetzgebungsverfahren. Ein Gesetz erlangt mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung Rechtswirksamkeit und kann ab diesem Zeitpunkt durch ein Änderungsgesetz abgeändert werden. Vom Zeitpunkt der Verkündung zu trennen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Nach Art. 82 Abs. 2 GG soll ein Gesetz den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Das Inkrafttreten kann zeitlich grundsätzlich der Verkündung nachgelagert sein. Ein verkündetes Gesetz kann bereits vor seinem Inkrafttreten geändert werden. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verkündung und Aufhebung von Gesetzen